Beschluss
3 L 6/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0422.3L6.24.00
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Leitsätze
1. Es ist zweifelhaft, ob die FFH-Vorprüfung im Rahmen eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens für die Rekonstruktion/Sanierung eines Stauwehrs, für dessen Staubetrieb ein Altrecht nicht nachgewiesen werden kann und das mehrere Jahre außer Betrieb gesetzt war, von einem zutreffenden Ansatz ausgeht, wenn darin (lediglich) die Auswirkungen des früheren Einstauregimes mit dem geplanten Einstauregime verglichen werden.(Rn.7)
2. Das Fehlen der Dokumentation einer nachvollziehbaren Prüfung der Einhaltung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots im Rahmen eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens kann nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, dass die Behörde, die die Erlaubnis erteilt hat, eine mit besonderer Fachkunde ausgestattete obere Wasserbehörde sei und den Gewässerkundlichen Landesdienst einbezogen habe.(Rn.26)
3. Der Mangel einer unterbliebenen FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens kann in einem Verfahren auf Rücknahme der Erlaubnis durch die Nachholung der Prüfung behoben werden.(Rn.38)
4. Ein Landesbetrieb als unselbständiger Teil der Landesverwaltung kann sich im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen.(Rn.52)
5. Die Anordnung, die ökologische Durchgängigkeit und die Herstellung der Fließgewässerdynamik im Bereich eines Stauwehrs herzustellen und das Stauwehr zu öffnen, ist mit der Legalisierungswirkung einer wirksamen wasserrechtlichen Erlaubnis, die zum Anstau im Bereich des Wehrs berechtigt, nicht zu vereinbaren.(Rn.69)
6. Eine Klage kann darauf gerichtet sein, einen Bescheid aufzuheben, mit dem ein Handeln durch Realakt abgelehnt wurde, und gleichzeitig die begehrte Handlung vorzunehmen. Bei einem solchen Ablehnungsbescheid handelt es sich nach der Form und nach dem - auf die rechtsverbindliche Ablehnung eines Antrags gerichteten - materiellen Inhalt um einen anfechtbaren Verwaltungsakt. Einer in dieser Weise kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage steht § 113 Abs. 4 VwGO nicht entgegen.(Rn.80)
Tenor
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 7. Juni 2023 zugelassen, soweit der Kläger beantragt hat, den Beklagten jeweils unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 14. Dezember 2022
a) zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Anträge des Klägers vom 5. Dezember 2022
auf Rücknahme der wasserrechtlichen Erlaubnis erneut zu bescheiden (Antrag 1.1.1),
- hilfsweise (wenn der Antrag 1.1.1 erfolglos bleibt) -
auf Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis erneut zu bescheiden (Antrag 2.1.1),
b) - hilfsweise (wenn die vorstehenden Anträge erfolglos bleiben) -
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ordnungsgemäße FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, mit der geprüft wird, inwieweit der Ersatzneubau des Wehrs Rothenförde und der mit der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 30. August 2013 zugelassene Anstau der Bode im Vergleich zu dem zuvor bestehenden Ist-Zustand unter Berücksichtigung des Entwicklungspotentials zu einer Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „Bode und Selke im Harzvorland“ führen kann (Antrag 5.1) und
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ordnungsgemäße Prüfung der Vereinbarkeit des Ersatzneubaus des Wehrs Rothenförde und des mit der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 30. August 2013 zugelassenen Anstaus mit den Bewirtschaftungszielen aus § 27 Abs. 2 WHG bzw. den Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 7 WRRL vorzunehmen (Antrag 5.2),
- sowie hilfsweise (wenn der Antrag 5.1 erfolglos bleibt) -
festzustellen, dass für das mit der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 30. August 2013 zugelassene Projekt in Form eines Aufstaus der Bode am Wehr Rothenförde unter Berücksichtigung der in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 30. August 2013 in Bezug genommenen Unterlagen keine ordnungsgemäße FFH-Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf eine mögliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „Bode und Selke im Harzvorland“ vorliegt (Antrag 6.1) und
- hilfsweise (wenn der Antrag 5.2 erfolglos bleibt) -
festzustellen, dass für das mit der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 30. August 2013 zugelassene Projekt in Form eines Aufstaus der Bode am Wehr Rothenförde unter Berücksichtigung der in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 30. August 2013 in Bezug genommenen Unterlagen keine ordnungsgemäße Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bewirtschaftungszielen aus § 27 Abs. 2 WHG bzw. den Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 7 WRRL vorliegt (Antrag 6.2).
Das Antragsverfahren wird insoweit als Berufungsverfahren fortgeführt.
Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist zweifelhaft, ob die FFH-Vorprüfung im Rahmen eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens für die Rekonstruktion/Sanierung eines Stauwehrs, für dessen Staubetrieb ein Altrecht nicht nachgewiesen werden kann und das mehrere Jahre außer Betrieb gesetzt war, von einem zutreffenden Ansatz ausgeht, wenn darin (lediglich) die Auswirkungen des früheren Einstauregimes mit dem geplanten Einstauregime verglichen werden.(Rn.7) 2. Das Fehlen der Dokumentation einer nachvollziehbaren Prüfung der Einhaltung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots im Rahmen eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens kann nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, dass die Behörde, die die Erlaubnis erteilt hat, eine mit besonderer Fachkunde ausgestattete obere Wasserbehörde sei und den Gewässerkundlichen Landesdienst einbezogen habe.(Rn.26) 3. Der Mangel einer unterbliebenen FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens kann in einem Verfahren auf Rücknahme der Erlaubnis durch die Nachholung der Prüfung behoben werden.(Rn.38) 4. Ein Landesbetrieb als unselbständiger Teil der Landesverwaltung kann sich im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen.(Rn.52) 5. Die Anordnung, die ökologische Durchgängigkeit und die Herstellung der Fließgewässerdynamik im Bereich eines Stauwehrs herzustellen und das Stauwehr zu öffnen, ist mit der Legalisierungswirkung einer wirksamen wasserrechtlichen Erlaubnis, die zum Anstau im Bereich des Wehrs berechtigt, nicht zu vereinbaren.(Rn.69) 6. Eine Klage kann darauf gerichtet sein, einen Bescheid aufzuheben, mit dem ein Handeln durch Realakt abgelehnt wurde, und gleichzeitig die begehrte Handlung vorzunehmen. Bei einem solchen Ablehnungsbescheid handelt es sich nach der Form und nach dem - auf die rechtsverbindliche Ablehnung eines Antrags gerichteten - materiellen Inhalt um einen anfechtbaren Verwaltungsakt. Einer in dieser Weise kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage steht § 113 Abs. 4 VwGO nicht entgegen.(Rn.80) Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 7. Juni 2023 zugelassen, soweit der Kläger beantragt hat, den Beklagten jeweils unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 14. Dezember 2022 a) zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Anträge des Klägers vom 5. Dezember 2022 auf Rücknahme der wasserrechtlichen Erlaubnis erneut zu bescheiden (Antrag 1.1.1), - hilfsweise (wenn der Antrag 1.1.1 erfolglos bleibt) - auf Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis erneut zu bescheiden (Antrag 2.1.1), b) - hilfsweise (wenn die vorstehenden Anträge erfolglos bleiben) - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ordnungsgemäße FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, mit der geprüft wird, inwieweit der Ersatzneubau des Wehrs Rothenförde und der mit der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 30. August 2013 zugelassene Anstau der Bode im Vergleich zu dem zuvor bestehenden Ist-Zustand unter Berücksichtigung des Entwicklungspotentials zu einer Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „Bode und Selke im Harzvorland“ führen kann (Antrag 5.1) und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ordnungsgemäße Prüfung der Vereinbarkeit des Ersatzneubaus des Wehrs Rothenförde und des mit der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 30. August 2013 zugelassenen Anstaus mit den Bewirtschaftungszielen aus § 27 Abs. 2 WHG bzw. den Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 7 WRRL vorzunehmen (Antrag 5.2), - sowie hilfsweise (wenn der Antrag 5.1 erfolglos bleibt) - festzustellen, dass für das mit der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 30. August 2013 zugelassene Projekt in Form eines Aufstaus der Bode am Wehr Rothenförde unter Berücksichtigung der in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 30. August 2013 in Bezug genommenen Unterlagen keine ordnungsgemäße FFH-Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf eine mögliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „Bode und Selke im Harzvorland“ vorliegt (Antrag 6.1) und - hilfsweise (wenn der Antrag 5.2 erfolglos bleibt) - festzustellen, dass für das mit der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 30. August 2013 zugelassene Projekt in Form eines Aufstaus der Bode am Wehr Rothenförde unter Berücksichtigung der in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 30. August 2013 in Bezug genommenen Unterlagen keine ordnungsgemäße Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bewirtschaftungszielen aus § 27 Abs. 2 WHG bzw. den Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 7 WRRL vorliegt (Antrag 6.2). Das Antragsverfahren wird insoweit als Berufungsverfahren fortgeführt. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 7.500 € festgesetzt. A. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit den Hilfsanträgen 1.1.1, 2.1.1, 5.1, 5.2, 6.1 und 6.2 zugelassen, also soweit der Kläger beantragt hat, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14. Dezember 2022 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts seinen Antrag auf Rücknahme der wasserrechtlichen Erlaubnis für den Aufstau am Wehr R., hilfsweise auf Widerruf der Erlaubnis erneut zu bescheiden, und soweit der Kläger hilfsweise die Durchführung einer FFH-Prüfung und wasserrechtlichen Prüfung für den Aufstau am Wehr R. bzw. die Feststellung begehrt, dass keine entsprechende ordnungsgemäße Prüfung vorliegt. Im Übrigen liegen keine Gründe für die Zulassung der Berufung vor. I. Der Kläger hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die genannten Hilfsanträge dargelegt. Im Übrigen bestehen an der Richtigkeit des Ergebnisses der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel. 1. Der Kläger hat durchgreifende Bedenken gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts vorgetragen, dass der Bescheid vom 14. Dezember 2022, soweit der Beklagte darin den Antrag auf Rücknahme der wasserrechtlichen Erlaubnis abgelehnt hat, rechtmäßig ist. Es spricht viel dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG für die Rücknahme der wasserrechtlichen Erlaubnis erfüllt sind. Mit plausiblen Erwägungen hat der Kläger dargelegt, dass die wasserrechtliche Erlaubnis vom 30. August 2013 - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - rechtswidrig sein dürfte. a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erlaubnis bestehen - wie der Kläger ausgeführt hat - deshalb, weil die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG i.V.m. § 34 Abs. 1 BNatSchG gebotene Überprüfung des Projekts auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets (FFH-Verträglichkeitsprüfung) unterblieben ist. aa) Voranzustellen ist zunächst, dass es sich - was das Verwaltungsgericht auch nicht in Frage stellt - bei dem von der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 30. August 2013 erfassten Vorhaben um ein Projekt i.S. des § 34 Abs. 1 Abs. 1 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) handelt. Der Begriff des Projekts wird weder in der FFH-RL noch im BNatSchG definiert. Für seine Auslegung und Anwendung ist auf den Begriff des „Projekts“ i.S. des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL) zurückzugreifen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-411/17 - juris Rn. 122). Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für ein „Projekt“ erfüllt. Mit dem Bescheid vom 13. August 2013 wurde dem Beigeladenen der „Aufstau der Bode“ am Wehr R. gestattet. Der Aufstau erfolgt durch eine bauliche Anlage. Zudem stellt der Aufstau einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, bei dem eine Unverträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Schutzgebiets jedenfalls in Betracht kommt. Der Umstand, dass mit dem Bescheid die beantragte „Rekonstruktion/Sanierung“ einer bestehenden Anlage erlaubt wurde, steht der Projekteigenschaft des Vorhabens nicht entgegen. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausginge, dass es sich bei dem bis zum Jahr 2008 erfolgten Staubetrieb um einen erlaubten Zustand gehalten hat, handelt es sich bei dem mit dem Bescheid vom 30. August 2013 erlaubten Vorhaben nicht um die bloße Fortführung einer bereits genehmigten Tätigkeit, die nicht als neues oder anderes Projekt i.S. des Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL zu betrachten ist und daher keiner erneuten Prüfung bedarf. Maßgeblich ist insoweit, ob zwischen der genehmigten und der fortgeführten Tätigkeit Kontinuität und Identität besteht, was insbesondere anzunehmen ist, wenn die Art dieser Tätigkeiten sowie die Orte und Umstände ihrer Ausführung dieselben bleiben (EuGH, Urteil vom 10. November 2022 - C-278/21 - juris Rn. 35; Urteil vom 7. November 2018 - C-293/17 u.a. - juris Rn. 83; Urteil vom 14. Januar 2010 - C-226/08 - juris Rn. 47). Eine (erneute) FFH-Verträglichkeitsprüfung ist demgegenüber stets erforderlich, wenn eine Umgestaltung oder auch nur Modernisierung bzw. eine Kapazitätserhöhung erfolgt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 10. November 2023 - 4 LA 163/21 - juris Rn. 16 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-411/17 - juris Rn. 131 f.). Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf die mehrjährige Unterbrechung des Staubetriebs und deshalb, weil eine Sanierung oder Rekonstruktion stets mit gewissen Veränderungen gegenüber dem ursprünglichen Zustand verbunden sein kann, von einem Projekt auszugehen. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Projekteigenschaft zusätzlich aus dem Umstand ergibt, dass das Vorhaben abweichend von der ursprünglichen Anlage eine Fischaufstiegsanlage (FAA) umfasst, aus der sich eine weitere Umgestaltung ergibt. Ob von dem Projekt negative Auswirkungen auf den Zustand geschützter FFH-Gebiete ausgehen können, ist keine Frage der Einordnung des Vorhabens als „Projekt“ i.S. des § 34 Abs. 1 Abs. 1 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der FFH-RL, sondern erst im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bzw. FFH-Vorprüfung zu klären. bb) Der Kläger zweifelt mit plausiblen Erwägungen die Auffassung des Verwaltungsgerichts an, dass die FFH-Vorprüfung von einem zutreffenden Ansatz ausgegangen ist, indem sie (lediglich) die Auswirkungen zwischen dem alten Einstauregime und dem geplanten Einstauregime vergleichen ließ. Es ist zweifelhaft, ob dieser Ansatz mit § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der FFH-RL vereinbar ist. (1) Der Kläger macht zu Recht geltend, dass mit diesem Prüfungsansatz eine FFH-Verträglichkeitsprüfung bereits für das alte Einstauregime nicht vorliegt. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. November 2022 (C-278/21 - juris Rn. 43) die Notwendigkeit einer FFH-Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der FFH-RL im Fall der genehmigungsbedürftigen Fortsetzung einer bereits genehmigten Tätigkeit maßgeblich damit begründet hat, dass das Ausgangsprojekt noch nicht Gegenstand einer richtlinienkonformen Prüfung war. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 5. November 2012 - 3 M 143/12 - juris Rn. 27) geht davon aus, dass das Fehlen einer habitatrechtlichen Prüfung den Prüfungsumfang bei der Änderung einer ohne FFH-Prüfung genehmigten Anlage maßgeblich beeinflusst. Die Prüfpflicht erstrecke sich auf das Gesamtvorhaben und nicht lediglich auf den von der neuen Genehmigung betroffenen Teil, weil andernfalls der bestehende Teil einer Prüfung auf Verträglichkeit mit dem FFH-Gebiet i.S. des Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL von vornherein auf Dauer entzogen wäre. Die Erreichung des Ziels der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im Sinne der Habitatrichtlinie könnte nicht vollständig gewährleistet werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass etwaige negative Auswirkungen des Betriebs der bestehenden oder früheren Anlage, die keiner FFH-Prüfung unterzogen worden sind, als sog. Ist-Zustand hinzunehmen sind und nur Verschlechterungen gegenüber diesem Zustand als Beeinträchtigungen i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL gelten. Zwar ist anerkannt, dass die Auswirkungen umgesetzter Vorhaben und bisherige Nutzungen bei der Feststellung des Ist-Zustands als Vorbelastung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2019 - 7 C 27/17 - juris Rn. 44 m.w.N.). Ob diese Erwägungen den Prüfungsansatz für die Rekonstruktion einer bislang noch nicht auf ihre FFH-Verträglichkeit geprüften Anlage vorgeben, ist jedoch zweifelhaft. (2) Zweifel bestehen auch dagegen, die Anknüpfung an das bisherige Anstauregime entsprechend der Ansicht des Verwaltungsgerichts damit zu rechtfertigen, dass es sich dabei nicht um einen unerlaubten Zustand gehandelt habe. Dabei geht selbst das Verwaltungsgericht nicht davon aus, dass ein Altrecht, mit dem der Anstau der Bode durch den Betrieb einer Wehranlage zugelassen wurde, existiert. Der Kläger hat das Bestehen eines Altrechts mit zutreffenden Erwägungen bezweifelt: Geht man davon aus, dass ein Wasserrecht zum Anstau der Bode - ursprünglich für den Betrieb der Mühle ab dem Jahr 1890 - seinerzeit wirksam begründet wurde, dürfte das Recht nicht nach den hierfür maßgeblichen rechtlichen Vorschriften aufrechterhalten worden sein. § 35 Abs. 2 WG LSA a.F. sah vor, dass alte Rechte und Befugnisse, die bis zum Ablauf einer Frist von drei Jahren nach der öffentlichen Aufforderung, die Rechte und Befugnisse zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden, weder bekanntgeworden noch angemeldet worden waren, zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung erlöschen, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Rechtsgründen erloschen waren. Eine entsprechende Aufforderung wurde im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Magdeburg vom 15. September 1994 bekannt gemacht. Eine Erlaubnis oder Bewilligung für die gestattungspflichtige Benutzung gemäß § 32 Halbs. 1, 2. Alt. WG LSA a.F. war nur dann entbehrlich, wenn das Recht zur Benutzung in einem durch das Wassergesetz 1963 oder das Wassergesetz 1982 geordneten Verfahren aufrechterhalten worden ist. Die Aufrechterhaltung in einem durch die genannten Rechtsvorschriften geordneten Verfahren setzt voraus, dass der Entscheidung über die Fortgeltung des alten Rechts ein besonderes Verwaltungsverfahren vorangegangen ist (vgl. dazu OVG LSA, Urteil vom 6. Mai 2003 - 1 L 517/02 - juris Rn. 17; Urteil vom 8. Dezember 2005 - 1 L 333/03 - juris Rn. 24; Urteil vom 15. Oktober 2020 - 2 L 5/18 - juris Rn. 60). Soweit es ein solches Verfahren nach der damaligen Verwaltungspraxis der DDR nicht gab, kam - auf entsprechenden Antrag - die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 38 WG LSA a.F. in Betracht (OVG LSA, Urteil vom 8. Dezember 2005, a.a.O. Rn. 27). Die Annahme des Beigeladenen, dass das Altrecht zur Stauhaltung i.S. des § 35 Abs. 2 WG LSA a.F. „bekanntgeworden“ sei, ist zu bezweifeln. Abzustellen ist hier auf die Kenntnis des Staatlichen Amts für Umweltschutz (STAU) als seinerzeit zuständige Wasserbuchbehörde und nicht etwa - wie der Beigeladene wohl meint - auf die Kenntnis allgemein der „Wasserwirtschaftsverwaltung“ (vgl. hierzu VG Magdeburg, Urteil vom 12. September 2013 - 9 A 153/11 - juris Rn. 34). Es ist wohl davon auszugehen, dass dem STAU das Wehr und dessen Betrieb bekannt war; das STAU war selbst für den Betrieb zuständig. Andererseits hat man sich beim STAU offenbar keine Gedanken darüber gemacht, ob und ggf. welches Altrecht besteht. Denn das STAU hätte das Altrecht, soweit es ihm bekannt geworden ist, gemäß § 35 Abs. 1 WG LSA a.F. von Amts wegen in das Wasserbuch eintragen müssen. Dem STAU als die das Wasserbuch führende Behörde wird diese Verfahrensweise auch bekannt gewesen sein. Aus dem Umstand, dass das STAU - wie der Beigeladene vorträgt - mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 die Außerbetriebsetzung der Stauanlage gemäß § 84 Abs. 2 WG LSA a.F. beantragt hat, lässt sich nicht ableiten, dass die Behörde seinerzeit vom Bestehen eines Altrechts für den Anstau und den Betrieb der Wehranlage ausgegangen ist. Denn die Regelung griff auch dann ein, wenn sich der Betreiber im Fall des § 84 Abs. 1 WG LSA a.F. - also wenn die Stauanlage vor dem 8. September 1993 errichtet worden ist und deren wasserrechtliche Zulassung nicht nachgewiesen worden ist - dafür entscheidet, die Anlage nicht mehr zu nutzen. Die Außerbetriebsetzung bedurfte unabhängig vom Bestand oder Nichtbestand eines Altrechts gemäß § 84 Abs. 1 WG LSA a.F. der Genehmigung der Wasserbehörde (vgl. zur Rechtslage in Bayern: VG München, Urteil vom 10. Oktober 2017 - M 2 K 17.4293 - juris Rn. 27). Auch aus der anschließenden Entscheidung, das Wehr entgegen der früheren Absicht weiterzubetreiben, lässt sich nicht ohne weiteres ableiten, dass das STAU vom Bestand eines Altrechts ausgegangen ist, weil es in diesem Fall Anlass gehabt hätte, für eine entsprechende Eintragung des Altrechts gemäß § 35 Abs. 1 WG LSA a.F. zu sorgen. Es kommt hinzu, dass die wenigen Unterlagen und bekannten Umstände, die darauf hindeuten, dass die Stauanlage von der Wasserwirtschaftsverwaltung gebilligt wurde, nichts über Art, Umfang, Zweck und vor allem die Geltungsdauer des zulässigen Anstaus aussagen und insbesondere nicht zum Ausdruck kommt, ob und ggf. unter welchen Umständen das Recht erlischt und ob es auch umfassende Sanierungen oder Rekonstruktionen umfassen soll. Es ist demnach nicht geklärt, welches Altrecht das STAU hätte eintragen können. Auch von der Aufrechterhaltung eines etwaigen Altrechts in einem Verfahren ist nicht auszugehen, da es für die Durchführung eines insoweit erforderlichen besonderen Verwaltungsverfahrens keine Belege gibt. Ein Antrag nach § 83a Abs. 1 WG LSA a.F. liegt nicht vor. Ebenso wurde eine Bewilligung analog § 38 WG LSA a.F. nicht beantragt. Allein der Umstand, dass das Wehr „unter staatlicher Aufsicht“ gestanden habe, dürfte es nicht rechtfertigen, die Fortsetzung des Staubetriebs - selbst wenn man die Unterbrechung insoweit als unbeachtlich ansehen würde - als kontinuierliche Fortsetzung eines genehmigten Zustands anzusehen. Dieser Umstand ist mit einer durch eine Erlaubnis oder Bewilligung geschützten Rechtsposition nicht vergleichbar. (3) Aber selbst wenn man davon ausginge, dass ein Altrecht für den Anstau durch das Wehr R. bestand, ist zweifelhaft, ob dieses Altrecht den Prüfungsmaßstab für die FFH-Prüfung bei einer Rekonstruktion bzw. Sanierung der Anlage in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Weise vorgibt. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in dem Urteil vom 10. November 2022 (a.a.O.) spricht jedenfalls dafür, dass auch in solchen Fällen eine umfassende FFH-Prüfung vorzunehmen ist, die sich auch auf das bereits genehmigte, aber noch keiner FFH-Prüfung unterzogene Vorhaben erstreckt und der sich aus der früheren Genehmigung ergebende Zustand nicht als „Vorbelastung“ hinzunehmen ist. Es ist naheliegend, dass bei einer Rekonstruktion bzw. Sanierung, die nicht einfach als unveränderter Fortbetrieb der Anlage zu bewerten ist, eine erneute umfassende FFH-Prüfung auch im Hinblick auf den bereits genehmigten Teil vorzunehmen ist, weil die Frage der Vereinbarkeit mit den FFH-Erhaltungszielen durch diese Maßnahme neu aufgeworfen wird. Es gibt keinen eigentums- oder wasserrechtlichen Bestandsschutz für den Gewässerbenutzer, so dass selbst die Verlängerung einer alten Gestattung rechtlich eine Neuerteilung darstellt, bei der die Wasserrechtsbehörde in keiner Weise an ihre frühere Entscheidung gebunden ist, sondern eine völlige Neubewertung vornehmen kann. Im Übrigen begründet auch ein Altrecht kein schutzwürdiges Vertrauen, für alle Zukunft erhalten zu bleiben oder dem Inhaber nur im Wege der Enteignung genommen werden zu können (BayVGH, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 8 ZB 20.1178 - juris Rn. 14). Vor diesem Hintergrund dürfte nicht anzunehmen sein, dass sich der Bestand des Altrechts für den Anstau gegenüber der Pflicht zur Einhaltung von FFH-Erhaltungszielen durchsetzen muss. Zwar ist es zweifelhaft, ob der FFH-Prüfung ein - fiktiver - „Ist-Zustand“ zugrundezulegen ist, der vorliegen würde, wenn es die Stauanlage niemals gegeben hätte. Es dürfte kaum möglich sein, die durch die mittlerweile seit deutlich mehr als einem Jahrhundert eingetretenen Veränderungen durch die Stauhaltung zu ignorieren. Allerdings ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass beim vorliegenden Antrag auf Sanierung bzw. Rekonstruktion einer Anlage die Handlungsalternative zur Sanierung bzw. Rekonstruktion nicht der - nicht mehr mögliche - Weiterbetrieb der schadhaften Anlage, sondern der Verzicht auf den Betrieb der Anlage ist. Ansatz für die FFH-Prüfung ist die Frage, ob das Vorhaben Ursache für eine nachteilige Veränderung des Gebiets sein kann (vgl. HessVGH, Urteil vom 16. April 2024 - 4 A 2622/19 - juris Rn. 113). Denkt man die Sanierung bzw. Rekonstruktion der Wehranlage hinweg, so könnte die bestehende Anlage aufgrund ihrer Schäden nicht mehr weiterbetrieben werden. Der Ansatz der vorliegenden FFH-Prüfung läuft darauf hinaus, den prognostizierten Zustand im Falle des potentiellen - aber nicht mehr möglichen - Weiterbetriebs der früheren Anlage mit dem prognostizierten Zustand im Falle der Rekonstruktion bzw. der Sanierung der Anlage zu vergleichen. Ein solcher Ansatz erweist sich im Hinblick auf die Zielsetzung des Art. 2 Abs. 2 FFH-RL als problematisch, nach dem die Richtlinie nicht nur die Bewahrung, sondern auch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands bezweckt. Maßgeblich ist demnach nicht allein, ob sich der Zustand durch die Durchführung des Projekts gegenüber dem früheren Zustand verschlechtert, sondern auch, ob das Projekt eine positive Entwicklung zu einem günstigen Erhaltungszustand beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung kann also auch dann vorliegen, wenn der (nicht günstige) Erhaltungszustand unverändert bleibt. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass bei der FFH-Prüfung (auch) eine Gegenüberstellung des prognostizierten Zustands des FFH-Gebiets ohne den Betrieb einer Stauanlage mit dem prognostizierten Zustand des Gebiets nach der Aufnahme des Betriebs der geplanten Wehranlage geboten ist. (4) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Auswirkungen zwischen dem alten Einstauregime und dem geplanten Einstauregime zu vergleichen sind, ist auch deshalb fragwürdig, weil es hier nicht um den kontinuierlichen Fortbetrieb einer genehmigten Anlage, sondern um die Wiederaufnahme des Betriebs nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Jahren geht, in dem der Beigeladene als Betreiber der Anlage sogar die Außerbetriebnahme beabsichtigt und dies beim Beklagten beantragt hat. Damit fehlt es für die Annahme des Fortbetriebs einer bestehenden Anlage an zeitlicher Kontinuität. Bei einer mehrjährigen Unterbrechung liegt es nahe, als status quo bzw. Ist-Zustand nicht den Zustand des letzten Betriebs der bestehenden Anlage vor mehreren Jahren, sondern - wie allgemein grundsätzlich anerkannt - den status quo zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung unter Berücksichtigung der Vorbelastungen zu ermitteln (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. November 2009 - 9 B 28.09 - juris Rn. 3; HessVGH, Urteil vom 16. April 2024 - 4 A 2622/19 - juris Rn. 112 und 115). Dem vom Verwaltungsgericht als maßgeblich angesehenen Umstand, dass der Zustand zwischen 2008 und 2013 kein „erlaubter“ Zustand ist, da die Außerbetriebsetzung einer Stauanlage gemäß § 40 Abs. 1 WG LSA (n.F.) einer Genehmigung der Wasserbehörde bedarf, kommt für den Beurteilungsmaßstab der FFH-Prüfung keine wesentliche Bedeutung zu, da auch die Rekonstruktion bzw. Sanierung einer Stauanlage genehmigungspflichtig ist. Ohne entsprechende Genehmigung handelt sich - wie der Kläger zutreffend ausführt - weder bei der Außerbetriebsetzung noch bei der Wiederaufnahme des Betriebs der Wehranlage um einen „erlaubten“ Zustand. Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot davon ausgeht, dass zur Beurteilung der Verschlechterung auf den Ist-Zustand unter Berücksichtigung der bisherigen Gewässernutzungen abzustellen ist, und eine unveränderte Fortsetzung der Erlaubnis daher nicht den Tatbestand der Verschlechterung erfülle, betrifft dies nur den Fall der Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis, deren zeitliche Geltung unmittelbar an eine vorherige Erlaubnis anschließt (Anschlusszulassung) und inhaltlich identisch ist (BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 7 C 25.15 - juris Rn. 47 ff.). Von einem solchen Fall kann jedoch nicht ausgegangen werden, da - wie ausgeführt - nicht von dem Bestand eines Altrechts ausgegangen werden kann und allein der Umstand, dass die Stauanlage unter staatlicher Aufsicht stand, keine mit einer Erlaubnis oder Bewilligung vergleichbare geschützte Rechtsposition vermittelt. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem staatlich geduldeten Zustand und dem Antrag auf eine „neue“ Erlaubnis nicht besteht. cc) Vor dem Hintergrund, dass bei der FFH-(Vor-)Prüfung nicht lediglich die Auswirkungen zwischen dem alten und dem geplanten Einstauregime zu vergleichen sind, ist auch die Richtigkeit des Ergebnisses der FFH-Vorprüfung zu bezweifeln. Die Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht Erkenntnisse aus der FFH-Vorprüfung für den Antrag auf Außerbetriebsetzung des Wehrs aus dem Jahr 2009 und aus dem vom Kläger in Auftrag gegebenen Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. Sch. für irrelevant gehalten hat, sind nach Maßgabe eines - voraussichtlich gebotenen - von der Ansicht des Verwaltungsgerichts abweichenden Prüfungsansatzes nicht tragfähig. Zunächst ist festzustellen, dass es eine FFH-(Vor-)Prüfung, die als Ist-Zustand den Zustand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erlaubnis zugrunde legt und die Auswirkungen des geplanten Staubetriebs auf die Erhaltungsziele im Falle einer Rekonstruktion bzw. Sanierung der Wehranlage mit denen eines unterbleibenden Staubetriebs vergleicht, nicht gibt. Die FFH-Vorprüfung geht von dem Ansatz aus, dass lediglich die Auswirkungen zwischen am alten Einstauregime und dem neuen Einstauregime zu vergleichen sind. Maßstab für die FFH-Vorprüfung ist die Frage, ob sich bereits im Rahmen einer überschlägigen Prüfung anhand objektiver Umstände ausschließen lässt, dass sie das Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten (EuGH, Urteil vom 7. September 2009 - C 127/02 - juris Rn. 44). Ob dies der Fall ist, geht aus den Ergebnissen der durchgeführten FFH-Vorprüfung nicht hervor, wenn man den Bewertungsmaßstab anlegt, der nach den vorstehenden Ausführungen voraussichtlich rechtlich geboten war. Es wurden die Auswirkungen der geplanten Maßnahme im Vergleich zur Situation geprüft, die durch den bis 2008 mit 2,3 m Stauhöhe gekennzeichneten sommerlichen Einstau geprägt war. Die Beurteilung kommt - so ausdrücklich - (nur) unter der Voraussetzung, dass das bis 2008 vollzogene und gegenwärtig ausgesetzte Einstauregime als Bezugsgröße verwendet werde, zu dem Ergebnis, dass keine Notwendigkeit bestehe, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Allein bei Annahme dieses Prüfungsansatzes geht die FFH-Vorprüfung davon aus, dass sich hinsichtlich des Lebensraumtyps (LRT) 3260 eine Verbesserung ergebe. Soweit in der FFH-Vorprüfung ausgeführt wird, dass durch die Verringerung der Ein-stauhöhe auf 1,8 m in einem ca. 0,65 km langen Abschnitt nunmehr nicht durch Stauhaltung überprägte Fließverhältnisse herrschten und dieser Flussabschnitt daher die Merkmale des LRT 3260 besitze, lässt sich daraus nicht folgern, dass der Staubetrieb im Vergleich zum Zustand im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis und im Vergleich zu einem Verzicht auf das Vorhaben keine negativen Auswirkungen hat. Die Ausführungen gehen ausdrücklich von einem anderen Vergleichsmaßstab aus. Noch in der FFH-Vorprüfung 2009 zur seinerzeit beantragten Außerbetriebsetzung der Stauanlage wurde ausgeführt, dass der vorhandene und im Standarddatenbogen mit einer guten Repräsentativität eingestufte und deshalb für das NATURA-2000-Netz landesbedeutsame LRT 3260 im Fall einer erneuten Einstauung zerstört bzw. stark beeinträchtigt würde. Dagegen würde eine Außerbetriebsetzung der Wehranlage im Hinblick auf den Lebensraumtyp und die Erhaltungsziele LRT 3260 zu einer Verbesserung der bisherigen Situation führen. Die Bode könne wieder ihrer natürlichen Dynamik folgen. Der Geschiebe-strang bleibe erhalten. Sedimente würden abtransportiert und setzten nicht das für die Fischbrut wichtige Kieslückensystem zu. Es ist nicht ersichtlich, dass die dort beschriebenen Gefahren für den LRT 3260 vollständig ausgeschlossen sind, nur weil es nunmehr um eine verringerte Einstauhöhe geht. Die FFH-Vorprüfung lässt eine Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Staubetriebs nach der Sanierung bzw. Rekonstruktion nicht zu. Denn die Auswirkungen der beiden Maßnahmen - Außerbetriebsetzung der Anlage oder Anstau mit einer Anstauhöhe von 1,8 m - sind unterschiedlich: Während die Außerbetriebsetzung der Anlage laut FFH-Vorprüfung 2009 (Seite 23) zu einer Absenkung des Wasserspiegels um 1,3 m auf ca. 3,6 km Lauflänge gegenüber dem früheren Einstauregime führen würde, käme es bei der vorliegenden Absenkung der Einstauhöhe auf 2,3 m laut FFH-Vorprüfung 2012 (Seite 30) zu einer Absenkung des Wasserspiegels um 0,5 m auf 2 bis 3 km Lauflänge sowie einer Verringerung der Länge des eingestauten Bodeabschnitts um 650 m. Da - wie der Kläger unter Bezugnahme auf das Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. Sch. vom 30. Juni 2020 plausibel ausführt - Abschnitte im Rückstaubereich, die keine Fließgewässereigenschaft aufweisen, nicht als LRT 3260 zu bewerten sind, wäre der gesamte Bereich bis zum Rückstauende bei einer Einstauhöhe von 1,8 m (siehe dazu die Abb. 4 der FFH-Voruntersuchung 2012, Seite 22) der Eigenschaft als LRT 3260 entzogen. Auch aus den Ausführungen des Beklagten und des Beigeladenen lässt sich nicht folgern, dass negative Auswirkungen des Vorhabens (Anstau mit einer Anstauhöhe von 1,8 m) im Vergleich zu einem Verzicht auf das Vorhaben verbunden mit einer Wehröffnung offensichtlich ausgeschlossen sind. Der Beklagte und der Beigeladene tragen lediglich vor, dass sich durch eine Wehröffnung und einen Rückbau „nicht zwangsläufig“ das Entwicklungsziel für den LRT 3260 erreichen lasse und dass Stauniederlegung, Rückbau und Wehröffnung nicht „per se“ Mittel zur Umsetzung des Verbesserungsgebots seien. Zweifel an der Brauchbarkeit der FFH-Vorprüfung für die Einhaltung der Erhaltungsziele des LRT 3260 unter Berücksichtigung eines anderen Prüfungsmaßstabs ergeben sich auch aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch. zu den ökologischen Auswirkungen des Wehrneubaus vom 3. Juli 2020. In diesem Gutachten werden - wie es wohl geboten gewesen wäre - die Auswirkungen der Rekonstruktion bzw. Wiederaufbaus des Wehrs mit einer Wehröffnung verglichen. Laut diesem Gutachten soll durch die Neuerrichtung der Wehranlage der LRT 3260 im gesamten Rückstaubereich auf einer Fläche von 70.554 m2 erheblich beeinträchtigt worden sein. Durch das Betriebsregime an der Wehranlage R. und das Ziehen der Wehrtafeln könne es zu erheblichen Auswirkungen auf den unterhalb der Wehranlage vorhandenen LRT 3260 kommen. Es sei davon auszugehen, dass mit dem Öffnen des Wehrs eine große Menge der vor den Wehrtafeln abgelagerten Feinsedimente in einer Welle angeschwemmt werde und die Feinsedimente aus dem Rückstaubereich schwallartig bis weit in den unterhalb gelegenen Stauraum des Wehrs Staßfurt transportiert werden. Auch wenn es sich bei dem Gutachten um ein Privatgutachten handelt, das ein Verfahrensbeteiligter vorgelegt hat, sind die Erwägungen hinreichend plausibel, um die Gefahr einer Beeinträchtigung des LRT 3260 zu belegen. dd) Das Ergebnis der FFH-Vorprüfung lässt sich voraussichtlich auch nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen, dass sich der Rückgriff auf den bis zum Jahr 2008 vorherrschenden Zustand des FFH-Gebiets 4133-301 deshalb als rechtlich zulässig erweise, weil dieses FFH-Gebiet bereits im Jahr 2000 von der Bundesrepublik Deutschland als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung i.S. der FFH-RL vorgeschlagen und im Jahr 2004 von der Europäischen Kommission bestätigt worden sei, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Bode im Bereich des Wehrs bereits von einem stetigen Ziehen und Öffnen des Wehrs geprägt gewesen sei. An der Richtigkeit dieser Erwägung des Verwaltungsgerichts bestehen ernstliche Zweifel, die der Kläger auch dargelegt hat. Aus dem Umstand, dass der LRT 3260 im Zeitpunkt der Gebietsausweisung des LRT 3260 im Rückstaubereich des Wehrs R. nicht ausgeprägt war, lässt sich nicht ableiten, dass der damalige Stand des LRT 3260 als maßgeblich für das Ausmaß des Schutzes anerkannt war und Verbesserungen nicht angestrebt wurden. Der Kläger wendet mit plausibler Argumentation unter Bezugnahme auf das Gutachten von Herrn Dipl.-Ing. Sch. vom 30. Juni 2020 ein, dass eine Kartierung des LRT 3260 im Rückstaubereich per Definition nicht möglich sei und Abschnitte mit dem Verlust des Fließgewässercharakters oberstrom von Stauanlagen nicht als LRT 3260 kartiert werden dürften. Entsprechend werden in der FFH-Voruntersuchung 2012 die jeweiligen Rückstaubereiche bei den Einstauhöhen von 1,8 m und von 2,3 m nicht als LRT 3260 ausgewiesen. Daraus lässt sich gerade nicht folgern, dass die bereits im Zeitpunkt der Gebietsausweisung bestehenden Rückstaubereiche nicht als möglicher LRT 3260 schützenswert sind. Wie bereits ausgeführt, ist die Zielsetzung der FFH-RL, wie sich aus Art. 2 Abs. 2 FFH-RL ergibt, nicht nur die Erhaltung, sondern auch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands. Als „gebietsbezogener Schutzzweck“ des Natura 2000-Gebiet DE 4133-301 „Bode und Selke im Harzvorland“ ist gemäß § 2 Abs. 2 Anlage 3.173 der Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA) die Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter u.a. des LRT 3260 bezeichnet. Vor diesem Hintergrund dürfte nicht lediglich die Erhaltung des im Zeitpunkt der Gebietsausweisung bestehenden LRT 3260 in seiner bisherigen Größe, sondern auch eine mögliche Erweiterung des LRT 3260 der Zielsetzung des Art. 2 Abs. 2 FFH-RL entsprechen. Von diesem Ansatz ist offensichtlich auch die FFH-Voruntersuchung 2012 ausgegangen. Denn dort wurde die Erweiterung der nicht vom Rückstau betroffenen Flächen durch die Verringerung der Einstauhöhe hinsichtlich des LRT 3260 als Verbesserung, und nicht lediglich als Erhaltung des status quo bewertet. b) Die Rechtswidrigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 30. August 2013 dürfte sich auch daraus ergeben, dass die Anforderungen an die Prüfung des Verschlechterungsverbots nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift sind die Erlaubnis und die Bewilligung zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Verschlechterung i.S. der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Zeitpunkt des Erlasses der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht zu erwarten war, unterliegt ernstlichen Zweifeln, die vom Kläger dargelegt worden sind. Der Kläger rügt zu Recht, dass die Dokumentation einer nachvollziehbaren Prüfung fehlt. Da es für die Frage, ob es vorhabenbedingt zu einer Beeinträchtigung des Zustands bzw. Potentials von Qualitätskomponenten eines Oberflächen- oder Grundwasserkörpers kommt, derzeit keine anerkannte Standardmethode gibt, kommt den Behörden bei der Entwicklung eigener Methoden ein erweiterter Spielraum zu. Dabei sind sie jedoch nicht völlig frei. Vielmehr müssen sie eine Methode anwenden, die transparent, funktionsgerecht und schlüssig ausgestaltet ist. Unverzichtbar ist dabei auch, dass die angewandten Kriterien definiert werden und ihr fachlicher Sinngehalt nachvollziehbar dargelegt wird (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris m.w.N.). Eine ordnungsgemäße Prüfung des Verschlechterungsverbots setzt regelmäßig sowohl eine Ermittlung des Ist-Zustands als