Gerichtsbescheid
1 K 1359/22
Finanzgericht Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2025:0121.1K1359.22.00
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Leitsätze
Die unentgeltliche Übertragung einer Eigentumswohnung zwischen Eheleuten ist als unentgeltliche Leistung i.S. des § 4 Abs. 1 AnfG anfechtbar.(Rn.37)
An der Unentgeltlichkeit ändert nichts der Umstand, dass der Übertragungsvertrag als Gegenleistung der Empfängerin eine unbestimmte Pflegeverpflichtung vorsieht, die - von ihrer Unbestimmtheit abgesehen - unter einer aufschiebenden, noch nicht eingetretenen Bedingung steht.(Rn.41)
(Rn.42)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die unentgeltliche Übertragung einer Eigentumswohnung zwischen Eheleuten ist als unentgeltliche Leistung i.S. des § 4 Abs. 1 AnfG anfechtbar.(Rn.37) An der Unentgeltlichkeit ändert nichts der Umstand, dass der Übertragungsvertrag als Gegenleistung der Empfängerin eine unbestimmte Pflegeverpflichtung vorsieht, die - von ihrer Unbestimmtheit abgesehen - unter einer aufschiebenden, noch nicht eingetretenen Bedingung steht.(Rn.41) (Rn.42) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist unbegründet. Der Duldungsbescheid vom 25.03.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.06.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 und § 102 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Übertragung der Eigentumswohnung ist nach § 4 Abs. 1 AnfG anfechtbar. 1. Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 der Abgabenordnung (AO) durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AO durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 AnfG geltend zu machen ist. Ein Wahlrecht, ob das FA einen Duldungsbescheid erlässt oder eine auf das Anfechtungsgesetz gestützte Klage erhebt, hat es nicht, weshalb auch diesbezügliche Ermessenserwägungen des FA entbehrlich sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 24.04.2024 - VII R 57/20, BStBl II 2024, 706, Rn. 16). 2. Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 AnfG angefochten werden.Zur Anfechtung ist gemäß § 2 AnfG jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde. Anfechtbar ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG erstens eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG). Zweitens ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 AnfG ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden, anfechtbar. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war (§ 3 Abs. 4 Satz 2 AnfG). Nahestehende Personen sind nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Insolvenzordnung (InsO) u.a. der Ehegatte des Schuldners und Verwandte in auf- und absteigender Linie. Drittens ist nach § 4 Abs. 1 AnfG eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 2 AnfG). 3. Der Übertragungsvertrag war als unentgeltliche Leistung i.S. des § 4 Abs. 1 AnfG anfechtbar. a) Bei der Grundstücksübertragung handelt es sich um eine Rechtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 AnfG. Das FA hatte unstreitig fällige und vollstreckbare Forderungen gegen den Ehemann der Klägerin aus Einkommensteuer 2007 bis 2019, die im Wege der Vollstreckung nicht haben beigetrieben werden können (vgl. § 2 AnfG). b) Die Übertragung erfolgte unentgeltlich. Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn keine Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt (Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 04.03.1999 - IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1999, 1549, Rn. 8). Der Vertrag sieht als einzige Gegenleistung der Klägerin eine Pflegeverpflichtung vor. Die Übernahme der Pflege durch die Klägerin in § 3 des Übertragungsvertrags ist jedoch in ihrer vorliegenden Ausgestaltung unbeachtlich (ebenso Nacke, Haftung für Steuerschulden, 5. Aufl., 2022, Rn. 7.59, mit Verweis auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts; vgl. Landgericht Duisburg, Urteil vom 16.09.2010 - 8 O 92/09, juris). Denn diese ist nicht bezifferbar, da sie dem Grunde nach und nach Art und Umfang