Beschluss
8 V 1469/24
Finanzgericht Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer des Landes Baden-Württemberg (Landesgrundsteuergesetz - GrStG BW). Die Regelung verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG oder den Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG; auch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG aufgrund einer Übermaßbesteuerung oder einer erdrosselnden Wirkung ist nicht ersichtlich (vgl. Urteile des FG Baden-Württemberg vom 11.06.2024 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23).(Rn.34)
(Rn.35)
2. Selbst wenn man das Bestehen verfassungsrechtlicher Zweifel unterstellt, scheidet die Aussetzung der Vollziehung eines nach Maßgabe von § 38 GrStG BW auf den 1.1.2022 erlassenen Grundsteuerwertbescheids aus, weil kein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, welches Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes hat. Es überwiegt das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung der Gemeinden und Städte des Landes.(Rn.32)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer des Landes Baden-Württemberg (Landesgrundsteuergesetz - GrStG BW). Die Regelung verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG oder den Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG; auch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG aufgrund einer Übermaßbesteuerung oder einer erdrosselnden Wirkung ist nicht ersichtlich (vgl. Urteile des FG Baden-Württemberg vom 11.06.2024 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23).(Rn.34) (Rn.35) 2. Selbst wenn man das Bestehen verfassungsrechtlicher Zweifel unterstellt, scheidet die Aussetzung der Vollziehung eines nach Maßgabe von § 38 GrStG BW auf den 1.1.2022 erlassenen Grundsteuerwertbescheids aus, weil kein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, welches Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes hat. Es überwiegt das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung der Gemeinden und Städte des Landes.(Rn.32) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen. II. 1. Der Finanzrechtsweg ist gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO bzw. § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i.V. mit § 2 Abs. 2 Satz 1 LGrStG bzw. i.V. mit § 4 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) eröffnet. 2. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. a) Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken. Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18. Januar 2023 - II B 53/22, BFH/NV 2023, 382, Rz 8, m.w.N.). b) Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm setzt die Aussetzung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Bei dieser Prüfung ist das Interesse des Antragstellers mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an. Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BVerfG bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18. Januar 2023 - II B 53/22, BFH/NV 2023, 382, Rz 9, m.w.N.). c) Der BFH hat in Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm beruhen, in verschiedenen Fallgruppen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt, und zwar wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen, wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt, wenn das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hatte, wenn der BFH die vom Steuerpflichtigen als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hatte, wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des bisher zulässigen Abzugs von laufenden erwerbsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten bestehen oder wenn es um das aus verfassungsrechtlichen Gründen schutzwürdige Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage oder um ausgelaufenes Recht geht (z.B. BFH-Beschluss vom 18. Januar 2023 - II B 53/22, BFH/NV 2023, 382, Rz 10, m.w.N.). d) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend keine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. aa) Die angefochtenen Bescheide sind in einfachrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der angefochtene Grundsteuerwertbescheid stellt den Wert der streitgegenständlichen wirtschaftlichen Einheit zum 1. Januar 2022 (§ 15 Abs. 3 LGrStG) in zutreffender Höhe fest