auch eine Auswirkungsprognose für die einzelnen zu bewertenden Gewässer, also eine wasserkörperbezogene Prüfung voraus (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 - 7 A 14/23 - juris Rn. 47 m.w.N.). In diesem Zusammenhang enthält Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziff. i) – iii) WRRL nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab, sondern auch eine Vorgabe für das behördliche Zulassungsverfahren. Art. 4 WRRL verlangt, dass das Verschlechterungsverbot (und das Verbesserungsgebot) bereits vor der Zulassungsentscheidung in einem anhand entsprechender Dokumentationen nachvollziehbaren behördlichen Verfahren geprüft werden müssen (vgl. HmbOVG, Urteil vom 1. September 2020 - 1 E 26/18 - juris Rn. 49 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass zu der Frage, ob die Sanierung des Wehrs zu einem Klassenwechsel einer biologischen Qualitätskomponente führt, dem Verwaltungsvorgang nichts zu entnehmen sei. Eine entsprechende Bewertung sei auch in der Dokumentation, die der Erlaubniserteilung zugrunde liege, nicht enthalten. Seine Ansicht, dass bei der Prüfung der vorliegenden Erlaubnis die Anforderungen an die Dokumentationspflicht nicht verletzt worden seien, begründet es damit, dass der Beklagte selbst eine mit besonderer Fachkunde ausgestattete obere Wasserbehörde sei, außerdem den Gewässerkundlichen Landesdienst (GLD) einbezogen habe, der keine Einwände gegen die Erteilung der Erlaubnis geäußert habe und dessen vorgeschlagene Auflage zum Funktionsnachweis der FAA in die wasserrechtliche Erlaubnis einbezogen worden sei, und ferner in der Erlaubnis ausgeführt worden sei, dass eine umfassende Prüfung der wasser-, fischerei- und naturschutzrechtlichen Belange erfolgt sei, nach der negative Auswirkungen ausgeschlossen werden könnten. Daraus ergebe sich, dass sich der Beklagte mit der Einhaltung des Verschlechterungsverbots auseinandergesetzt habe. Zudem sei eine weitergehende Befassung entbehrlich gewesen, weil der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise seiner Prüfung nicht den erstmaligen Bau des Wehrs zugrunde gelegt habe, sondern eine Wiederherstellung des alten Zustands mit einer Verringerung der Einstauhöhe und Errichtung einer FAA. Er sei daher von einer Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit ausgegangen, so dass auch die Prüfungsdichte und die Dokumentationspflicht nur eingeschränkt bestanden hätten. Der Kläger hält die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es die Dokumentation einer Prüfung der Einhaltung des Verschlechterungsverbots für entbehrlich gehalten hat, berechtigterweise für nicht tragfähig. Eine Ausnahme von den beschriebenen Anforderungen an die Schlüssigkeit und Transparenz der Prüfung kann sich nicht allein aus dem Umstand ergeben, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis von der oberen Wasserbehörde geprüft wurden. Das würde das Gebot einer transparenten Darlegung praktisch aushebeln, weil die Prüfung der Voraussetzungen für eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung regelmäßig durch eine hierfür fachlich qualifizierte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit erfolgt. Zudem würden Sinn und Zweck der Anforderungen nicht erfüllt, weil sich allein aus dem Umstand, dass die Prüfung durch eine Fachbehörde erfolgt ist, nicht nachvollziehbar ergibt, welche Methoden und Kriterien der Prüfung zugrunde gelegt wurden. Entsprechendes gilt für die bloße Beteiligung des GLD. Diese Behörde verfügt zwar im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 111 Abs. 2 Satz 1 WG LSA über besondere Kompetenzen bei der Beurteilung der Auswirkungen von Vorhaben der vorliegenden Art auf Gewässer. Die bloße Beteiligung des GLD am Verfahren kann jedoch eine nachvollziehbare und transparente Prüfung der Einhaltung wasserrechtlicher Anforderungen nicht ersetzen. Auch dem Umstand, dass der Beklagte als die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde den Anregungen des GLD gefolgt ist, kommt in diesem Zusammenhang keine wesentliche Bedeutung zu. Im Übrigen mag zwar eine nähere Prüfung des Verschlechterungsverbots entbehrlich sein, wenn es um die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis geht, deren zeitliche Geltung unmittelbar an eine vorherige Erlaubnis anschließt (Anschlusszulassung) und inhaltlich identisch ist (so VG Chemnitz, Urteil vom 10. April 2024 - 2 K 52/18 - juris Rn. 51), weil in diesem Fall die unveränderte Fortsetzung der Erlaubnis von vornherein nicht den Tatbestand der Verschlechterung erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 7 C 25.15 - juris Rn. 49). Es bestehen jedoch, wie oben ausgeführt, ernstliche Zweifel, ob der Annahme des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, dass es sich bei der erteilten Erlaubnis um eine Anschlusserlaubnis im beschriebenen Sinn handelt. Auch im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot ist festzustellen, dass vom Bestehen eines Altrechts, mit dem der Anstau der Bode durch den Betrieb einer Wehranlage zugelassen wurde, nicht ausgegangen werden kann. Der Umstand, dass das Wehr „unter staatlicher Aufsicht“ gestanden hat, ist mit einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht vergleichbar. Es fehlt an dem Beleg für eine Prüfung der Auswirkungen des Anstaus auf das Gewässer. Zudem liegt angesichts der mehrjährigen Unterbrechung keine unveränderte Fortsetzung des Wehrbetriebs vor. Auch im vorliegenden Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Argument des Verwaltungsgerichts, dass die Außerbetriebsetzung des Wehrs aufgrund des Genehmigungserfordernisses nach § 40 Abs. 1 WG LSA ohne die entsprechende Genehmigung keinen „erlaubten Zustand“ darstellt, keine entscheidende Bedeutung zukommt, weil die Sanierung bzw. Rekonstruktion einer Stauanlage ohne Erlaubnis oder Bewilligung ebenfalls nicht zulässig ist. Gegen die Annahme, dass es sich um eine „Anschlussgenehmigung“ handelt, die eine Prüfung des Verschlechterungsverbots entbehrlich macht, spricht auch die Regelung des § 34 Abs. 1 WHG, nach der die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen nur zugelassen werden dürfen, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen. Dabei wird auch der Neubau der Anlage einschließlich der technischen Ausgestaltung sowie die Wiederherstellung und hinsichtlich der Auswirkungen für den Gewässerschutz den unveränderten Ersatz einer vorhandenen Anlage an derselben Stelle als „Errichtung“ i.S. des § 34 Abs. 1 WHG angesehen (Knopp/Schenk, in: Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: 59. EL August 2024, § 34 Rn. 15). Auch dies spricht dafür, dass die vorliegende Erlaubnis, die auch die „Rekonstruktion“ umfassen sollte und mit der schließlich die Neuerrichtung des Wehrs legitimiert wurde, nicht als Anschlusserlaubnis mit beschränktem Prüfungsumfang betrachtet werden kann. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen jedoch nicht, soweit das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Rücknahme der wasserrechtlichen Erlaubnis abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidung über die Rücknahme im Ermessen des Beklagten steht und Gründe für eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliegen. Allein aus dem Umstand, dass die wasserrechtliche Erlaubnis rechtswidrig wäre, folgt grundsätzlich kein Anspruch auf Rücknahme der Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Dieser Ansatz des Verwaltungsgerichts wird auch vom Kläger nicht angegriffen. Ein Rücknahmeanspruch kommt nach dem ebenfalls vom Kläger nicht beanstandeten Ansatz des Verwaltungsgerichts u.a. in Betracht, wenn EU-Recht das Rücknahmeermessen determiniert. a) Es spricht zwar viel dafür, dass die wasserrechtliche Erlaubnis ohne Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung keinen Bestand haben kann (aa). Der Mangel einer unterbliebenen FFH-Verträglichkeitsprüfung kann jedoch ohne Aufhebung der Erlaubnis behoben werden (bb). aa) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine - unterstellte - Unionsrechtswidrigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis wegen eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 WRRL und Art. 6 Abs. 2 und 3 FFH-RL allein nicht die Verpflichtung zur Rücknahme der wasserrechtlichen Erlaubnis rechtfertige. Dabei ist es von dem zutreffenden Ansatz ausgegangen, dass das Unionsrecht den Grundsatz der Rechtssicherheit kennt und grundsätzlich nicht verlangt, dass eine Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist (EuGH, Urteil vom 19. September 2006 - C-392/04 und C-422/04 - juris Rn. 51 m.w.N.), andererseits im Hinblick auf das Effektivitätsprinzip („effet utile“) der Vollzug von Unionsrecht nach den Bestimmungen des nationalen Rechts die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren darf. Weiter hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass auch das Effektivitätsprinzip den Behörden des Mitgliedsstaats noch Raum für eine Ermessensausübung unter Berücksichtigung des auch aus dem Unionsrechtsverstoß folgenden öffentlichen Interesses an der Rücknahme belässt. Der Europäische Gerichtshof hat bereits in mehreren Fallgruppen Beschränkungen des Rücknahmeermessens angenommen. Das betrifft etwa die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Fälle, in denen die EU-Kommission eine staatliche Beihilfe für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 20. März 1997 - C-24/95 - juris). Entsprechendes gilt, wenn die Entscheidung infolge eines Urteils eines in der letzten Instanz entscheidenden nationalen Gerichts, bei dem die Pflicht zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 267 AEUV) verletzt wurde, bestandskräftig geworden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004, C-453/00 - juris), oder wenn sich die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsakts als schlechthin unerträglich darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2006 - C-392/04 und C-422/04 - juris). Das Verwaltungsgericht hat eine Verpflichtung zur Rücknahme der wasserrechtlichen Erlaubnis aufgrund unionsrechtlich determinierten Rücknahmeermessens im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Zwar möge der Durchsetzung des unionrechtlichen Verschlechterungsverbots und des Verbesserungsgebots sowie der Erforderlichkeit der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung eine unionsrechtlich beachtliche Bedeutung zukommen. Gleichwohl sei insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese europarechtlichen Vorgaben in § 34 BNatSchG bereits in nationales Recht umgesetzt worden seien, das Unionsrecht insoweit keine (weiteren) Regelungen enthalte, die die Durchsetzung der FFH-RL und der WRRL zwingend vorsähen, und zudem kein konkreter Unions(rechts)akt im Einzelfall durchgesetzt werden müsse, nicht anzunehmen, dass besondere unionsrechtliche Interessen eine Ermessensreduktion gebieten. Der Kläger wendet dagegen zu Recht ein, dass die Ausführungen in dem auch vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020 (- 9 A 23.19 - juris) gegen die Richtigkeit dieser Erwägungen sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der fraglichen Entscheidung die Aufhebung der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses nicht allein deshalb für unionsrechtlich geboten gehalten, weil die Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots unter Beteiligung der Öffentlichkeit unterblieben sei. Die wasserrechtliche Prüfung mittels eines im Planfeststellungsverfahrens erstellten Fachbeitrages sei von der Rechtsprechung als angemessene Verfahrensweise entwickelt worden, um den Verpflichtungen aus der Wasserrahmenrichtlinie nachzukommen. Sie sei jedoch - „anders als etwa die Verträglichkeitsprüfung im Gebietsschutz nach der FFH-Richtlinie“ - nicht schon unionsrechtlich vorgegeben und formalisiert. Bei einem Verstoß gegen die Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL handelt es sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts demnach - wie es der Kläger formuliert - um ein Positivbeispiel derjenigen Fälle, bei denen bereits ein Verstoß gegen Verfahrensanforderungen zu einer übermäßigen Erschwerung der Anwendung des Unionsrechts vorliegt. Dies ist auch naheliegend. Die in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL geregelte FFH-Verträglichkeitsprüfung ist ein zentrales Instrument zur Durchsetzung der Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der nach der Richtlinie geschützten natürlichen Lebensräume und Arten. Auch das Prüfungsverfahren mit den Anforderungen an die Zulässigkeit von Projekten ist durch die Vorschriften in der Richtlinie unionsrechtlich bestimmt. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass eine unionsrechtliche Verpflichtung besteht, die Einhaltung der Prüfungsvorgaben nach Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL sicherzustellen, selbst wenn die Entscheidung über die Zulassung des Projekts bereits bestandskräftig ist. bb) Mit dem Verwaltungsgericht ist jedoch davon auszugehen, dass der Mangel einer fehlenden ordnungsgemäßen FFH-Verträglichkeitsprüfung durch eine entsprechende Nachholung der Prüfung behoben werden kann. Die Einwände des Klägers greifen nicht durch. (1) Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG führt die Verletzung materieller Rechtsvorschriften nur dann zur Aufhebung einer behördlichen Entscheidung u.a. nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Behebung eines Mangels einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten FFH-Verträglichkeitsprüfung in einem nach Abschluss des Rechtsstreits stattfindenden ergänzenden Verfahren grundsätzlich dann nicht ausgeschlossen ist, wenn dadurch nicht die Möglichkeit eröffnet wird, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden und wenn die nachträgliche Legalisierung die Ausnahme bleibt (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 7 C 18/17 [7 C 7/16, 7 C 6/13] - juris Rn. 32). Nach diesen Maßstäben ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung auch nach Eintritt der Bestandskraft der wasserrechtlichen Erlaubnis nachholbar. (2) Dagegen spricht nicht schon, wie der Kläger aber meint, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht zu einem positiven Ergebnis kommen könne. Der Kläger begründet seine Ansicht auf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. Sch.. Es sei von einem Funktionsverlust des LRT 3260 auf einer Fläche von mehr als 50.000 m2 auszugehen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit stehe fest, dass der LRT 3260 einschließlich der dazugehörigen Lebensräume, u.a. Kiesbänke und der charakteristischen Fischarten und Neunaugen aufgrund der Wiederherstellung der Fließgewässerdynamik spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Anstaus in den ehemaligen Rückstaubereich ausgeprägt gewesen sei. Grundsätzlich sei jede Flächeninanspruchnahme von LRT-Flächen als erheblich i.S. der FFH-RL anzusehen. Der für den quantitativ-absoluten Flächenverlust des LRT 3260 maßgebliche Wert von 1.000 m2 werde um mehr als das 50-fache überschritten. Zwar scheidet die Nachholbarkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung aus, wenn die Feststellung einer Gebietsverträglichkeit des Projekts von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden muss (vgl. dazu NdsOVG, Beschluss vom 10. November 2023 - 4 LA 163/21 - juris Rn. 25). Hiervon ist aber im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Der Beklagte und der Beigeladene gehen davon aus, dass durch Stauniederlegung, Wehr-öffnung und Rückbau des Wehrs nicht zwangsläufig das Entwicklungsziel von FFH-LRT 3260 erreicht werde. Welche konkreten Auswirkungen der Verzicht auf den Anstau auf den LRT 3260 hat, ist unter den Beteiligten umstritten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch die Aufhebung der Erlaubnis und die damit verbundene Außerbetriebsetzung des Wehrs mit Beeinträchtigungen verbunden sein könnte, die im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind. Der Beigeladene geht davon aus, dass FFH-rechtlich eine Stauniederlegung zugunsten des LRT 3260 abzuwägen wäre gegenüber dem LRT 91F0, mehreren geschützten Biotopen und weiteren als Ausgleichs-Eingriff (AE) bilanziert genehmigter Biotope, die durch die Stauhaltung der Bode gespeist und von Stauniederlegung negativ betroffen wären. Zudem haben der Beklagte und der Beigeladene ausgeführt, dass ohne Stau die Mindestwasserstände für die Bode-Fischarten bei dem breiten Ausbauprofil nicht gesichert würden. Ob solche Gesichtspunkte im Rahmen einer Abwägung in die FFH-Verträglichkeitsprüfung einzubeziehen sind oder als günstige Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt i.S. des § 34 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG geltend gemacht werden können, kann dahinstehen. Jedenfalls können sie das Ergebnis der Prüfung beeinflussen, selbst wenn von dem Projekt prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen wären. In der FFH-Vorprüfung im Jahr 2009 für die seinerzeit beabsichtigte Außerbetriebsetzung des Wehrs wurde festgestellt, dass für den LRT 91F0 (Erlen-Eschen-Auenwälder) negative Auswirkungen nicht sicher ausgeschlossen werden könnten. Der Kläger wendet dagegen ein, dass der LRT 91F0 nicht Gegenstand der FFH-Prüfpflicht sei, weil dieser LRT im Standarddatenbogen mit „D“ (nicht signifikant) eingestuft worden sei und deshalb für die Unterschutzstellung des Gebiets nicht relevant gewesen sei. Deshalb sei er auch nicht in der gebietsbezogenen Anlage für das Gebiet „Bode und Selke im Harzvorland“ als Schutzzweck benannt. Selbst wenn man den LRT 91F0 dem Schutzzweck des FFH-Gebiets zurechnen würde, wäre er nicht vom Gebietsschutz umfasst, weil er außerhalb des gemäß § 2 Abs. 4 N2000-LVO LSA maßgeblichen Gewässerrandstreifens von 10 m liege. Der Gutachter der FFH-Vorprüfung hat den LRT 91F0 offensichtlich nicht für irrelevant gehalten. Er ist unabhängig von der Einstufung des Vorkommens des LRT 91F0 im Standard-Datenbogen als „nicht signifikant“ und vom Abstand des LRT 91F0 vom Gewässerrandstreifen von der Notwendigkeit einer FFH-Vorprüfung ausgegangen, weil in Bezug auf den Lebensraum des LRT 91F0 Beeinträchtigungen nicht sicher ausgeschlossen werden könnten. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen fachlich schwierigen Fragen zur Beurteilung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens können im Rahmen der vorliegenden Prüfung, ob die FFH-Verträglichkeitsprüfung für die wasserrechtliche Erlaubnis nachgeholt werden kann, nicht abschließend gelöst werden. Im Hinblick darauf, dass die von Sachverständigen eines Büros für Umweltplanung erstellte Eingangsbeurteilung Beeinträchtigungen des Gebiets durch die Außerbetriebsetzung des Wehrs nicht als sicher ausgeschlossen angesehen hat, wären auch die möglichen negativen Folgen eines Verzichts auf den Anstau der Bode und ggf. das Ausmaß dieser Folgen im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu prüfen. In jedem Fall ist eine umfangreiche fachliche Prüfung geboten, die durch die Ausführungen in einem vom Kläger vorgelegten Parteigutachten nicht ersetzt werden kann. Auch wenn es sich hierbei um plausible Erwägungen handeln mag, kann nicht sicher angenommen werden, dass die Feststellung einer Gebietsverträglichkeit des Anstaus am Wehr R. von vornherein ausgeschlossen ist. (3) Die Nachholung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung wäre nicht mit einer übermäßigen Erschwerung der Anwendung des Unionsrechts verbunden. In diesem Zusammenhang ist zunächst von Bedeutung, dass nicht nur der von der wasserrechtlichen Erlaubnis erfasste Anstau der Bode durch die Stauanlage, sondern auch deren Außerbetriebsetzung gemäß § 40 Abs. 1 WG LSA einer Genehmigung bedarf. Auch dieses Vorhaben unterliegt den Anforderungen des § 34 BNatSchG und des Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL. Die FFH-Vorprüfung 2009 ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Gefahren für die Schutzziele des FFH-Gebiets nicht ausgeschlossen sind, mit der Folge, dass für die Außerbetriebsetzung der Wehranlage eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Diese wurde bislang nicht durchgeführt. Die Rücknahme der Erlaubnis wäre damit ebenso mit dem Verfahrensmangel einer unterbliebenen bzw. fehlerhaften FFH-Verträglichkeitsprüfung verbunden wie die Erteilung der Erlaubnis. Es ist also weder für den Bodeanstau durch das Wehr noch für die Außerbetriebnahme der Anlage in einem unionsrechtlich gebotenen Verfahren geklärt, ob die jeweiligen Maßnahmen gebietsverträglich sind. Im Hinblick auf die Einhaltung unionsrechtlichen Verfahrensrechts ist nicht ersichtlich, warum sich die Aufrechterhaltung der wasserrechtlichen Erlaubnis bis zur Nachholung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung als übermäßige Erschwerung der Anwendung des Unionsrechts erweisen sollte, die Außerbetriebnahme der Anlage ohne Durchführung der gebotenen FFH-Verträglichkeitsprüfung dagegen nicht. Der Zulässigkeit einer Nachholung der FFH-Verträglichkeitsprüfung steht nicht entgegen, dass eine Verpflichtung zur Neubescheidung des Antrags auf Rücknahme der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht mit einer Außervollzugsetzung der Erlaubnis verbunden ist. Steht im Rahmen eines Anfechtungsprozesses gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis aufgrund eines Verfahrensfehlers der Fortbestand der Erlaubnis als solcher in Frage, kann ein ergänzendes - wiederaufgreifendes - Verfahren dazu dienen, den Fehler zu beseitigen; in diesem Fall stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Erlaubnis fest und weist die Klage im Übrigen - bezogen auf das in erster Linie verfolgte Aufhebungsbegehren - ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018, a.a.O. juris Rn. 31). Die Feststellung der Nichtvollziehbarkeit stellt auf die Klarstellung ab, dass das Vorhaben bis zur Fehlerbehebung nicht verwirklicht werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19/94 - juris Rn. 13; Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 75 Rn. 87). Im vorliegenden Verfahren ist jedoch eine Nichtvollziehbarkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht geboten, weil das unionsrechtlich problematische Fehlen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung auch der Alternative - der Außerbetriebsetzung der Wehranlage - entgegenzuhalten wäre. Es ist auch hinreichend gesichert, dass die gebotene Nachholung der FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgen wird. Sollte sich die Nachholung als erforderlich erweisen, wäre eine Verpflichtung zur Neubescheidung des Antrags auf Rücknahme der wasserrechtlichen Erlaubnis damit verbunden, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß dem vom Gericht für richtig erachteten Prüfungsmaßstab vorzunehmen. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht auch im Rahmen der Neubescheidung eines Antrags auf Rücknahme der Erlaubnis durchgeführt werden kann. Zwar sieht § 34 Abs. 1 BNatSchG vor, dass Projekte „vor ihrer Zulassung oder Durchführung“ auf ihre FFH-Verträglichkeit zu prüfen sind. Eine Nachholung ist aber nicht ausgeschlossen und begegnet auch keinen grundsätzlichen unionsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018, a.a.O. Rn. 32). Es kann auch sichergestellt werden, dass die der Erlaubnis anhaftenden Fehler auf der Grundlage einer umfassenden rechtlichen Prüfung abschließend benannt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018, a.a.O. Rn. 31). b) Eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf das Ermessen zur Rücknahme der wasserrechtlichen Erlaubnis kommt auch nicht aus anderen Gründen in Betracht. aa) Der Kläger macht geltend, die wasserrechtliche Erlaubnis sei offensichtlich rechtswidrig, weil als Bezugspunkt für die Prüfung der FFH-Verträglichkeit nach § 34 Abs. 1 BNatSchG der Ist-Zustand ohne Anstau oder hilfsweise der tatsächlich vorzufindende Ist-Zustand heranzuziehen gewesen sei. Eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des betroffenen FFH-Gebiets sei nicht offensichtlich und vornherein ausgeschlossen. Diese Erwägungen zielen darauf ab, dass die gebotene FFH-Verträglichkeitsprüfung nach dem vom Kläger für richtig gehaltenen Prüfungsmaßstab - offensichtlich - erforderlich gewesen und die wasserrechtliche Erlaubnis daher zwingend rechtswidrig sei. Die mangelnde Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung führt - wie oben ausgeführt - zwar zur Rechtswidrigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis. Ob es sich dabei um einen offensichtlichen Fehler handelt, kann dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich hieraus kein Anspruch auf die Rücknahme der Erlaubnis, wenn der Fehler - wie hier - durch die Nachholung der FFH-Verträglichkeitsprüfung behebbar ist. Hiervon geht auch das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2007 (- 9 A 20.05 - juris) aus. Auch in dem Urteil wurde die angefochtene Zulassungsentscheidung (ein Planfeststellungsbeschluss) nicht aufgehoben, sondern lediglich die Rechtswidrigkeit sowie die Nichtvollziehbarkeit des Beschlusses festgestellt. Aus den vom Kläger vorgetragenen weiteren Einwänden gegen die wasserrechtliche Erlaubnis lässt sich ein Anspruch auf deren Rücknahme nicht ableiten. Die Einhaltung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots, des wasserrechtlichen Verbesserungsgebots und der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG bedürften ebenso wie die FFH-Verträglichkeit des Projekts einer näheren fachlichen Prüfung. Auch wenn der Kläger insoweit unter Vorlage des Fachgutachtens des Herrn Dipl.-Ing. Sch. und unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem Gewässerentwicklungskonzept „Untere Bode“ nachvollziehbare Bedenken vorträgt, lässt sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit insoweit nicht feststellen. bb) Soweit der Kläger eine Ermessensreduzierung aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz ableitet, kann auf die vorstehenden Ausführungen (Abschnitt a bb) verwiesen werden. Die Erwägungen des Klägers beziehen sich auch insoweit im Wesentlichen auf das Unterbleiben einer ordnungsgemäßen FFH-Verträglichkeitsprüfung. Im Hinblick auf das Fehlen der Dokumentation einer nachvollziehbaren Prüfung zur Frage, ob das Vorhaben den Anforderungen an das Verschlechterungsverbot gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG entspricht, kann die Dokumentation ebenso wie die FFH-Verträglichkeitsprüfung nachgeholt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses, der ohne die erforderliche Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot erlassen worden ist, nicht zu einem unionsrechtlich unerträglichen Zustand führt (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 23/19 - juris). Aus der fraglichen Entscheidung geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht der FFH-Verträglichkeitsprüfung unionsrechtlich eine größere Bedeutung zumisst als einem - nicht unionsrechtlich vorgegebenen und formalisierten - Fachbeitrag, der von der Rechtsprechung im Rahmen der wasserrechtlichen Prüfung für das Planfeststellungsverfahren gefordert wird. 3. Der Kläger hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt, soweit das Verwaltungsgericht eine Verpflichtung zur Neubescheidung des Antrags auf Rücknahme der Erlaubnis abgelehnt hat. Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung in dem angefochtenen Bescheid. a) In dem angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, dass ein dem Vertrauensschutz des Beigeladenen entgegenstehender Versagungsgrund nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht vorliege. Bei der Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an der Aufrechterhaltung der Erlaubnis und dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme überwiege das Interesse am Bestand der Erlaubnis. Das Verwaltungsgericht hat diese Erwägung für tragfähig gehalten. Es ist davon ausgegangen, dass es Zweck des § 48 Abs. 1 VwVfG sei, die Behörde zur Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts zu ermächtigen, um dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im Einzelfall mit den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes in Einklang zu bringen. Dabei hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 VwVfG nicht erfüllt seien, so dass dem Vertrauensschutz des Beigeladenen weder eine Kenntnis noch eine grobe Unkenntnis von der - unterstellten - Rechtswidrigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis entgegengehalten werden könne. Der Kläger wendet hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. April 2006 - 3 C 23.05 -) zu Recht ein, dass sich eine Behörde gegenüber einer anderen nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Das Institut des Vertrauensschutzes ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 242 BGB im Verwaltungsrecht entwickelt worden, um den Staatsbürger unter gewissen Voraussetzungen im Vertrauen auf Maßnahmen der Verwaltung zu schützen. Eines solchen Schutzes bedarf die Verwaltung selbst nicht. Die Träger öffentlicher Verwaltung sind an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden und können sich nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands berufen. Die Regelungen des § 48 Abs. 2 und 3 VwVfG, die der Sicherung des Vertrauensschutzes dienen, sind daher zugunsten einer Behörde nicht anwendbar. Der Beigeladene nimmt gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 WG LSA die Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes wahr. Es handelt sich um einen rechtlich unselbständigen, organisatorisch abgesonderten Teil der Landesverwaltung i.S. des § 26 LHO LSA. Der Beigeladene untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums, das ihm gegenüber weisungsbefugt ist (Nr. 6 der Betriebsordnung für den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt vom 2. Juni 2008, MBl. LSA 2008, S. 565). Handelt es sich somit beim Beigeladenen um einen Teil der Landesverwaltung, so ist für das Eingreifen von Vertrauensschutz zu dessen Gunsten im Rahmen einer Rücknahmeentscheidung nach § 48 VwVfG kein Platz. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weiteren Erwägungen des Klägers, mit denen er - hilfsweise - die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 VwVfG angreift, nicht an. b) Hinsichtlich der Ermessenserwägungen in dem angefochtenen Bescheid, dass der Beigeladene durch die Erlaubnis keine unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteile erhalten habe, da die Sanierung des Wehrs und die Errichtung der FAA nicht aus eigennützigen Gründen erfolgt sei, wobei im Vertrauen auf den Bestand der Erlaubnis die baulichen Investitionen zur Rekonstruktion der Anlage erfolgt seien, und dass der Beklagte im Vertrauen auf den Bestand der Erlaubnis bauliche Investitionen unternommen habe, gilt Entsprechendes. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dass es sich um am Zweck der Ermächtigung orientierte Aspekte handele, damit begründet, dass diese Gesichtspunkte „vertrauensbildend“ für den Beigeladenen wirkten. Wie ausgeführt, greift Vertrauensschutz zugunsten des Beigeladenen nicht ein. c) Weiter hat Beklagte hat seine Ermessensentscheidung u.a. mit der Erwägung begründet, eine Aufhebung der wasserrechtlichen Erlaubnis hätte einen Rückbau des Wehrs zur Folge, was einen erheblichen Eingriff in den bestehenden Lebensraum bedeute. Von der Sanierung des Wehrs gehe keine erhebliche umweltrechtliche Beeinträchtigung aus. Auch diese Erwägung hat das Verwaltungsgericht für sachgerecht gehalten. Der Kläger hat dagegen unter Vorlage eines entsprechenden Gutachtens geltend gemacht, dass der Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Art. 4 Abs. 1 WRRL und zur Erfüllung der Ziele des Art. 2 Abs. 1 und der Pflichten des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL geboten sei. Die Erwägungen wecken jedenfalls - unabhängig davon, ob sie im Ergebnis dazu führen, dass die wasserrechtliche Erlaubnis aufzuheben ist - Zweifel an der in dem angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommenden Bewertung, dass die wasserrechtliche Erlaubnis im Hinblick auf die Erhaltung von schützenswerten Lebensräumen Bestand haben sollte. In diesem Zusammenhang greift der vom Kläger vorgebrachte Einwand durch, ein Ermessensfehler liege darin, dass der Beklagte die durch die Rechtswidrigkeit des Bescheides betroffenen Interessen nicht vollständig ermittelt und entsprechend ihrem Gewicht in die Ermessensentscheidung eingestellt habe, weil die durch den Anstau hervorgerufenen Auswirkungen auf den Wasserkörper sowie die wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele und Grundsätze und die durch den Anstau hervorgerufenen FFH-relevanten Beeinträchtigungen von LRT-Lebensräumen und Arten nicht unter Heranziehung des richtigen Bezugspunkts in die Ermessensentscheidung eingestellt worden seien. Der Beklagte hat bei seinen Erwägungen ausschließlich die von ihm angenommenen positiven Auswirkungen der Wehranlage berücksichtigt, ohne sich mit den vom Kläger vorgetragenen negativen Folgen, die fachlich durch ein schlüssiges Gutachten unterlegt wurden, auseinanderzusetzen. Die Ermessenserwägungen sind daher nicht geeignet, die Entscheidung auch bei Annahme der Rechtswidrigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis zu rechtfertigen. Aus den weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass der Einschätzung des Beklagten zur Notwendigkeit des Anstauens tragfähige Annahmen zugrunde lägen, wobei sich das Gericht auf die Begründung im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) bezieht, ergibt sich keine andere Beurteilung. Es bleibt dabei, dass es in dem Bescheid an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit etwaigen negativen Folgen der Stauhaltung fehlt, weil der Bescheid insoweit von einem falschen Prüfungsansatz ausgegangen ist. Im Übrigen ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger die sachverständige Einschätzung im LBP nicht hinreichend habe in Zweifel ziehen können, im Hinblick auf den ausführlichen (erstinstanzlichen) Vortrag des Klägers zu den Folgen der Öffnung des Wehrs fragwürdig. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass in der ökologischen Risikoeinschätzung schlüssig dargelegt worden sei, dass es eines Anstauens bedürfe, um das Vorkommen der Auenbögen mit sauerstoffführendem Grundwasser zu versorgen. Zur Frage, ob die Trockenjahre einen beträchtlichen Zeitraum umfassten, so dass die Annahme des Klägers gerechtfertigt sei, auch bei der Öffnung des Wehres komme es nicht zu einer Grundwasserabsenkung, verhalte sich der Kläger nicht. Es fehle auch an einer substantiierten fachlichen Begründung für die Erwägung, dass die Auenwaldbereiche höhere Wasserspiegellagen aufwiesen als die Bode. Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, dass sich laut der ökologischen Risikoabschätzung im Sommer 2012 auch unter den besonderen Bedingungen der Frühjahrstrockenheit 2012 augenscheinlich keine grundwasserabsenkungsbedingte Schädigung der Bestände habe erkennen lassen. Weiter hat er ausgeführt, dass auch in den Folgejahren, bis das Wehr 2015 wieder gesetzt worden sei, keine Schädigungen aufgetreten seien. Der Zeitraum der Wehröffnung umfasst damit mehr als sechs Jahre. Der Kläger hat seine Ausführungen zu den Wasserspiegellagen mit einem Schreiben des Beigeladenen vom 8. September 2008 an den Beklagten belegt, in dem es heißt, dass auch bei einem Nichtanstau des Wehres das Binnenentwässerungssystem gespannt sei und somit Wasserspiellagen aufweise, die deutlich höher lägen als in der Bode. Aufgrund der geringen Durchlässigkeit des anstehenden Lößbodens würden die Grundwasserstände im Auenbereich wesentlich durch die Binnengräben bestimmt, während die Bode nur für den unmittelbar angrenzenden Vorlandbereich beeinflussend wirke. Bei dieser Stellungnahme des Beigeladenen dürfte es sich um eine hinreichend fachlich fundierte Begründung handeln. d) Im Hinblick darauf, dass der Kläger durchgreifende Bedenken gegen die Tragfähigkeit wesentlicher Ermessenserwägungen vorgetragen hat, sind die Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel hinsichtlich eines Neubescheidungsanspruchs erfüllt. Die Ermessensentscheidung lässt sich nicht entscheidend mit der Erwägung rechtfertigen, die bestandskräftige Erlaubniserteilung liege bereits sieben Jahre zurück. Der Umstand, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht zu Gunsten des Beigeladenen eingreifen, bedeutet zwar nicht zwingend, dass die Erlaubnis allein aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit zurückgenommen werden müsste. Das öffentliche Interesse, das in diesen Fällen den ausschließlichen Maßstab für die Rücknahmeentscheidung bildet, wird nicht nur vom Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sondern ebenso vom Gesichtspunkt der Rechtssicherheit bestimmt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. April 2006, a.a.O.). Dabei ist auch der Zeitablauf im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Ermessensausübung im Sinne der §§ 40 VwVfG, 114 Satz 1 VwGO besteht in einer Abwägung der nach den Zwecken der Ermächtigung maßgebenden Gesichtspunkte gegen- und untereinander. Dabei ist zum einen der maßgebliche Sachverhalt zu ermitteln. Zum zweiten sind alle für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte gegen- und untereinander abzuwägen mit dem Ziel, allen beteiligten Gesichtspunkten soweit wie möglich Rechnung zu tragen. Dementsprechend ist allein der Zeitablauf kein allein entscheidender Faktor bei der vorliegenden Ermessensentscheidung, sondern ein Beurteilungsfaktor neben anderen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2014 - 11 A 2122/13 - juris Rn. 64). e) Für die Annahme einer ermessensfehlerhaften Entscheidung spricht zudem, dass - wie ausgeführt (Abschnitt 2 a aa) - erhebliche Zweifel bestehen, ob eine wasserrechtliche Erlaubnis, die ohne die erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung erteilt wurde, unionsrechtlich Bestand haben kann. Auch wenn das Rücknahmeermessen im Hinblick auf die Nachholbarkeit der FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht auf Null reduziert ist, spricht jedenfalls viel dafür, dass eine unionsrechtliche Verpflichtung besteht, die Einhaltung der Prüfungsvorgaben nach Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL sicherzustellen, selbst wenn die Entscheidung über die Zulassung des Projekts bereits bestandskräftig ist. 4. Eine Zulassung der Berufung hinsichtlich des Hilfsantrags 1.2 kommt nicht in Betracht, da dieser Antrag nur für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Nr. 1.1 gestellt wurde. Da die Zulassung der Berufung hinsichtlich dieses Antrags abzulehnen ist (insoweit greifen weiteren Zulassungsgründe nicht durch, siehe dazu unten, Abschnitt II), ist ein Obsiegen mit dem (Haupt-)Antrag 1.1. nicht möglich, so dass die Bedingung für den Hilfsantrag 1.2 nicht eintreten kann. 5. Ernstliche Zweifel hat der Kläger nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt, die Klage hinsichtlich des Hilfsantrags 2.1 abzuweisen. Mit dem Antrag 2.1 begehrt der Kläger, den Beklagten (unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides) zu verpflichten, die wasserrechtliche Erlaubnis vom 30. August 2013 zum Aufstau der Bode am Wehr R. zu widerrufen. Eine Verpflichtung zum Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis würde voraussetzen, dass das Widerrufsermessen auf Null reduziert ist. Der Kläger verweist insoweit auf die Ausführungen zur Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich des Rücknahmeermessens. Insoweit hat der Kläger - wie ausgeführt (Abschnitt 2) - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt. Aus den weiteren Ausführungen des Klägers zur seines Erachtens mangelnden Funktionsfähigkeit der FAA ergibt sich nichts anderes. Der Beklagte und der Beigelade vertreten mit jedenfalls nachvollziehbarer Argumentation eine andere Auffassung als der Kläger. Sie berufen sich darauf, dass bei der Planung und der Errichtung der FAA zu Recht die Empfehlungen des Merkblatts DVWK 323 (1996) und nicht bereits des Merkblatts DWA M 509 (2014) als Prüfgrundlage berücksichtigt worden seien. Der Funktionsnachweis der FAA sei entsprechend dem BWK-Methodenstandard erfolgt, der auch vom Landtag gemäß einem Beschluss vom 22. März 2023 (LT-Drucks. 8/2442) für maßgeblich gehalten wurde. Die auch insoweit aufgeworfenen fachlichen Fragen können im Rahmen einer Neubescheidung des Antrags auf Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis geprüft werden, müssen den Beklagten jedoch nicht dazu zwingen, die wasserrechtliche Erlaubnis bereits vor einer etwaigen FFH-Prüfung oder weiteren erforderlichen Prüfungsschritten zur Klärung der Vereinbarkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis mit der Verschlechterungsverbot, dem Verbesserungsgebot und der Vereinbarkeit mit den Bewirtschaftungszielen zu widerrufen. 