im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses völlig ungewiss ist. Als Vertrag unter nahen Angehörigen ist besonders auf die Eindeutigkeit und Verbindlichkeit der übernommenen Verpflichtungen zu achten. An der Unbestimmtheit ändert auch nichts, dass die Eheleute die Pflegeverpflichtung mit einem nicht nachvollziehbar ermittelten monatlichen Wert von XXX € versehen haben. A war im Zeitpunkt der Übertragung X Jahre alt und gesund. Von der Unbestimmtheit der Pflegeverpflichtung abgesehen, ist die Erfüllung einer aufschiebend bedingten Verpflichtung stets unentgeltlich, wenn nicht die Bedingung zwischenzeitlich eingetreten ist (Weinland in Münchener Kommentar zum AnfG, 2. Aufl., 2022, § 4 Rn. 35; Huber in AnfG, 12. Aufl., 2021, § 4 Rn. 24; vgl. auch zu § 6 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes: Immes in Willms/Jochum, BewG, § 6 Rn. 6, Stand: Oktober 2013). Vorliegend steht die Pflegeverpflichtung unter der aufschiebenden Bedingung („soweit“), dass A „wegen Krankheit, Gebrechlichkeit oder Alters“ pflegebedürftig wird. Diese Bedingung war im Zeitpunkt der Übertragung -und auch bei Erlass des Duldungsbescheids oder der Einspruchsentscheidung hierzu- nicht eingetreten. Mit der Einräumung des lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs an der übertragenen Wohnung in § 6 des Übertragungsvertrags hat die Klägerin an A ebenfalls keine die Anwendung des § 4 AnfG ausschließende Gegenleistung bewirkt. Da diese Verpflichtung die Klägerin lediglich in der Verfügung über den ihr zugewendeten Gegenstand einschränkt, dessen Wert jedoch nicht erreicht, sondern den infolge des Vertrages zugefallenen Vorteil lediglich verringert, ändert sie nichts an der Unentgeltlichkeit der angefochtenen Verfügung (BGH-Urteil vom 04.03.1999 - IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96, NJW 1999, 1549, Rn. 16) Der Umstand, dass die Eheleute die Überlassung im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung vorgenommen haben (etwa auch um die behauptete Pflege der Schwiegermutter durch die Klägerin abzugelten), vermag hieran nichts zu ändern. Eine ehebedingte oder unbenannte Zuwendung ist dadurch gekennzeichnet, dass eine rechtliche Verpflichtung dazu nicht besteht. Anfechtungsrechtlich wird auch keine Gegenleistung erbracht. Daher sind derartige Leistungen als unentgeltliche Zuwendungen anzusehen (BGH-Urteil vom 17.07.2008 - IX ZR 245/06, Monatsschrift des Deutschen Rechts -MDR- 2008, 1358, Rn. 9). c) Die weiteren Anfechtungsvoraussetzungen liegen vor. Durch die Übertragung der Eigentumswohnung wurde das FA als Gläubiger des A benachteiligt (§ 1 Abs. 1 AnfG), da es nicht mehr unmittelbar bei diesem auf die Wohnung zugreifen konnte. Die vierjährige Anfechtungsfrist wurde gewahrt. Subjektive Anfechtungsvoraussetzungen (Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Übertragenden und Kenntnis des Empfängers) sind bei § 4 AnfG nicht zu beachten (Huber in AnfG, 12. Aufl., 2021, § 4 Rn. 11). d) Ermessensfehler bezüglich der Inanspruchnahme der Klägerin sind nicht ersichtlich. Das FA musste insbesondere nicht explizit darauf eingehen, dass (nur) der Ehemann Steuern hinterzogen habe. Die Anfechtung nach dem AnfG dient gerade dazu, den Übertragenden (hier: Ehemann) so zu stellen, als hätte er die vom AnfG missbilligte Übertragung nicht vorgenommen (BGH-Urteil vom 29.06.2004 - IX ZR 258/02, BGHZ 159, 397, NJW 2004, 2900, Rn. 12). 4. Der Duldungsbescheid ist auch im Übrigen ordnungsgemäß. a) Ein Duldungsbescheid muss die der Anfechtung zugrunde liegenden Forderungen im Einzelnen aufführen sowie den Betrag, bis zu welchem der Anfechtungsgegner die Vollstreckung in das Erlangte zu dulden hat (BFH-Urteil vom 23.10.2018 - VII R 21/18, BFHE 262, 335, BStBl II 2019, 299, Rn. 11). Diesen Anforderungen wird der Duldungsbescheid gerecht. Er bezeichnet die einzelnen gegen den Ehemann der Klägerin gerichteten Steuerforderungen unter Angabe ihrer Fälligkeit, der Steuerart und des betreffenden Veranlagungszeitraums. b) Das FA hat den Duldungsbescheid im Hinblick