und rechnet ihn den Antragstellern entsprechend ihren Eigentumsanteilen hälftig zu (§ 13 Abs. 3 LGrStG). Bei der Wertermittlung hat der Antragsgegner nach den Vorgaben des § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LGrStG den Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone angesetzt, in der sich das streitgegenständliche Grundstück befindet. Es handelt sich dabei um die Richtwertzone „C“ in der Gemarkung D in Stadt A, deren Richtwertgrundstück auf den 1. Januar 2022 einen Bodenrichtwert von 1.100 €/m² ausweist (...). Die vom Antragsgegner gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LGrStG zugrunde gelegte Fläche des Grundstücks von XXX m² entspricht den Angaben der Antragsteller (...), gegen die keine Bedenken bestehen. Die von den Antragstellern angeführten wertmindernden Eigenschaften des Grund und Bodens („Hanglage“, „Terrassierung“, „Abwassersystem“ mit „Gullydeckel“, „Hügel“) sind nach § 38 Abs. 1 LGrStG für die Wertermittlung hingegen nicht entscheidungserheblich, weil der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks pauschal auf alle Grundstücke der entsprechenden Richtwertzone ohne individuelle Anpassungen im Einzelfall bei Abweichungen zwischen den wertrelevanten Eigenschaften des Bodenrichtwertgrundstücks und des streitgegenständlichen Grundstücks angewandt wird (ausführlich Senatsurteile vom 11. Juni 2024 8 K 2368/22 Rn 44 ff. und 8 K 1582 Rn 45 ff.; abrufbar unter https://landesrecht-bw.de). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Gutachterausschuss bei der Feststellung des maßgebenden Bodenrichtwerts gerichtlich überprüfbare Beurteilungsfehler unterlaufen sind, haben die Antragsteller weder vorgetragen, noch sind sie sonst nach Aktenlage ersichtlich (Senatsurteile vom 11. Juni 2024 8 K 2368/22, Rn. 34 ff. bzw. 8 K 1582/23, Rn. 35 ff.). Die Antragsteller haben auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, unter Berufung auf die sog. Öffnungsklausel des § 38 Abs. 4 LGrStG durch Vorlage eines qualifizierten Gutachtens den Nachweis anzutreten, dass der Wert ihres Grundstücks mehr als 30 % vom Bodenrichtwertgrundstück abweicht. Der Senat verweist auf die Möglichkeit, sich im Rahmen des kostenfreien Bürgerservice der Geschäftsstelle des zuständigen Gutachterausschusses der Stadt A den objektspezifischen Bodenwert anhand abweichender Grundstücksmerkmale berechnen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2024 8 K 1582/23, Rn. 96, abrufbar unter https://www.landesrecht-bw.de). bb) Auch im Hinblick auf die von den Antragstellern vorgetragenen verfassungsrechtlichen Zweifel hinsichtlich des § 38 Abs. 1 LGrStG ist - das Bestehen solcher Zweifel unterstellt - keine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Im Streitfall besteht kein besonderes berechtigtes Interesse der Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, das Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes hat. Bei einer Abwägung des Aussetzungsinteresses der Antragsteller, die künftig voraussichtlich höhere Grundsteuer - zumindest vorerst bis zu einer abschließenden Klärung der verfassungsrechtlichen Rechtslage - nicht bezahlen zu müssen, mit dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes, überwiegt das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung der Gemeinden und Städte des Landes. Dabei berücksichtigt der Senat zugunsten der Antragsteller, dass sie eine deutliche Erhöhung der Grundsteuer für ihr zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wohneigentum zu erwarten haben, wenn auch nicht in dem Umfang, von dem sie ausgehen. Insoweit wird auf das sog. Transparenzregister des Finanzministeriums Baden-Württemberg verwiesen, auf dem die aufkommensneutralen Hebesätze der Gemeinden veröffentlicht wurden. Danach liegt der aufkommensneutrale Hebesatz der Stadt A bei XXX - XXX Prozent, statt bisher XXX Prozent (abrufbar unter https://fm.baden-wuerttemberg.de). Dem steht auf der Seite des öffentlichen Interesses gegenüber, dass die Grundsteuer eine wesentliche Finanzierungsquelle der Kommunen ist, die sie für wichtige Felder der Daseinsfürsorge ihrer Einwohner benötigen. Es ist aufgrund einschlägiger Pressebericht (z.B. Stuttgarter Nachrichten vom 19. März 2023) allgemein bekannt, dass eine sehr große