Urteil
2 K 13/10
FG Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2011:0127.2K13.10.0A
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Leitsätze
1. Auch bei einem Ausländer, der von seinem Arbeitgeber nach Deutschland entsandt wurde, sind nicht alle Steuerberatungskosten Werbungskosten bei seiner nichtselbstständigen Tätigkeit, wenn der Steuerberater auch in dem Bereich Hilfe leistet, der dem privaten steuerlichen Bereich zuzuordnen ist(Rn.24)
(Rn.25)
(Rn.26)
.
2. Dies gilt auch bei einer sog. Nettolohnvereinbarung zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer die zu viel gezahlte Lohnsteuer selbst erstattet bekommt, er diesen Anspruch also nicht an seinen Arbeitgeber abgetreten hat(Rn.27)
(Rn.28)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch bei einem Ausländer, der von seinem Arbeitgeber nach Deutschland entsandt wurde, sind nicht alle Steuerberatungskosten Werbungskosten bei seiner nichtselbstständigen Tätigkeit, wenn der Steuerberater auch in dem Bereich Hilfe leistet, der dem privaten steuerlichen Bereich zuzuordnen ist(Rn.24) (Rn.25) (Rn.26) . 2. Dies gilt auch bei einer sog. Nettolohnvereinbarung zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer die zu viel gezahlte Lohnsteuer selbst erstattet bekommt, er diesen Anspruch also nicht an seinen Arbeitgeber abgetreten hat(Rn.27) (Rn.28) . Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Steuerberatungskosten in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen. Es sind lediglich Steuerberatungskosten in Höhe von 50 % der erklärten Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Kläger hat durch die eingereichten Unterlagen nachgewiesen, dass er im Streitjahr 2007 Steuerberatungskosten in Höhe von 3.888,13 € als lohnwerten Vorteil versteuert hat. Grundsätzlich sind daher auch in Höhe dieser fiktiven Einnahmen Ausgaben entstanden. Der Beklagte hat jedoch zu Recht die Steuerberaterkosten nicht in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 EStG). Steuerberatungskosten sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, wenn und soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen (BFH vom 18.11.1965 IV 151/64 U, BStBl III 1966,190). Die Ermittlung der Einkünfte umfasst die Kosten der Buchführungsarbeiten und der Überwachung der Buchführung, die Ermittlung von Ausgaben oder Einnahmen, die Anfertigung von Zusammenstellungen, die Aufstellung von Bilanzen oder von Einnahmenüberschussrechnungen, die Beantwortung der sich dabei ergebenden Steuerfragen, soweit es sich nicht um Nebenleistungen nach § 12 Nr. 3 EStG handelt und die Kosten der Beratung. Das Übertragen der Ergebnisse aus der jeweiligen Einkunftsermittlung in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung und das übrige Ausfüllen der Einkommensteuererklärung gehören nicht zur Einkunftsermittlung. Die hierauf entfallenden Kosten sowie Aufwendungen, die die Beratung in Tarif- oder Veranlagungsfragen betreffen oder im Zusammenhang mit der Ermittlung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen stehen, sind als Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 EStG steuerlich nicht zu berücksichtigen (BFH vom 12.07.1989 X R 35/86, BStBl II 1989, 967; siehe auch BMF vom 21.12.2007 IV B 2-S 2144/07/0002, 2007/0586772, BStBl I 2008, 256). Auf den Streitfall übertragen folgt hieraus, dass nicht alle Steuerberaterkosten Werbungskosten darstellen, da nicht alle Arbeiten des Steuerberaters durch die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit verursacht worden sind. Insbesondere zählen das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung und die Geltendmachung von Sonderausgaben und Ausbildungsfreibeträgen nicht zur einkommensrelevanten Sphäre. Das gilt auch für solche Fragen, die sich auf eine Ermäßigung der Einkommensteuer beziehen, wie z. B. die Anwendung des § 34 EStG. Auch das Ausfüllen der Anlage EU/EWR ist nicht maßgeblich durch die Ermittlung der Einkünfte verursacht worden, sondern die Anlage wurde im Streitjahr im Wesentlichen erstellt, um die Zusammenveranlagung beantragen zu können und war dementsprechend überwiegend privat veranlasst. Im Streitfall ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der niederländische Kläger von seinem Arbeitgeber nach Deutschland entsandt wurde, die volle Berücksichtigung der Steuerberaterkosten als Werbungskosten. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass die Steuerberatungskosten grundsätzlich auf seine Entsendung nach Deutschland zurückzuführen sind. Allerdings ist dies nicht ausreichend, um in voller Höhe Werbungskosten anzunehmen, denn die Steuerberatungskosten sind auch dadurch entstanden, dass die Kläger Sonderausgaben erklärt und Ausbildungsfreibeträge für ihre ... Kinder und die Zusammenveranlagung beantragt haben. Denn die Steuerberater haben neben der Pauschale für die Erstellung der Steuererklärungen weiteren Aufwand nach angefallener Zeit berechnet. Aus der Steuerakte ergibt sich, dass sich die Nachfragen des Finanzamtes im Wesentlichen nicht auf Fragen der Einkommensermittlung bezogen haben, so dass der durch die Nachfragen bedingte Aufwand der Steuerberater sich ebenfalls auf diese privaten Aspekte bezog. Auch bei einem inländischen Steuerpflichtigen entstehen die Kosten für einen Steuerberater erst, wenn er überhaupt steuerpflichtige Einkünfte erzielt, weil er anderenfalls keine Steuererklärungen abgeben muss (a. A. Gelsheimer/Meyen, Besonderheiten von Nettolohnvereinbarungen bei internationalem Mitarbeitereinsatz; Der Betrieb 2010, 2581). Zudem waren die Kläger auch nicht doppelt belastet, denn der Kläger hat mit seinem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Arbeitgeber sowohl die persönlichen Einkommensteuern im Einsatzland und auch im Heimatland übernimmt. Eine andere Entscheidung bewirkt nicht, dass der Kläger arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen ist, den vom Arbeitgeber benannten Steuerberater einzusetzen, denn entscheidend ist, dass der Steuerberater auch für den Bereich Hilfe geleistet hat, der dem privaten Bereich der Kläger zuzuordnen ist. Anders als im Fall einer reinen Nettolohnvereinbarung haben die Kläger von der Geltendmachung der Sonderausgaben und der Beantragung von Ausbildungsfreibeträgen und Zusammenveranlagung profitiert, da Steuererstattungen ihnen zu Gute kamen und sie diese Steuererstattungen nicht an den Arbeitgeber abzuführen hatten. Es kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass der Teil der Steuerberatungskosten, der durch die Sonderausgaben, Ausbildungsfreibeträge etc. verursacht wurde, deshalb Werbungskosten darstellen, weil die Kläger diesen Teil aufgewandt haben, um einen Steuererstattungsanspruch geltend machen zu können. Denn die Kosten, die durch die Geltendmachung eines Steuererstattungsanspruchs entstehen, sind keine berücksichtigungsfähigen Ausgaben, da Steuererstattungen keine relevanten Einnahmen im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellen. Die angefallenen Steuerberatungskosten sind nach ihrer Veranlassung aufzuteilen. Steuerberatungskosten, die für Steuern entstehen, die sowohl betrieblich/beruflich als auch privat verursacht sein können, sind anhand ihrer Veranlassung dem beruflichen oder privaten Bereich zuzuordnen. Als Aufteilungsmaßstab dafür ist grundsätzlich die Rechnung des Steuerberaters heranzuziehen. Entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen, die sowohl betrieblich/beruflich als auch privat veranlasst sind, ist im Rahmen einer sachgerechten Schätzung eine Zuordnung zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung vorzunehmen, wenn eine konkrete Zuordnung einzelner Positionen nicht möglich ist. Die von den Klägern vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, eine konkrete Zuordnung der an den Steuerberater geleisteten Zahlungen vorzunehmen. Insbesondere ergeben sich aus den in Auszügen vorgelegten Zeiterfassungen keine konkreten Erkenntnisse für welche konkreten Leistungen die abgerechneten Stunden des