Urteil
2 S 1205/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2015:0107.2S1205.13.0A
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Leitsätze
1. Eine erektile Dysfunktion stellt zumindest dann selbst eine behandlungsbedürftige Krankheit dar, wenn sie in der Folge einer anderen behandlungsbedürftigen Krankheit aufgetreten ist.(Rn.23)
2. Die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg sieht keinen generellen Ausschluss der Beihilfefähigkeit für Kosten der Behandlung einer erektilen Dysfunktion vor.(Rn.29)
3. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO (juris: BhV BW 1995) enthaltene Regelung enthält nur eine Beschränkung der symptomatischen Behandlung einer erektilen Dysfunktion, welche die Beihilfefähigkeit einer ärztlichen oder einer stationären Krankenhaus-Behandlung als solche nicht in Frage stellt.(Rn.29)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Mai 2013 - 6 K 1483/12 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das genannte Urteil geändert und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 2.070,85 EUR, insgesamt also in Höhe von 4.141,70 EUR, zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine erektile Dysfunktion stellt zumindest dann selbst eine behandlungsbedürftige Krankheit dar, wenn sie in der Folge einer anderen behandlungsbedürftigen Krankheit aufgetreten ist.(Rn.23) 2. Die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg sieht keinen generellen Ausschluss der Beihilfefähigkeit für Kosten der Behandlung einer erektilen Dysfunktion vor.(Rn.29) 3. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO (juris: BhV BW 1995) enthaltene Regelung enthält nur eine Beschränkung der symptomatischen Behandlung einer erektilen Dysfunktion, welche die Beihilfefähigkeit einer ärztlichen oder einer stationären Krankenhaus-Behandlung als solche nicht in Frage stellt.(Rn.29) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Mai 2013 - 6 K 1483/12 - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wird das genannte Urteil geändert und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 2.070,85 EUR, insgesamt also in Höhe von 4.141,70 EUR, zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 02.06.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2012 sind rechtswidrig. Dem Kläger steht zu den mit Antrag vom 29.05.2012 geltend gemachten Aufwendungen für einen stationären Krankenhausaufenthalt im Universitätsklinikum Freiburg wegen der operativen Implantation einer neuen Penisschwellkörperprothese ein ungekürzter Anspruch auf Gewährung von Beihilfe in Höhe von 50 %, also 4.141,70 EUR zu. Die Berufung des Klägers ist daher begründet. I. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der zulässigen Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde nach bejaht. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - juris). Die Aufwendungen des Klägers sind im Mai 2012 entstanden. Anwendung findet daher die Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 14.02.2012 (GBl. S. 25). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind die in den nachfolgenden Vorschriften (§§ 6 ff. BVO) ausdrücklich genannten Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind (dazu 1). Hinzu kommen muss, dass die Aufwendungen nicht ausnahmsweise von der Beihilfefähigkeit gemäß § 5 Abs. 4 BVO ausgeschlossen sein dürfen (dazu 2). Beide Voraussetzungen liegen bei den mit Beihilfeantrag vom 29.05.2012 geltend gemachten Aufwendungen des Klägers für eine stationäre Krankenhausbehandlung vor. 1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO i.V.m. § 6a Abs. 1 Nr. 2 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für voll- und teilstationäre Leistungen in zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V), die nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) oder dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG) vergütet werden, für allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 BPflV, § 2 Abs. 2 KHEntgG beihilfefähig. a) Die vom Universitätsklinikum Freiburg unter dem Datum 21.05.2012 in Rechnung gestellten Aufwendungen für einen operativen Eingriff und 4 Tage vollstationäre Aufnahme im Zweibettzimmer enthalten ausschließlich mittels Fallpauschalen abgerechnete Krankenhausleistungen eines zugelassenen Krankenhauses i.S.v. § 6a Nr. 2 BVO. Sie sind daher dem Grunde nach beihilfefähig; ihre Angemessenheit wurde vom Beklagten nicht