Urteil
2 K 1787/18
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2021:0421.2K1787.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.00.1960 geborene Klägerin steht als Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung (Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienst des beklagten Landes und war zuletzt an der B. -Schule, Gemeinschaftshauptschule der Stadt I. zu einem Umfang von 28 Wochenstunden abzüglich einer Stunde Altersermäßigung tätig. Sie wendet sich gegen die von der C. verfügte vorzeitige Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit. Seit dem 21. April 2017 verrichtete die Klägerin krankheitsbedingt keinen Dienst mehr. Unter dem 8. November 2017 ordnete die C. die amtsärztliche Untersuchung der Klägerin zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit an. In der Untersuchungsaufforderung heißt es auszugsweise: „ Amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit Untersuchungsanordnung gem. § 26 Abs. 1 S. 2 Beamtenstatusgesetz […] (B)edauerlicherweise können Sie nach den mir vorliegenden Krankmeldungen seit dem 21.04.2017 keinen Dienst mehr ausüben. Es bestehen auf Grund Ihrer Langzeiterkrankung Zweifel an Ihrer Dienstfähigkeit. […] […] Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. […] Das für Ihren Wohnsitz zuständige Gesundheitsamt habe ich gebeten, mir da-rüber ein amtsärztliches Gutachten zu erstellen. Im Rahmen der Prüfung Ihrer weiteren Dienstfähigkeit hole ich vom Gesundheitsamt nach § 26 Abs. 2 BeamtStG zusätzlich eine ärztliche Stellungnahme über Ihre gesundheitliche Eignung für eine andere Verwendung in unterrichtsfreien Tätigkeitsfeldern an der Schule, in Behörden, oder anderen Einrichtungen des Landes ein. […] Außerdem wird das Gesundheitsamt feststellen, ob bei Ihnen eine begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG vorliegt. […]“ Die amtsärztliche Untersuchung wurde am 19. Dezember 2017 von dem Gesundheitsamt der Stadt I. durchgeführt. Unter dem 17. Januar 2018 übersandte die Amtsärztin die von ihr verfasste „Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung zur Prüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen der vorzeitigen Zurruhesetzung“ (nachfolgend als „amtsärztliches Gutachten“ bezeichnet). Darin heißt es u. a.: „[…] Grundlagen der Beurteilung: Befundbericht Dr. C1. vom 7.1.2018 Befundbericht Dr. C2. vom 15.12.2017 Bericht Dr. B1. vom 20.1.2017 Konsiliarbericht Dr. F. vom 30.6.2017 Ergebnis der Beurteilung: Die Beamtin leidet an Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, einem verminderten Antrieb, motorischer Unruhe, innerer Getriebenheit, kreisenden Gedanken und einer gedrückten Stimmungslage mit verminderter Schwingungsfähigkeit. Weiterhin liegt eine Hyperakusis vor, mit begleitender Lärmempfindlichkeit und ein Restless-Leg-Syndrom. […] Nachuntersuchung erforderlich Ja, in zwei Jahren Nein I. Weitere Mitteilungen aus ärztlicher Sicht: 1 Die Beamtin/der Beamte leidet vorrangig an folgenden Krankheiten, die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit von Bedeutung sind und die sich auf die Dienstfähigkeit auswirken: Die Beamtin leidet an Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, einem verminderten Antrieb, motorischer Unruhe, innerer Getriebenheit, kreisenden Gedanken und einer gedrückten Stimmungslage mit verminderter Schwingungsfähigkeit. Weiterhin liegt eine Hyperakusis vor, mit begleitender Lärmempfindlichkeit und ein Restless-Leg-Syndrom. […] 3 Die Beamtin/der Beamte ist derzeit nicht in der Lage, in dem jetzigenAufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Festgestellte gesundheitsbezogene Leistungseinschränkungen und gesundheitliche Gründe, auf denen diese beruhen: siehe oben […] 4 Die Beamtin/der Beamte wird nicht mehr in vollem Umfang , jedoch noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für fähig gehalten, die Dienstpflicht im derzeitig ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen. Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit (gemessen an der regelmäßigen Arbeitszeit) […] %. Begründung: […] 5 Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate ist zu rechnen. ist nicht zu rechnen. Die Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraumes erscheint wahrscheinlich. erscheint nicht wahrscheinlich. Begründung: eine medikamentöse Therapie und begleitender Psychotherapie wurde eingeleitet 6 Die Beamtin/der Beamte wird auf Dauer für nicht mehr in der Lage gehalten, die Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen […] 7 Im Fall der vorzeitigen Zurruhesetzung wird vor Ablauf von drei Jahren eine Nachuntersuchung für zweckmäßig gehalten und zwar in zwei Jahren für nicht zweckmäßig gehalten. Begründung: II. Empfehlung: Folgende Tätigkeiten kann die Beamtin/der Beamte noch ausüben (positives Leistungsbild): Konkrete Maßnahmen zur Kompensation der gesundheitsbezogenen Leistungseinschränkungen im derzeitigen Aufgabenbereich: (Beispiel: längere Unterbrechungen oder Pausen erforderlich, Reduzierung der täglichen Arbeitszeit erforderlich, nur Arbeiten ohne Zeitdruck, kein Publikumsverkehr möglich, Entlastung von bestimmten Aufgaben erforderlich, kein Schichtdienst) […] Zur Erhaltung der Dienstfähigkeit, Verbesserung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit sind folgende Behandlungsmaßnahmen Erfolg versprechend: ambulante ärztliche Behandlung stationäre Behandlung medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, ggf. im Verlauf indiziert Sonstige Maßnahmen, Psychotherapie […]“ Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 teilte die C. der Klägerin mit, dass sie nach Einholung des amtsärztlichen Gutachtens vom 17. Januar 2018 als dienstunfähig gemäß § 26 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) erachtet werde und daher beabsichtigt sei, sie wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Es liege auch weder eine begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG vor noch bestehe eine gesundheitliche Eignung für eine anderweitige Verwendung. Der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, binnen eines Monats gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung Einwendungen zu erheben. Unter Ziffer 2. der hausinternen Verfügung der C. vom 23. Januar 2018 wurde die Gleichstellungsbeauftragte über die Anhörung der Klägerin zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in Kenntnis gesetzt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ferner wurde unter Ziffer 4. die Beteiligung des Personalrates verfügt. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 baten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin um die Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung der Personalakte sowie der zur Personalakte gehörenden ärztlichen Stellungnahmen und Gesundheitszeugnisse, um die von der C. angenommene Dienstunfähigkeit der Klägerin beurteilen zu können. Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 übersandte die C. das amtsärztliche Gutachten, lehnte jedoch die Übersendung der Personalakte der Klägerin mit der Begründung ab, dass dies als nicht notwendig angesehen werde. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hielten unter dem 14. März 2018 an dem Akteneinsichtsgesuch fest und teilten der C. mit, dass die beabsichtigte Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht einmal ansatzweise von dem amtsärztlichen Gutachten vom 17. Januar 2018 getragen werde. Die Amtsärztin gehe davon aus, dass eine Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit wiederhergestellt werden könne und verneine daher einen andauernden Zustand bei der Klägerin. Dies werde auch durch die Auskünfte der die Klägerin behandelnden Ärzte bestätigt. Mit Bescheid vom 15. März 2018, zugestellt am 19. März 2018, versetzte die C. die Klägerin gemäß § 26 BeamtStG i. V. m. den §§ 34, 36 Abs. 2 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) mit Ablauf des 31. März 2018 in den Ruhestand. Sie führte aus, dass die Angelegenheit aufgrund der vorgetragenen Einwände erneut eingehend geprüft worden sei, jedoch weiterhin davon ausgegangen werde, dass bei der Klägerin eine Dienstunfähigkeit i. S. d. § 26 BeamtStG vorliege. Nach dieser Vorschrift seien Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) seien. Als dienstunfähig könne auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan habe und keine Aussicht bestehe, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibe, Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt sei. Dieser Tatbestand liege hier vor. Die Amtsärztin komme in ihrem Gutachten vom 17. Januar 2018 zu dem Ergebnis, dass mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen sei. Am 7. April 2018 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Das zeitgleich anhängig gemachte Eilverfahren hat das erkennende Gericht – nach Rücknahme des Eilantrags – durch Beschluss vom 12. April 2018 - 2 L 644/18 - eingestellt. Zur Begründung ihrer Klage bezieht sich die Klägerin auf ihre Ausführungen im Anhörungsverfahren und trägt darüber hinaus vor, dass eine Anhörung nicht vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der C. vom 15. März 2018 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist zur Begründung seines Antrags auf die streitgegenständliche Zurruhesetzungsverfügung sowie den Inhalt der Personalakte der Klägerin. Darüber hinaus trägt es im Wesentlichen vor: Dem seinerzeitigen Verwaltungsvorgang seien im Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs in Bezug auf die durchgeführte Maßnahme keine verfahrensrelevanten Unterlagen zu entnehmen gewesen, da dieser nicht Bestandteil der Personalakte der Klägerin gewesen sei. Seiner Ansicht nach sei im Hinblick auf die Beteiligung des Personalrates offensichtlich die Zustimmungsfiktion des § 66 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG) eingetreten, weil sich der Personalrat – wie in derartigen Fällen häufig üblich – verschwiegen habe. In diesen Fällen lägen auch keine Unterlagen vor, aus denen sich eine explizite Zustimmung entnehmen ließe. Ferner sei die Dienstunfähigkeit der Klägerin durch die Tatsache bestärkt worden, dass die Amtsärztin in ihrem Gutachten eine Nachuntersuchung erst nach Ablauf von zwei Jahren vorgeschlagen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 2 L 644/18, der beigezogenen Personalakte der Klägerin sowie der amtsärztlichen Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung der C. vom 15. März 2018 weist keine zu ihrer Aufhebung führenden Rechtsfehler auf und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung der Klägerin ist der Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung maßgeblich, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 150, 1 = juris (Rn. 10 m. w. N.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. November 2015 - 6 A 1364/14 -, juris (Rn. 37); Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteile vom 26. April 2018 - 2 K 2388/17 -, und vom 15. März 2017 - 2 K 18/15 -, jeweils nicht veröffentlicht (n. v.), also hier des Zurruhesetzungsbescheides vom 15. März 2018. Ermächtigungsgrundlage für die hier streitbefangene Zurruhesetzungsverfügung ist § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. den §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW. Der angefochtene Bescheid ist zwar mit formellen Fehlern behaftet (I.). Diese führen jedoch in Anwendung der Vorschrift des § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (II.). Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der hier streitbefangenen Zurruhesetzungsverfügung lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt vor (III.). I. Die Zurruhesetzungsverfügung vom 15. März 2018 ist mit formellen Fehlern behaftet. 1. Die Klägerin wurde zwar gemäß § 34 Abs. 1 LBG NRW vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung mit Schreiben vom 23. Januar 2018 über die beabsichtigte Zurruhesetzung unterrichtet und sie hat auch von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen mit anwaltlichem Schreiben vom 14. März 2018 Gebrauch gemacht. 2. Auch ist die gemäß den §§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG) zu beteiligende Gleichstellungsbeauftragte von der hier in Rede stehenden Personalmaßnahme unterrichtet worden und sie hat hiervon – ausweislich ihrer Gegenzeichnung – unter dem 23. Januar 2018 Kenntnis genommen. 3. Ob die hier unter dem 8. November 2017 an die Klägerin ergangene Untersuchungsanordnung den hierfür einschlägigen verfahrensrechtlichen Anforderungen entsprach, kann im Ergebnis offenbleiben, da sich die Klägerin jedenfalls dieser Anordnung gefügt hat. Etwaige Rechtsfehler im Rahmen der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung sind nach Erstellung des Gutachtens ohne Bedeutung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, BVerwGE 165, 65 = juris (Rn. 34), unter Verweis auf sein Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2012, 1483 = juris (Rn. 18), m. w. N. 4. Allerdings ist das Zurruhesetzungsverfahren bezüglich der Klägerin im Hinblick auf die von ihr gestellten Anträge auf Akteneinsicht (a.) und in Bezug auf die nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG erforderliche Beteiligung des Personalrates (b.) nicht frei von Rechtsfehlern. a. Die von der Klägerin nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. NRW. gestellten Anträge auf Akteneinsicht in ihre Personalakte vom 19. Februar 2018 sowie 14. März 2018 sind zu Unrecht mit dem – wiederholten – Hinweis des beklagten Landes, dass eine Akteneinsicht als „nicht notwendig“ erachtet werde, abgelehnt worden. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. NRW. muss den Beteiligten Einsicht in die Akten gewährt werden, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist, wenn – wie hier – keine Ausnahme von dem Recht auf Akteneinsicht nach § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 VwVfG. NRW. vorliegt. Eine Erforderlichkeit i. S. d. § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. NRW. ist nicht erst dann gegeben, wenn die Akteneinsicht mit Sicherheit eine Verbesserung der Rechtsposition des Beteiligten – im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für beide Geschlechter – bringt, sondern bereits dann, wenn durch die Einsicht möglicherweise größere Klarheit über den bisherigen Sach- und Streitstand entsteht und aus der Sicht eines verständigen Betrachters die weitere Rechtsverfolgung oder -verteidigung erleichtert wird. Die Begründung des beklagten Landes, dem Verwaltungsverfahren seien im Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs in Bezug auf die durchgeführte Maßnahme keine verfahrensrelevanten Unterlagen zu entnehmen gewesen, war von vornherein ungeeignet, die beantragte Akteneinsicht zu verweigern. Die Behörde hat in der Regel nicht die Befugnis, das vom Antragsteller geltend gemachte Interesse auf seine besondere Schutzwürdigkeit oder auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu überprüfen. Für die Gewährung der Akteneinsicht reicht es aus, dass das geltend gemachte rechtliche Interesse – wie hier – bei überschlägiger Prüfung nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich wahrgenommen wird und ohne die Akteneinsicht eine Beeinträchtigung rechtlicher Interessen möglich (nicht etwa sicher oder wahrscheinlich) erscheint. Vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 29, Rn. 46, 48 m. w. N. Wird die Akteneinsicht ohne ausreichenden Grund verweigert, liegt in dem Verfahrensfehler zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 VwVfG. NRW., soweit die Beteiligten nicht auf andere Weise durch die Behörde informiert werden. Vgl. Herrmann, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 1. Januar 2021, § 29, Rn. 36; vgl. ferner Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 29, Rn. 87 f.; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 29, Rn. 86. Vorliegend ist – soweit ersichtlich – keine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. NRW. entsprechend, vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG: BVerwG NVwZ 1984, 578 (579); Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 45, Rn. 24; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 29, Rn. 88b; umstritten nach Schneider, in: Schoch/Schneider, a. a. O., § 29, Rn. 88, eingetreten, da zuständig für die Nachholung der in Frage stehenden Verfahrenshandlung grundsätzlich – sofern wie hier kein Vorverfahren vorgesehen ist, vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG i. V. m. § 103 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW – die Behörde ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die unter dem 2. Mai 2018 gewährte Akteneinsicht durch das Gericht stellt keine Nachholung durch das beklagte Land dar und kann deshalb nicht zur Heilung des Verfahrensfehlers führen. Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 45, Rn. 27. b. Ein weiterer formeller Fehler des Zurruhesetzungsverfahrens liegt darin begründet, dass sich aus dem Verwaltungsvorgang nicht ergibt, dass der Personalrat nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 65, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG von der hier in Rede stehenden Personalmaßnahme unterrichtet worden ist und dieser zugestimmt hat. Der Dokumentation des Zurruhesetzungsverfahrens ist lediglich eine beabsichtigte Beteiligung des Personalrates (vgl. Ziffer 4. der hausinternen Verfügung der C. vom 23. Januar 2018), nicht aber die konkrete Art und Weise der Beteiligung, geschweige denn eine Zustimmung zu entnehmen. Auch auf Nachfrage des Gerichts vermochte das beklagte Land keine ergänzenden Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die rechtlich erforderliche Beteiligung ergibt. Ohne Erfolg beruft sich das beklagte Land auf die Zustimmungsfiktion des § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG. Es liegt bereits kein Anschreiben an den Personalrat vor, mit welchem er über die beabsichtigte Zurruhesetzung unterrichtet worden und um Zustimmung innerhalb einer Frist von zwei Wochen (vgl. § 66 Abs. 2 Sätze 1 und 3 LPVG) gebeten worden ist. Mangelt es bereits an einem solchen Anschreiben, kann auch die Zustimmungsfiktion des § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG nicht eintreten. Für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrates und dessen Zustimmung zu einer Zurruhesetzung eines Beamten trägt die Dienststelle in einem entsprechenden Klageverfahren die Darlegungs- und Nachweispflicht. Diesen Anforderungen genügen das Vorbringen des beklagten Landes und der in den Verwaltungsvorgängen dokumentierte Sachverhalt nicht ansatzweise. II. Die unter I. 4. aufgezeigten Verfahrensfehler führen jedoch mit Blick auf § 46 VwVfG. NRW. nicht zur Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung. Nach dieser Regelung kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG. NRW. nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften (unter anderem) über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. § 46 VwVfG. NRW. ist auf Zurruhesetzungsverfügungen anwendbar, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 60.13 -, juris (Rn. 11 m. w. N.); OVG NRW, Urteil vom 4. April 2014 - 1 A 1707/11 -, juris (Rn. 34). 1. Die fehlende ordnungsgemäße Beteiligung eines Personalrates im Rahmen des Verfahrens über die Zurruhesetzung eines Beamten beinhaltet keinen sog. absoluten Verfahrensfehler, der zur Nichtigkeit der Personalmaßnahme führt und die Anwendung des § 46 VwVfG. NRW. ausschließt. Vgl. zum Bundespersonalvertretungsgesetz OVG NRW, Urteile vom 18. April 2013 - 1 A 1707/11 -, juris (Rn. 78), und vom 9. Mai 2011 - 1 A 440/10 -, Personalvertretung (PersV) 2011, 456 = juris (Rn. 103 ff.) = NRWE. 2. Auch stellt ein Verstoß gegen die §§ 28, 29 VwVfG. NRW. keinen die Anwendbarkeit des § 46 VwVfG. NRW. ausschließenden absoluten Verfahrensfehler dar und führt zudem nicht zur Nichtigkeit der streitbefangenen Zurruhesetzungsverfügung gemäß § 44 VwVfG. NRW. Vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 29, Rn. 88b; Schneider, in: Schoch/Schneider, a. a. O., § 29, Rn. 87 ff. m. w. N.; vgl. ferner Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 29, Rn. 43. 3. Es ist schließlich auch offensichtlich, dass im vorliegenden Fall die unter I. 4. aufgeführten Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache (vorzeitige Zurruhesetzung der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit) nicht beeinflusst haben. Eine von § 46 VwVfG. NRW. erfasste Verletzung hat die Entscheidung in der Sache dann nicht beeinflusst, wenn bei der gebotenen hypothetischen Beurteilung des behördlichen Verhaltens für den Fall der fehlerfreien Abwicklung des Verwaltungsverfahrens zweifelsfrei feststeht, dass die Sachentscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 1 B 1051/19 -, juris (Rn. 104 f. m. w. N.); s. ferner zum inhaltsgleichen § 46 VwVfG BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 -, BVerwGE 137, 199 = NVwZ 2011, 115 = juris (Rn. 40); OVG NRW, Urteil vom 4. April 2014 - 1 A 1707/11 -, a. a. O. (Rn. 36). Bei gebundenen Entscheidungen – wie hier einer Zurruhesetzungsverfügung nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG („sind“) – liegt dies regelmäßig vor. Gemessen daran sind der Verstoß gegen die §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 VwVfG. NRW. und die fehlende Zustimmung des Personalrates unbeachtlich, da offensichtlich ist, dass das beklagte Land in der Sache nicht anders hätte entscheiden können, als die Klägerin in den Ruhestand zu versetzen (vgl. hierzu III.). III. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der hier streitbefangenen Zurruhesetzungsverfügung lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt vor. Nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die Bestimmung stellt als gesetzliche Vermutungsregel lediglich eine Ergänzung der Grundbestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG dar. Ihr Zweck liegt darin, im Interesse der Verwaltung und einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Dienstbetriebes dem Dienstherrn die schwierige Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG im Fall langdauernder Ausfallzeiten zu erleichtern und das Zurruhesetzungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dem Dienstherrn wird aus Praktikabilitätsgründen die Möglichkeit eingeräumt, seiner Entscheidung bestimmte, fest umrissene Zeiträume zugrunde zu legen. Bei einer eventuell nach diesem Zeitraum wiederhergestellten Dienstfähigkeit besteht die Möglichkeit, den Beamten auf seinen Antrag hin oder auf Betreiben des Dienstherrn nach § 29 BeamtStG zu reaktivieren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 - 2 B 5.19 -, juris (Rn. 14 f.), unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267 (269 f.), und vom 17. Oktober 1966 - VI C 56. 63 -, juris, sowie Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, a. a. O. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW beträgt die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sechs Monate. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen und, falls ein Arzt der unteren Gesundheitsbehörde dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG wird nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW beginnt der Ruhestand – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen – mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt worden ist. Im vorliegenden Fall ist das beklagte Land zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 15. März 2018 dienstunfähig i. S. d. § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtStG (1.) und nicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG anderweitig verwendbar (2.) oder begrenzt dienstfähig i. S. d. § 27 BeamtStG war (3.). 1. Es liegt Dienstunfähigkeit i. S. d. § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtStG vor. Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides seit mehr als 11 Monaten keinen Dienst mehr getan, sodass die in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genannten zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch die Annahme des beklagten Landes, es bestehe keine Aussicht, dass innerhalb von sechs Monaten die Dienstfähigkeit der Klägerin wieder hergestellt sei, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insoweit konnte das gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW einzuholende amtsärztliche Gutachten vom 17. Januar 2018 der hier streitigen Zurruhesetzungsverfügung zugrunde gelegt werden. Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 -, Deutsche Rich-terzeitung (DRiZ) 2018, 148 = juris (Rn. 22), und vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, ZBR 2015, 379 = juris (Rn. 11); vgl. ferner Brockhaus, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2021, Teil B, § 26, Rn. 28 (m. w. N.) und 49. Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 -, a. a. O. (Rn. 25), und vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, a. a. O. (Rn. 12 m. w. N.); OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 6 A 696/17 -, juris (Rn. 28). Die Verantwortung zur Feststellung der Dienstfähigkeit hat der Dienstherr, nicht der Arzt. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Vgl. BVerwG, Urteil 16. November 2017 - 2 A 5.16 -, a. a. O. (Rn. 25 m. w. N.); OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 6 A 2256/16 -, juris (Rn. 5 f. m. w. N.). Ärztliche ebenso wie amtsärztliche Gutachten sind auch im nachfolgenden Gerichtsverfahren von dem Gericht – in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis – nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen. Das schließt die Würdigung mit ein, ob das amtsärztliche Gutachten auf einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung beruht und es sowohl insgesamt als auch hinsichtlich der darin gezogenen Schlussfolgerungen plausibel und in sich schlüssig erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2013 - 6 A 2781/12 -, juris (Rn. 7 f. m. w. N.); VG Arnsberg, Urteile vom 21. Oktober 2020 - 2 K 7860/17 - und vom 26. April 2018 - 2 K 2388/17 -, jeweils n. v. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, das heißt die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, a. a. O. (Rn. 12 m. w. N.); OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 6 A 696/17 -, a. a. O. (Rn. 28). Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) und ggf. welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind (etwa: Reduzierung der Arbeitszeit, Übertragung eines anderen Amtes derselben, einer entsprechenden gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn oder Versetzung in den Ruhestand, vgl. §§ 26 Abs. 2 und Abs. 3, 27 BeamtStG). Zugleich muss das Gutachten es dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Amtsarztes bzw. mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie ggf. substantiiert anzugreifen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Dabei sind Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Amtsarzt ihnen anschließt. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 -, juris (Rn. 9 m. w. N.), und vom 20. Januar 2011 - 2 B 2.10 -, juris (Rn. 5). Diesen Maßgaben wird das amtsärztliche Gutachten vom 17. Januar 2018 im vorliegenden Einzelfall vollumfänglich gerecht. Die tragenden Befunde und die Schlussfolgerungen in dem amtsärztlichen Gutachten sind nachvollziehbar und in sich schlüssig. Die Amtsärztin ist auf Basis der von ihr selbst am 19. Dezember 2017 durchgeführten Untersuchungen der Klägerin unter Berücksichtigung und Einbeziehung der eigenen Angaben der Klägerin sowie Heranziehung ihr vorliegender externer (fach-)ärztlicher und psychotherapeutischer Berichte zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin unter Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, einem verminderten Antrieb, motorischer Unruhe, innerer Getriebenheit, kreisenden Gedanken, einer gedrückten Stimmungslage mit verminderter Schwingungsfähigkeit, einer Hyperakusis mit begleitender Lärmempfindlichkeit und einem Restless-Leg-Syndrom leidet, welche die uneingeschränkte Dienstverrichtung ausschließen. Dies entspricht sowohl den eigenen Angaben der Klägerin als auch den beigezogenen externen Berichten des Psychologischen Psychotherapeuten Dr. C1. sowie des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. C2. aus I. , bei denen sich die Klägerin zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung in psychotherapeutischer Behandlung befand. In diesen wurden die jeweiligen Untersuchungsergebnisse umfangreich ausgewertet, schlüssig und nachvollziehbar als eindeutig pathologisch qualifiziert und schließlich die Auswirkungen der Beeinträchtigungen auf die Dienstausübung der Klägerin beschrieben. Die psychopathologischen Befunde