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Beschluss

3 V 3178/24

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2025:0314.3V3178.24.00
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Leitsätze
Es ist daran festzuhalten, dass die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraussetzt, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.(Rn.2)
Tenor
Der Beschwerde des Antragstellers vom 13.03.2025 gegen den Beschluss vom 21.02.20241Hinweis des Dokumentars: der gemeinte Beschluss datiert vom 21.02.2025Hinweis des Dokumentars: der gemeinte Beschluss datiert vom 21.02.2025 wird nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist daran festzuhalten, dass die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraussetzt, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.(Rn.2) Der Beschwerde des Antragstellers vom 13.03.2025 gegen den Beschluss vom 21.02.20241Hinweis des Dokumentars: der gemeinte Beschluss datiert vom 21.02.2025Hinweis des Dokumentars: der gemeinte Beschluss datiert vom 21.02.2025 wird nicht abgeholfen. Nach § 130 Abs. 1 FGO hat das Finanzgericht FG zu entscheiden, ob es der Beschwerde abhilft, bevor es die Sache dem BFH vorlegt. Der Senat hilft der im Beschluss vom 21.02.20241Hinweis des Dokumentars: der gemeinte Beschluss datiert vom 21.02.2025Hinweis des Dokumentars: der gemeinte Beschluss datiert vom 21.02.2025 zugelassenen Beschwerde nicht ab, weil er sie für unbegründet hält. Auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller in der Beschwerdeschrift vom 13.03.2025 vorgebrachten Argumente hält der Senat an seiner Auffassung fest, wonach die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraussetzt, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Auch wenn ein Verfassungsverstoß des Gesetzgebers sicherlich keinen weniger schwerwiegenden Fehler darstellt als ein Verstoß des Finanzamts gegen das einfache Recht, und es ein im Ausgangspunkt nachvollziehbares Störgefühl auslöst, wenn ein besonders hohes Steueraufkommen tendenziell gegen eine Aussetzung der Vollziehung spricht, würde es doch das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 GG unterlaufen, wenn das FG ein Parlamentsgesetz ohne Weiteres faktisch außer Kraft setzen könnte, indem es die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Eine solche Aushöhlung von Art. 100 GG wird auch nicht durch die fehlende Verzinsung von Grundsteuerbeträgen gerechtfertigt. Wenn überhaupt, käme allenfalls in Betracht, die fehlende Verzinsung für verfassungswidrig zu halten. Soweit der Antragsteller meint, im Falle der Unionsrechtswidrigkeit eines deutschen Parlamentsgesetzes bestehe eine vergleichbare Lage wie im Falle der Verfassungswidrigkeit, weil in beiden Fällen eine Vorlage an ein höheres Gericht (Bundesverfassungsgericht bzw. EuGH) erforderlich sei, verkennt er, dass eine Vorlage an den EuGH ungeachtet der grundsätzlichen Vorlagepflicht nach § 267 AEUV nicht Voraussetzung dafür ist, wegen des Vorrangs des Unionsrechts ggf. ein deutsches Parlamentsgesetz unangewendet zu lassen, wenn es zweifelsfrei ist (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 24.01.2025 IX B 99/24, juris, Rn. 17), dass das deutsche Parlamentsgesetz mit den Vorgaben einer unmittelbar anwendbaren oder berufbaren Unionsrechtsbestimmung unvereinbar ist und auch nicht unionsrechtskonform ausgelegt werden kann.