in Frage gestellt. b) Entgegen der Auffassung des Beklagten diente die anlässlich dieses stationären Krankenhausaufenthalts erfolgte operative Implantation einer neuen Penisprothese auch der Behandlung einer Krankheit und war dazu notwendig. Unter Krankheit ist ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der ärztlicher Behandlung bedarf, weil er mit ärztlicher Hilfe und Aussicht auf Erfolg behoben, mindestens aber gebessert oder vor Verschlimmerung bewahrt werden kann bzw. Schmerzen oder sonstige Beschwerden gelindert werden können (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R - BSGE 85, 36, m.w.N). Ausgehend davon stellt eine erektile Dysfunktion nach der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (Vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2005 - B 1 KR 25/03 R - BSGE 94, 302, BVerwG, Urteil vom 30.10.2003 - 2 C 26.02 - BVerwGE 119, 168, und Beschluss vom 04.11.2008 - 2 B 19.08 - juris, sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2009 - 4 S 87/08 - juris) zumindest dann selbst eine behandlungsbedürftige Krankheit dar, wenn sie in der Folge einer anderen behandlungsbedürftigen Krankheit aufgetreten ist. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers vor. Ein langjähriger Diabetes mellitus hat bei ihm zu einem venösen Leck des Schwellkörpers - also einem regelwidrigen Körperzustand - geführt. Die geltend gemachten Krankenhausaufwendungen waren zur Behandlung dieser Krankheit auch notwendig. Denn die mit ihr verbundenen Beschwerden einer fehlenden Erektionsfähigkeit wurden durch die Implantation der Penisschwellkörperprothese mit ärztlicher Hilfe und Aussicht auf Erfolg behoben, zumindest jedoch gelindert. Dies wurde vom Beklagten auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Da es sich bei den Kosten der Krankenhausbehandlung somit um notwendige Aufwendungen zur Behandlung einer Krankheit i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO handelt, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BVO für einen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beihilfe erfüllt. 2. Dem Rechtsanspruch des Klägers auf Gewährung von Beihilfe für die geltend gemachte Krankenhausbehandlung steht nicht entgegen, dass das operative Einsetzen der Penisschwellkörperprothese in erster Linie - was vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird - der Wiederherstellung seiner fehlenden Erektionsfähigkeit dient. Denn einen entsprechenden Leistungsausschluss sieht die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg nicht vor. a) Die Gewährung von Beihilfe findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ihrerseits zu den hergebrachten Grundsätzen des Beamtenrechts gehört und damit verfassungsrechtlich gewährleistet ist (Art. 33 Abs. 5 GG). Danach hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003 - 2 C 26.02 - BVerwGE 119, 168 m.w.N.). Damit dienen auch die für die Ausgestaltung der Beihilfe erlassenen Vorschriften der Konkretisierung der Fürsorgepflicht. Dabei ist es dem Dienstherrn von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 - DVBl 2008, 1193 m.w.N.). Art, Ausmaß und Begrenzung der Hilfe, die der Dienstherr dem Beamten gewährt, muss sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfenvorschriften als „Programm" ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003 - 2 C 26.02 - aaO). Damit darf eine Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen auch in Krankheitsfällen nur durch den Verordnungsgeber selbst aus triftigem Grunde erfolgen. b) Einen diesen Vorgaben entsprechenden Leistungsausschluss enthält die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg für Aufwendungen zur Behandlung einer krankheitsbedingten erektilen Dysfunktion nur in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 BVO. Nach der auf den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der BVO vom 14.02.2012 sind „Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, für Diäten und Nahrungsergänzungsmittel sowie für Mittel, die zur Empfängnisregelung oder Potenzsteigerung verordnet sind“ nicht beihilfefähig. Dieser Leistungsausschluss bezieht sich nach seiner Stellung in der Beihilfeverordnung lediglich auf die Beihilfefähigkeit einzelner Aufwendungen, nämlich der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO genannten „von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern bei Leistungen nach Nummer 1 (hier