Urteil
4 K 94/22
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2024:0523.4K94.22.00
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Leitsätze
1. Ein Beteiligter kann nicht gleichzeitig als Tabaksteuerschuldner und als Haftungsschuldner für Tabaksteuer in Anspruch genommen werden (Verweis auf BFH, Urteil vom 23. Juni 2020, VII R 56/18).(Rn.12)
2. Wird ein gegen den Beteiligten zuvor erlassener Haftungsbescheid für Tabaksteuer durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgehoben, kann die Behörde den Beteiligten auf der Basis des identischen Lebenssachverhalts als Tabaksteuerschuldner in Anspruch nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und keine Bindungswirkung nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 FGO eingetreten ist.(Rn.54)
3. § 110 Abs. 1 Nr. 1 FGO bindet die Behörde nur dann an ein in einem vorangegangenem gerichtlichen Verfahren erlassenes rechtskräftiges Urteil, wenn in diesem Urteil "über den Streitgegenstand" entschieden wurde. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn mit diesem rechtskräftigen Urteil ausschließlich ein gegen den Beteiligten erlassener Haftungsbescheid aufgehoben wird, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Haftung nicht vorliegen, und die Behörden den Beteiligten nachfolgend durch (Tabak)Steuerbescheid in Anspruch nimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beteiligter kann nicht gleichzeitig als Tabaksteuerschuldner und als Haftungsschuldner für Tabaksteuer in Anspruch genommen werden (Verweis auf BFH, Urteil vom 23. Juni 2020, VII R 56/18).(Rn.12) 2. Wird ein gegen den Beteiligten zuvor erlassener Haftungsbescheid für Tabaksteuer durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgehoben, kann die Behörde den Beteiligten auf der Basis des identischen Lebenssachverhalts als Tabaksteuerschuldner in Anspruch nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und keine Bindungswirkung nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 FGO eingetreten ist.(Rn.54) 3. § 110 Abs. 1 Nr. 1 FGO bindet die Behörde nur dann an ein in einem vorangegangenem gerichtlichen Verfahren erlassenes rechtskräftiges Urteil, wenn in diesem Urteil "über den Streitgegenstand" entschieden wurde. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn mit diesem rechtskräftigen Urteil ausschließlich ein gegen den Beteiligten erlassener Haftungsbescheid aufgehoben wird, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Haftung nicht vorliegen, und die Behörden den Beteiligten nachfolgend durch (Tabak)Steuerbescheid in Anspruch nimmt. I. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 FGO). II. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Tabaksteuerbescheid vom 6. Mai 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Die Ermächtigungsgrundlage für den Steuerbescheid ist § 23 Abs. 1 Satz 1 des Tabaksteuergesetzes i.d.F. vom 1. Januar 2015 (TabStG). Nach dieser Vorschrift entsteht die Tabaksteuer, sofern Tabakwaren in anderen als den in § 22 Abs. 1 TabStG genannten Fällen entgegen § 17 Abs. 1 TabStG aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbracht oder dorthin versandt (gewerbliche Zwecke) und erstmals in Besitz gehalten werden. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 TabStG liegen vor (dazu 1.). Der Kläger ist auch Steuerschuldner nach § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG für die von dem Beklagten besteuerte Menge von 26.000 Stück Zigaretten. (dazu 2.). Dem Steuerbescheid steht die Bindungswirkung des BFH-Urteils vom 23. Juni 2020 (VII R 56/18) nicht entgegen (dazu 3.). Ermessensfehler oder andere Rechtsfehler sind nicht ersichtlich (dazu 4.). 1. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 TabStG liegen vor. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Zigaretten von den Lieferanten des A aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ins Steuergebiet verbracht und im Steuergebiet erstmalig in Besitz gehalten wurden, ohne hierfür eine Steueranmeldung abzugeben, so dass die Tabaksteuer entstanden ist. Zwar ist dem Gericht bekannt (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 15. Juli 2015, 4 K 43/15, juris Rn. 29 f.), dass unverzollte und unversteuerte Zigaretten auf verschiedenen Wegen ins Steuergebiet geschmuggelt werden. Im vorliegenden Fall hält das Gericht jedoch ein direktes Verbringen der Zigaretten in das Steuergebiet über den See- oder Luftweg für ausgeschlossen, schon auf Grund des damit verbundenen logistischen Aufwands. Auch der Umstand, dass die bei dem A gefundenen und sichergestellten Zigaretten durchweg weißrussische Steuerzeichen trugen, sprechen für einen Landtransport aus Weißrussland über einen angrenzenden EU-Mitgliedstaat nach Deutschland. Schließlich wurden bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 17. Februar 2016 elf Schachteln "XXX-1" mit weißrussischer Steuerbanderole gefunden. Der Kläger hat bei seiner Vernehmung am 17. Februar 2016 ausgesagt, dass die bei ihm gefundenen Zigaretten von A stammten. Darüber hinaus ergibt sich weder aus der Sachakte des Beklagten noch aus der beigezogenen umfangreichen Strafakte des A ein Hinweis darauf, dass die Lieferanten des A Zigaretten direkt aus Drittstaaten erhalten hätten. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht davon überzeugt, dass auch die hier in Rede stehenden Zigaretten aus Weißrussland stammen und auf dem Landweg zunächst in die EU und dann nach Deutschland verbracht wurden. Nach dem Verbringen der Zigaretten in die EU wurden mindestens 400.000 Stück Zigaretten mit weißrussischen Steuerzeichen durch die Lieferanten des A ohne Steueranmeldung aus einem anderen Mitgliedstaat ins Steuergebiet verbracht, wo sie durch die Lieferanten des A erstmalig in Besitz gehalten und sodann an den A übergeben wurden. Das Verbringen geschah auch zu gewerblichen Zwecken, was bereits aus der Menge der ins Steuergebiet verbrachten Zigaretten folgt. Diese Umstände ergeben sich sämtlich aus dem Urteil des Amtsgerichts B gegen den A vom 19. Oktober 2016 (Az. xxx), welches auf der geständigen Einlassung des A beruhte und dessen tatsächliche Feststellungen sich das Gericht zu Eigen macht. Das Gericht kann die tatrichterlichen Feststellungen eines Strafurteils auch dann als zutreffend zu Grunde legen, wenn, wie vorliegend der Fall, das Strafurteil den Betroffenen des Besteuerungsverfahrens nicht selbst betrifft (vgl. BFH, Urteil vom 26. April 1988 VII R 124/85, ZfZ 1988, 297), aber in das Verfahren eingeführt wurde (vgl. BFH, Beschluss vom 19. Januar 1999 V B 112/97, BFH/NV 1999, 1103) und dem Betroffenen bekannt ist (BFH, Urteil vom 14. Oktober 1999 IV R 63/98, BStBl II 2001, 329). Beides ist vorliegend der Fall. 2. Der Kläger ist auch Steuerschuldner nach § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG für die von dem Beklagten besteuerte Menge von 26.000 Stück Zigaretten. Steuerschuldner nach § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG ist, wer die Lieferung vornimmt oder die Tabakwaren in Besitz hält und der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt. Zwar hat der Kläger die Zigaretten nicht geliefert (1. Alternative) und er war anders als der A auch nicht Empfänger der Lieferungen (3. Alternative), jedoch hat er die Zigaretten zu einem späteren Zeitpunkt in Besitz genommen (2. Alternative) und ist deshalb Steuerschuldner (dazu a). Der Beklagte hat auch die richtige Menge an Zigaretten besteuert, denn der Kläger hat von dem A 26.000 Stück (130 Stangen) Zigaretten erworben (dazu b). a. Der Kläger hat die ihm von dem A