Steuerberaters angefallen sind. Dies behaupten auch die Kläger nicht. Es können deshalb weder einzelne Aufwendungen direkt dem betrieblichen oder privaten Bereich zugeordnet werden, noch ergibt sich aus den Unterlagen ein konkreter Aufteilungsmaßstab. Auch die von den Klägern auf der Basis der Gebührenverordnung für Steuerberater durchgeführte Vergleichsrechnung vermag keinen geeigneten Aufteilungsmaßstab zu ermöglichen. Denn sie basiert auf mehreren möglichen, nicht aber zwingenden Annahmen. Maßgeblich für das von den Klägern errechnete Aufteilungsverhältnis ist die Annahme, dass die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit wesentlich anspruchsvoller gewesen sei als die Erstellung der Einkommensteuererklärung an sich. Diese Annahme ist nicht zwingend, wenn man einbezieht, dass auch bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung schwierige rechtliche Fragen, wie z. B. die Prüfung oder Beantragung der Zusammenveranlagung oder die Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen gewesen sind. Auch ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass die Prüfung, was als lohnwerter Vorteil versteuert werden muss, bereits vom Arbeitgeber bzw. dessen Steuerberater umfassend vorgenommen wurde, so dass diese Prüfung seitens des Klägers nur noch hätte nachvollzogen werden müssen. Auch die von den Klägern angenommene zusätzliche Berücksichtigung von 1/3 der Erstellungskosten bei dem betrieblichen Bereich ist nicht überzeugend. Im Übrigen haben die Steuerberater gerade nicht nach der Gebührenverordnung für Steuerberater abgerechnet, sondern nach Stundensätzen und Pauschalen. Der Senat schätzt, dass der Anteil der angefallenen Steuerberatungskosten zu jeweils 50 % dem betrieblichen und dem privaten Bereich zuzuordnen ist. Zwar tragen grundsätzlich die Kläger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Werbungskosten. Allerdings ergibt sich aus den von den Klägern eingereichten Unterlagen, dass die erklärten Steuerberaterkosten zum Teil auch für die Ermittlung der Einkünfte und damit als Werbungskosten angefallen sind. Da keine Anhaltspunkte für eine andere Aufteilung ersichtlich sind, hält der Senat eine Zuordnung der Aufwendungen im Rahmen einer sachgerechten Schätzung in Höhe von 50 % für den Bereich der Werbungskosten für angemessen, da er beide Aufgabenbereiche (betrieblich und privat) im Streitfall als annähernd gleichwertig beurteilt. Die Aufwendungen, die nicht Werbungskosten darstellen, können auch nicht aus anderen Gründen steuerlich berücksichtigt werden. Insbesondere können sie nicht gemäß § 10 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden, da der frühere Sonderausgabentatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 aufgehoben ist. Wie der BFH bereits in seiner Entscheidung vom 04.02.2010 (X R 10/08, BFH/NV 2010, 1012) entschieden hat, war der Gesetzgeber nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Insbesondere verletzt die Neuregelung nicht das objektive Nettoprinzip. Auch ein Abzug der Steuerberaterkosten als dauernde Last kommt nicht in Betracht (vgl. BFH vom 04.02.2010 X R 10/08, BFH/NV 2010, 1012). Die (verbliebenen) Steuerberatungskosten sind auch nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar. Ihrer Rechtsnatur nach sind die außergewöhnlichen Belastungen mit den Sonderausgaben verwandt. Eine außergewöhnliche Belastung liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Typische Kosten der normalen Lebensführung gehören nicht dazu. Die Aufwendungen sind zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen (Gesetz, Vertrag etc.), tatsächlichen (unabwendbare Ereignisse wie Tod, Krankheit, Unfall) oder sittlichen (individuelle sittliche Verpflichtung, z. B. Hilfeleistung unter Geschwistern) Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind sowie einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Im Streitfall fehlt eine "außergewöhnliche" Belastung bereits deshalb, weil dem Kläger in Bezug auf die Steuerberatungskosten nicht zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen sind. Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Vortrag der Kläger, dass zusätzliche Steuerberaterkosten in den Niederlanden angefallen seien. Denn auch deutsche Steuerpflichtige müssen, wenn sie Einkünfte in anderen Ländern haben, dort ihre Steuerpflichten erfüllen. Zudem hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung der Steuerberaterkosten im Einsatz- und Heimatland durch seinen Arbeitgeber. Von den Steuerberaterkosten in Höhe von 3.888 € sind 50 % und damit 1.944 € als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften zu berücksichtigen. Die Berechnung der Steuer wird gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO auf den Beklagten übertragen. Der Beklagte hat den Beteiligten gem. § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen und nach Rechtskraft der Entscheidung den Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 155, 151 Abs. 3 FGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger seine Steuerberatungskosten in vollem Umfang als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann. Die Kläger sind niederländische Staatsangehörige. Der Kläger wurde von seinem niederländischen Arbeitgeber zur Ausübung seiner nichtselbständigen Tätigkeit nach Deutschland entsandt und arbeitete seit dem 01.10.1999 in Deutschland als Geschäftsführer. Die Entsendung war zeitlich befristet und wurde jeweils um einen weiteren Zeitraum verlängert. Die Tätigkeit in Deutschland endete am 15.11.2008. Der Kläger behielt seinen Lebensmittelpunkt in den Niederlanden bei, seine Familie blieb in den Niederlanden. Der Kläger fuhr an den Wochenenden regelmäßig zu seiner Familie. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten sie die Zusammenveranlagung und reichten in diesem Zusammenhang auch die Anlage EU/EWR ein. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärten die Kläger u. a. Sonderausgaben und Kirchensteuer. Die Kläger haben ... Kinder, welche ... geboren sind. Im Streitjahr befanden sich beide noch in der Ausbildung und verfügten über kein eigenes Einkommen. Für ... Kinder beantragten die Kläger einen Ausbildungsfreibetrag. Der Kläger wurde im Streitjahr 2007 nach Lohnsteuerklasse 1 versteuert. Im Monat November 2007 hat er einen Betrag in Höhe von 3.745,33 € und im Dezember 2007 in Höhe von 142,80 € für Steuerberatungskosten als lohnwerten Vorteil versteuert. In dem Arbeitsvertrag des Klägers vom 15.09.2004 befinden sich insbesondere folgende Regelungen: In Ziffer 7. wird das sog. fiktive niederländische Gehalt des Klägers wiedergegeben. In Ziffer 8 wird das "Lokale Gehalt", d. h. das monatliche Gesamtnettoeinkommen während der Entsendung des Arbeitnehmers geregelt. In Ziffer 10 wird auf Allgemeine Bedingungen für "internationale Assignees wie vom Executive Board der A Group" Bezug genommen. In Ziffer 16 wird geregelt, welche zusätzlichen Leistungen der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu erbringen hat. Insbesondere übernimmt der Arbeitgeber hiernach insbesondere die Kosten für einen Firmenwagen und eine Dienstwohnung incl. Nebenkosten und Reinigung. Außerdem enthält Ziffer 16 folgende Regelungen: "Um keine Zweifel aufkommen zu lassen und in Ergänzung der maßgeblichen Abschnitte in den allgemeinen Bedingungen für internationale Assignees, bestätigen wir Folgendes. A wird für alle persönlichen Einkommensteuern aufkommen, die im Einsatz/Heimatland auf von A bezogenes Einkommen, Sachleistungen eingeschlossen, erhoben werden - lokales Gehalt, Firmenwagen, Kosten in Zusammenhang mit ihrer Unterbringung vor Ort wie oben aufgeführt und von den Parteien vereinbarte weitere Ausgaben - vorausgesetzt, der Betrag einer solchen Steuererstattung ist nicht von persönlichen Abzügen, Freibeträgen, Gutschriften oder Verrechnungen betroffen, die ihnen möglicherweise zustehen. Ein Experte für persönliche Steuern wird von IA bestellt und bezahlt und hilft Ihnen bei jeder Steuererklärung." Durch