IX ZR 74/90
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 27. Februar 1991 IX ZR 74/90 AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Anfechtung einer Überlassung zwischen Ehegatten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Schuldner sein, der die Grundschuld dem Gläubiger mit Hilfe eines Dritten als Sicherheit verschafft (vgl. BGH, Urteil vom 8.12.1988 — II I ZR 107/87, a.a.O.). Als Inhaber des Rückgewähranspruchs hatte der Beklagte im Zeitpunkt der Abtretung der Darlehensforderung an die Gemeinschuldnerin ein Zurückbehaltungsrecht. Er konnte die Erfüllung der Darlehensforderung verweigern, bis die Gläubigerin ihm die zur Umschreibung der Grundschuld erforderlichen Unterlagen Zug um Zug aushändigte (vgl. BGH, Urteil vom 13.5.1982 — III ZR 164/80, WM 1982, 839 , 841; Soergel/Konen, BGB 12.Aufl. § 1191 Rdnr.42). b) Dieses Zurückbehaltungsrecht ist zwar spätestens durch die Löschung der Grundschuld entfallen. Der Sicherungsnehmerin R. ist die Erfüllung des Rückgewähranspruchs des Beklagten dauernd unmöglich geworden, der Rückgewähranspruch deshalb erloschen ( § 275 Abs. 1 BGB ). Der Beklagte hätte R. ohne die Abtretung der Darlehensforderung aber weiterhin entgegenhalten können, sie habe schon durch die Zahlung des Klägers auf die Grundschuld Befriedigung in Höhe von 108.900 DM erlangt. Sie könne deshalb nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) insoweit nicht noch einmal Zahlung aus der formal fortbestehenden Darlehensforderung beanspruchen (vgl. BGHZ 105, 154 , 158 m.w.N.). Diese Einwendung kann der Beklagte nach Abtretung der Darlehensforderung an die Gemeinschuldnerin grundsätzlich auch dem Kläger entgegenhalten (§404 BGB). Die Einwendung war ihrem Rechtsgrund nach nämlich schon zur Zeit der Abtretung in der Sicherungsabrede, die der Beklagte mit R. getroffen hat, angelegt. c) Nicht durchgreifen würde die vorgenannte Einwendung gegenüber dem Kläger allerdings dann, wenn die Grundschuld nach Tilgung der Darlehensforderung durch den Beklagten nach einem zwischen ihm und der Gemeinschuldnerin bestehenden Schuldverhältnis dieser zugestanden hätte (vgl. Pa/andt/Bassenge, BGB 50. Aufl. § 1191 Rdnr.33). Ein solches Schuldverhältnis besteht indes nicht. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Beklagten und der Gemeinschuldnerin sind nicht begründet worden. An dem Kaufvertrag über die Eigentumswohnung war der Beklagte nur als Geschäftsführer der M. beteiligt. Auch aufgrund gesetzlicher Vorschriften hätte die Grundschuld der Gemeinschuldnerin nicht gebührt. Insbesondere wäre der Beklagte bei Erwerb der Grundschuld nicht auf ihre Kosten ungerechtfertigt bereichert (§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB). Zwar stammte die Grundschuld ursprünglich aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin. Sie hatte die Grundschuld für ein ihr von der C.AG gewährtes Darlehen bestellt. Ihren Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld, der aus der Sicherungsabrede mit der C. folgte, hatte die Gemeinschuldnerin jedoch für den Fall der Tilgung eines bestimmten Darlehensteils durch oder für die M. in Höhe eines entsprechenden Teilbetrages stillschweigend an diese abgetreten ( § 398 BGB ). Das ergibt sich mangels ausdrücklicher anderweitiger Bestimmung aus dem Wohnungskaufvertrag, in dem M. den auf die gekaufte Wohnung entfallenden Anteil des Grundschulddarlehens in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 13.7.1983 — VIII ZR 134/82, WM 1983, 953 , 954 [= MittBayNot 1984, 24 ]; BGH, Urteil vom 10.11.1989 — V ZR 201/88, WM 1989, 1926, 