gelieferten Zigaretten zu einem späteren Zeitpunkt in Besitz genommen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative TabStG) und ist deshalb Steuerschuldner. Steuerschuldner als Besitzer wird nicht nur der derjenige, der die Tabakwaren im Steuergebiet als Erster vom Verbringer oder Versender direkt übernimmt, sondern es kann Besitzer im Sinne der Vorschrift auch diejenige Person sein, die nach Abschluss des eigentlichen Verbringungsvorgangs zu einem späteren Zeitpunkt Besitz an den Waren erlangt (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 19. Januar 2018 4 V 260/17, juris, mit weiteren Nachweisen). Besitz im Sinne des Tabaksteuerrechts ist dabei die tatsächliche Sachherrschaft, die von einem Besitzwillen getragen ist (BFH, Urteil vom 10. Oktober 2007 VII R 49/06, juris Rn. 26). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn der Kläger hat an den von A gelieferten Zigaretten durch die Übergabe an ihn die tatsächliche Sachherrschaft und damit den Besitz erlangt. b. Der Beklagte hat nach Überzeugung des Gerichts auch die richtige Menge an Zigaretten besteuert, denn der Kläger hat von dem A 26.000 Stück (130 Stangen) Zigaretten erworben und diese sind ihm auch übergeben worden. Das Gericht entscheidet gemäß § 96 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 FGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es muss also grundsätzlich davon überzeugt sein, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt wahr ist (Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO, Stand Mai 2024, Rn. 64). Überzeugt ist das Gericht, wenn kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (Krumm, a.a.O., Rn. 66 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger am 12. April 2015 und am 19. Mai 2015 insgesamt 26.000 Zigaretten von dem A erworben und in Besitz genommen hat. Soweit der Kläger behauptet, er habe lediglich 2.600 Stück Zigaretten (30 Schachteln + 100 Schachteln) erworben, also 13 Stangen, hält das Gericht dies für eine bloße Schutzbehauptung. Dies ergibt sich zunächst aus den in sich stimmigen Niederschriften der abgehörten Telekommunikation des Klägers mit dem A. Im Einzelnen: Nach dem dokumentierten Inhalt des Telefonats des Klägers mit dem A vom 12. April 2015, 11:29 Uhr, hat der Kläger auf dessen Frage, wie viele er haben wolle, "30" geantwortet und zu verstehen gegeben, dass er noch "Pulver" holen müsse. Daraufhin vereinbarten sie das "XXX" als Treffpunkt, und der Kläger erklärte dem A den Weg dorthin. Nach dem dokumentierten Inhalt des Telefonats zwischen dem Kläger und dem A vom 11. Mai 2015, 18:23 Uhr, bestätigte der Kläger ihm, dass es "100" sein sollen. Nach einem weiteren Telefonat vom 16.0 Mai 2015, 11:36 Uhr, in dem sich beide für den kommenden Dienstag verabredeten, erläuterte der Kläger dem A in zwei Telefonaten vom Dienstag, den 19.05.2015, den Weg zum vereinbarten Treffpunkt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger in diesen Telefonaten 30 bzw. 100 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten bestellte. Es ist aus ähnlich gelagerten Fällen bekannt, dass bei derartigen Transaktionen eine codierte Sprache verwendet wird, weil die Beteiligten für den Fall Vorsorge tragen wollen, dass Telefonate abgehört werden. Das Gericht hat ebenfalls keine Zweifel, dass sich die Zahlenangaben auf Zigarettenstangen bezogen. Es ist gerichtsbekannt, dass unverzollte und unversteuerte Zigaretten in der Regel stangenweise gehandelt werden. Im Übrigen hat der Kläger bei seiner Vernehmung am 17. Februar 2016 freiwillig den Preis pro Stange genannt, zu dem er von dem A Zigaretten angekauft hat. Dies belegt, dass er Zigaretten als Stangenware angekauft hat. Es steht darüber hinaus fest, dass es auch zu einer Übergabe der durch den Kläger bestellten