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Urteil

4 K 1445/07

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen, die ein Erbe aufgrund eines Vermächtnisses oder Schenkungsversprechens von Todes wegen an einen Dritten leisten muss, sind grundsätzlich mit dem Wert des empfangenen Nachlassvermögens zu verrechnen und daher nicht als Sonderausgaben abziehbar. • Das Sonderrecht für unentgeltliche Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen (§ 10 Abs.1 Nr.1a EStG) gilt nur, wenn der Begünstigte dem Generationennachfolge-Verbund angehört; eine frühere Lebensgefährtin gehört hierzu in der Regel nicht. • Auch wenn der Steuerpflichtige nur nicht befreiter Vorerbe ist, führt dies nicht automatisch dazu, dass wiederkehrende Leistungen als Sonderausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen sind; Verfügungsmöglichkeiten des Vorerben können die Wertverrechnung nicht ausschließen. • Leistungen, die auf einer vom Erblasser freiwillig begründeten Rechtspflicht beruhen, sind nach § 12 Nr.2 EStG nicht abziehbar.
Entscheidungsgründe
Werbungskosten/Sonderausgaben: Rentenzahlungen des Erben an frühere Lebensgefährtin nicht abziehbar • Zahlungen, die ein Erbe aufgrund eines Vermächtnisses oder Schenkungsversprechens von Todes wegen an einen Dritten leisten muss, sind grundsätzlich mit dem Wert des empfangenen Nachlassvermögens zu verrechnen und daher nicht als Sonderausgaben abziehbar. • Das Sonderrecht für unentgeltliche Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen (§ 10 Abs.1 Nr.1a EStG) gilt nur, wenn der Begünstigte dem Generationennachfolge-Verbund angehört; eine frühere Lebensgefährtin gehört hierzu in der Regel nicht. • Auch wenn der Steuerpflichtige nur nicht befreiter Vorerbe ist, führt dies nicht automatisch dazu, dass wiederkehrende Leistungen als Sonderausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen sind; Verfügungsmöglichkeiten des Vorerben können die Wertverrechnung nicht ausschließen. • Leistungen, die auf einer vom Erblasser freiwillig begründeten Rechtspflicht beruhen, sind nach § 12 Nr.2 EStG nicht abziehbar. Die Kläger sind Eheleute, der Sohn (Kläger) wurde 2002 von seinem Vater als hälftiger Vorerbe eingesetzt. Der Vater hatte in einer notariellen Urkunde seiner Lebensgefährtin W ein aufschiebend bedingtes lebenslanges Wohnungsrecht und ab seinem Tod eine monatliche Rente von 5.000 EUR samt Reallast bestellt. Nach dem Tod des Vaters übertrug der Kläger Teile des Nachlasses an seine Mutter zur Erfüllung ihres Pflichtteils; die Kläger erklärten die an W gezahlten Renten zunächst nicht steuerlich geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung von insgesamt 15.000 EUR als Werbungskosten oder Sonderausgaben ab mit der Begründung, es handele sich um nicht abziehbare Zuwendungen bzw. Vermächtnisverpflichtungen. Die Kläger rügten, die Renten minderten die Leistungsfähigkeit und stellten eine dauernde Last aus dem Immobilienvermögen dar; als nicht befreiter Vorerbe sei er wirtschaftlich belastet. Das FG verhandelte u.a. zu Werthaltigkeit der Immobilien, dem Vorliegen von Pflegeleistungen durch W und der zivilrechtlichen Einordnung des Rentenversprechens. • Grundsatz: Wiederkehrende Leistungen aufgrund eines Vermächtnisses sind mit dem Wert des empfangenen Nachlassvermögens zu verrechnen; daher fehlt eine wirtschaftliche Belastung, die Sonderausgaben rechtfertigen würde (BFH-Rechtsprechung). • Sonderregel für Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen (§10 Abs.1 Nr.1a EStG) ist nur anwendbar, wenn der Leistungsempfänger zum Generationennachfolge-Verbund gehört (z. B. überlebender Ehegatte, pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge). Eine frühere Lebensgefährtin gehört regelmäßig nicht dazu. • Die Rentenzahlungen an W sind nach Auslegung der notariellen Urkunde kein rechtlich geschuldeter Entgeltanspruch für künftige Pflegeleistungen, sondern als Schenkungsversprechen von Todes wegen zu qualifizieren; damit liegt eine freiwillig begründete Rechtspflicht i.S. von §12 Nr.2 EStG vor, die den Abzug ausschließt. • Die Rechtsstellung des Klägers als nicht befreiter Vorerbe ändert an der Anwendung der genannten Grundsätze nichts: Verfügungsbeschränkungen nach §2113 BGB rechtfertigen nicht, den empfangenen Vermögenswert mit Null anzusetzen; nötige Verfügungen zur Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten können nach §2120 BGB mit Zustimmung des Nacherben bzw. Pflegers herbeigeführt werden, weshalb die wirtschaftliche Belastung durch Verrechnung entfallen kann. • Mangels Zugehörigkeit von W zum Generationennachfolge-Verbund und mangels Vorbehaltcharakter der Leistung können die Rentenzahlungen nicht als vom Erblasser vorbehaltene Vermögenserträge i.S. des §10 Abs.1 Nr.1a EStG behandelt werden. • Folge: Die Zahlungen sind weder als Sonderausgaben noch als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, sondern unterfallen dem Abzugsverbot des §12 EStG. • Revision wurde zugelassen, weil die Bedeutung der Frage, wie sich die Rechtsstellung des nicht befreiten Vorerben auf die Abziehbarkeit wiederkehrender Leistungen auswirkt, grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klage wird abgewiesen. Die vom Kläger an die frühere Lebensgefährtin des Erblassers gezahlten Renten (insgesamt 15.000 EUR) sind weder als Sonderausgaben nach § 10 Abs.1 Nr.1a EStG noch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Die Zahlungen sind als private, aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht geleistete Aufwendungen im Sinne des § 12 Nr.2 EStG einzustufen; eine wertmäßige Verrechnung mit dem empfangenen Nachlassvermögen führt dazu, dass keine wirtschaftliche Belastung des Erben vorliegt, die einen steuerlichen Abzug rechtfertigen würde. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, wie die Stellung des nicht befreiten Vorerben die Abzugsfähigkeit wiederkehrender Leistungen beeinflusst.