1927, insoweit in BGHZ 109, 197 nicht abgedruckt [= MittBayNot 1990, 103 = DNotZ.1990, 554]). Nach Tilgung des übernommenen Darlehensteils, die unter anderem mit Hilfe des vom Beklagten bei R. aufgenommenen Darlehens noch vor Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin erfolgt war, stand der Anspruch auf Rückgewähr des in Rede stehenden Grundschuldteilbetrages daher der M. zu. Diesen Anspruch hatte der Beklagte als alleiniger Geschäftsführer der von ihm beherrschten M. dadurch ausgeübt, daß er die C.AG über R. angewiesen hatte, einen Grundschuldteilbetrag von 100.000 DM an die kreditgewährende R. abzutreten. Nach Tilgung der Darlehensforderung durch den Beklagten hätte die Grundschuld daher aufgrund der mit R. getroffenen Sicherungsabrede ihm und nicht der Gemeinschuldnerin gebührt. Deren Haftung aus der Grundschuld bestand bis zur Zahlung des Klägers zu Recht fort. Dies war die Konsequenz aus seiner Entscheidung, M. die von ihr gekaufte Eigentumswohnung trotz vollständiger Bezahlung des Kaufpreises nicht zu übereignen. 4. AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Anfechtung einer Überlassung zwischen Ehegatten) Der Verzicht auf den Pflichtteil ist in aller Regel keine Gegenleistung, die die Verfügung des Schuldners zu einer entgeltlichen macht. BGH, Urteil vom 28.2.1991 — IX ZR 74/90 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die 1939 geborene Beklagte und ihr 1938 geborener Ehemann, die keine Kinder haben, vereinbarten am 31.10.1984 Gütertrennung. Gleichzeitig verzichteten sie auf Zugewinnausgleich und setzten sich gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Am 5.8. 1986 schlossen die Eheleute einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem die Beklagte auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht gegenüber ihrem Ehemann verzichtete und dieser ihr „als Gegenleistung für den Pflichtteilsverzicht" seinen 9/20 Miteigentumsanteil an dem mit einem Einfamilienhaus bebauten 6,38 er großen Grundstück in W. und seinen 1/2 Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung in Ü. aufließ. In dem Vertrag heißt es weiter: . Der Veräußerer bleibt neben der Erwerberin Schuldner der Verbindlichkeiten, die den ... eingetragenen Grundpfandrechten zugrunde liegen. Die Erwerberin verpflichtet sich, den hier übertragenen Grundbesitz auf den Veräußerer unentgeltlich zurückzuübertragen, wenn-der Veräußerer und die Erwerberin dauernd getrennt leben oder ihre Ehe rechtskräftig geschieden wird ... Zur Absicherung .. . der Ansprüche des Veräußerers auf Rückübertragung ... bewilligen und beantragen die Beteiligten eine Vormerkung zugunsten des Veräußerers ..... Die Beklagte wurde mit ihrer Eintragung im Grundbuch am 16.9.1986 und 9.12.1986 Alleineigentümerin. Zu dieser Zeit war der Ehemann Geschäftsführer der 1977 gegründeten M.-GmbH mit einem Stammkapital von 400.000 DM, an dem er mit 340.000 DM, die Beklagte mit 34.000 DM beteiligt waren. lm Juli 1986 hatte der Ehemann für die GmbH mit der Klägerin eine Umschuldung vereinbart. Er verbürgte sich gegenüber der Klägerin insgesamt in Höhe von rund 2.000.000 DM für Schulden der GmbH. Über deren Vermögen wurde am 4.3.1988 das Konkursverfahren eröffnet. Der Klägerin steht nach dem seit 12.6.1990 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14.7.1988 ein Anspruch aus der Bürgschaft auf Zahlung von 200.000 DM nebst 4% Zinsen ab 1.2.1988 gegen den Ehemann der Beklagten zu, der über kein Vermögen mehr verfügt. Mit der am 16.9.1988 eingereichten und am 28.9.1988 zugestellten Klage verlangte die Klägerin wegen ihres titulierten Anspruchs nach § 3 Abs.1 Nr.4 AnfG die Duldung der Zwangsvollstreckung in die der Beklagten übertragenen Miteigentumsanteile. Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies sie ab und zwar auch den Hilfsantrag, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsversteigerung des Grundstücks in W. und des Wohnungseigentums in Ü. zwecks Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses zu dulden, der dem Schuldner als ehemaligem Miteigentümer zustehen würde. Milder Revision verfolgt die Klägerin den bisherigen Hilfsantrag als Hauptantrag weiter. 114 MittBayNot 1991 Heft 3 Aus den Gründen: Das Rechtsmittel führt zur Verurteilung der Beklagten nach dem Revisionsantrag. Die Voraussetzungen der Anfechtung (§ 3 Abs. 1 Nr.4 mit § 2 AnfG ) sind nach dem unstreitigen Sachverhalt gegeben. Der Schuldner, gegen den aus dem Urteil vom 14.7.1988 wegen fälliger Ansprüche vergeblich vollstreckt wurde, hatte innerhalb von zwei Jahren vor der Anfechtung durch die Übertragung seiner Miteigentumsanteile unentgeltlich zugunsten seiner Ehefrau, der Beklagten, verfügt und damit seine Gläubiger benachteiligt. Die Einwendungen der Beklagten sind nicht erheblich. 1. a) Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die am 16.9.1988 eingereichte und am 28.9.1988, also demnächst im Sinne des § 270 Abs.3 ZPO zugestellte Klage die zweijährige Anfechtungsfrist des §3 Abs.1 Nr.4 AnfG gewahrt hat. Denn diese begann mit dem Ablauf des Tages, an dem die Beklagte im Grundbuch als Alleineigentümerin des Grundstücks (16.9.1986) und der Eigentumswohnung (9.12.1986) eingetragen worden war. Maßgebend für den Beginn ist bei einem mehraktigen Rechtsgeschäft die Vollendung der anfechtbaren Rechtshandlung, bei Grundstücksübertragungen demnach die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch, sofern sie, wie in aller Regel, der Auflassung nachfolgt (Senatsurt. BGHZ 99, 274 , 286 [ = MittBayNot 1987, 81 = DNotZ 1987, 488 ]) b) Das Berufungsgericht nimmt auch zutreffend an, daß die Verfügungen des Schuldners im Vertrag vom 5.8.1986 seine Gläubiger objektiv benachteiligt haben. Denn selbst nach dem Vortrag der Beklagten waren und sind weder ihr Grundstück noch ihr Wohnungseigentum wertausschöpfend mit Grundpfandrechten belastet. Das gilt um so mehr, als nicht der Nominalbetrag der Grundpfandrechte nebst Zinsen, sondern ihre — hier wahrscheinlich niedrigere — Valutierung maßgebend ist (Senatsurt. v. 27.3.1984 — IX ZR 49183, ZIP 1984, 753 = WM 1984, 843 ; v. 10. 1.1985 — IX ZR 2184, ZIP 1985, 372). c) Die Anfechtung scheitert auch nicht daran, daß die seit 12.6.1990 rechtskräftig zuerkannte und zu vollstreckende Forderung der Klägerin erst nach den angefochtenen Verfügungen des nunmehr vermögenslosen Schuldners entstanden ist (vgl. BGHZ 90, 207 , 211). 2. a) Das Berufungsgericht glaubt jedoch, die Unentgeltlichkeit der Verfügungen des Schuldners vom 5.8.1986 nicht feststellen zu können. (Wird ausgeführt). b) Diese Ausführungen begegnen, wie die Revision zutreffend geltend macht, durchgreifenden Bedenken. Das Berufungsgericht mißt den subjektiven Überlegungen, die es dem Schuldner und seiner Ehefrau unterstellt, eine Bedeutung zu, die ihnen nicht zukommt. Entscheidend für die Annahme der Entgeltlichkeit öder Unentgeltlichkeit im Sinne der Anfechtungsvorschriften ist, ob aufgrund oder wegen der Verfügung des Schuldners als Gegenleistung dafür ein nach dem objektiven Sachverhalt zu beurteilender Gegenwert in sein Vermögen gelangt ist. Das ergibt der Wortlaut und der Zweck des § 3 Abs. 1 Nr.3 und 4 AnfG: aa) Anfechtbar sind nach dem