ärztliche Leistungen) verbrauchten oder nach Art und Menge schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandsmittel und Teststreifen für Körperflüssigkeiten“. Es kann dahinstehen, ob sich der Leistungsausschluss des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO in der hier maßgeblichen Fassung vom 14.02.2012 für „Mittel, die (…) zur Potenzsteigerung verordnet sind“ schon entsprechend dem nunmehr ausdrücklichen Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 lit. f BVO in der derzeit geltenden Fassung vom 20.12.2013 (GBl. 2014, 53) auf „Arzneimittel“ beschränkt oder auch sonstige „Mittel“ wie „Hilfsmittel i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO erfasst sein sollten. Denn jedenfalls ergibt sich aus dem Wortlaut „Mittel, die (…) zur Potenzsteigerung verordnet sind“, dass die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für eine Krankenhausbehandlung i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO i.V.m. § 6a Abs. 1 Nr. 2 BVO nicht darunter fallen, weil sie keine „Verordnung“ darstellen oder auch nur - etwa in Form der Inrechnungstellung der Materialkosten der Penisprothese - enthalten. c) Ausgehend davon, dass eine Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen auch in Krankheitsfällen nur durch den Verordnungsgeber selbst aus triftigem Grunde erfolgen darf (s.o.), geht auch der Einwand des Beklagten fehl, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO enthalte einen generellen Ausschluss der Beihilfefähigkeit jeglicher Aufwendungen, denen eine medizinische Maßnahme zugrunde liegt, welche der Potenzsteigerung diene. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob ein genereller Leistungsausschluss für jegliche Aufwendungen zulässig wäre, denn bisher wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich lediglich die Beschränkung der Beihilfefähigkeit einer symptomatischen Behandlung einer erektilen Dysfunktion durch Arzneimittel und andere Mittel gebilligt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 1.07 - NVwZ 2008, 1380) und dazu ausgeführt, dass von einem generellen Ausschluss der Beihilfefähigkeit für Kosten der Behandlung der erektilen Dysfunktion keine Rede sein könne, da die Beihilfefähigkeit einer ärztlichen Behandlung als solche nicht in Frage gestellt werde. Dies kann jedoch dahinstehen, weil sich ein solcher genereller Leistungsausschluss für eine bestimmte Krankheit aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfenvorschriften als „Programm" ergeben müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003 - 2 C 26.02 - aaO), woran es vorliegend fehlt. Nach der Systematik der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg sind generelle Regelungen zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die sich auf sämtliche in den §§ 6 ff. BVO genannten beihilfefähigen Aufwendungen bei Krankheit beziehen sollen, diesen in § 5 BVO vorangestellt worden. Generelle Leistungsausschlüsse finden sich insbesondere in § 5 Abs. 4 BVO. So sind etwa nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 BVO Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen, die als Folge von medizinisch nicht notwendigen Maßnahmen entstehen, insbesondere nach ästhetischer Operation, Tätowierung, Piercing, nicht beihilfefähig. Eine entsprechende Regelung für medizinisch notwendige Leistungen zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion enthält § 5 Abs. 4 BVO gerade nicht. d) Schließlich kann ein Leistungsausschluss auch nicht daraus hergeleitet werden, dass dem Kläger anlässlich seiner Krankenhausbehandlung ein - nach Ansicht des Beklagten - nicht beihilfefähiges Hilfsmittel operativ implantiert wurde. Zwar umfassen Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BPflV auch die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind. Hierbei handelt es sich jedoch nur um - gemessen an der Hauptleistung einer stationären Krankenversorgung mit einer Operation - untergeordnete Leistungen, welche deshalb im Pflegesatz enthalten sein sollen. Daher könnte ersichtlich die Verordnung eines nicht in Anlage 2.1 zur Beihilfeverordnung enthaltenen Hilfsmittels nicht zum Leistungsausschluss der Krankenhausleistung insgesamt führen. Zudem handelt es sich bei dem operativ eingefügten Penisimplantat nicht um ein Hilfsmittel im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO bzw. der dazu ergangenen Anlage. Denn Gegenstände, welche durch eine Operation fester Bestandteil des Körpers werden, sind typischerweise keine Hilfsmittel in diesem Sinne. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des Verordnungstextes, welcher von „Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz sowie Betrieb und Unterhaltung der von Ärzten schriftlich verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände“, spricht. Zum anderen enthält die Anlage 2.1 zur BVO auch nur Gegenstände, welche allein der äußeren Anwendung dienen. Dies zeigt sich insbesondere bei den in Klammer gesetzten Erläuterungen zu den Hörgeräten, welche keine Implantate umfassen, sowie an der Rubrik Herzschrittmacher, bei dem aus dem Zusatz „Schutzbandage“ ersichtlich wird, dass nur die äußerlich zu tragenden Geräte Hilfsmittel darstellen sollen. Insofern sind mit der ebenfalls als Hilfsmittel aufgeführten Bezeichnung „Körperersatzstücke“ entsprechend der Definition in § 2 Abs. 1 OrthV grundsätzlich auch nur am Körper anzubringende künstliche Glieder, Augen, Perücken oder Ersatzstücke zum kosmetischen Ausgleich, nicht jedoch operativ dauerhaft in den Körper eingesetzte Implantate - wie etwa auch künstliche Hüft- oder Kniegelenke - gemeint. II. Da dem Kläger somit entsprechend seiner Beihilfeberechtigung ein Anspruch auf Ersatz von 50 % seiner geltend gemachten Krankenhausleistungen zusteht, war auf seine Berufung der Tenor des erstinstanzlichen Verpflichtungsausspruchs dahingehend zu ändern, dass ihm - ausgehend von Gesamtkosten in Höhe von 8.283,40 EUR - weitere Beihilfe in Höhe von 2.070,85 EUR, insgesamt also 4.141,70 EUR, zu gewähren ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Beschluss vom 7. Januar 2015 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.141,70 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar. Der zu 50 % beihilfeberechtigte Kläger begehrt Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihm für einen stationären Krankenhausaufenthalt im Universitätsklinikum Freiburg wegen der operativen Implantation einer neuen Penisschwellkörperprothese entstanden sind. Bereits im Jahr 2002 war dem Kläger, weil bei ihm jahrzentlange Diabetes mellitus zu einem venösen Leck geführt hatte, der defekte körpereigene Schwellkörper entfernt und eine Penisschwellkörperprothese implantiert worden. Sein damaliger Beihilfeantrag war abgelehnt worden, wogegen er zwar zunächst Widerspruch eingelegt hatte, den Klageweg aber nicht beschritten hat. Die nun streitgegenständliche Krankenhausbehandlung diente dem Austausch der im Jahr 2002 implantierten Prothese, die entsprechend dem damaligen technischen Standard nur eine Lebensdauer von 10 - 12 Jahren hatte. Am 29.5.2012 beantragte der Kläger Beihilfe zu den ihm für den operativen Implantatsaustausch mit stationärem Aufenthalt vom 03.05. - 07.05.2012 von der Universitätsklinik in Rechnung gestellten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 8.283,40 EUR. Der Beklagte lehnte die Beihilfegewährung mit Bescheid vom 02.06.2012 ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch vom 14.06.2012 mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2012 als unbegründet zurück. Das Penisimplantat sei nicht beihilfefähig, weil es nicht in der abschließenden Liste der beihilfefähigen Hilfsmittel nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage zur BVO aufgeführt sei. Am 03.08.2012 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts vom 02.06.2012 und dessen Widerspruchsbescheids vom 05.07.2012 zu verpflichten, ihm aufgrund seines Antrags vom 29.05.2012 Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat den Beklagten mit Urteil vom 02.05.2013 verpflichtet, dem Kläger Beihilfe in Höhe von 2.070,85 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Anspruch des Klägers auf Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihm für die Implantation einer neuen Penisschwellkörperprothese entstanden seien, ergebe sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BVO. Danach habe ein Beamter/Ruhestandsbeamter, wie hier der Kläger, im Krankheitsfall einen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beihilfe zu den beihilfefähigen Aufwendungen, zu denen hier sowohl die Kosten für das Implantat zählten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO) als auch die Kosten für die im Zusammenhang mit der operativen Implantation angefallenen Krankenhausleistungen (§ 6a Abs. 1 BVO). Die Aufwendungen für die