Zahl von Grundstückeigentümern Einspruch gegen ihre Grundsteuerwertbescheide eingelegt haben, die im Hinblick auf die zwischenzeitlich beim BFH anhängigen Musterverfahren wegen Verfassungswidrigkeit des LGrStG (II R 26/24 und II R 27/24) bei den Finanzämtern ruhen. Würde den Antragsstellern und in der Folge in allen derzeit bei den Finanzämtern anhängigen ruhenden Verfahren Aussetzung der Vollziehung gewährt, so würde den Kommunen eine wesentliche Finanzierungsquelle ihres Haushalts abgeschnitten. Insbesondere ist auf der Grundlage des Vortrags der Antragsteller und des Inhalts der Akten nicht feststellbar, dass die Vollziehung des angefochtenen Grundsteuerwert- bzw. des Grundsteuermessbescheides zusammen mit dem noch ausstehenden Grundsteuerbescheid der Stadt A zu einem irreparablen Nachteil zulasten der Antragsteller führen oder gar ihre materielle Existenzgrundlage bedrohen würde. Allein der Hinweis der Antragsteller auf die Höhe ihrer gesetzlichen Renten ist nicht geeignet, entsprechendes darzulegen und glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist die Grundsteuer - worauf die Antragsteller selbst zurecht hinweisen - nur eine von mehreren Verpflichtungen im Zusammenhang mit ihrem Grundbesitz. Falls die Antragsteller nachweislich - nach ihren gesamten persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen - nicht in der Lage sein sollten, die Grundsteuer aufgrund der angefochtenen Bescheide zu bezahlen, spräche auch dieser Umstand nicht gegen eine realitätsgerechte Bewertung des Steuergegenstandes. Vielmehr wären ggf. auf der Stufe der Steuerfestsetzung oder -erhebung Billigkeitsmaßnahmen zu prüfen (Senatsurteile vom 11. Juni 2024 8 K 2368/22, Rn. 77 bzw. 8 K 1582/23, Rn. 78). Die übrigen von der Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen einer Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel sind nicht einschlägig. Dabei ist u.a. zu berücksichtigen, dass die Grundsteuer, anders als die Einkommensteuer, eine Objektsteuer ist, die grundsätzlich nicht an die konkrete individuelle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen anknüpft. cc) Im Übrigen hat der Senat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 1 LGrStG. Auch deshalb ist keine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Die Regelung verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG oder den Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG; auch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG aufgrund einer Übermaßbesteuerung oder einer erdrosselnden Wirkung ist nicht ersichtlich. Es verstößt insbesondere nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Lastengleichheit, dass der Landesgesetzgeber mit § 38 LGrStG die Grundsteuer für das Grundvermögen als eine Bodenwertsteuer ausgestaltet hat und bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts ausschließlich auf den Grund und Boden abstellt, ohne zu berücksichtigen, ob das Grundstück bebaut ist oder nicht. Der gemäß § 38 Abs. 1 LGrStG vorgegebene pauschale Ansatz des Bodenrichtwerts des Richtwertgrundstücks einer Zone für alle Grundstücke dieser Zone ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des einzelnen zu bewertenden Grundstücks, auch bei einer Abweichung des Verkehrswerts bis zu 30 Prozent, ist verfassungsrechtlich ebenfalls zulässig. Hinsichtlich der weiteren Begründung der Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 1 LGrStG wird auf die veröffentlichten Senatsurteile vom 11. Juni 2024 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23 (abrufbar unter https://www.landesrecht-bw.de) verwiesen. dd) Es liegt auch keine unbillige Härte i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO vor, welche eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide zur Folge hätte. Entsprechende Gründe haben die Antragsteller weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Im Übrigen sind in diesem Zusammenhang zusätzlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erforderlich (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2016 V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253 mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung). Diese sind, wie oben ausgeführt, im Streitfall gerade nicht gegeben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 