Wortlaut dieser Vorschriften nicht nur Schenkungen, die eine Einigung über die Unentgeltlichkeit voraussetzen ( § 516 Abs. 1 BGB ), sondern gerade auch sonstige unentgeltliche Verfügungen, bei denen eine Einigung über die Unentgeltlichkeit nicht vorliegt (BGHZ 71, 61, 69; Baur-Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht Bd. 11 12. Aufl. Rdnr. 19.5). Schon das ReichsMittBayNot 1991 Heft 3 gericht vertrat die Auffassung, daß die Abtretung einer wertlosen Forderung an den Gemeinschuldner dessen Leistung auch dann nicht den Charakter der Unentgeltlichkeit nimmt, wenn der Zedent die abgetretene Forderung für werthaltig erachtet hatte ( RGZ 51, 412 , 416). Ob ein Irrtum beider Teile über die tatsächlichen Voraussetzungen der Werthaltigkeit einer Gegenleistung der Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AnfG entgegenstehen würde, bedarf hier keiner Entscheidung. bb) §3 Abs.1 Nr.3 und 4 AnfG verfolgen wie § 32 KO den Zweck, die Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb bestimmter Zeiträume vor Erhebung der Anfechtungsklage oder vor Eröffnung des Konkursverfahrens zu schützen; das Interesse des durch eine unentgeltliche Verfügung Begünstigten, das Empfangene zu behalten, soll dem Recht des Gläubigers auf Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung weichen. Dieser Zweck gebietet eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BGH, Urt. v. 15.10.1975 — VIII ZR 62/74, LM AnfG §3 Nr.18 WM 1975, 1182 , 1184): Nicht die subjektiven Vorstellungen und Absichten des Schuldners und seines Vertragspartners, auch soweit sie erklärt worden sind, dürfen entscheidend sein, sondern die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers ist es. Anderenfalls könnten die Beteiligten allein dadurch, daß sie einer für den Schuldner objektiv wertlosen Leistung in ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen einen (subjektiven) Wert beimessen, den Zweck des Gesetzes vereiteln. Erst wenn feststeht, daß, objektiv betrachtet, der Schuldner überhaupt einen Gegenwert für seine Zuwendung erhalten hat oder ihm eine werthaltige. Gegenleistung versprochen worden ist, besteht Anlaß zu prüfen, ob die Beteiligten die erbrachte oder versprochene Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder mit der Verfügung des Schuldners Freigebigkeit, wenn auch nur zum Teil, bezweckt war (ähnlich schon BGH, Urt. v. 10.5.1978 — VIII ZR 32/77, WM 1978, 671 , 674; v. 24.10.1990 — IV ZR 296/89, WM 1991, 205,206 f. zu § 2205 Satz 3 BGB ; Senatsurt. v. 29.11.1990 — IX ZR 29/90, ZIP 1991, 35 ). Nach der abweichenden Auffassung des Berufungsgerichts würde jede Übertragung von Vermögensgegenständen des Schuldners auf seinen Ehegatten oder einen anderen Pflichtteilsberechtigten dadurch zu einer entgeltlichen Verfügung im Sinne des § 3 Abs:1 Nr.3 und 4 AnfG, daß der Empfänger als Gegenleistung auf seinen Pflichtteil verzichtet. Setzte sich diese Ansicht durch, wären binnen kurzer Frist jene Vorschriften obsolet. c) Danach machte der Verzicht der Beklagten auf ihr Pflichtteilsrecht die Verfügungen ihres Ehemanns nicht zu entgeltlichen: Der Pflichtteilsverzicht war bei objektiver Betrachtung keine Gegenleistung für die Übereignung wertvollen Grundbesitzes. Der einzige Vorteil, den der Schuldner erlangt haben kann, war die Testierfreiheit, die zudem den Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments ( § 2271 Abs. 1 BGB ) durch einen notariell beurkundeten Rücktritt ( § 2296 Abs. 2 BGB ) voraussetzte. Die Gewährung der Testierfreiheit über den Pflichtteil der Beklagten ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Gegenleistung, die die Unentgeltlichkeit im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.4 AnfG ausschließen konnte. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs läßt sich nicht entnehmen, daß jedes beliebige Interesse ausUrt. v. 15.12.1982 = VIII ZR 264/81, LM AnfG §3 Nr.221 Senatsurt. v. 19.11.1990, a.a.O.). Der Verzicht der Beklagten auf ihren Pflichtteil hat dem Schuldner keinen nach § 3 Abs.1 Nr.4 AnfG erheblichen wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil gebracht. Aus der hier maßgeblichen Sicht der Gläubigerin hat der Schuldner nur weggegeben, aber nichts erworben, auch keinen Anspruch auf künftige Leistung, der seinem Vermögen zugerechnet werden könnte. Das Vermögen des Schuldners, in das die Gläubigerin hätte vollstrecken können, ist nur vermindert worden. Der Pflichtteilsverzicht hat keine Zugriffsmöglichkeit für Gläubiger des Schuldners eröffnet. Wer diesen beerbt oder Pflichtteilsansprüche erlangt, ist für Gläubiger des Erblassers unerheblich; denn aus dem Nachlaß sind die Erblasserschulden in jedem Fall vor den Pflichtteilsansprüchen zu befriedigen ( § 2311 BGB ). Deshalb blieb trotz des Verzichts der künftigen Erbin auf ihr Pflichtteilsrecht die Leistung des Erblassers an die Verzichtende unentgeltlich im Sinne des §3 Abs.1 Nr.3 und 4 AnfG (und auch des § 32 KO ). Aus den Gründen: Der Vorlagebeschluß ist gemäß § 79 Abs.2 GBO statthaft. (Wird ausgeführt.) Die.weitere Beschwerde ist zulässig ,( §§ 78, 80 GBO ), aber nicht begründet. 1. Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht und vom Oberlandesgericht Frankfurt vertretene Auffassung wird von der überwiegenden Meinung in "Rechtsprechung und Literatur geteilt (OLG Hamburg, OLGZ 1982, 53 , 54; KG, Rpfleger 1988, 480; BGB-RGRK/Augustin, 12.Aufl., § 12 WEG Rdnr.7; Erman/Ganten, BGB 8.Aufl., §12 WEG Rdnr.2; MünchKomm/Rö//, BGB, 2.Aufl., § 12 WEG Rdnr.3; Palandt/Bassenge, BGB 50.Aufl., § 12 WEG Rdnr.3; Soergel/Stürner, BGB 12.Aufl., § 12 WEG Rdnr.6; Weitnauer, WEG 7.Aufl., § 12 Rdnr.2; Bub, Wohnungseigentum von A-Z, 5.Aufl., 5. 457; Diester, Rpfleger 1974, 245 ; Böttcher, Rpfleger 1985, 1, 6; Ha//mann, MittRhNotK 1985, 1 ; unklar: Pick in Bärmann/ Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 12 Rdnr. 6). Sie geht auf die Überlegung zurück, es könne nicht angenommen werden, der teilende Eigentümer wolle sich bei der Erstveräußerung des von ihm geschaffenen Wohnungseigentums selbst den Beschränkungen des § 12 WEG unterwerfen. Sein Interesse an von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH einem, von der Veräußerungsbeschränkung freien, Absatz bestimme den objektiven Erklärungswert der Zustimmungsklausel. Diese, gelegentlich als Privileg des teilenden Eigentümers bezeichnete Auslegung (Ha//mann a. a. 0.; Sohn, Die Veräußerungsbeschränkung im Wohnungseigentumsrecht, PiG 12,38) wird zum Teil dann nicht mehr für gerechtfertigt angesehen, wenn zwischen der Schaffung des Wohnungseigentums und der Veräußerung eine längere Zeit verstrichen ist; dann habe sich der teilende Eigentümer erkennbar in die Wohnungseigentümergemeinschaft eingefügt, sein Absatzinteresse trete als den Umfang des Zustimmungserfordernisses bestimmendes Auslegungsmerkmal zurück (LG Wuppertal, Rpfleger 1985, 190 ; LG Köln, MittRhNotK Aus dem Tatbestand: 1988, 209, 210; Soerget/Stürner a. a. O.; Diester a. a. O.; Schopp, Anm.zu LG Bielefeld, Rpfleger 1974, 111 , 112; Sohn 5. WEG §§ 8, 12 (Zustimmung des Verwalters auch bei Erstveräußerung erforderlich) Macht die Teilungserklärung die Veräußerung des Wohnungseigentums von der Zustimmung des Verwalters abhängig, so gilt dies auch für die Veräußerung aus der Hand des teilenden Eigentümers nach Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft. BGH, Beschluß vom 21.2. 