auf die bei dessen Erlass noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2017 in entsprechender Anwendung des § 14 AnfG mit einer Bedingung versehen, dass die Vollstreckung in die Immobilie erst nach der Bestandskraft bzw. Rechtskraft der Bescheide zulässig sei. Dies konnte -wie geschehen- im finanzgerichtlichen Verfahren noch nachgeholt werden (BFH-Urteil vom 23.10.2018 - VII R 44/17, BFHE 262, 330, BStBl II 2019, 142, Rn. 17). Es handelt sich dabei um eine Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt in Gestalt einer Bedingung i.S. des § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO (BFH-Urteil vom 23.10.2018 - VII R 44/17, BFHE 262, 330, BStBl II 2019, 142, Rn. 11). Das Hinzufügen einer Nebenbestimmung führt zu einer Änderung des ursprünglichen Bescheids i.S. des § 68 FGO mit der Folge, dass der ursprüngliche Bescheid einschließlich der Nebenbestimmung zum Gegenstand der Klage wird (BFH-Urteil vom 23.02.2010 - VII R 1/09, BFHE 229, 14, BFH/NV 2010, 1566, Rn. 13; enger Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 191 AO Rn. 283, Stand Juni 2021: keine „Ergänzung“ zulässig, sondern Erlass eines neuen Duldungsbescheids erforderlich, der dann Gegenstand des Verfahrens wird). Die Vorschrift ist auch anzuwenden auf Bescheide, die -wie der Duldungsbescheid- im Ermessen der zuständigen Behörde stehen (vorausgesetzt im BFH-Urteil vom 10.11.2020 - VII R 8/19, BFH/NV 2021, 1091, Rn. 50; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 68 FGO Rn. 115, Stand: November 2022;Paetsch in Gosch, AO/FGO, § 68 FGO Rn. 25, Stand: Juni 2021). 5. Auf die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung nach § 3 AnfG kommt es daher nicht mehr an. a) Der Duldungsbescheid konnte jedenfalls nicht auch auf § 3 Abs. 4 AnfG gestützt werden. Bei Zustellung des Duldungsbescheids mit Zustellungsurkunde am 28.03.2022 waren mehr als zwei Jahre nach dem notariellen Übertragungsvertrag vom XX.XX.XXXX verstrichen. b) Nach Einschätzung des FA im Klageverfahren konnte der Übertragungsvertrag nicht nach § 3 Abs. 1 AnfG angefochten werden, da keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Klägerin den Vorsatz des A, das FA zu benachteiligen, kannte (siehe Niederschrift über den Erörterungstermin vom 01.10.2024, unter 2.c). Der Senat lässt dahingestellt, ob die Klägerin aufgrund des Nießbrauchvorbehalts (vgl. § 6 des Vertrags) und des dinglich gesicherten Rückforderungsrechts (vgl. § 10 des Vertrags) ein völlig entkerntes Eigentumsrecht an der Wohnung erhalten hat, so dass dem Vertrag der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz für jeden Unterzeichner offenkundig sein musste. Die Klägerin kann die Immobilie weder vermieten noch veräußern. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat entscheidet durch Gerichtsbescheid (§ 90a Abs. 1 FGO). Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheids. 1. Die Klägerin (Jahrgang XXXX) ist die Ehefrau des A (Jahrgang XXXX). Sie ist Angestellte (...). A war selbständiger (...), inzwischen ist er (...) angestellt. A war Eigentümer einer im Jahr XXXX erworbenen Wohnung in der Stadt B, a Straße 1 (Wohnung Nr. X einschließlich Keller und Tiefgaragenstellplatz). Die Wohnung ist XX qm groß und wird seit 2014 ununterbrochen an die gleichen Mieter für monatlich XXX € kalt vermietet. Die Klägerin bewohnt mit ihrem Ehemann eine angemietete Immobilie in der Stadt C. 2. Das Finanzamt der Stadt D ordnete mit Verfügung vom 08.10.2018 bei A eine Außenprüfung an. Spätestens im November 2019 war diesem bewusst, dass es zu hohen Steuernachforderungen kommen würde. 