6. Der Kläger hat aber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt, soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des Hilfsantrags 2.1.1, der auf die Neubescheidung des Antrags auf Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet ist, abgewiesen hat. a) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nicht gegeben sei. Der Betrieb der Wehranlage sei nicht nachträglich FFH-widrig geworden. Die Behauptung des Klägers, der Erhaltungszustand des LRT 3260 habe sich durch den im Jahr 2015 erfolgten Anstau erheblich verschlechtert, könne nicht durch das Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. Sch. belegt werden, weil dieses Gutachten nicht das bis 2008 vollzogene Einstauregime berücksichtigt habe und demnach von einem falschen Bezugspunkt zur Beurteilung einer Verschlechterung ausgehe. Dagegen wendet der Kläger mit plausiblen Erwägungen ein, dass sich seine Begründung auf die Nachträglichkeit der Tatsachen und die im Jahr der erstmaligen Schließung 2015 hervorgerufenen Beeinträchtigungen bezieht. Unabhängig von der Frage, welcher Prüfungsansatz für im Hinblick auf die im Jahr 2013 erteilte Erlaubnis gilt, hat der Kläger unter Bezugnahme auf das Gutachten geltend gemacht, dass der LRT 3260 im Jahr 2015 in einem guten Erhaltungszustand ausgeprägt gewesen und durch die Aufnahme des Wehrbetriebs zerstört worden sei. Der Bezugspunkt des Gutachtens für den „Ist-Zustand“ könnte zwar eine Rolle spielen, wenn man davon ausginge, dass der Zustand im Jahr 2008 genauso schlecht gewesen sei wie nach der Wehröffnung und Verbesserungen in der Zeit der Wehröffnung unberücksichtigt bleiben müssten. Gegen die Richtigkeit eines solchen Ansatzes bestehen jedoch ernstliche Zweifel, da - wie oben ausgeführt (Abschnitt 1 a bb) - als „Ist-Zustand“ nicht auf den Zeitpunkt vor der Wehröffnung abzustellen sein dürfte. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, der Zustand des LRT 3260 durch das LAU sei am 30 Mai 2017 - also in einer Zeit der erneuten Stauhaltung - oberhalb und unterhalb des Wehrs mit dem Erhaltungszustand „B“ (guter Erhaltungszustand) bewertet worden (Seite 51 unten der Urteilsabschrift), ist der Kläger dieser Erwägung unter mit schlüssigen Gegenargumenten entgegengetreten. Er hat hierzu auf die Darstellung in dem Gutachten von Herrn Dipl.-Ing. Sch. vom 30. Juni 2020 Bezug genommen, das sich ausführlich und schlüssig mit der Bewertung des LRT 3260 auseinandersetzt. Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung durch das LAU bestehen im Übrigen schon deshalb, weil der Erhaltungszustand im Standarddatenbogen zum FFH-Gebiet 4133-301 (https://lau.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MLU/LAU/FACHTHEMEN/Naturschutz/Natura2000/Gebiete-mit-Standarddatenboegen/Dateien/SDB/4133-301_FFH0172.pdf) im Jahr 2017 mit „C“ (mittlerer bis schlechter Erhaltungszustand) eingestuft wurde. Im Übrigen wird in der FFH-Voruntersuchung ausgeführt, dass der Erhaltungszustand des LRT 3260 „je nach Ausprägung des Abschnitts als B oder C eingestuft“ sei (Seite 21). Insgesamt bestehen jedenfalls erhebliche Zweifel, dass die Kartierung und Bewertung des LRT 3260 durch das LAU vom 30. Mai 2017, soweit darin insgesamt ein guter Zustand festgestellt sein sollte, den Maßstäben der Gebietsfestsetzung entspricht. b) Der Kläger hat ernstliche Zweifel an der Ansicht dargelegt, dass der Beklagte sein Widerrufsermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. Auch hinsichtlich des Widerrufsermessens wurde in dem angefochtenen Bescheid maßgeblich auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes abgestellt. Wie oben (Abschnitt 3 a) ausgeführt, greift Vertrauensschutz zugunsten des Beigeladenen als Teil der öffentlichen Verwaltung nicht ein. Im Hinblick auf die Erwägungen zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt ist auf die Ausführungen in Abschnitt 3 b zu verweisen. Auch hinsichtlich des Widerrufs fehlt es bei der Ermessensausübung an einer näheren Auseinandersetzung mit den vom Kläger vorgetragenen möglichen negativen Folgen der Wehranlage. 7. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen indes nicht, soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des Hilfsantrag 2.2 abgewiesen hat. Mit diesem Antrag begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, im Falle des Obsiegens mit dem Hilfsantrag 2.1 (Neubescheidung des Antrags auf Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis) unverzüglich die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die ökologische Durchgängigkeit im Bereich des Wehrs R. vollständig gewährleistet wird und die Fließgewässerdynamik im bisherigen Rückstaubereich vollständig hergestellt wird. Für den Fall, das hierfür weitere Genehmigungen erforderlich sind, solle der Beklagte verpflichtet werden, die entsprechenden Verfahren einzuleiten bzw. auf die Einleitung hinzuwirken. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anordnung der ökologischen Durchgängigkeit im Bereich des Wehrs und die Herstellung der Fließgewässerdynamik. Der Kläger benennt als Rechtsgrundlage für die begehrte Maßnahme § 100 WHG. Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Gemäß § 100 Abs. 2 WHG sind die auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. a) Der Antrag 2.2 ist für den Fall gestellt, dass der Antrag auf Neubescheidung des Antrags auf Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis Erfolg hat, der wiederum hilfsweise für den Fall gestellt ist, dass der Antrag auf Rücknahme der wasserrechtlichen Erlaubnis erfolglos bleibt. Er betrifft also eine Fallgestaltung, bei der die wasserrechtliche Erlaubnis nicht aufgehoben wird, sondern gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 43 VwVfG wirksam bleibt. Die begehrte Anordnung wäre mit der Legalisierungswirkung der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht zu vereinbaren. Ohne entsprechende Aufhebung kann eine Gewässerbenutzung - soweit sie sich im Rahmen der Erlaubnis hält - nicht auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 untersagt werden (Schwind in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Auflage 2017, § 100 WHG, Rn. 20; BGH, Urteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98 - juris Rn. 14 f.). Sind Gefahren nach dem Willen des Gesetzgebers im Wege der Zulassung genehmigungsbedürftig und -fähig und wurden sie im Rahmen des Genehmigungsprozesses von der genehmigenden Behörde entsprechend gewürdigt und akzeptiert, werden diese Gefahren auch mit Blick auf die Gewässeraufsicht legalisiert. Ein Vorgehen der Gewässeraufsicht scheidet dann gerade aus (HessVGH, Beschluss vom 3. November 2010 - 7 B 1704/10 - juris Rn. 19 ff.). Die Reichweite einer solchen Legalisierungswirkung richtet sich jeweils nach dem Regelungshalt der Genehmigung und bedarf der Auslegung des Inhalts der Genehmigungsurkunde (VGH BW, Urteil vom 4. Juli 2013 - 3 S 2182/11- juris Rn. 33). Mit der Erlaubnis vom 30. August 2013 wurde der Anstau der Bode in R. mittels Schützentafelwehr unter Einhaltung von Nebenbestimmungen gestattet. Die Anordnung der ökologischen Durchgängigkeit im Bereich des Wehrs und die Herstellung der Fließgewässerdynamik würde darauf hinauslaufen, dass die Beigeladene verpflichtet werden müsste, auf den Anstau zu verzichten, also von der Erlaubnis keinen Gebrauch mehr zu machen. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls, in dem trotz der Legalisierungswirkung die erlaubte Gewässerbenutzung untersagt werden kann, ist nichts ersichtlich. Zwar soll - gerade in dem besonders sensiblen Bereich des Wasserwirtschaftsrechts - eine Legalisierungswirkung für objektiv im Zeitpunkt der Zulassungserteilung nicht erkennbare Gefahren nicht anzunehmen sein (vgl. Kubitza, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 105. EL September 2024, WHG § 100 Rn. 46). Jedoch ist nicht ersichtlich, warum die vom Kläger beschriebenen Gefahren objektiv nicht erkennbar gewesen sein sollten. b) Auch § 100 Abs. 2 WHG kommt als Rechtsgrundlage für die begehrte Anordnung der ökologischen Durchgängigkeit im Bereich des Wehrs und die Herstellung der Fließgewässerdynamik nicht in Betracht. Die Regelung stellt für sich keine Grundlage für eine Anpassung erteilter wasserrechtlicher Zulassungen dar. Die Rechtsgrundlagen zur Änderung bestandskräftiger Zulassungsbescheide sind vielmehr dem allgemeinen Verwaltungsrecht und dem Wasserrecht - vor allem § 13 Abs. 1 und 3 WHG - zu entnehmen (Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp/Gößl, WHG, 59. EL August 2024, § 100 Rn. 160; Tünnesen-Harmes, in: BeckOK UmweltR, 73. Ed. 1.1.2025, WHG § 100 Rn. 9). Bei der Anordnung der ökologischen Durchgängigkeit und die Herstellung der Fließgewässerdynamik handelt es sich auch nicht um eine zulässige Nebenbestimmung i.S. des § 13 WHG, da damit die Hauptregelung unmittelbar außer Kraft gesetzt würde. Die faktische Untersagung des Anstaus, die der Kläger begehrt, kann nur mittels einer Aufhebung der wasserrechtlichen Erlaubnis durch Rücknahme oder Widerruf erreicht werden. Eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Anstau der Bode mit einer Inhalts- und Nebenbestimmung, die den Anstau faktisch untersagt, ergibt ersichtlich keinen Sinn. c) Außerdem liegen die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der begehrten Anordnung nicht vor. Geht man davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG erfüllt sind, bedeutet dies nicht, dass der Anstau am Wehr R. untersagt werden müsste. Geht man anhand des vom Kläger vorgelegten Gutachtens davon aus, dass sich die Situation des Gewässers und insbesondere des LRT 3260 nachträglich verschlechtert hat, hätte der Beklagte Anlass, die wasserrechtliche Erlaubnis erneut zu überprüfen. Innerhalb eines solchen Verfahrens dürfte auch eine FFH-Verträglichkeitsprüfung geboten sein. Auch insoweit kann nicht bereits im vorliegenden Verfahrensstadium angenommen werden, dass diese Prüfung negativ ausgeht (siehe dazu oben, Abschnitt 2 a bb [2]). Insbesondere im Hinblick darauf, dass - wovon der Kläger selbst ausgeht - auch die Außerbetriebsetzung der Anlage gemäß § 40 WG LSA einer Genehmigung bedarf, die eine FFH-Verträglichkeitsprüfung voraussetzt, ist die Außerbetriebsetzung der Anlage auch nicht geboten, um eine übermäßige Erschwerung der Anwendung des Unionsrechts zu verhindern (siehe dazu oben, Abschnitt 2 a bb [3]). Abweichendes gilt auch nicht deshalb, weil der Kläger in seinem Antrag zugleich die Verpflichtung vorsieht, für die Maßnahme ggf. erforderliche Genehmigungen, etwa nach § 40 WG LSA einzuholen. Auch für den Fall, dass nach der Erteilung der Erlaubnis nachträgliche Verschlechterungen eingetreten sind, die den Beklagten zur Neubescheidung des Antrags auf Widerruf der Erlaubnis verpflichten, lässt sich ein Vorrang der Außerbetriebsetzung der Wehranlage gegenüber einem Weiterbetrieb nicht feststellen, solange - wovon auszugehen ist - die Folgen der jeweiligen Maßnahmen nicht abschließend geklärt sind. Gegen einen solchen Vorrang spricht zudem, dass - wie ausgeführt - für die Außerbetriebsetzung der Anlage im Gegensatz zu deren Fortbetrieb keine wasserrechtliche Zulassung vorliegt. 8. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich der Hilfsanträge 3.1 und 3.2 abgewiesen hat. a) Mit dem Hilfsantrag 3.1 begehrt der Kläger für den Fall, dass die vorherigen Hilfsanträge erfolglos bleiben, also für den Fall, dass der Beklagte weder zur Rücknahme oder zum Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis noch zur Neubescheidung der Anträge auf Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis verpflichtet wird, die Öffnung des Wehrs bis zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung und einer Prüfung der Vereinbarkeit mit den Bewirtschaftungszielen aus § 27 Abs. 2 bzw. den Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 7 WRRL anzuordnen. Wie oben ausgeführt, kommt eine Öffnung des Wehrs im Hinblick auf die Legalisierungswirkung der wasserrechtlichen Erlaubnis, die auch im Fall des Eingreifens des Hilfsantrags 3.1 wirksam ist, nicht in Betracht. Ebenso besteht unter Berücksichtigung der offenen fachlichen Fragen zur Beurteilung der wasserrechtlichen Beeinträchtigungen, die von der Stauhaltung und von der Öffnung des Wehrs ausgehen, keine Ermessensreduzierung auf Null, das Wehr zu öffnen, bevor eine FFH-Verträglichkeitsprüfung und die vom Kläger beschriebene weitere Prüfung wasserrechtlicher Gesichtspunkte durchgeführt wurden. b) Auch hinsichtlich des Hilfsantrag 3.2 ist die Berufung nicht zuzulassen. Der Antrag wurde nur für den Fall des Obsiegens mit dem Hilfsantrag 3.1 gestellt. Im Hinblick darauf, dass die Berufung hinsichtlich des Hilfsantrag 3.1 nicht - auch nicht aus anderen Gründen als ernstlichen Zweifeln (siehe dazu unten, Abschnitt II) - zuzulassen ist, kann die die Bedingung für den Hilfsantrag nicht eintreten. 9. Ebenso bestehen keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf Abweisung der Klage mit dem Hilfsantrag 4, der darauf gerichtet ist, den Beklagten zu verpflichteten, Maßnahmen anzuordnen, um die aufgrund des Ersatzneubaus und des Anstaus hervorgerufenen sowie in den Anträgen näher beschriebenen Gefahren und Störungen auszuschließen bzw. rückgängig zu machen. Insoweit besteht ebenfalls keine Verpflichtung zum Einschreiten nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für den Anstau der Bode eine wirksame wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt. Die im Antrag 4 beschriebenen Auswirkungen ergeben sich unmittelbar daraus, dass von der wasserrechtlichen Erlaubnis Gebrauch gemacht wird. Vor diesem Hintergrund kommen Maßnahmen, die darauf gerichtet wären, den Staubetrieb zu unterbinden, nicht als „erforderliche Maßnahmen“ im Sinne des Antrags in Betracht. Es ist auch nicht ersichtlich, auf welche Weise Kompensationsmaßnahmen ergriffen werden könnten, um es zu ermöglichen, die vom Kläger beschriebenen Auswirkungen während eines Fortbetriebs der Wehranlage zu unterbinden. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Erwägung des Klägers, als „erforderliche Maßnahmen“ seien auch die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung und einer wasserrechtlichen Prüfung erfasst, sofern sie zur Erfüllung der Verpflichtungen „zunächst“ geboten seien. Auch in diesem Fall ist die Durchführung der Prüfungen nur als Zwischenschritt zur Unterbindung des Fortbetriebs der Wehranlage zu verstehen. Der Antrag bleibt darauf gerichtet, die Legalisierungswirkung der wasserrechtlichen Erlaubnis zu unterbinden. Als ein von der Unterbindung der Folgen des Wehrbetriebs unabhängiger Antrag auf Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung und einer wasserrechtlichen Prüfung kann der Antrag 4 jedenfalls nicht zu verstehen sein, weil sonst nicht ersichtlich wäre, welche Bedeutung ihm neben dem Antrag 5 zukommen sollte, in dem gerade die Durchführung dieser Maßnahmen beantragt wird. 10. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung hat der Kläger allerdings hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Hilfsanträge 5 und 6 dargelegt. Der Kläger hat insoweit „unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14. Dezember 2022“ die Verpflichtung zur Durchführung einer FFH-Vorprüfung und einer Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bewirtschaftungszielen aus § 27 Abs. 2 WHG bzw. den Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 4 WHG beantragt. a) Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge für unzulässig gehalten. Beim Antrag zu 5 handele es sich um eine allgemeine Leistungsklage, beim Antrag zu 6 um eine Feststellungsklage. Weder die allgemeine Leistungsklage noch die Feststellungsklage könnten mit der Aufhebung des Ablehnungsbescheides verbunden werden. Während im Fall des Erfolgs einer Verpflichtungsklage die Tenorierung der Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides jedenfalls aus deklaratorischen Gründen rechtlich zulässig sei, richte sich die Zulässigkeit einer neben der Anfechtungsklage erhobenen allgemeinen Leistungsklage nach § 113 Abs. 4 VwGO. Diese Regelung beschränke die Zulässigkeit der Verbindung eines Aufhebungsurteils mit einem Leistungsurteil auf die Fälle, in denen die Aufhebung eines Verwaltungsakts Voraussetzung für eine Leistungsklage sei. Dies sei in der vom Kläger geltend gemachten Konstellation nicht der Fall. Die Aufhebung des Ablehnungsbescheides sei keine Voraussetzung für die begehrten Prüfungen. Insbesondere sei mit dem Bescheid von 14. Dezember 2022 die Durchführung dieser Prüfungen nicht explizit abgelehnt und vom Kläger auch nicht beantragt worden. Diese Begründung der Unzulässigkeit der Klageanträge ist - wie der Kläger zutreffend ausführt - nicht haltbar. Ausgehend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei den fraglichen Begehren um Realakte handelt, die mit einer allgemeinen Leistungsklage und einer Feststellungsklage zu verfolgen sind, hätte das Verwaltungsgericht die Anträge so auslegen müssen (§ 88 VwGO), dass der Kläger die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung und einer wasserrechtlichen Prüfung begehrt, und zwar auch unabhängig von einer Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2022. Mit der Formulierung „unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14. Dezember 2022“ hat der Kläger nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass er die fraglichen Prüfungen von der Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2022 abhängig machen oder in sonstiger Weise mit der Aufhebung des Bescheides verbinden will. Gerade wenn man davon ausginge, dass die Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2022 nicht Voraussetzung für die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung und die wasserrechtliche Prüfung ist, steht die Regelung des § 113 Abs. 4 VwGO der Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage und der Feststellungsklage im vorliegenden Fall nicht entgegen. b) Richtigerweise bedarf es aber keiner vom Wortlaut der Klage abweichenden Auslegung. Die Umformulierungen des Klägers im vorliegenden Zulassungsverfahren sind - unabhängig davon, dass eine Klageänderung im Zulassungsverfahren nicht zulässig ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2025 - 6 A 774/23 - juris Rn. 5) - daher nicht von Bedeutung. Der Zulässigkeit der Klage steht auch mit dem Antrag, den Bescheid vom 14. Dezember 2022 aufzugeben, und den Beklagten zu den begehrten Maßnahmen zu verurteilen bzw. festzustellen, dass die begehrten Maßnahmen durchzuführen sind, die Regelung des § 113 Abs. 4 VwGO nicht entgegen. Eine Klage kann auch darauf gerichtet sein, einen Bescheid aufzuheben, mit dem ein Handeln durch Realakt abgelehnt wurde, und gleichzeitig die begehrte Handlung vorzunehmen. Bei einem solchen Ablehnungsbescheid handelt es sich nach der Form und nach dem - auf die rechtsverbindliche Ablehnung eines Antrags gerichteten - materiellen Inhalt um einen anfechtbaren Verwaltungsakt (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 13. Dezember 2022 - 1 LC 64/22 - juris Rn. 42). Einer in dieser Weise kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage steht § 113 Abs. 4 VwGO nicht entgegen (vgl. VG Hannover, Urteil vom 1. November 2022 - 12 A 4356/20 - juris Rn. 14; VG Würzburg, Urteil vom 26. Februar 2020 - W 6 K 19.411 - juris Rn. 20). Ein auf die Aufhebung des Bescheides gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass der begehrten Maßnahme ansonsten die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides entgegengehalten werden könnte (vgl. OVG Brem, Urteil vom 13. Dezember 2022, a.a.O.). Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass in dem Bescheid vom 14. Dezember 2022 die Durchführung dieser Prüfungen nicht explizit abgelehnt worden sei, trifft das nicht zu. Vielmehr wurde in dem Bescheid ausdrücklich über die entsprechenden Anträge zu 5 und 6 entschieden (Seite 15, letzter Absatz, und Seite 16, erster Absatz). c) Der Klage hinsichtlich der Hilfsanträge 5 und 6 fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Ziel bereits durch die vorstehenden Anträge erreicht werden kann. Zwar hat der Kläger die Anträge 5 und 6 nur unter der Bedingung gestellt, dass weder die Anträge auf Rücknahme oder Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis noch auf deren Neubescheidung Erfolg haben. Durch die Abweisung dieser Anträge stünde aber nicht fest, dass die Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß den Anträgen 5.1 und 6.1 und einer mit den Anträgen zu 5.2 und 6.2 begehrten wasserrechtlichen Prüfung nicht besteht. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass das Gericht eine Verpflichtung zum Widerruf oder zur Rücknahme der wasserrechtlichen Erlaubnis sowie zur Neubescheidung der entsprechenden Anträge unabhängig von der Fehlerhaftigkeit einer FFH- bzw. wasserrechtlichen Prüfung ablehnt. Das Gericht könnte etwa davon ausgehen, dass im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung (z.B. aus Gründen der Rechtssicherheit) die wasserrechtliche Erlaubnis Bestand haben darf, selbst wenn die FFH-Prüfung bzw. wasserrechtliche Prüfung fehlerhaft wäre. Wenn das Gericht in dieser Weise entscheidet, ist denkbar, dass es gleichzeitig weniger eingriffsintensive Maßnahmen als die Rücknahme oder den Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis für zulässig und zur Überprüfung die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung oder der begehrten wasserrechtlichen Prüfung für erforderlich hält. d) Der Antrag 6 ist nicht im Hinblick auf die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der mit dem Antrag zu 5 erhobenen allgemeinen Leistungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Die Feststellungsklage ist gegenüber einer allgemeinen Leistungsklage nicht subsidiär, wenn sie sich - wie hier - gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft richtet und beide Klagearten keinen besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterliegen, die andernfalls unterlaufen werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 - VI C 8.69 - juris Rn. 12). e) Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass für den Kläger als anerkannte Umweltvereinigung gemäß §§ 3, 2 Abs. 1 UmwRG die Klagebefugnis hinsichtlich der Anträge zu 5 und 6 besteht. Insoweit könnte es sich um Überwachungs- bzw. Aufsichtsmaßnahmen i.S. des § 1 Abs. Satz 1 Nr. 6 UmwRG handeln. Zwar betrifft diese Regelung nach seinem Wortlaut nur Verwaltungsakte. Maßnahmen, die allein auf die Durchführung von Realakten gerichtet sind, wie etwa das Fällen von Bäumen, sind nicht von der Regelung erfasst (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2019 - 8 B 1651/18 - juris Rn. 4). Im vorliegenden Fall handelt es sich indes um ein Vorhaben, dem eine vorherige Zulassung durch Verwaltungsakt vorausgegangen ist. Zudem sollen die vom Kläger begehrten Maßnahmen - wie oben (Abschnitt c) ausgeführt - dazu dienen, weitere Aufsichtsmaßnahmen, die ggf. durch Verwaltungsakt umzusetzen sind, vorzubereiten. Im Hinblick auf die weite Auslegung des Begriffs der Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22/19 - juris Rn. 17) kommt jedenfalls eine Klagebefugnis des Klägers auch in Bezug auf die fraglichen Hilfsanträge in Betracht. Die endgültige Klärung muss ggf. dem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben. f) Das gilt für die Begründetheit der Klage hinsichtlich der Anträge 5 und 6. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung und zu den weiteren wasserrechtlichen Prüfungen besteht, hat der Kläger - wie bereits oben (Abschnitt 1) ausgeführt - ernstliche Zweifel dargelegt, auf die er sich auch im vorliegenden Zusammenhang beruft. Ob und ggf. auf welcher gesetzlichen Grundlage der Beklagte zu Maßnahmen der vorliegenden Art, bei denen es sich nicht unmittelbar um Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Dritten im typischen Anwendungsbereich des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG handelt, verpflichtet werden kann, bedürfte näherer Prüfung und kann ggf. im Berufungsverfahren geklärt werden. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat - soweit nicht die Berufung bereits im Hinblick auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist - nicht aufgrund von Verfahrensfehlern i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO Erfolg. Der Kläger sieht eine Verletzung rechtlichen Gehörs darin, dass das Verwaltungsgericht wesentliches Vorbringen übergangen habe. Im Einzelnen verweist er auf sein erstinstanzliches Vorbringen zur Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung auch bei Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltenen Prüfungsansatzes, zur Lage des LRT 91F0 außerhalb des fraglichen FFH-Schutzgebiets sowie zu einem Fehler bei der LAU-Kartierung. Die vom Kläger insoweit geltend gemachten Gesichtspunkte sind für die Entscheidung über die weiteren Anträge, hinsichtlich derer der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben ist, nicht entscheidungserheblich. Insbesondere ist das Vorbringen aus den oben (Abschnitte I 2 und 5) genannten Gründen nicht geeignet, eine Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme oder zum Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis zu begründen. Im Hinblick auf den Bezugspunkt der FFH-Verträglichkeitsprüfung bestehen bereits ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Auch wenn man das nach Auffassung des Klägers insoweit übergangene Vorbringen berücksichtigte, insbesondere wenn man davon ausginge, dass die FAA mit Verletzungsrisiken verbunden sein kann, ist die Nachholung einer möglicherweise gebotenen FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht ausgeschlossen. Ob von der FAA tatsächlich solche Risiken ausgehen, ist ggf. in einer weiteren FFH-rechtlichen und wasserrechtlichen Prüfung zu klären. Ohne eine solche Klärung ist der Beklagte nicht zur Aufhebung der wasserrechtlichen Erlaubnis verpflichtet. Hinsichtlich der Ausführungen zur Lage des LRT 91F0 geht der Kläger selbst davon aus, dass das Gericht unter Einbeziehung und Würdigung des Vortrags „dem Bescheidungsantrag“ stattgegeben hätte. Das Vorbringen zum Kartierfehler begründet zwar ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu den Hilfsanträgen 1.1.1 (siehe oben, Abschnitt 1 a dd) und 2.1.1. Daraus lässt sich jedoch aus den oben (Abschnitten I 2 und 5) genannten Gründen kein Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis ableiten. Hinsichtlich der übrigen Hilfsanträge ist das Vorbringen nicht relevant. Das nach Ansicht des Klägers unberücksichtigte Vorbringen steht in keine Zusammenhang mit den Erwägungen, aufgrund derer die Klage hinsichtlich dieser Hilfsanträge erfolglos bleibt. III. Zusammenfassend ist daher die Berufung hinsichtlich der Hilfsanträge 1.1.1, 2.1.1, 5.1, 5.2, 6.1 und 6.2 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Es bleibt dabei, dass der Antrag 2.1.1 als Hilfsantrag gegenüber dem Antrag 1.1.1 und die Anträge zu 5 als Hilfsanträge zum Antrag 2.1.1 gestellt werden. Beim Antrag 6.1 handelt es sich weiterhin um einen Hilfsantrag zum Antrag 5.1 und beim Antrag 6.2 zum Antrag 5.2. B. Bei der Teilzulassung der Berufung ist die Kostenentscheidung insgesamt der Schlussentscheidung vorbehalten (SächsOVG, Beschluss vom 25. August 2014 - 3 A 748/13 -, juris, Rdnr. 16, m. w. N.). C. Die vorläufige Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat geht mit der Vorinstanz davon aus, dass das Interesse des Klägers für die von ihm erhobene Verbandsklage im Ansatz mit 15.000 € zu bemessen ist. Im Hinblick darauf, dass im Berufungsverfahren nunmehr nur noch eine Bescheidung und untergeordnete Hilfsanträge im Streit stehen, hält der Senat in Anlehnung an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Reduzierung auf die Hälfte dieses Streitwerts für angemessen.