1991 — V ZB 13/90 — mitgeteilt Die Beteiligten zu 1 und 2 teilten 1973 ihr Grundstück in acht Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum an je einer Wohnung, und in sechs weitere Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum an je einem Garageneinstellplatz, auf. Sie wurden als Mitberechtigte zu je 1/2 Anteil in die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher eingetragen. In der Teilungserklärung, die insoweit als Inhalt des Sondereigentums Gegenstand der Grundbucheintragungen ist, ist bestimmt: „Die Veräußerung bedarf der Zustimmung des Verwalters. Dies gilt nicht im Falle der Veräußerung an den Ehegatten, Verwandte in gerader Linie oder Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie oder bei einer Veräußerung des Wohnungseigentums im Wege der Zwangsvollstreckung, durch den Konkursverwalter oder einen Grundpfandgläubiger, der das Wohnungseigentum im Wege der Zwangsvollstreckung erworben hat und dieses alsdann veräußert:` Am 5.2.1990 verkauften die Beteiligten zu 1 und 2 ihre mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr.4 bezeichneten Wohnung und an dem mit Nr.13 bezeichneten Einstellplatz verbundenen Miteigentumsanteile an die Beteiligten zu 3 und 4 und ließen sie an diese auf. Das Grundbuchamt hat die beantragte Eintragung des Eigentumswechsels von der Vorlage der Zustimmungserklärung des Verwalters abhängig gemacht. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde zurückweisen, sieht sich daran jedoch durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12.4.1983 ( Rpfleger 1983, 350 [= MittBayNot 1983, 173 = DNotZ 1984, 5591) und 3.9.1987 (Rpfleger 1988,951= DNotZ 1988, 312 ]) sowie des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 12.12.1988 ( OLGZ 1989, 44 [= DNotZ 1990, 451 ) und 17.10.1989 ( OLGZ 1990, 149 ) gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. a.a.O.). 2. Diesen Auffassungen vermag der Senat nicht zu folgen. a) Die Auslegung der durch die Teilungserklärung angeordneten Verfügungsbeschränkung als einer Grundbucherklärung hat den für Grundbucheintragungen maßgeblichen Regeln zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Auslegung einer Grundbucheintragung vorrangig auf deren Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetrage-. nen ergibt, abzustellen. Umstände außerhalb der Eintragung und der in ihr in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. SenatsRspr., vgl. BGHZ 47, 190 , 195; 92, 351, 355 [= MittBayNot 1985, 67 ]); Senatsurt. v. 12.10.1990, V ZR 149/89, zur Veröffentlichung bestimmt). Hiervon kann bei der Auslegung des Erfordernisses der Verwalterzustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nicht abgewichen werden. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Verfügungsbeschränkung und ihr Umfang nehmen am öffentlichen Glauben des Grundbuchs ( § 892 BGB ) teil. Ihrer besonderen Bedeutung im Rechtsverkehr trägt § 3 Abs. 2 der Verfügung über die grundbuchmäßige Behandlung der Wohnungseigentumssachen vom 1.8. 1951 (BAnz. Nr. 152), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.7.1984 (BGBl 11025), dadurch Rechnung, daß MittBayNot 1991 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 27.02.1991 Aktenzeichen: IX ZR 74/90 Erschienen in: MittBayNot 1991, 114-116 MittRhNotK 1991, 283-284 Normen in Titel: AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4