Urteil
V R 49/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei mehreren Berechtigten nach deutschem Recht ist nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG Kindergeld demjenigen zuzuordnen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
• Gemäß Art. 67 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 ist bei grenzüberschreitenden Familiensituationen die Lage der gesamten Familie so zu berücksichtigen, als lebten alle Beteiligten im zuständigen Mitgliedstaat.
• Folglich kann der in Deutschland lebende Elternteil keinen Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds haben, wenn das Kind im Haushalt des im EU-Ausland lebenden anderen Elternteils lebt und dieser vorrangig berechtigt ist.
• Die Frage der Auszahlungsadresse berührt nicht die Festsetzung des Kindergeldanspruchs; Auszahlung gehört zum Erhebungsverfahren und ändert die Berechtigungszuordnung nicht.
Entscheidungsgründe
Vorrang des im EU-Ausland wohnhaften Elternteils bei Kindergeldanspruch • Bei mehreren Berechtigten nach deutschem Recht ist nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG Kindergeld demjenigen zuzuordnen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. • Gemäß Art. 67 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 ist bei grenzüberschreitenden Familiensituationen die Lage der gesamten Familie so zu berücksichtigen, als lebten alle Beteiligten im zuständigen Mitgliedstaat. • Folglich kann der in Deutschland lebende Elternteil keinen Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds haben, wenn das Kind im Haushalt des im EU-Ausland lebenden anderen Elternteils lebt und dieser vorrangig berechtigt ist. • Die Frage der Auszahlungsadresse berührt nicht die Festsetzung des Kindergeldanspruchs; Auszahlung gehört zum Erhebungsverfahren und ändert die Berechtigungszuordnung nicht. Der Kläger, in Deutschland lebender ungarischer Staatsbürger, beantragte Kindergeld für seine in Ungarn lebende 1996 geborene Tochter K ab Mai 2010 zur Auszahlung auf das Konto der Kindsmutter. Die Familienkasse lehnte ab, da K im Haushalt der Kindsmutter lebt, die vorrangig anspruchsberechtigt sei. Das Finanzgericht gab der Klage weitgehend statt und verpflichtete zur Gewährung von Kindergeld für Mai bis August 2010. Die Familienkasse reichte Revision ein. Der BFH setzte das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Trapkowski aus und nahm danach die Revision wieder auf. • Die Revision ist begründet; das FG-Urteil verletzt § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG und ist aufzuheben. Der Kläger ist zwar nach § 62 und § 63 EStG kindergeldberechtigt und das Kind erfüllt die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 EStG, jedoch bestimmt § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG bei mehreren Berechtigten, dass das Kindergeld demjenigen zugewiesen wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. • Nach Art. 67 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 ist in grenzüberschreitenden Fällen die Situation der gesamten Familie so zu behandeln, als lebten alle Beteiligten im zuständigen Mitgliedstaat. Diese Fiktion führt dazu, dass der Elternteil im EU-Ausland, der das Kind im Haushalt hat, vorrangig anspruchsberechtigt ist (vgl. EuGH Trapkowski). • Im Streitfall lebt K im Haushalt der ebenfalls kindergeldberechtigten Kindsmutter in Ungarn; daher steht das Kindergeld ihr vorrangig zu. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kindsmutter keine Freizügigkeitsberechtigung besitzt (§ 62 Abs. 2 EStG). • Eine bloße Zustimmung des Klägers zur Auszahlung an die Kindsmutter ändert daran nichts: Die Festsetzung des Kindergeldes ist vom Auszahlungsverfahren zu trennen; die Auszahlung betrifft das Erhebungsverfahren und kann die Berechtigungszuordnung nicht herbeiführen. Die Revision der Familienkasse ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage des Klägers abgewiesen. Der Kläger erhält kein Kindergeld, weil nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG und unter Berücksichtigung des Unionsrechts (VO Nr. 883/2004, VO Nr. 987/2009 und EuGH-Rechtsprechung) der im EU-Ausland lebende Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat, vorrangig anspruchsberechtigt ist. Eine Vereinbarung des Klägers über die Auszahlung an die Kindsmutter kann nicht dazu führen, dass ihm gegenüber Kindergeld festgesetzt wird, da Auszahlung und Festsetzung getrennte Verfahrensbereiche sind. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.