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Beschluss

3 V 279/16

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zahlung der gepfändeten Forderung führt kraft § 314 AO zur Einziehung und Beendigung der Vollstreckung; einstweiliger Rechtsschutz bleibt nur im Wege der einstweiligen Anordnung möglich. • Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes kraft § 240 Abs. 1 AO, bleiben auch bei nachträglicher Herabsetzung oder Aufhebung der Steuer grundsätzlich bestehen (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO). • Ein Erlass von Säumniszuschlägen nach § 227 AO ist möglich, setzt aber Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren oder besondere Billigkeitsgründe (z. B. nachgewiesene Zahlungsunfähigkeit) voraus. • Für eine Leistungsverfügung in Form einer vorläufigen Rückerstattung sind strenge Anforderungen zu stellen; der Antragsteller muss einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen, insbesondere eine existenzielle Notlage darstellen. • Die schlichte Behauptung, das Finanzamt habe zu spät herabgesetzt, begründet keinen Anspruch auf vorläufige Rückzahlung geforderter Beträge.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Rückerstattung gepfändeter Steuerforderung bei nicht glaubhaft gemachter Unbilligkeit • Die Zahlung der gepfändeten Forderung führt kraft § 314 AO zur Einziehung und Beendigung der Vollstreckung; einstweiliger Rechtsschutz bleibt nur im Wege der einstweiligen Anordnung möglich. • Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes kraft § 240 Abs. 1 AO, bleiben auch bei nachträglicher Herabsetzung oder Aufhebung der Steuer grundsätzlich bestehen (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO). • Ein Erlass von Säumniszuschlägen nach § 227 AO ist möglich, setzt aber Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren oder besondere Billigkeitsgründe (z. B. nachgewiesene Zahlungsunfähigkeit) voraus. • Für eine Leistungsverfügung in Form einer vorläufigen Rückerstattung sind strenge Anforderungen zu stellen; der Antragsteller muss einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen, insbesondere eine existenzielle Notlage darstellen. • Die schlichte Behauptung, das Finanzamt habe zu spät herabgesetzt, begründet keinen Anspruch auf vorläufige Rückzahlung geforderter Beträge. Der Steuerpflichtige warf dem Finanzamt vor, seine Konten pfänden und damit existenziell zu gefährden. Das Finanzamt erließ Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen rückständiger Steuern und Säumniszuschlägen für 2010 und 2011. Teile der Forderung wurden durch Zahlung des Steuerpflichtigen und der Bank erfüllt; andere Posten (insbesondere Säumniszuschläge) blieben strittig. Der Steuerpflichtige beantragte einstweiligen Rechtsschutz und die Rückzahlung des eingezogenen Betrags mit der Begründung, die Säumniszuschläge seien unberechtigt bzw. durch zu späte Herabsetzung der Vorauszahlungen entstanden. Das Finanzamt hatte einen Teil der Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen erlassen, lehnte den übrigen Erlass ab und wies auf die Möglichkeit eines Teilerlasses bei Zahlungsunfähigkeit hin. Der Steuerpflichtige legte keinen Nachweis der Zahlungsunfähigkeit vor und brachte keine ausreichenden konkreten Belege für eine vorzeitige Mitteilung an das Finanzamt vor. • Antragsauslegung: Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs.1 Satz2 FGO zu behandeln; eine Anfechtungsklage war wegen Einziehung nach § 314 AO nicht mehr zulässig. • Voraussetzungen einstweiliger Regelungsanordnung: Erforderlich sind das schlüssige Darlegen und glaubhaft Machen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes (§ 114 Abs.1, § 114 Abs.3 FGO, § 920 ZPO). • Leistungsverfügung und strenge Anforderungen: Eine vorläufige Rückerstattung (Leistungsverfügung) führt die Hauptsache vorweg und verlangt einen besonders dringenden Bedarf, etwa existenzielle Notlage; Abwarten des Hauptsacheverfahrens muss unzumutbar sein. • Kein Anordnungsanspruch: Die Säumniszuschläge entstanden kraft Gesetzes (§ 240 Abs.1 AO). Ein erfolgreicher Erlass nach § 227 AO war bei summarischer Prüfung nicht wahrscheinlich, da das Finanzamt sachgerecht einen Teilerlass gewährt und über den Einspruch zu entscheiden hat. • Keine sachliche Unbilligkeit: § 240 Abs.1 Satz4 AO lässt bereits verwirklichte Säumniszuschläge unberührt bei späterer Herabsetzung der Steuer; die vom Antragsteller behaupteten frühzeitigen Mitteilungen an das Finanzamt sind nicht belegt oder nachvollziehbar. • Keine Zahlungsunfähigkeit: Der Antragsteller hat keine konkreten Nachweise seiner Zahlungsunfähigkeit erbracht, obwohl ihm ein entsprechender Hinweis und Gelegenheit zur Nachreichung gegeben wurden. • Keine persönliche Unbilligkeit/Existenzgefährdung: Es wurden keine glaubhaften Darlegungen vorgebracht, dass die Pfändung die wirtschaftliche Existenz dauerhaft oder ernstlich bedrohe. • Fehlender Anordnungsgrund: Insgesamt ist nicht glaubhaft gemacht, dass ohne einstweilige Regelung irreparable oder nicht wiedergutzumachende Nachteile eintreten würden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Die Einziehung der gepfändeten Forderung nach § 314 AO war wirksam erfolgt, so dass nur noch einstweiliger Rechtsschutz in Form einer Regelungsanordnung möglich war; diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat weder einen hinreichenden Anordnungsanspruch auf Erlass der Säumniszuschläge noch einen Anordnungsgrund (etwa Zahlungsunfähigkeit oder existenzielle Gefährdung) glaubhaft gemacht. Das Finanzamt hat einen Teilerlass gewährt und den übrigen Erlassablehnungen ausreichend begründet; ein Erfolg des Erlassantrags in der Hauptsache erschien bei summarischer Prüfung nicht wahrscheinlich. Die Nebenentscheidungen wurden entsprechend angeordnet.