4. Die Beschwerde wird gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht zugelassen. Revisionsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO, die für die Zulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO entsprechend gelten, liegen nicht vor. I. Die Antragsteller sind seit 2007 je zur Hälfte Miteigentümer einer Eigentumswohnung, welche sich auf dem Zweifamilienhausgrundstück a Straße 1 in Stadt A befindet. Die Gesamtgröße des Grundstücks beträgt XXX m². Der Bodenrichtwert des Bodenrichtwertgrundstücks auf den 1. Januar 2022 in der maßgeblichen Bodenrichtwertzone beträgt 1.100 €/m2. Die Antragsteller reichten am 31. Januar 2023 die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim Antragsgegner, dem Finanzamt B (FA), ein. Am 4. Januar 2024 erließ der Antragsgegner einen Grundsteuerwertbescheid, Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022, stellte den Grundsteuerwert auf XXX € fest und rechnete ihn den Antragstellern jeweils hälftig zu. Die Berechnung des Grundsteuerwerts ermittelte er durch Multiplikation der ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden anteiligen Grundstücksfläche von XXX m² mit dem Bodenrichtwert von 1.100 €/m². Unter demselben Datum erließ er den Grundsteuermessbescheid, Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025, in dem er den Steuermessbetrag auf XXX € feststellte. Den Grundsteuermessbetrag ermittelte er durch Multiplikation des Grundsteuerwerts mit der Steuermesszahl von 0,91 Promille. Am 10. Januar 2024 legten die Antragsteller Einspruch gegen die Bescheide ein und beantragten Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide. Den Einspruch begründeten sie damit, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer B in Baden-Württemberg bestünden, da nur die Bodenrichtwerte, die Grundstücksgröße und die überwiegende Wohnnutzung eine Rolle spielten. Darüber hinaus seien die Bodenrichtwerte nicht justiziabel. In Betracht komme insbesondere ein verfassungsrechtlicher Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Hinzu komme, dass aufgrund fehlender Hebesätze für 2025 aller Kommunen niemand die künftige Höhe der Grundsteuer B heute schon berechnen könne. Mangels Vorhersehbarkeit der künftigen Steuerlast spreche in rechtlicher Hinsicht vieles dafür, dass die isolierte bestandskräftige Festsetzung der Grundsteuerwertbescheide gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße. Sowohl die alleinige Anknüpfung der Wertermittlung an pauschale Bodenrichtwerte als auch die 30 % Grenze des § 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) seien unverhältnismäßig und diskriminierend. Dem Steuerpflichtigen müsse es möglich sein, eine Abweichung vom typisierten Grundsteuerwert anhand individueller Umstände nachzuweisen. Die Antragsteller beantragten weiterhin, das Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 S. 1 der Abgabenordnung (AO) ruhen zu lassen. Am 17. Januar 2024 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide ab. Dem Antrag, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen, entsprach er. Am 30. Januar 2024 legten die Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2024 wies der Antragsgegner den Einspruch als unbegründet zurück. Am 24. Juli 2024 stellten die Antragsteller einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide beim Finanzgericht Baden-Württemberg. Sie tragen vor, der Immobilienkauf sei von ihnen als Altersvorsorge und unter Berücksichtigung einer zu erwartenden geringen Rente gedacht gewesen. Hinzu komme die hohe Inflation. Das Wohnhaus sei im Jahr XXXX gebaut worden, bislang seien keine Änderungen am Haus oder an der Bodenfläche vorgenommen worden. Die alleinige Anknüpfung bei der Wertermittlung an pauschale Bodenrichtwerte sei unverhältnismäßig und diskriminierend. Das Thema CO²-Abgabe werde im LGrStG überhaupt nicht berücksichtigt. Im streitigen Fall bestehe der nicht bebaute Grund und Boden zudem nur aus einer Grünfläche und Bäumen. Diesen Umstand nicht zu berücksichtigen, stehe auch im Widerspruch zu dem Schutzziel des Baugesetzbuches (BauGB), ökologische Flächen zu schützen, und sei zugleich ein Verstoß gegen die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Die Grundsteuerlast würde bei