Penisschwellkörperprothese seien nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO beihilfefähig. Der Kläger leide infolge eines bereits jahrzehntelang vorhandenen Diabetes mellitus an einem venösen Leck des Schwellkörpers mit der Folge vollständiger organischer erektiler Dysfunktion. Diese Dysfunktion stelle eine Erkrankung dar, zu deren Behandlung die Implantation einer Schwellkörperprothese nach operativer Entfernung des defekten Schwellkörpers (medizinisch) „notwendig" im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO gewesen sei. Dass zudem die dafür von der Klinik in Rechnung gestellten Kosten auch „angemessen" im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO seien, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Bei der Penisschwellkörperprothese handele es sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht um ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenes „Mittel", das „zur Potenzsteigerung verordnet" worden sei. Der Begriff im Sinne dieser Vorschrift umfasse nämlich, wie auch der Kontext mit dem „Arzneimittel" betreffenden Satz 1 der Vorschrift zeige, nur „Arzneimittel" und „Medizinprodukte" sowie andere „Stoffe", die mit diesen Zweckbestimmungen dem Körper als Substanzen zugeführt würden, wie etwa die bei erektiler Dysfunktion oral einzunehmenden „Viagra"- oder „Cialis"-Tabletten bzw. die lokal anzuwendenden Medikamente im Rahmen der Schwellkörper-Auto-Injektionstherapie (SKAT). Da im vorliegenden Fall bereits der Begriff des „Mittels" nicht erfüllt werde, könne dahinstehen, ob ein Beihilfeausschluss nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO hier außerdem auch schon daran scheitern würde, dass - wofür hier Einiges spreche - die zur Behandlung der organisch bedingten erektilen Dysfunktion eingepflanzte Penisschwellkörperprothese womöglich schon gar nicht der „Potenzsteigerung" diene, weil es dabei nicht um die Stärkung oder Unterstützung einer grundsätzlich noch vorhandenen Grundpotenz gehe, sondern um den prothetischen Ausgleich eines organischen Defekts des Schwellkörpers. Bei der Penisschwellkörperprothese handele es sich auch nicht um ein „Hilfsmittel" im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO, wie es etwa Penisvakuumpumpen oder sonstige äußerlich anzuwendenden mechanische Erektionshilfen (etwa Stauringe) darstellen würden. Vielmehr stelle die Penisschwellkörperprothese ein „Körperersatzstück" im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO dar, der die Körperersatzstücke den daneben gesondert genannten „Hilfsmitteln" gleichstelle. Dafür spreche auch, dass anstelle von „Körperersatzstück" im allgemeinen Sprachgebrauch ohne Weiteres auch der Begriff „Prothese" mit dem gleichen Bedeutungsgehalt verwendet werde und hier konkret im Fall auf Penisschwellkörperimplantate Anwendung finde. Soweit der Beklagte hierzu ausführe, es handle sich bei einer „Penisprothese“ gerade um kein Körperersatzstück, weil das Implantat lediglich in den ansonsten völlig unversehrt vorhanden Penis eingesetzt werde, wohingegen etwa ein Brustimplantat das nach einer Operation entfernte Brustgewebe ersetze, vermöge ihm das Gericht nicht zu folgen. Denn der Begriff „Penisprothese" dürfe nicht dahin missverstanden werden, dass er nur für ein künstliches Ersatzstück gelte, das einen vollständig fehlenden Penis so ersetzte, wie etwa eine Beinprothese einen vollständig fehlenden Unterschenkel. Vielmehr werde hier der körpereigene defekte Schwellkörper innerhalb des - sonst unversehrten - Penis durch das Implantat ersetzt. Die Implantation einer Penisschwellkörperprothese erfordere nämlich eine teilweise Entfernung des Schwellkörpers. Der Zustand vor dem Eingriff könne deshalb nach einer derartigen Operation nicht wiederhergestellt werden. Der künstliche Penisschwellkörper ersetze demnach tatsächlich den wegen seines Defekts ganz bzw. teilweise entfernten natürlichen körpereigenen Schwellkörper und stelle von daher in der Tat wortwörtlich ein Ersatzstück für dieses Körperteil dar. Da die Penisschwellkörperprothese nach allem aber ein „Körperersatzstück" darstelle, sei sie auch in vollem Umfang beihilfefähig. „Körperersatzstücke" würden nämlich in der Anlage zur BVO unter Ziff. 2.1. ausdrücklich und ohne jede weitere einschränkenden Zusatzbegriffe als beihilfefähig aufgeführt und würden auch nicht nach Ziff. 2.3 bzw. 2.4 der Anlage zur BVO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur BVO (W d. FM v. 23.4.1996 - GABI. S. 370 - dort unter Ziff. 3 zu Nr. 2 der Anlage zur BVO) ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Sie seien daher einschränkungslos beihilfefähig. Gegen dieses Urteil richten sich die vom Verwaltungsgericht Freiburg zugelassenen Berufungen des Klägers und des Beklagten. Der Beklagte macht zur Begründung seiner Berufung geltend, dass es sich bei der hydraulischen Schwellkörperprothese nicht um ein beihilfefähiges Körperersatzstück handle. Zwar ersetze möglicherweise eine hydraulische Schwellkörperprothese den entfernten natürlichen Schwellkörper und ermögliche auch dank der eingesetzten Hydraulik eine Erektion. Die Entfernung des natürlichen Schwellkörpers erfolge jedoch einzig zu dem Zweck der Implantation eines künstlichen Schwellkörpers und damit allein zur Herstellung der Erektionsfähigkeit. Die Entfernung des lediglich unzureichend erektionsfähigen Schwellkörpers sei jedoch medizinisch nicht zwingend geboten gewesen. Eine Gesundheitsgefahr gehe von dem defekten Schwellkörper nicht aus. Bei der Penisprothese handle es sich um kein beihilfefähiges Körperersatzstück, weil die hydraulische Schwellkörperprothese nicht dem Ersatz von aus medizinischen Gründen entfernten Körperstücken diene, sondern der Steigerung der Potenzfähigkeit. Bei der hydraulischen Schwellkörperprothese handle es sich auch nicht um ein beihilfefähiges Hilfsmittel. Zum einen sei sie in der grundsätzlich abschließenden Auflistung der Ziffer 2.1 zur BVO nicht enthalten. Zum anderen seien nach dem Hilfsmittelbegriff der gesetzlichen Krankenversicherung unter „Hilfsmittel“ technische oder sonstige Gegenstände zu verstehen, die auf den Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden gerichtet seien, indem sie die Ausübung natürlicher Körperfunktionen ermöglichten, ersetzten, aufrechterhielten oder erleichterten. Darüber hinaus seien die Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, da das Einsetzen der Schwellkörperprothese der Potenzsteigerung diene. Eine Einengung des Wortlauts „Mittel“ in dieser Vorschrift auf Arzneimittel sei durch den Verordnungsgeber nicht beabsichtigt gewesen und auch sonst nicht geboten. Vielmehr sei der Begriff „Mittel“ als Überbegriff zu verstehen und noch umfassender als der Begriff „Hilfsmittel“. Der generelle typisierende Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für „Mittel“, die (auch) der Potenzsteigerung dienten, verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Hintergrund der Zulässigkeit dieses Ausschlusses sei die Schwierigkeit bzw. Unmöglichkeit, in jedem Einzelfall abschließend zu beurteilen, ob bzw. in welchem Umfang derartige „Mittel“ medizinisch notwendig seien und/oder andere - nicht der Behandlung einer Erkrankung dienende - Wirkungen damit einhergingen. Darüber hinaus sei es schwierig, in jedem Einzelfall festzustellen, ob bzw. in welchem Umfang eine erektile Dysfunktion die Folge einer behandlungsbedürftigen Erkrankung und/oder Folge des natürlichen Alterungsprozesses sei. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.05.2013 - 6 K 1483/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt sachdienlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.05.2013 - 6 K 1483/12 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm weitere Beihilfe in Höhe von 2.070,85 EUR, insgesamt also in Höhe von 4.141,70 EUR, zu gewähren, sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Beihilfefähigkeit dem Grunde nach an und führt zur Begründung seiner Berufung aus, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Aufwendungen für seine medizinische Behandlung 8.283,40 EUR und nicht lediglich 4.141,70 EUR betragen hätten. Da das Verwaltungsgericht seinen diesbezüglichen Antrag auf Urteilsberichtigung abgelehnt habe, müsse die Korrektur des Tenors zur Höhe des Verpflichtungsausspruchs mit der Berufung geltend gemacht werden. Der Beklagte hat zur Berufung des Klägers keinen Antrag gestellt, sondern bestätigt, dass das Verwaltungsgericht die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen - anders als die Beihilfestelle im Verwaltungsverfahren - aufgrund getrennter Rechnungstellung für Beihilfestelle und private Krankenversicherung zu Unrecht (nochmals) halbiert habe. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg und die Verwaltungsakten des Beklagten vor. Auf diese sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.