den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 16.12.2008 wurden die Kläger zusammen veranlagt. Am 14.02.2009 legten die Kläger Einspruch ein. Durch den Bescheid vom 06.03.2009 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2007. Die Einkommensteuer wurde auf ... € festgesetzt. Es ergab sich eine zuviel entrichtete Einkommensteuer in Höhe von ... €. Hierdurch wurde das Rechtsbehelfsverfahren nicht beendet. Mit Schreiben vom 17.09.2009 erweiterten die Kläger ihren Einspruch in der Weise, dass sie die Berücksichtigung der Steuerberatungskosten in voller Höhe (3.887,92 €) als Werbungskosten beantragten. Zur Begründung führten sie an, dass die Steuerberaterkosten ausschließlich durch die Aufnahme der nichtselbständigen Tätigkeit in Deutschland veranlasst worden seien. In diesem Zusammenhang legten die Kläger an den Arbeitgeber des Klägers adressierte Rechnungen vor, auf die wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird. Durch Einspruchsentscheidung vom 17.12.2009 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Klage vom 19.01.2010. Zunächst begründeten die Kläger ihre Klage mit der Nichtberücksichtigung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten, der Nichtgewährung der ungekürzten Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 EStG und der Nichtberücksichtigung der Steuerberatungskosten als Werbungskosten. Außerdem stritten die Beteiligten darüber, ob eine Teileinspruchsentscheidung oder eine Einspruchsentscheidung ergangen sei. Bezüglich der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und der Vorsorgepauschale einigten sich die Beteiligten im Laufe des Verfahrens. Die diesbezüglichen Änderungen wurden durch den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 13.01.2011 umgesetzt. Die Einkommensteuer wurde auf ... € festgesetzt. Nach der durchgeführten Änderung ist nunmehr noch streitig, ob die Steuerberatungskosten in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sind. Die Kläger vertreten die Ansicht, dass sie die Steuerberatungskosten in voller Höhe als Werbungskosten abziehen könnten, da die unbeschränkte Steuerpflicht des Klägers, die ursächlich für die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen sei, ausschließlich wegen der Entsendung nach Deutschland entstanden sei. Alle Steuerberatungsleistungen zielten darauf ab, seinen Einkommensteuererklärungspflichten nachzukommen. Erst durch die Begründung seines Wohnsitzes in Deutschland sei seine unbeschränkte deutsche Steuerpflicht entstanden. Da alle Kosten einer doppelten Haushaltsführung in voller Höhe zu den abzugsfähigen Werbungskosten zählten, müsste dies auch für die hieraus entstehenden Steuerberaterkosten gelten. Eine Aufteilung sei nicht vorzunehmen, da die Aufwendungen notwendige Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit in Deutschland seien und somit zwangsläufig anfallen würden. Es komme auf den Grad der Ausprägung der beruflichen Veranlassung an, wenn die überwiegende berufliche Veranlassung der Kosten feststehe. Auch die im Mantelbogen abgefragten Informationen dienten der Ermittlung subjektiver Besteuerungsmerkmale und wirkten sich bei der vorliegenden Nettolohnvereinbarung auf die Höhe des Bruttolohns aus. Die volle Berücksichtigung der Steuerberaterkosten bei einem ausländischen Steuerpflichtigen begründe auch keine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber dem inländischen Steuerpflichtigen, denn die unterschiedliche steuerliche Behandlung knüpfe gerade an unterschiedliche tatsächliche Verhältnisse an. Zudem müsse einbezogen werden, dass der ausländische Arbeitnehmer in der Regel auch in seinem Heimatland noch Steuerpflichten zu erfüllen habe und er deswegen mit einer doppelten Erklärungspflicht belastet sei. Eine volle Abzugsfähigkeit ergebe sich zudem aus der in Artikel 8 des Arbeitsvertrages getroffenen Nettolohnvereinbarung. Der Arbeitgeber habe sich in Artikel 10 verpflichtet, alle Steuern für die geleisteten geldwerten Vorteile zusätzlich zu