Anwendung des aktuellen Hebesatzes von 490 % - der höchstwahrscheinlich weiter steigen werde - eine Erhöhung des Grundsteuerbetrages um mindestens das Fünffache von aktuell XXX € bedeuten. Die neue Grundsteuer führe für die Antragsteller als Rentner zu einer existenzbedrohlichen Lage. Zurzeit bestehe ihr Einkommen nur aus den staatlichen Renten, welche sich im Zeitraum 2023/2024 lediglich auf einen Betrag von XXX € bzw. XXX € monatlich beliefen. So betrage das zu versteuernde Einkommen der Antragsteller für das Jahr 2023 lediglich XXX €. Da der Grundfreibetrag für dieses Jahr XXX € betrage, liege das Einkommen darunter. Dem gegenüber stünden etliche fixe Ausgaben, welche nicht „verhindert“ werden könnten, u.a. für Grundsteuer, Versicherungen - etwa für Gebäude und Öltank -, medizinische Versorgung - diesbezüglich werde auf den ärztlichen Befund des Antragstellers vom 7. November 2023 verwiesen -, kommunale Abgaben für Wasser, Strom, Müll, Heizungskosten, CO² und Schornsteinfeger sowie für GEZ und Instandhaltung des Hauses. Diese Ausgaben bezifferten sich auf mehrere tausend Euro jährlich. Dazu kämen noch Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Auf derartige Härtefälle nehme das LGrStG keine Rücksicht. Ihr aktuelles Einkommen reiche nicht aus, um die zukünftige Grundsteuerlast zu verkraften. Entgegen den Behauptungen des Antragsgegners hätten die Antragsteller keine verfassungsrechtlichen Zweifel geltend gemacht; sie hätten lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie die „Steuerlastermittlung als alleinige Anknüpfung der Wertermittlung durch pauschale Bodenrichtewerte“ für unverhältnismäßig (unangemessen) und diskriminierend (ungerecht) erachteten. Es liege eine Ungleichbehandlung vor. Der festgestellte Grundstückswert sei unrealistisch überhöht, da die Besonderheiten der Immobilie unberücksichtigt blieben, den Grundstückswert aber entscheidend beeinflussten. Das Grundstück befinde sich in einer Hanglage und weise mehrere Besonderheiten auf, so dass es sich nur sehr eingeschränkt für eine Bebauung nutzen lasse. Es sei dreifach terrassiert und in der Mitte der Grünfläche, im Garten, befinde sich eine mit einem Gullydeckel verschlossene unterirdische Betonkonstruktion. Dies sei vermutlich ein Abwassersystem. Ferner habe das Grundstück einen eingebauten Hügel von etwa 7,20 m Länge und 4,6 m Breite. Die Höhe betrage etwa 1,6 m. Ohne den Hügel würde das Haus abstürzen. Nach Abzug der Flächen u.a. von Haus, Garagenanteil, Hauszugängen, Hügel und Gullydeckel verblieben ca. XXX m² für Garten oder Neubau. Eine Neubebauung dieser Fläche sei nur bei Abriss des bestehenden Hauses möglich. Der Eigentümer müsse zum Nachweis des tatsächlichen Wertes ein qualifiziertes Gutachten einreichen, das dann noch vom Antragsgegner akzeptiert werden müsse. Ein derartiges Gutachten, welches mehrere tausend Euro koste, könnten sich die Antragsgegner jedoch nicht leisten. Es werde auf die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Mai 2024 II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV) verwiesen, nach denen im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung die Vorlage eines Verkehrswertgutachtens „nicht sofort erforderlich“ sei. Die Antragsteller beantragen, die Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids, Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 sowie des Grundsteuermessbescheids, Hauptveranlagung auf den 1.1.2025, bis zu einer Entscheidung im Einspruchsverfahren ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen. Der Antragsgegner ist der Ansicht, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestünden nicht. Auch habe die Vollziehung für die Antragsteller keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Die Antragsteller trügen keine Fehler in der Anwendung des LGrStG vor, sondern machten sinngemäß verfassungsrechtliche Zweifel an den den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Normen des LGrStG geltend. Dieses sei sowohl materiell als auch formell verfassungsgemäß. Zu diesem Ergebnis sei auch das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinen Urteilen vom 11. Juni 2024 mit den Aktenzeichen 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23 gelangt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch die ausschließliche Berücksichtigung des Grund und Bodens sei nicht gegeben. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass der Landesgesetzgeber die Grundsteuer ausschließlich auf den Grund und Boden ohne Berücksichtigung der aufstehenden Gebäude erhebe, weil der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes einen weiten Spielraum habe. Die Grundsteuer sei als Objektsteuer ausgestaltet. Der Belastungsgrund des Äquivalenzprinzips sei Ausdruck des Nutzens der kommunalen Leistungen für das konkrete Grundstück. Aufgrund des Wertansatzes werde zugleich eine Schnittstelle zur objektiven Leistungsfähigkeit hergestellt. Im Hinblick auf den Belastungsgrund der Leistungsfähigkeit sei es ausreichend, dass sich im Bodenrichtwert das Ertragspotenzial widerspiegeln könne und somit der Sollertragsgedanke einen Anknüpfungspunkt finde. Der Vortrag der Antragsteller, das LGrStG berücksichtige weder die CO²-Abgabe noch das Vorhandensein von Grünflächen und Bäumen auf dem Grundstück, gehe in Richtung „unzureichende Berücksichtigung von Klimaschutzaspekten“. Das LGrStG sei jedoch eine Fiskalzwecksteuer, nicht ein Klimaschutzgesetz. Der Gesetzgeber habe ökologische Gesichtspunkte in seinen Erwägungen ausreichend berücksichtigt. Im Übrigen hätten verschiedene Umwelt- und Naturschutzverbände das LGrStG begrüßt. Der übrige Vortrag der Antragsteller (Immobilienkauf als Altersvorsorge, hohe Inflation) habe keine verfassungsrechtliche Relevanz. Auch ermögliche die sog. Öffnungsklausel des § 38 Abs. 4 LGrStG den Eigentümern, bei einer Abweichung gegenüber dem Grundsteuerwert von mehr als 30 % ein qualifiziertes Gutachten einzureichen und somit den tatsächlichen Wert des Grund und Bodens abweichend vom festgestellten Grundsteuerwert nachzuweisen. Der von den Antragstellern zitierte BFH-Beschluss vom 27. Mai 2024 II B 78/23 sei daher vorliegend nicht anwendbar, da er zum sog. Bundesmodell ergangen sei, welches keine Öffnungsklausel vorsehe. Die vorgetragenen Besonderheiten der Immobilie der Antragsteller stellten keinen ausreichenden Nachweis eines niedrigeren Werts dar. Darüber hinaus rechtfertige die Hanglage gerade keine Abweichung vom typisierten Bodenrichtwert, da, soweit ersichtlich, sich alle in der dortigen Richtwertzone belegenen Grundstücke in Hanglage befänden. Auch sei den Antragstellern selbst beim Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des LGrStG keine Aussetzung zu gewähren, denn hierfür fehle es an dem im Streitfall erforderlichen besonderen berechtigten Interesse. Dieses sei bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer Norm wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich erforderlich und mit den gegen die Gewährung sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. So werde das besondere berechtigte Interesse regelmäßig als erfüllt angesehen, wenn der BFH die betreffende Vorschrift bereits dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt habe oder ein beim BFH anhängiges Verfahren, das für die Beantwortung von Rechtsfragen vorgreiflich sei, im Hinblick auf mehrere beim BVerfG anhängige Verfahren der konkreten Normenkontrolle ruhe. Ein berechtigtes Interesse bestehe auch, wenn der sofortige Vollzug zu einem steuerlichen Eingriff mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen führe, weil dem Antragsteller irreparable Nachteile drohten oder sein zu versteuerndes Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer das sozialhilferechtlich garantierte Existenzminimum unterschreite. Die Grundsteuer sei jedoch eine Objektsteuer. Dieser sei es immanent, dass sie persönliche Verhältnisse außer Betracht lasse - anders als der einkommensteuerliche Grundfreibetrag, welcher der Absicherung des Existenzminimums diene. Weiterhin liege auch keine unbillige Härte i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor. Die Antragsteller hätten nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie durch die Vollziehung der angefochtenen Grundlagenbescheide in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht seien. Die von den Antragstellern vorgenommene Berechnung betreffend die voraussichtliche Grundsteuerlast sei nicht belastbar, weil der ab 2025 geltende Hebesatz von der Gemeinde noch nicht veröffentlicht sei.