3. Die Klägerin und A heirateten am XX.XX.XXXX. A übertrug rd. einen Monat nach der Hochzeit seine Eigentumswohnung mit notariell beurkundetem Übertragungsvertrag vom XX.XX.XXXX auf die Klägerin. Der Vertrag lautet auszugsweise: „§ 2 Vertragsparteien, Vertragsgegenstand Herr A überträgt hiermit im Wege der ehebedingten voll entgeltlichen Übertragung auf seine Ehefrau Klägerin den in § 1 dieser Urkunde näher bezeichneten Grundbesitz ... § 3 Gegenleistung Die Gegenleistung ist vom Erwerber wie folgt zu erbringen: Die Erwerberin hat den Veräußerer, soweit wegen Krankheit, Gebrechlichkeit oder Alters erforderlich, zu pflegen und zu betreuen. ... Der monatliche Wert der Pflegeverpflichtung wird mit XXX € angegeben. ... § 6 Nießbrauchsvorbehalt Der Veräußerer behält sich den lebenslänglichen, unentgeltlichen Nießbrauch am Vertragsgegenstand vor. ... Der Jahreswert des Nießbrauchs wird mit XXX € angegeben. ... § 10 Bedingtes Rückforderungsrecht Der Erwerber ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand an den Veräußerer zurück zu übereignen, wenn einer der nachfolgenden Fälle eintritt und der Veräußerer das Rückübereignungsverlangen stellt. ... 1. wenn der Erwerber zu Lebzeiten des Veräußerers den Vertragsgegenstand ohne schriftliche Zustimmung des Veräußerers ganz oder teilweise veräußert oder belastet; 2. wenn der Antrag gestellt wird, über das Vermögen des Erwerbers das Insolvenzverfahren zu eröffnen ...; 3. wenn die Zwangsvollstreckung in den zugewendeten Gegenstand betrieben wird; 4. wenn der Erwerber vor dem Veräußerer stirbt; 5. wenn der Antrag gestellt wird, die Ehe zwischen Veräußerer und Erwerber zu scheiden; 6. wenn in der Person des Erwerbers ein Grund besteht, der die Pflichtteilsentziehung rechtfertigt. ...“ Die Eigentumswohnung war im Zeitpunkt der Übertragung unbelastet. Die Klägerin wurde am XX.XX.XXXX als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Der in § 6 des Vertrags von A vorbehaltene Nießbrauch wurde ebenfalls in das Grundbuch eingetragen. Das in § 10 des Vertrags vorgesehene bedingte Rückforderungsrecht des A wurde durch eine im Grundbuch eingetragene Vormerkung gesichert. 4. Die Außenprüfung führte bei A zu einer deutlichen Erhöhung der erklärten Besteuerungsgrundlagen. Das Finanzamt der Stadt D erließ im Dezember 2020 und Januar 2021 sukzessive geänderte Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2017. Im Einspruchsverfahren wurde die Einkommensteuer in den geänderten Einkommensteuerbescheiden 2013 bis 2017 vom 14.05.2021 abermals erhöht, weil das Finanzamt der Stadt D einen weiteren Gewerbebetrieb (...) als Liebhaberei einstufte. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 12.06.2021 als unbegründet zurückgewiesen. Aussetzung der Vollziehung war nicht beantragt worden. Mit der anschließenden Klage vom 09.07.2021 machte A insbesondere Aufwendungen für Fremdleistungen (…) als weitere Betriebsausgaben geltend (Az. 13 K 1669/21). Die Klage wegen Einkommensteuer 2009 bis 2012 nahm er mit Schriftsatz vom 07.03.2023 wieder zurück (Az. 13 K 249/23, nach Abtrennung). Das noch anhängige Verfahren wegen Einkommensteuer 2013 bis 2017 ruhte bis zum Abschluss eines (...) und wurde mit Verfügung vom 29.09.2024 wieder aufgenommen (neues Az. 13 K 1911/24). Das FA erkannte im Verlauf des Klageverfahrens bereits Zahlungen an einige (…), die deren Erhalt bestätigt hatten, als Betriebsausgaben an. Insoweit sind am 15.09.2023 Änderungsbescheide ergangen, die aber aufgrund der weiterlaufenden Säumniszuschläge an den Gesamtverbindlichkeiten kaum etwas geändert haben. Beide Eheleute werden von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten. 5. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) erließ -nach vorheriger, nicht erwiderter Anhörung- gegen die Klägerin am 25.03.2022 den hier streitigen Duldungsbescheid: „Ihr Ehemann A hat Ihnen das Eigentum an der Eigentumswohnung in der Stadt B ... übertragen. Die Übertragung erfolgte in anfechtbarer Weise gemäß §§ 3 und 4 AnfG. Nach meiner Feststellung sind bei Herrn A Abgabeverbindlichkeiten von XXX € (Stand: 25.03.2022) fällig. ... Wegen der vorstehend bezeichneten Abgaben wird gem. §§ 3 und 4 AnfG i.V.m. § 191 AO die o.a. Übertragung des Eigentums angefochten. Der gesetzliche Rückgewähranspruch (§ 11 AnfG) wird hiermit in Höhe von XXX € ... geltend gemacht, soweit zwischen Belastung und Verkehrswert noch eine freie Spitze vorhanden ist. Nach § 11 AnfG haben Sie die Vollstreckung in das Grundstück ... so zu dulden, als