Urteil
16 K 3495/12 Kg
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2013:0110.16K3495.12KG.00
12Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid vom 02.08.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 17.08.2012 werden mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Familienkasse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag des Klägers zu entscheiden hat.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 02.08.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 17.08.2012 werden mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Familienkasse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag des Klägers zu entscheiden hat. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger polnischer Herkunft, hält sich jedenfalls seit März 2012 in "A-Stadt" auf. Ende April 2012 beantragte er bei der Beklagten – der Familienkasse ‑ Kindergeld für seine Kinder "B" (geboren 2000), "C" (geboren 2004), "D" (geboren 2005), "E" (geboren 2007) und "F" (geboren 2009). Er erklärte, dass die Kinder in Polen bei ihrer Mutter, der Lebensgefährtin des Klägers, leben und dass für die Kinder (offenbar polnisches) Kindergeld gewährt worden sei. Außerdem legte der Kläger eine Bescheinigung der Firma "G", "A-Stadt" vom 20.04.2012 vor, wonach er dort seit 26.03.2012 sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Die Familienkasse lehnte die Kindergeldfestsetzung ab (Bescheid vom 22.05.2012, bekanntgegeben mit Anschreiben vom 02.08.2012). Zur Begründung wurde angegeben, weil die Kinder im Haushalt der Mutter lebten, stehe dieser das Kindergeld zu; eine Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger sei nicht möglich. Hiergegen erhob der Kläger Einspruch. Er trug vor, es bestehe in Polen ein gemein­samer Familienhaushalt mit der Kindesmutter und den Kindern. Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentschei­dung vom 17.08.2012). Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ‑ VO (EG) Nr. 883/2004 ‑ (ABl. EU 2004 L 200, S. 1) und der hierzu ergangenen Durchführungs-Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 – VO (EG) Nr. 987/2009 ‑ (ABl. EU 2009 L 284, S. 1) sei Deutschland zwar gemäß Art. 68 Abs. 1 a VO (EG) Nr. 883/2004 als vorrangiges Land für die Gewährung der Familienleistungen zuständig, weil der Kindes­vater in Deutschland beschäftigt sei. Jedoch könne in diesem Fall nur der Elternteil das Kindergeld erhalten, der nach § 64 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorrangig kindergeldberechtigt sei. Dies sei im Streitfall gemäß § 64 Abs. 2 EStG die in Polen lebende Mutter der Kinder, in deren Haushalt die Kinder lebten. Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt vor, er unterhalte seit 2000 in Polen einen gemeinsamen Haushalt mit der Mutter seiner Kinder, die er inzwischen geheiratet habe. Seine Ehefrau gehe in Polen keiner Beschäftigung nach und habe auch keinen Anspruch auf Familienleistungen. Der Kläger bestreite alleine den Lebensunterhalt der Familie. Deshalb stehe ihm deutsches Kindergeld zu. Der Kläger hat mit der Klage zwischenzeitlich auch die Kindergeldgewährung für seinen im Juni 2012 geborenen Sohn "H" geltend gemacht, hält hieran aber nicht mehr fest, nach Hinweis der Gerichts, dass das Kindergeld zunächst bei der Familienkasse zu beantragen ist und dass die auf das zusätzliche Klagebegehren gerichtete Klage gemäß § 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mangels Vorverfahren unzulässig wäre. Der Kläger beantragt, die Familienkasse unter Aufhebung des Bescheids vom 02.08.2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.08.2012 zu verpflichten, ihm ab März 2012 Kindergeld für seine Kinder "B", "C", "D", "E" und "F" zu gewähren. Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise: die Revision zuzulassen. Sie ist der Auffassung, es bestehe zwar möglicherweise ein Anspruch auf deutsches Kindergeld. Dieser Anspruch stehe allerdings nicht dem Kläger, sondern der Mutter der Kinder zu, weil diese gemäß § 64 EStG vorrangig berechtigt sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Gericht beigezogenen Kindergeldakten der Familienkasse Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist mit der Maßgabe begründet, dass die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben werden und die Familienkasse verpflichtet wird, den Kläger erneut zu bescheiden. 1. Der Bescheid vom 02.08.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 17.08.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit die Kindergeldfest­setzung aus unzutreffenden Gründen versagt worden ist (§ 101 Satz 1 FGO). Da die Sache nicht spruchreif ist (§ 101 Satz 2 FGO), werden der Ablehnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung aufgehoben und die Familienkasse verpflichtet, ggf. nach Durchführung von Aufklärungsmaßnahmen den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. a ) Die Familienkasse hat die Festsetzung des Kindergelds zu Unrecht mit der Begründung versagt, dass der Aufenthalt der Kinder im Haushalt ihrer Mutter die Festsetzung deutschen Kindergelds gegenüber dem Kläger verhindere. aa) Der Kläger besitzt für den Streitzeitraum ab März 2012 einen Anspruch auf Gewährung deutschen Kindergelds für seine 5 Kinder, wenn er einen Wohnsitz im Inland hat, § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Kläger hat dies behauptet, allerdings hat die Familienkasse die Frage des Wohnsitzes nicht näher geprüft, insbesondere keine Unterlagen (Anmeldebestätigung, Vorlage des Mietvertrages u. ä.) angefordert. Die durchweg minderjährigen Kinder (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 3 EStG) des Klägers haben einen Wohnsitz in Polen, also in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). bb) Für die Kläger wäre ausschließlich deutsches Recht anzuwenden (vgl. Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004), auch wenn er in Polen weiterhin den Familienwohnsitz hat. Denn wenn der Kläger nur in Deutschland nichtselbständig beschäftigt ist, greift Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) VO (EG) Nr. 883/2004 ein und führt zur vorrangigen Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften. cc) Ob die Mutter der Kinder, die inzwischen mit dem Kläger verheiratet ist, zugleich einen Anspruch auf polnische Familienleistungen besitzt, hat der Kläger im Klage­verfahren verneint. Auch die Familienkasse geht anscheinend davon aus, dass kein polnischer Kindergeldanspruch besteht, weil sie einen Anspruch der (wohl nicht berufs­tätigen) Kindesmutter auf deutsches Kindergeld bejaht hat. Unter diesen Umständen käme es nicht zu einer Konkurrenzsituation im Sinne des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 und es bestünde für die Kinder des Klägers alleine ein Anspruch auf deutsches Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG. Allerdings hat die Familienkasse nicht einmal den Versuch unternommen, einen Informations­austausch mit der zuständigen polnischen Behörde vorzunehmen. Dies dürfte jedoch geboten sein, zumal der Kläger in dem Kindergeldantrag eingeräumt hat, dass für seine Kinder in den letzten 5 Jahren (offenbar polnisches) Kindergeld gewährt worden sei. dd) Jedenfalls hat die Familienkasse dem Kläger die Kindergeldgewährung zu Unrecht versagt, weil er nicht gemäß § 64 EStG vorrangig kindergeldberechtigt sei. Da der Kläger die einzige Person ist, die nach den Vorschriften des EStG für seine Kinder kindergeldberechtigt ist, ist er alleiniger Berechtigter i. S. d. § 64 Abs. 1 EStG. Eine Auswahl zwischen mehreren Berechtigten i. S. d. § 64 Abs. 2 EStG kommt demgemäß nicht in Betracht. Die Regelung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 988/2009 führt zu keiner anderen Beurteilung. Hiernach ist bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der VO (EG) Nr. 883/2004, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Diese Vorschrift ergänzt die Regelung des Art. 73 VO (EWG) Nr. 1408/71, nunmehr Art. 67 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004, die innerhalb der EU den Schutz der Wander­arbeitnehmer (Grenzgänger) vor Diskriminierung bezweckte. Wer als freizügigkeits­berechtigter Wanderarbeitnehmer in das Sozialversicherungssystem des Beschäfti­gungslandes eingegliedert war, sollte im Hinblick auf Familienleistungen wie das Kindergeld nicht schlechter stehen als seine „einheimischen“ Kollegen. Deshalb stand ihm auch für seine im Heimatland (in einem anderen Mitgliedstaat) wohnenden Kinder Kindergeld zu; dass die Kinder nicht im Beschäftigungsland wohnten, war unbeachtlich (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). Der EuGH hat diesen Grundgedanken ausgeweitet auf andere Merkmale/ Verhaltensvoraussetzungen, die für die Gewährung von Familien­leistungen (wie Elterngeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsvorschuss) erforderlich waren. Familienleistungen sollen nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass diese Merkmale nur von dem anderen Ehepartner/ Elternteil, der nicht im Beschäftigungsland wohnt, verwirklicht werden (EuGH - Urteile vom 10. Oktober 1996, C-245/94 und C-312/94, Hoever/ Zachow, Slg. 1996, I-4895; vom 05. Februar 2002, C-255/99, Humer, Slg. 2002, I-1205; vom 7. Juni 2005 C-543/03, Dodl/ Oberhollenzer, Slg. 2005, I-5049; vgl. auch Urteil vom 18. Juli 2007 C-212/05, Hartmann, Slg. 2007, I-6303). Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 988/2009 entspricht dieser Rechtsprechung. Die Vorschrift bezweckt jedoch nicht, einen unstreitig bestehenden Kindergeldanspruch dem Anspruchsinhaber unter Hinweis auf seine Familienangehörigen zu versagen. Demgemäß können anspruchsberechtigt i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nur solche Personen sein, die selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG erfüllen. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 23. März 2011 2 K 2248/10, EFG 2011, 1323 (zustimmend FG München, Urteile vom 27. Oktober 2011 5 K 1145/11, EFG 2012, 255, 5 K 1075/11, EFG 2012, 253, und 5 K 2614/10, EFG 2012, 249), denen er sich auch im Hinblick auf die vom FG Bremen vertretene abweichende Auffassung (Urteil vom 10. November 2011 3 K 26/11, EFG 2012, 143) vollinhaltlich anschließt. Für den im Ausland lebenden Familienangehörigen eröffnet Art. 68 a VO (EG) Nr. 883/2004 die Möglichkeit, auf das deutsche Kindergeld zugreifen zu können, falls es nicht für den Kindesunterhalt verwendet wird. Angesichts dessen besteht auch kein Bedürfnis für eine eigene Anspruchsberechtigung des im Ausland lebenden Familienangehörigen. b) Die Sache ist nicht spruchreif. Die Familienkasse hat – ausgehend von ihrer Rechtsauffassung, dass der Kläger nicht anspruchsberechtigt sei – die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs nicht näher geprüft. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Soweit der Kläger teilweise unterlegen ist, als nicht das beantragte Verpflichtungsurteil, sondern ein Bescheidungs­urteil ergangen ist, wirkt sich die mangelnde Spruchreife für ihn kostenrechtlich nicht nachteilig aus (vgl. BFH-Urteile vom 24. Februar 2010 III R 73/07, BFH/NV 2010, 1429, und vom 2. Juni 2005 III R 66/04, BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184); soweit der Kläger seine Klage zwischenzeitlich auf einen unzulässigen Streitgegenstand erweitert hat (Kindergeldgewährung für Sohn"H"), ist dies gemäß § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO wegen Geringfügigkeit unerheblich. 3. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (vgl. zur Auslegung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 988/2009 die anhängigen Revisionsverfahren III R 69/11, III R 73/11, V R 46/11, V R 49/11 und VI R 73/11).