Zigaretten gekommen ist. In drei weiteren Telefonaten vom 12. April 2015 in der Zeit zwischen 14:47 Uhr und 15:44 Uhr und vom 19. Mai 2015 beschreibt der Kläger dem A den Weg in eine Gartenanlage bzw. zu seiner Arbeitsstelle, wo es zur Übergabe der Zigaretten kommen soll. Wäre es im unmittelbaren Anschluss daran nicht zur Übergabe der Zigaretten gekommen, wäre dies in einem weiteren Telefonat thematisiert worden. Darüber hinaus hat der A im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge bestätigt, dass er wegen des mit einer Lieferung verbundenen Aufwands grundsätzlich nur Stangen gehandelt habe. Er habe zwar gelegentlich auch kleinere Mengen verkauft, jedoch immer nur stangenweise und auch nur dann, wenn eine kleinere Lieferung mit einer größeren Lieferung habe logistisch verbunden werden können. Der A konnte sich zwar an die beiden Übergaben an den Kläger nicht mehr konkret erinnern und damit auch nicht an die konkret übergebenen Mengen. Er hat jedoch auch ausgesagt, dass er von seinem üblichen Verkaufsmuster, nur stangenweise zu verkaufen, für den Kläger, den er nicht so gut gekannt habe, sicher keine Ausnahme gemacht hätte. Diese nach Überzeugung des Gerichts glaubhaften Aussagen des Zeugen A werden durch den Inhalt der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft B (xxx) bestätigt. Zunächst ergibt sich aus den Ermittlungsakten, dass es bei den meisten Geschäften, die der Zeuge A abgewickelt hat, jeweils um die Lieferung von Zigarettenstangen und jeweils um Mengen (Stangen) im mittleren zweistelligen Bereich ging (...). Angesichts der von dem A insgesamt angekauften Zigarettenmenge von über 400.000 Stück Zigaretten in nur wenigen Monaten (vgl. Urteil des Amtsgerichts B vom 19. Oktober 2016) ist ein Handel durch den A in kleinen Stückzahlen auch kaum vorstellbar. Auch wurden diverse Kunden des A durch Beamte des Zollfahndungsamts C vernommen und haben, soweit geständig, im Rahmen der Vernehmung die jeweils erworbenen Mengen immer in Stangen eingeräumt (...). Dies deckt sich letztlich auch mit der Aussage des A in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht B, er habe nur größere Mengen gehandelt und nicht einzeln verkauft (...). Auch aus den weiteren in den Ermittlungsakten enthaltenen TKÜ-Protokollen und Chatverläufen sichergestellter Handys ergibt sich, dass der A mit seinen Abnehmern grundsätzlich nur über die Lieferung von Stangen kommuniziert hat, und dass diese Kommunikation der Kommunikation mit dem Kläger sehr ähnlich ist, beispielsweise oftmals nur codiert über gelieferte Mengen gesprochen wird. Letztlich bestätigen zahlreiche in den Ermittlungsakten enthaltenen handschriftliche Aufzeichnungen zu den getätigten Lieferungen des A dessen Aussage, ausschließlich mit Stangen gehandelt zu haben (...). Das Gericht hält es vor diesem Hintergrund für ausgeschlossen, dass der A im Falle des Klägers nicht über die Lieferung von Stangen, sondern abweichend von seiner in allen anderen Fällen praktizierten Vorgehensweise über die Lieferung von Schachteln kommuniziert und verhandelt hat, und damit den entsprechenden Vortrag des Klägers für eine bloße Schutzbehauptung. Entsprechendes gilt für den Vortrag des Klägers, er habe ausschließlich für den Eigenverbrauch gekauft und hätte die an ihn angeblich gelieferten Mengen bei seinem eigenen Konsum (ca. eine Schachtel am Tag) gar nicht verbrauchen können. Hierzu hat der Zeuge A auch ausgesagt, dass er oft an Zwischenhändler verkauft habe. 3. Dem angegriffenen Steuerbescheid steht die Bindungswirkung des BFH-Urteils vom 23. Juni 2020 (VII R 56/18) nicht entgegen. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Zur Bestimmung des Umfangs der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils ist der Begriff des Streitgegenstandes in § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO im Sinne von "Entscheidungsgegenstand" des Urteils zu verstehen (vgl. Krumm in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Mai 2024, Rn. 13 m.w.N.). Es kommt demnach für den Umfang der Bindungswirkung auf den vom jeweiligen Gericht seiner Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Sachverhalt und auf die hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen an. Entscheidend ist, worüber in Ansehung der Urteilsgründe tatsächlich entschieden worden ist (Krumm in: Tipke/Kruse, a.a.O.). Dem Kläger ist zuzugeben, dass der BFH mit seinem Urteil vom 23. Juni 2020 den zunächst von dem Beklagten auf der Basis des vorliegenden Lebenssachverhalts gegen den Kläger erlassenen Haftungsbescheid aufgehoben hat. Entscheidungsgegenstand dieses BFH-Urteils war jedoch, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, allein der von dem Beklagten zunächst erlassene Haftungsbescheid auf der Rechtsgrundlage des § 71 AO. Entscheidungsgegenstand war nicht, wie im hiesigen Verfahren, ein Steuerbescheid des Beklagten auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 1 TabStG. Der BFH hat zwar in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass der Kläger nach den Feststellungen des FG auch Steuerschuldner ist, er hat jedoch in seinem Urteil nicht die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids geprüft bzw. prüfen können, weil ein Steuerbescheid zu diesem Zeitpunkt noch nicht erlassen war. Die Bindungswirkung nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO hindert den Beklagten also nicht daran, den vorliegenden Lebenssachverhalt steuerrechtlich erneut zu würdigen und gegen den Kläger, auf Basis einer anderen Rechtsgrundlage, den vorliegenden Tabaksteuerbescheid zu erlassen (vgl. zum umgekehrten Sachverhalt, also keine entgegenstehende Bindungswirkung eines Urteils hinsichtlich der Zollschuldnerschaft eines Zigarettenschmugglers für eine spätere Inanspruchnahme des Schmugglers durch Haftungsbescheid vgl. Krumm in: Tipke/Kruse, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.). 4. Ermessensfehler oder andere Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Die Inanspruchnahme des Klägers ist ermessensfehlerfrei (§ 5 AO). Der Beklagte hat neben dem Kläger auch den A als in Betracht kommenden Gesamtschuldner identifiziert und sein Auswahlermessen dadurch ausgeübt, dass er diesen als weiteren Gesamtschuldner in dem angegriffenen Steuerbescheid bezeichnet hat. Die Inanspruchnahme des Klägers erfolgte innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist, die wegen der vorliegenden Steuerhinterziehung auf 10 Jahre verlängert war, § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Berechnungsfehler hinsichtlich der Steuerhöhe sind nicht ersichtlich oder geltend gemacht. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 135 Abs. 1 FGO und § 115 Abs. 2 FGO. Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme für Tabaksteuer für den Ankauf von unversteuerten Zigaretten. Nach den polizeilichen Ermittlungen beobachteten am 26. Mai 2014 zwei Zeugen, wie der gesondert verfolgte A auf einem Parkplatz an der Autobahnabfahrt XXX an den Fahrer eines Kleintransporters XXX, dessen Halterin die Mutter des Klägers ist, Zigaretten gegen eine größere Menge an Geldscheinen ausgetauscht habe. Noch am selben Tag sei die Anschrift der Halterin des XXX aufgesucht und dort der Kläger als Nutzer des Fahrzeugs festgestellt worden. Das Haus des Klägers sei anschließend mit seiner Einwilligung in Augenschein genommen worden. Keinen Zutritt habe er jedoch zu einem Heizungsraum seiner Mutter gewährt. Ausweislich des Protokolls sei nichts Relevantes festgestellt worden. Im Zuge der sich daran anschließenden steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger und den A ordnete das AG B auf Antrag der Staatsanwaltschaft B mit Beschluss vom 25. März 2015 die Überwachung der Telekommunikation des A an. Bei einer späteren Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 17. Februar 2016 wurden insgesamt 11 Schachteln unversteuerter Zigaretten der Marke "XXX-1" mit weißrussischer Steuerbanderole gefunden. Bei der sich anschließenden Vernehmung des Klägers räumte dieser ein, Inhaber und Nutzer des Mobilfunkanschlusses mit der Rufnummer xxx zu sein, den A zu kennen und von ihm unversteuerte Zigaretten der Marke "XXX" zum Preis von 25 EUR pro Stange für den Eigenverbrauch angekauft zu haben. Es sei ihm bekannt, dass der Ankauf von unversteuerten Zigaretten strafbar sei. Das Steuerstrafverfahren der Staatsanwaltschaft B gegen den Kläger (xxx) wegen des Verdachts der Steuerhehlerei vom 26. Mai 2014 wurde gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von ... EUR gem. § 153a StPO eingestellt. Der A wurde auf Grund seiner geständigen Einlassung mit Urteil des Amtsgerichts B vom 19. Oktober 2016 (Az. xxx) wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 11 Fällen verurteilt. Auf Basis dieses Sachverhalts nahm der Beklagte den Kläger für zwei Ankaufsvorgänge mit Haftungsbescheid über Tabaksteuer vom 15. Juni 2016 (XXX-XXX) in Höhe von ... EUR in Anspruch. Die Abgaben wurden durch den Kläger entrichtet. Nach Zurückweisung seines Einspruchs erhob der Kläger am 26. Juni 2017 Klage gegen den Haftungsbescheid, die durch das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 13. September 2018 (Az. 4 K 121/17) abgewiesen wurde. Das Finanzgericht stellte in seinem Urteil fest, dass dem Kläger zwei Ankaufsvorgänge nachzuweisen seien, in denen er unversteuerte Zigaretten von dem A erworben habe. Im Fall 1 habe der Kläger am 12. April 2015 insgesamt 6.000 Stück Zigaretten (30 Stangen) unbekannter Marke und Herkunft von dem A erworben und in Besitz genommen; die Bestellung sei um 11:29 Uhr und die Übergabe ab 15:44 Uhr in XXX erfolgt. Im Fall 2 habe der Kläger am 19. Mai 2015 insgesamt 20.000 Stück Zigaretten (100 Stangen) unbekannter Marke und Herkunft von dem A erworben und ab 13:59 Uhr in der X-Straße ... in B übernommen. Zwar sei der Kläger auf Grund der Inbesitznahme der angekauften Zigaretten auch Steuerschuldner geworden, dennoch sei die Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) möglich und rechtmäßig. Das Finanzgericht ließ die Revision zu. Auf die Revision des Klägers hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23. Juni 2020 (Az. VII R 56/18) das Urteil des Finanzgerichts Hamburg und den Haftungsbescheid auf. Zur Begründung führte der BFH aus, dass der Kläger nicht mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden könne, da er nach den zutreffenden Feststellungen des Finanzgerichts Steuerschuldner geworden sei. In der Folge nahm der Beklagte den Kläger erneut auf Zahlung von Abgaben in Höhe von ... EUR in Anspruch, diesmal mit dem streitgegenständlichen Tabaksteuerbescheid vom 6. Mai 2022 (Az. XXX; Registrierkennzeichen XXX-XXX). Wegen der bereits erfolgten Zahlung des festgesetzten Betrags durch den Kläger erfolgte die Inanspruchnahme ohne Leistungsgebot, der Beklagte erklärte insoweit die Aufrechnung mit dem zuvor auf den Haftungsbescheid vereinnahmten Betrag. Nach der Aufhebung des Haftungsbescheids durch den BFH sei der Kläger nunmehr durch Steuerbescheid in Anspruch zu nehmen. Es stehe fest, dass der Kläger in zwei Fällen Zigaretten erworben und in Besitz genommen habe, die erworbene Menge ergebe sich aus den vorliegenden Protokollen der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) des A Die Aufhebung des zuvor erlassenen Haftungsbescheids durch den BFH stehe der Inanspruchnahme