leisten. Soweit es aber zu Steuererstattungen komme, würden diese ihm, dem Kläger, zustehen. Insbesondere solle nach diesen Vereinbarungen der Steuerpflichtige von Steuererleichterungen profitieren, die aus persönlichen Verhältnissen resultierten. Aus diesen arbeitsvertraglichen Regelungen ergebe sich, dass er zwingend eine Einkommensteuererklärung abzugeben habe, weil sich erst hierdurch herausstelle, ob der Arbeitgeber noch weitere Einkommensteuer für ihn, den Kläger, zahlen müsse oder ob ihm eine Steuererstattung zustehe. Die Steuerberaterkosten seien insbesondere notwendig entstanden, um seinen Steuererstattungsanspruch zu begründen und seien deshalb durch die Erzielung von Einnahmen veranlasst. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger auf einen Aufsatz von Geserich (NWB 13/2010, 952). Zwar gehe Geserich in seinem Aufsatz von dem Fall aus, dass der Arbeitnehmer seine Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten habe. Dies sei jedoch gem. § 46 AO unzulässig und könne deshalb keinen Grund für eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung bilden. Auch müsse einbezogen werden, dass der Arbeitgeber berechtigt sei, den Steuerberater auszuwählen. Damit verfolge der Arbeitgeber erhebliche eigene Interessen, da er hierdurch eine einheitliche Umsetzung der mit ihm, dem Arbeitgeber, vereinbarten Entsenderichtlinien gewährleisten könne. Er, der Kläger, sei arbeitsvertraglich verpflichtet, mit dem vom Arbeitgeber ausgewählten Steuerberater zusammen zu arbeiten. Die Kläger vertreten hilfsweise die Auffassung, dass als Grundlage für eine sachgerechte Schätzung die Gebührenverordnung für Steuerberater dienen könne. Bei einer Schätzung müsse einbezogen werden, dass die Ermittlung der Einkünfte wegen des internationalen Bezugs sowie die Ermittlung der lohnwerten Vorteile eine schwierige Angelegenheit darstelle, im Gegensatz zu der Erstellung der Einkommensteuererklärung, welche nur einen mittleren Schwierigkeitsgrad gehabt habe. Da nach Ansicht der Kläger auch noch ein Drittel der Kosten für die Erstellung der Steuererklärung beruflich veranlasst gewesen sei, gelangten sie bei der Ermittlung ihrer Vergleichwerte auf einen beruflichen Anteil von insgesamt 72 %. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid vom 13.01.2011 dahingehend zu ändern, dass Steuerberaterkosten in Höhe von 3.888,13 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden und die Einkommensteuer dementsprechend auf 189.608 € herabgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung vom 17.12.2009. Er vertritt die Ansicht, dass eine Berücksichtigung der Steuerberaterkosten als Werbungskosten nur insoweit möglich sei, wie sie bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen. Die Steuerberatungskosten der Kläger seien aber auch durch andere Tätigkeiten, wie z. B. der Geltendmachung von Sonderausgaben oder der Beantragung von Freibeträgen bezüglich der Kinder verursacht worden. Die bisher eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet, eine Schätzung der Kosten vorzunehmen. Auch der Aufsatz von Geserich könne nicht zur Stützung der Argumentation herangezogen werden, da sich dieser ausschließlich mit der Fallkonstellation auseinandersetze, dass der Arbeitnehmer seine Erstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten habe. Nicht alle durch die Entsendung verursachten Kosten des Arbeitnehmers seien Werbungskosten. Dies habe der BFH z. B. für durch Entsendung veranlasste Schulgeldzahlungen entschieden. Eine volle Berücksichtigung würde eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber inländischen Steuerpflichtigen begründen, da auch deren Steuerberaterkosten erst durch steuerpflichtige Einkünfte verursacht würden. Dem Gericht haben die Einkommensteuerakten und die Rechtsbehelfsakten zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen. Auf die Sitzungsniederschriften des Erörterungstermins vom 13.07.2010 und der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2011 wird verwiesen.