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Beschluss

III R 69/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des §120 Abs.3 FGO genügt. • Bei materieller Rüge muss der Revisionskläger die verletzte Norm benennen und substantiiert darlegen, warum die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. • Bei Verfahrensrügen ist schlüssig darzulegen, welche Tatsachen den Mangel ergeben; bloße Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Revision unzulässig wegen unzureichender Revisionsbegründung • Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des §120 Abs.3 FGO genügt. • Bei materieller Rüge muss der Revisionskläger die verletzte Norm benennen und substantiiert darlegen, warum die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. • Bei Verfahrensrügen ist schlüssig darzulegen, welche Tatsachen den Mangel ergeben; bloße Behauptungen genügen nicht. Die Klägerin, polnische Staatsangehörige, beantragte für ihren in Polen bei der Großmutter lebenden minderjährigen Sohn S Kindergeld ab April 2011. S wurde in Polen von seiner Großmutter betreut; die Klägerin zahlte ihr hierfür monatlich 300 €. Die Familienkasse hob frühere Kindergeldzahlungen ab Dezember 2010 auf; nach Einspruchs- und Widerspruchsentscheidungen lehnte sie den neuen Antrag ab. Das Finanzgericht wies die Klage der Klägerin ab. Dagegen erhob die Klägerin fristgerecht Revision und begründete diese; sie rügte insbesondere Verletzung materiellen Rechts und eine Gehörsverletzung durch überraschende Entscheidung des FG. Später reichte sie ergänzende Ausführungen zum Kindergeldrecht ein. Die Familienkasse beantragte Zurückweisung der Revision. • Die Revision ist unzulässig und mit Beschluss zu verwerfen, weil die Revisionsbegründung den Anforderungen des §120 Abs.3 FGO nicht genügt. • Materielle Rüge: Der Revisionskläger muss die vermeintlich verletzte Norm benennen und Tatsachen sowie rechtliche Gründe darlegen, die das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen; die Klägerin hat dies unterlassen und sich nicht mit den tragenden Gründen des FG auseinandergesetzt. • Verfahrensrüge (Gehörsverletzung): §120 Abs.3 Nr.2 Buchst. b FGO verlangt die Benennung schlüssiger Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben; bloße Pauschalbehauptungen reichen nicht aus. • Zum Vorwurf einer Überraschungsentscheidung: Die bloße Differenz zwischen summarischer PKH-Prüfung und der späteren materiellen Entscheidung begründet keinen Gehörsmangel; der Klägerin fehlt zudem eine substantiiert Darstellung, welches zusätzliches Vorbringen sie bei ordnungsgemäßer Hinweiswürdigung getan hätte und dass dies zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. • Zur Frage gemeinsamer Haushalt und Berechtigtenbestimmung nach §64 EStG: Das FG hat materiell-rechtlich angenommen, dass es am gemeinsamen Haushalt fehlte; daher war das Fehlen einer Verzichts- oder Berechtigungsbekundung der Großmutter für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich. • Nachfristige Ergänzungen der Revisionsbegründung sind nach Ablauf der Begründungsfrist nur zulässig, wenn bereits innerhalb der Frist eine im Übrigen ausreichende Begründung vorlag; eine solche lag hier nicht vor. Die Revision der Klägerin wird als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen des §120 Abs.3 FGO nicht entspricht. Die Klägerin hat weder die behaupteten Rechtsverletzungen konkret benannt noch die tatsächlichen und rechtlichen Gründe substantiiert dargelegt, die das Urteil des Finanzgerichts als unrichtig erscheinen lassen. Auch die geltend gemachte Gehörsverletzung wurde nicht schlüssig vorgetragen, da die Klägerin nicht aufgezeigt hat, welches zusätzliche Vorbringen sie bei ordnungsgemäßer Gehörsgarantie gemacht hätte und dass dieses Vorbringen zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Ergänzende Ausführungen nach Fristablauf können die fehlende ursprüngliche Begründung nicht ersetzen. Damit bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts und der Ablehnungsbescheid der Familienkasse rechtswirksam.