sind im Wesentlichen deckungsgleich mit den Ergebnissen der amtsärztlichen Untersuchung vom 19. Dezember 2017 und wurden als eine mittelgradige depressive Episode (F32.1G) diagnostiziert. Darüber hinaus wurden ebenfalls eine Hyperakusis (H93.2G) sowie (der Verdacht auf) ein Restless-Leg-Syndrom festgestellt. Auf dieser nachvollziehbaren Tatsachengrundlage ist die Amtsärztin davon ausgegangen, dass die Erkrankungen für die Dienstfähigkeit von Bedeutung sind und sich auf die Dienstfähigkeit der Klägerin auswirken, und zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Klägerin Dienstunfähigkeit vorliegt sowie mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist. Dieses Ergebnis ist auch schlüssig und nachvollziehbar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung bereits mehr als acht Monate dienstunfähig erkrankt war. Dies allein stützt bereits die Vermutung der Dienstunfähigkeit der Klägerin nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Die Amtsärztin hat sich darüber hinaus auch auf die externen fachärztlichen und psychotherapeutischen Berichte gestützt, in denen die Leistungs- und Dienstfähigkeit der Klägerin – auch aus der Sicht der Klägerin – näher ausgeführt wurden. Gegenüber Dr. C1. gab diese an, den beruflichen Anforderungen nicht mehr länger gerecht zu werden. Dr. C2. berichtete, dass die Klägerin sich sehr belastet fühle und überlegt habe, dass eine Tätigkeit als Sonderpädagogin am alten Arbeitsplatz nicht mehr möglich sei; bezogen auf ihre Berufssituation habe sie geäußert, dass sie sich überhaupt nicht mehr zutraue, in dem jetzigen Bereich weiter zu arbeiten. Dies zusammen – und mit Blick auf die spezifischen Erkrankungen der Klägerin – rundet das Ergebnis der Feststellungen der Amtsärztin ab und macht ihre medizinische Bewertung zur Dienstfähigkeit der Klägerin nachvollziehbar und in sich schlüssig. Schließlich ist weder von der Klägerin vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich, dass die Amtsärztin von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Stellt danach das amtsärztliche Gutachten vom 17. Januar 2018 eine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin dar, so ist die C. auf Basis der sich daraus ergebenden, nachvollziehbaren Tatsachengrundlage auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin – bezogen auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens – dienstunfähig i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG und mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher Art. Er stellt – im Unterschied zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung – nicht allein auf die Person des Beamten ab, sondern knüpft auch an die Bedürfnisse des Dienstherrn, dabei insbesondere die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb an. Dementsprechend kommt es nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen oder sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen, die objektiven ärztlichen Befunde und deren medizinische Qualifikation als solche an, sondern letztlich darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten fähig oder ggf. auch dauernd unfähig ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. So liegt eine dauernde Dienstunfähigkeit selbst dann vor, wenn etwa durch eine Vielzahl in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder auftretender – sei es gleicher oder zum Teil unterschiedlicher – Erkrankungen von längerer Dauer, die auf eine Schwäche der Gesamtkonstitution und eine damit verbundene Anfälligkeit des Beamten schließen lassen, der Dienstbetrieb empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wird, und wenn eine Besserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, juris. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Beamten ist das zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, d.h. die Gesamtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann. Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Beamte die Aufgaben bewältigen kann, die das konkret-funktionelle Amt, also der Dienstposten, mit sich bringt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, juris (Rn. 14), Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris (Rn. 45), vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, a. a. O., und vom 2. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -, juris; Brockhaus, in Schütz/Maiwald, a. a. O., Teil B, § 26, Rn. 19 m. w. N. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, a. a. O., und vom 30. August 2012 - 2 C 82.10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 6 A 915/14 -, juris. Im Bereich des Schuldienstes ist jede Schule als Beschäftigungsbehörde im vorstehenden Sinne anzusehen. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -, a. a. O. Hiernach ist im Falle der Klägerin Dienstunfähigkeit anzunehmen. Die im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens erhobenen und zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemachten Einwendungen der Klägerin stellen die amtsärztlichen Feststellungen zu ihrer Dienstunfähigkeit nicht durchgreifend in Zweifel. Die Klägerin hat insbesondere keine gegenläufigen ärztlichen Stellungnahmen vorgelegt, schon gar keine, die geeignet wären, die Einschätzungen der Amtsärztin, der Fachärzte und des Psychologischen Psychotherapeuten durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Soweit die Klägerin eingewandt hat, dass die beabsichtigte Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht ansatzweise von dem amtsärztlichen Gutachten getragen sei, ist dies nicht stichhaltig. Denn die Amtsärztin hat ausdrücklich und mit zureichender Begründung festgestellt, dass die Klägerin für derzeit nicht in der Lage gehalten werde, die Dienstpflichten im jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt zu erfüllen und mit der Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen sei, eine Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraums jedoch wahrscheinlich erscheine. Letzteres widerspricht – entgegen der Auffassung der Klägerin – der Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit nicht . Auch wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung bereits zwei Monate seit Erstellung des Gutachtens vergangen waren, konnte auch dann nicht von einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin in sechs Monaten ausgegangen werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine Nachuntersuchung erst nach zwei Jahren erfolgen sollte, vgl. das Ergebnis sowie Ziffer 7. des amtsärztlichen Gutachtens vom 17. Januar 2018. Wäre eine frühere Wiederherstellung für möglich gehalten worden, so hätte ein früherer Nachuntersuchungstermin angeregt werden können. Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch nicht unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Amtsärztin in Ziffer 6. ihres Gutachtens nicht angekreuzt hat, dass die Beamtin auf Dauer für nicht mehr in der Lage gehalten wird, die Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen. Aus einer Gesamtbetrachtung des amtsärztlichen Gutachtens lässt sich dies vor dem Hintergrund, dass zuvor angenommen worden ist, mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei nicht zu rechnen, entweder nur als reine Unterlassung oder Verkennung der rechtlichen Maßstäbe erklären. Insbesondere aus Ziffer 7. des amtsärztlichen Gutachtens ergibt sich unzweifelhaft, dass die Amtsärztin von einer Dienstunfähigkeit und (nachfolgenden) Zurruhesetzung der Klägerin ausgegangen ist. Darin hält sie eine Nachuntersuchung nach zwei Jahren „im Fall der vorzeitigen Zurruhesetzung“ für „zweckmäßig“ und eben nicht vor Versetzung der Klägerin in den Ruhestand für erforderlich. Eine solche Betrachtungsweise lässt sich dem amtsärztlichen Gutachten insgesamt nicht entnehmen. Hätte die Amtsärztin keine dauernde Dienstunfähigkeit angenommen, wäre sie auch nicht von einer Versetzung der Klägerin in den vorzeitigen Ruhestand ausgegangen. Es drängt sich vielmehr auf, dass die Amtsärztin die Angabe in Ziffer 6. des Gutachtens, dass die Klägerin für „auf Dauer“ nicht mehr in der Lage gehalten werde, die Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen, deshalb nicht angekreuzt hat, um die Möglichkeit einer Reaktivierung nach § 29 BeamtStG nach Ablauf von zwei Jahren nicht von vornherein auszuschließen. Die Angaben in Ziffer 7., dem Ergebnis sowie Absatz 2 der Ziffer 5. (nebst Begründung) des amtsärztlichen Gutachtens stehen im Zusammenhang mit § 29 BeamtStG. Danach ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Antrag des Beamten oder Betreiben des Dienstherrn möglich, wenn die Dienstfähigkeit innerhalb von zehn Jahren „nach der Versetzung in den Ruhestand“ – von welcher die Amtsärztin nach dem Vorstehenden auch ausgegangen ist – wiederhergestellt wird, vgl. § 29 Abs. 1 BeamtStG. Soweit sich die Klägerin auf anderslautende Auskünfte der sie behandelnden Ärzte beruft, ist dieser Vortrag bereits nicht hinreichend substantiiert. Selbst mit Blick auf die dem amtsärztlichen Gutachten zugrunde gelegten (fach-)ärztlichen und psychotherapeutischen Berichte ergibt sich nichts zu Gunsten der Klägerin. Dr. C1. gelangte zu dem Ergebnis, dass aufgrund der noch bestehenden depressiven Symptomatik die Klägerin bis auf weiteres nicht arbeitsfähig sei; Dr. F. erklärte die Klägerin sogar für auf Dauer arbeitsunfähig. Schließlich hat die Klägerin selbst gegenüber den sie behandelnden Ärzten ausgeführt, dass sie sich überhaupt nicht mehr zutraue, in ihrem jetzigen Bereich zu arbeiten, und dass sie den beruflichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden könne. 2. Dem beklagten Land oblag vorliegend – ausgehend von der Dienstunfähigkeit der Klägerin i. S. d. § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtStG – auch keine Suchpflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 BeamtStG. Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG wird in den Ruhestand nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Eine anderweitige Verwendung ist nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ist ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden, vgl. § 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG. Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Nach § 26 Abs. 3 BeamtStG kann dem Beamten zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Die Suchpflicht besteht indes im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser generell dienstunfähig ist und damit für sämtliche Dienstposten im gesamten Bereich des Dienstherrn der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 - 2 B 5.19 -, a. a. O. (Rn. 43), unter Verweis auf seine Urteile vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, a. a. O., und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204 = juris. Die anderweitige Verwendbarkeit muss in vollem Umfang, das heißt zu 100 Prozent der regulären Arbeitszeit gewährleistet sein. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 5 LA 228/12 -, ZBR 2013, 263 = juris (Rn. 10); VG des Saarlandes, Urteil vom 13. Januar 2015 - 2 K 539/13 -, juris (Rn. 60 f. m. w. N.); VG Arnsberg, Urteile vom 8. Mai 2020 - 2 K 739/17 -, und vom 26. April 2018 - 2 K 2388/17 -, jeweils n. v.; Brockhaus, in Schütz/Maiwald, a. a. O., Teil B, § 27, Rn. 23, wonach die eingeschränkte Verwendung eines begrenzt dienstfähigen Beamten nach § 27 Abs. 1 BeamtStG nur in Betracht kommt, wenn es nicht möglich ist, ihn nach § 26 Abs. 2 und Abs. 3 BeamtStG anderweitig voll zu verwenden. Davon ausgehend war die Klägerin vorliegend nicht anderweitig dienstlich verwendbar i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 oder 3 BeamtStG. Für eine diesbezügliche Ermessensentscheidung des beklagten Landes war von vornherein kein Raum, weil es an der Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen fehlte. Diese Einschätzung gründet sich ebenfalls auf das amtsärztliche Gutachten vom 17. Januar 2018, in welchem die Amtsärztin in der Rubrik „II. Empfehlungen“ keine Ausführungen zu Tätigkeiten, welche die Klägerin noch ausüben kann (positives Leistungsbild), machte. Dies ist im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen in dem Gutachten dahingehend zu verstehen, dass die Amtsärztin andere Einsatz- bzw. Verwendungsmöglichkeiten insgesamt ausgeschlossen hat, und die Leistungsminderung aufgrund des Krankheitsbildes so stark ausgeprägt ist, dass eine anderweitige Verwendung ausgeschlossen war. Diese Einschätzung der Amtsärztin ist gerade auch mit Blick auf die Art der in Rede stehenden Erkrankungen (mittelgradige depressive Episode u. a. mit Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie vermindertem Antrieb, Hyperakusis mit begleitender Lärmempfindlichkeit, Restless-Leg-Syndrom) überzeugend. Auch aus dem fachärztlichen Bericht des Dr. C2. ergibt sich nichts Abweichendes. Zwar führt dieser aus, dass aus seiner Sicht und des gewonnenen Eindrucks der Klägerin im Rahmen der Behandlung eine Änderung des Arbeitsplatzes sinnvoll erscheine. Daraus geht jedoch nicht ansatzweise hervor, inwieweit die Klägerin bei einer Veränderung ihres Arbeitsplatzes die gesundheitlichen Anforderungen eines neuen Amtes erfüllen solle. Auch wird weder aus der amtsärztlichen Akte im Übrigen – insbesondere mit Blick auf die weiteren fachärztlichen und psychotherapeutischen Berichte, die Angaben der Klägerin im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung sowie das amtsärztliche Gutachten selbst – noch dem Vortrag der Klägerin ersichtlich, dass die gesundheitlichen Anforderungen für eine anderweitige dienstliche Verwendungsmöglichkeit im maßgeblichen Zeitpunkt vorlagen. Ferner war die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung bei dem beklagten Land aufgrund anderweitiger Verwendbarkeit auch nicht in vollem Umfang gewährleistet. Laut amtsärztlichem Gutachten war die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in der Lage, in ihrem damaligen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Dieser damalige Aufgabenbereich umfasste 28 Wochenstunden abzüglich einer Stunde Altersermäßigung. Ausweislich des Hinweisblattes zur Prüfung einer anderweitigen Verwendung dienstunfähiger Lehrkräfte wird die volle Dienstfähigkeit im Rahmen einer anderweitigen Verwendung im Sinne einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 bis 41 Stunden konkretisiert. Diese Anforderungen hätten von der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts im maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt werden können. Es wird weder aus der amtsärztlichen Akte ersichtlich noch ist von der Klägerin vorgetragen worden, dass sie trotz ihrer Erkrankungen eine anderweitige Tätigkeit im Umfang von 39 bis 41 Stunden hätte ausüben können. 3. Schließlich ergibt sich aus dem amtsärztlichen Gutachten auch hinreichend nachvollziehbar und schlüssig, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt nicht begrenzt dienstfähig i. S. d. § 27 BeamtStG gewesen ist. Gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Mit Zustimmung des Beamten ist dann sogar auch eine (Teilzeit-)Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG. Die Amtsärztin hat die im Formular zur amtsärztlichen Begutachtung unter Ziffer 4. vorgesehene Feststellung, dass die Beamtin nicht mehr in vollem Umfang, jedoch noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für fähig gehalten wird, die Dienstpflicht im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen, in ihrem amtsärztlichen Gutachten nicht angekreuzt, mithin keine begrenzte Dienstfähigkeit angenommen. Dies ist vor dem Hintergrund ihrer Ausführungen im Rahmen des „Ergebnisses der Beurteilung“ zur Annahme einer Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 BeamtStG auch nachvollziehbar und schlüssig. 4. Vor diesem Hintergrund bedarf es insbesondere der Einholung eines weiteren Gutachtens nicht. Zwar unterliegt die Beurteilung der Dienstfähigkeit schon mit Blick auf die gerichtliche Amtsermittlungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) der inhaltlich nicht eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Eines weiteren Gutachtens bedarf es jedoch nur dann, wenn ein bereits vorliegendes Gutachten nicht den ihm obliegenden Zweck erfüllen kann, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendige Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die für die Entscheidung notwendige Überzeugungsbildung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Entscheidungsfindung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Die Verpflichtung zur Ergänzung des vorliegenden Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2014 - 2 B 78.13 -, juris (Rn. 12 m. w. N.); OVG NRW, Urteile vom 27. Januar 2016 - 1 A 594/14 -, juris (Rn. 22 f. m. w. N.), vom 4. November 2015 - 6 A 1364/14 -, a. a. O. (Rn. 47), sowie Beschluss vom 24. Juli 2019 - 6 A 696/17 -, a. a. O. (Rn. 44 f. m. w. N.). Derartige Mängel des vorliegenden amtsärztlichen Gutachtens hat die Klägerin unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht aufgezeigt; sie sind auch sonst nicht erkennbar. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen Hoffmann Menden Kalb Beschluss: Ferner hat die Kammer beschlossen: Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Hoffmann Menden Kalb