des Klägers durch Steuerbescheid nicht entgegen. Der Kläger schulde die Tabaksteuer gesamtschuldnerisch mit dem A. Den hiergegen am 18. Juli 2022 erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 4. Oktober 2022 (Az. XXX) zurück. Mit seiner am 1. November 2022 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Hinsichtlich der ihm - dem Kläger - vorgeworfenen Erwerbsvorgänge am 12. April und am 19. Mai 2015 dürfe er nicht mehr in Anspruch genommen werden, denn der BFH habe den Haftungsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 2016 aufgehoben. Die Bindungswirkung nach § 110 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erstrecke sich auf die beiden hier zu beurteilenden Lebenssachverhalte am 12. April und am 19. Mai 2015, so dass kein neuer Bescheid gegen ihn erlassen werden dürfe, mit denen diese Handlungen steuerlich gewürdigt würden, auch wenn es sich um einen Steuer- und keinen Haftungsbescheid handele. Darüber hinaus sei es unzutreffend, dass er am 12. April 2015 insgesamt 6.000 Stück Zigaretten (30 Stangen) und am 19. Mai 2015 insgesamt 20.000 Stück Zigaretten (100 Stangen) von dem A erworben habe. Er habe zwar von dem A Zigaretten erworben. Der Beklagte stütze seine Annahme der erworbenen Menge ausschließlich auf die Protokolle der TKÜ, in denen er mit dem A vereinbart habe, "30" bzw. "100" zu erwerben. In diesen Gesprächen sei es jedoch nicht um Stangen, sondern nur um Schachteln gegangen. Die von dem Beklagten angenommenen Mengen seien also um den Faktor 10 (1 Stange = 10 Schachteln) zu hoch. Er habe nämlich nur für den Eigenverbrauch erworben, die ihm durch den Beklagten zur Last gelegten Mengen habe er nicht in so kurzer Zeit rauchen können. Der Kläger beantragt, den Tabaksteuerbescheid des Beklagten ohne Leistungsgebot vom 6. Mai 2022 in Höhe von EUR ... (StRL xxx/2016) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2022 (RL xxx/22) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Tabaksteuerbescheid sei rechtmäßig. Soweit der Kläger in tatsächlicher Hinsicht behaupte, er habe von dem A nicht Stangen, sondern nur Schachteln erworben, werde dies durch die Protokolle der TKÜ widerlegt. Er - der Beklagte - sei nicht daran gehindert, den vorliegenden Lebenssachverhalt auch nach dem Urteil des BFH in der Rechtssache VII R 56/18 steuerrechtlich dahingehend zu würdigen, dass der Kläger durch den streitgegenständlichen Tabaksteuerbescheid in Anspruch genommen werde. Die Bindungswirkung des BFH-Urteils erfasse lediglich den damaligen Verfahrensgegenstand, nämlich den Haftungsbescheid. Auf der Basis des vorliegenden Lebenssachverhalts könne daher ohne Weiteres ein Tabaksteuerbescheid erlassen werden, da dieser auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhe und einen neuen Verfahrensgegenstand darstelle. Die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Tabaksteuerbescheides gegen den Kläger sei im damaligen Verfahren nicht Streitgegenstand gewesen und daher auch nicht geprüft worden. Auch die Festsetzungsfrist sei noch nicht abgelaufen gewesen, da diese wegen der vorliegenden Steuerhinterziehung 10 Jahre betrage. Die Tabaksteuer sei entstanden, indem die Zigaretten aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken und ohne die erforderlichen Steuerzeichen in das Steuergebiet verbracht worden seien. Der Kläger habe zwar die Zigaretten nicht selbst über die Grenze verbracht, diese jedoch nach dem Verbringen - zeitlich nachgelagert - in Besitz genommen, wodurch er Steuerschuldner geworden sei. Mit dem weiteren Steuerschuldner A sei er daher gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmen. Für die Berechnung der Tabaksteuer sei zu Gunsten des Klägers der geringste Kleinverkaufspreis für Zigaretten unbekannter Marke zu Grunde gelegt worden. ...