Urteil
2 K 52/18
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorsteuerabzug setzt eine nach §14, §14a UStG ausgestellte Rechnung mit hinreichender Leistungsbeschreibung voraus.
• Fehlende oder zu ungenaue Leistungsangaben in Rechnungen können den Vorsteuerabzug ausschließen.
• Bei Vorliegen eines Scheinunternehmens ist der Vorsteuerabzug zu versagen, auch wenn formale Gewerbeanmeldungen vorliegen.
• Abzuführen gezahlte Umsatzsteuer durch den leistenden Unternehmer widerlegt nicht zwingend den Verdacht einer Schein- oder Servicegesellschaft.
Entscheidungsgründe
Versagung des Vorsteuerabzugs bei unzureichender Rechnungsbeschreibung und Scheinunternehmen • Vorsteuerabzug setzt eine nach §14, §14a UStG ausgestellte Rechnung mit hinreichender Leistungsbeschreibung voraus. • Fehlende oder zu ungenaue Leistungsangaben in Rechnungen können den Vorsteuerabzug ausschließen. • Bei Vorliegen eines Scheinunternehmens ist der Vorsteuerabzug zu versagen, auch wenn formale Gewerbeanmeldungen vorliegen. • Abzuführen gezahlte Umsatzsteuer durch den leistenden Unternehmer widerlegt nicht zwingend den Verdacht einer Schein- oder Servicegesellschaft. Die Klägerin, eine GmbH, bezog 2014 umfangreiche Logistik- und Umpackleistungen von der F GmbH und machte Vorsteuerbeträge aus deren Rechnungen geltend. Die Rechnungen wiesen Positionen nach Stückzahl und sehr knappen Leistungsangaben (z. B. "Lagereinheiten G/ Karton etikettieren") und überwiegend monatsbezogene Abrechnungen mit sehr niedrigen Einzelpreisen aus. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug in Höhe von 207.321,13 €, gestützt auf Erkenntnisse aus Umsatzsteuersonderprüfungen, die die F GmbH als Scheinunternehmen darstellen. Die Klägerin behauptete dagegen, die F GmbH sei gewerblich tätig gewesen, habe Mitarbeiter beschäftigt und die Umsatzsteuer abgeführt. Gerichtliche Beweisaufnahme erfolgte durch Vernehmung zweier Zeugen und Auswertung von Betriebsprüfungsakten. • Vorsteuerabzugsvoraussetzung ist eine nach den §§14,14a UStG ausgestellte Rechnung mit ausreichender Leistungsbeschreibung; die streitigen Rechnungen enthalten nur grobe, nicht prüfbare Angaben zu Menge und Art der Leistung und sind daher formell nicht geeignet. • Die Rechnung als Abrechnungspapier muss die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen; hier verhindern hohe Stückzahlen, sehr geringe Einzelpreise und monatsbezogene Abrechnung eine begrenzte und praktikable Leistungskontrolle. • Unabhängig von formellen Mängeln der Rechnungen kommt das Gericht nach umfassender Würdigung (§96 Abs.1 FGO) zu dem Ergebnis, dass die F GmbH ein Scheinunternehmen war; Indizien sind fehlende Lohnsteueranmeldungen in relevanten Zeiträumen, widersprüchliche Zeugenaussagen sowie ein explosionsartiger Umsatzanstieg. • Die von der Klägerin vorgelegenen Nachweise und Zeugenaussagen vermochten die Prüfungsergebnisse nicht zu entkräften; behauptete Beschäftigtenzahlen und vorgelegte Unterlagen erschienen teils unglaubwürdig oder widersprüchlich. • Dass die F GmbH Umsatzsteuer erklärt oder Teile der Steuerzahlungen durch die Klägerin beglichen wurden, widerlegt nicht die Feststellung eines Scheinunternehmens, da solche Zahlungen auch in Dienstleistungsketten oder Scheingesellschaftsmodellen auftreten können. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid ist rechtmäßig, weil die Rechnungen der F GmbH nicht die für den Vorsteuerabzug erforderlichen formellen und inhaltlichen Anforderungen erfüllen und das Gericht zudem festgestellt hat, dass die F GmbH als Scheinunternehmen anzusehen ist. Folglich besteht kein Anspruch der Klägerin auf Vorsteuerabzug in Höhe von 207.321,13 €. Die Klage wird abgewiesen; die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Eine Revision wird nicht zugelassen.