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Beschluss

4 V 260/17

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Tabaksteuerbescheids bestehen, wenn für Teile der festgesetzten Steuer Tatsachen sprechen, die die Steuerschuldnerschaft in Zweifel ziehen. • Empfänger oder Besitzer im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 TabStG ist, wer tatsächliche Sachherrschaft über die Tabakwaren innehat; Mitbesitz genügt. • Die Aussetzung der Vollziehung kann insoweit erfolgen, als die Bescheide Teile der Forderung betreffen, deren Rechtmäßigkeit überwiegend zweifelhaft erscheint; eine Sicherheitsleistung ist nur bei erheblicher Gefahr von Steuerausfällen oder bei geringer Aussicht des Erfolges im Hauptsacheverfahren anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Aussetzung der Vollziehung von Tabaksteuer- und Zinsbescheid bei Zweifeln an Besitzstellung • Bei summarischer Prüfung können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Tabaksteuerbescheids bestehen, wenn für Teile der festgesetzten Steuer Tatsachen sprechen, die die Steuerschuldnerschaft in Zweifel ziehen. • Empfänger oder Besitzer im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 TabStG ist, wer tatsächliche Sachherrschaft über die Tabakwaren innehat; Mitbesitz genügt. • Die Aussetzung der Vollziehung kann insoweit erfolgen, als die Bescheide Teile der Forderung betreffen, deren Rechtmäßigkeit überwiegend zweifelhaft erscheint; eine Sicherheitsleistung ist nur bei erheblicher Gefahr von Steuerausfällen oder bei geringer Aussicht des Erfolges im Hauptsacheverfahren anzuordnen. Der Antragsteller beantragte die Aussetzung der Vollziehung gegen einen Tabaksteuerbescheid (78.239,32 €) und mitgeteilte Hinterziehungszinsen, nachdem Zollfahnder auf seinem Betriebsgelände 501.200 unversteuerte Zigaretten sichergestellt hatten. 334.200 Zigaretten waren in einem Versteck im Auflieger gefunden worden, 167.000 bereits in den auf den Antragsteller zugelassenen Transporter umgeladen. Die Ermittlungen führten zu einem Drittbeteiligtenkreis (D, E, F), die den Transport aus Polen vorgenommen haben sollen. Der Antragsgegner setzte den Antragsteller als Gesamtschuldner fest und lehnte die Aussetzung zuvor ab. Der Antragsteller behauptete, er habe den Auflieger und den Transporter nur aus Gefälligkeit bzw. zur Reparatur überlassen und nichts von unverzollten Zigaretten gewusst; durch Pfändungsmaßnahmen seien erhebliche Beträge eingezogen worden, die seinen Betrieb gefährdeten. • Zulässigkeit: Der Antrag ist nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO zulässig; die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes sind zu prüfen. • Prüfmaßstab Aussetzung: Nach § 69 Abs. 2 FGO ist die Vollziehung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellt; die Prüfung ist summarisch und genügt überwiegende Wahrscheinlichkeit. • Rechtliche Zuordnung der Steuerschuld: Nach § 23 Abs. 1 TabStG entsteht Steuerschuld durch erstmaliges Inbesitzhalten zu gewerblichen Zwecken; Steuerschuldner kann Empfänger oder Besitzer sein. • Begriff des Besitzers: Besitz ist tatsächliche Sachherrschaft, getragen von Besitzwillen; Mitbesitz genügt. Maßstab ist die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit und objektive Zuordenbarkeit zur Verantwortlichkeit. • Anwendung auf Aufliegerbestand: Für die 334.200 Zigaretten im Versteck des Aufliegers bestehen begründete Zweifel, ob der Antragsteller Besitzer war, weil die Zigaretten nicht frei zugänglich waren, der Antragsteller nicht Halter oder Verfügungsberechtigter des Sattelzugs war und nach Aktenlage keine tatsächliche Sachherrschaft bestand. • Anwendung auf Transporterbestand: Für die 167.000 in den Transporter umgeladenen Zigaretten ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller als auf ihn zugelassener Besitzer des Transporters Sachherrschaft ausübte und daher Steuerschuldner im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 TabStG war. • Zinsen: Da nur für den Teilbetrag zu 26.069,36 € (167.000 Zigaretten) die Steuerschuld voraussichtlich rechtmäßig ist, durften Zinsen nur auf diesen Betrag festgesetzt werden; die darüber hinausgehenden Zinsen sind zweifelhaft. • Sicherheitsleistung: Mangels überwiegender Gefahr eines Steuerausfalls und angesichts überwiegender Erfolgsaussicht für den ausgesetzten Teil ist keine Sicherheitsleistung anzuordnen. • Härtegesichtspunkte: Für den übrigen, nicht ausgesetzten Teil hat der Antragsteller keine substantiierten Darlegungen einer unbilligen Härte erbracht; pauschale Angaben genügen nicht. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde teilweise stattgegeben. Die Vollziehung des Tabaksteuerbescheids wurde insoweit ausgesetzt, als die Steuer auf die 334.200 im Auflieger sichergestellten Zigaretten (52.169,96 €) betroffen ist, weil ernstliche Zweifel an der Steuerschuldnerschaft des Antragstellers bestehen. Gleiches gilt für die darauf entfallenden Zinsen über den auf den voraussichtlich rechtmäßigen Steuerbetrag hinausgehenden Teil; bereits vereinnahmte Zinsen sind insoweit teilweise aufzuheben. Für die 167.000 Zigaretten im Transporter (26.069,36 €) ist der Bescheid voraussichtlich rechtmäßig; die Vollziehung bleibt insoweit bestehen. Eine Sicherheitsleistung wurde nicht verlangt. Die Kosten der Verfahren wurden quotenmäßig nach dem Verhältnis des Obsiegens verteilt.