gehe der Anspruch des Steuergläubigers Ihrem Anspruch im Range vor. Hinsichtlich dieses Betrags werden Sie als Duldungsschuldnerin in Anspruch genommen, da die benannten Abgabeforderungen festgesetzt, fällig und vollstreckbar sind. Durch die vollzogene Übertragung bzw. Schenkung des o.a. Grundstücks ist das Land Baden-Württemberg als Gläubiger benachteiligt. Aufgrund des gesetzlichen Auftrags, die rechtzeitige Zahlung der Abgabe sicherzustellen, hält es das Finanzamt ... für ermessensgerecht, Sie zur Duldung der Vollstreckung heranzuziehen. Das Ihnen übertragene Grundstück ist der einzige Vermögensgegenstand, in den vollstreckt werden kann. Die Vollstreckung in das sonstige Vermögen Ihres Ehemannes ist erfolglos verlaufen.“ Die beigefügte Aufstellung der Steuerschulden umfasst die Einkommensteuer 2009 bis 2019. Der Duldungsbescheid wurde der Klägerin mit Zustellungsurkunde am 28.03.2022 zugestellt. Den hiergegen eingelegten, nicht näher begründeten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 08.06.2022 als unbegründet zurück. 6. Mit der Klage vom 07.07.2022 wendet sich die Klägerin weiter gegen den Duldungsbescheid. Sie hält den Übertragungsvertrag aufgrund der übernommenen Pflegeverpflichtung für entgeltlich, so dass eine Anfechtung nach § 4 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) unwirksam sei. Die Pflegeverpflichtung könne auch durch einen Unfall jederzeit akut werden. Die Klausel entfalte durch ihre bloße Existenz bereits eine Wirkung. Die Klausel und die Bewertung der Pflegeverpflichtung mit XXX € sei inzwischen gängige Praxis bei der notariellen Beurkundung von Übertragungsverträgen. Der beurkundende Notar habe den Vertrag vorbereitet. Sie kenne ihren jetzigen Ehemann schon rd. X Jahre und habe bereits die Schwiegermutter (Mutter des Ehemannes) rd. X Jahre lang gepflegt; dies sei mindestens Geschäftsgrundlage für den Vertrag gewesen. Auch eine Anfechtung nach § 3 AnfG scheide aus. Sie habe von dem Verfahren gegen A nichts erfahren und nichts erfahren dürfen, um die geplante Hochzeit nicht zu gefährden. Die Eltern des Ehemannes und sein Bruder seien bereits verstorben. Es habe keine Durchsuchungen gegeben. Das FA habe schließlich sein (Auswahl-)Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil es sie quasi gleichrangig neben ihrem Ehemann zur Haftung herangezogen habe, obwohl allein letzterer die Vorteile aus der Steuerhinterziehung bezogen habe. Hierzu enthalte der Duldungsbescheid keine nachvollziehbaren Gründe. Die Klägerin beantragt, den Duldungsbescheid vom 25.03.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.06.2022 aufzuheben. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Es hält die Übernahme der Pflegeverpflichtung anfechtungsrechtlich für unbeachtlich. 7. In der Rechtssache hat am 30.09.2024 ein Erörterungstermin stattgefunden. a) Das FA hat vorgetragen, A habe auf seine Steuerschuld XXX € im Jahr 2020, weitere XXX € in 2021, XXX € in 2022 und XXX € in 2023 bezahlt. Im Jahr 2024 seien bis zum Erörterungstermin XXX € eingegangen, der Ehemann zahle seit diesem Jahr regelmäßig XXX € im Monat. b) Der Berichterstatter hat darauf hingewiesen, dass der Duldungsbescheid im Hinblick auf die bei dessen Erlass noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2017 in entsprechender Anwendung des § 14 AnfG mit einer Bedingung hätten versehen werden müssen, dass die Vollstreckung in die Immobilie erst nach der Bestandskraft bzw. Rechtskraft der Bescheide zulässig sei. Dies könne aber im finanzgerichtlichen Verfahren noch nachgeholt werden. 8. Das FA hat mit Schriftsatz vom 04.10.2024 den Duldungsbescheid wie folgt ergänzt: „Anwendung des § 14 AnfG: Das Finanzamt stimmt den Ausführungen des Berichterstatters im Zusammenhang mit § 14 AnfG zu. Es ergänzt daher den Duldungsbescheid vom 25.03.2022 wie folgt: Die Vollstreckung in die Immobilie ist erst nach Eintritt der Bestandskraft bzw. Rechtskraft der jeweiligen Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2019 samt Folgesteuern zulässig (vgl. § 14 AnfG).“ 9. (…)