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Beschluss

4 V 111/22

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2023:0406.4V111.22.00
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Leitsätze
1. Ein Armroboter, der am Rollstuhl der betreffenden Person befestigt ist, ist nach seinen objektiven Eigenschaften erkennbar dazu geeignet und bestimmt, im Sinne der Position 9021 KN am Körper getragen zu werden.(Rn.19) 2. Ob eine Ware am Körper getragen wird, beurteilt sich danach, ob die Ware eine Verbindung zum Körper aufweist. Mit Blick auf die typische Verwendung der Ware müssen die Vorrichtung und der Körper gleichsam eine "funktionale Einheit" bilden.(Rn.19)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Armroboter, der am Rollstuhl der betreffenden Person befestigt ist, ist nach seinen objektiven Eigenschaften erkennbar dazu geeignet und bestimmt, im Sinne der Position 9021 KN am Körper getragen zu werden.(Rn.19) 2. Ob eine Ware am Körper getragen wird, beurteilt sich danach, ob die Ware eine Verbindung zum Körper aufweist. Mit Blick auf die typische Verwendung der Ware müssen die Vorrichtung und der Körper gleichsam eine "funktionale Einheit" bilden.(Rn.19) II. Der Antrag, die Vollziehung der vZTA vom 06.08.2021 gemäß Art. 45 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. 269/1, berichtigt durch ABl. Nr. L 267/2 - Unionszollkodex; im Folgenden: UZK) i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO auszusetzen, führt zum Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere ist die gewählte Antragsart für Eilrechtsschutz gegen vZTAe statthaft (FG Hamburg, Beschluss vom 22.09.2021, 4 V 52/21), und begründet. Die materiellen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung ergeben sich auch im finanzgerichtlichen Verfahren aus Art. 45 UZK. Nach dessen Abs. 2 ist die Vollziehung einer Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt ist, ganz oder teilweise auszusetzen, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Zwar benennt die Vorschrift des Art. 45 Abs. 2 UZK als Adressaten lediglich die Zollbehörden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte indes bezüglich der insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 244 ZK erkannt, dass ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht in der Lage sein muss, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.01.2001, C-1/99, juris). Mit Blick auf diese Rechtsprechung des Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass Art. 45 Abs. 2 UZK nicht die Befugnis der nach Art. 44 UZK mit einem Rechtsbehelf befassten Gerichte einschränkt, eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen zollbehördlichen Entscheidung anzuordnen, um ihrer Pflicht zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts nachzukommen (Schoenfeld, in: Krenzler/Herrmann/Niestedt, Art. 45 UZK, Rn. 34). Da sich die Begriffe der "begründeten Zweifel" im Sinne von 45 Abs. 2 UZK und der "ernstlichen Zweifel" im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO im Wesentlichen decken (Schoenfeld, in: Krenzler/Herrmann/Niestedt, Art. 45 UZK, Rn. 18), liegen begründete Zweifel vor, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Bescheide neben für ihre Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Die Aussetzung der Vollziehung setzt dabei nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte sprechenden Gründe überwiegen. Sie kann auch dann zu gewähren sein, wenn die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide später im Hauptverfahren bestätigt werden sollte. Ein durch die Vollziehung einer zollbehördlichen Entscheidung drohender finanzieller Schaden ist nur dann als unersetzbar anzusehen, wenn der Schaden im Fall des Obsiegens des Beteiligten im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte, wie etwa im Fall der Insolvenz des Abgabenschuldners (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.1997, C-130/95, juris), wobei allerdings ein reiner Geldschaden grundsätzlich nicht als nicht wiedergutzumachender Schaden anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 21.02.1991, C-142/88, juris). Die Umstände, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO; vgl. zum Vorstehenden FG Hamburg, Beschluss vom 29.04.2020, 4 V 27/20, juris; Beschluss vom 21.12.2017, 4 V 143/17, juris; Schoenfeld, in: Krenzler/Herrmann/Niestedt, Art. 45 UZK, Rn. 18 ff.). Nach dem Dafürhalten des beschließenden Senats bestehen vorliegend begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen vZTA. Nach dem Prüfungsmaßstab dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens dürfte der streitgegenständliche Armroboter nämlich in die Position 9021 KN einzureihen sein mit der Folge, dass die Ausweisungsvorschrift Anmerkung 1 lit. m) zu Abschnitt XVI, wonach zum Abschnitt XVI (= Waren der Kapitel 84 und 85) nicht Waren des Kapitels 90 gehören, eine Einreihung des Armroboters in die Unterposition 8479 8997 KN ausschließt. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 06.09.2018, C-471/17; Urteil vom 20.11.2014, C-666/13; Urteil vom 17.07.2014, C-480/13; BFH, Beschluss vom 28.04.2014, VII R 48/13, jeweils in: juris) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die AV 1 und 6). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den AV 2 bis 5. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System (HS) Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur KN, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, C-288/15; Beschluss vom 19. Januar 2005, C-206/03, jeweils in: juris). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (BFH, Urteil vom 26. September 2017, VII R 17/16; vgl. auch EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, C-288/15, jeweils in: juris). Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss. Im Übrigen ist der Verwendungszweck der Ware nur dann ein erhebliches Kriterium, wenn die Einreihung nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware erfolgen kann (EuGH, Urteil vom 5. September 2019, C-559/18; Urteil vom 9. Juni 2016, C-288/15, jeweils in: juris; vgl. auch BFH, Urteil vom 26. September 2017, VII R 17/16, in: juris). Der Position 9021 KN unterfallen vier Warengruppen, nämlich * "orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; * Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; * künstliche Körperteile und Organe; * Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden und Gebrechen." Nach Anmerkung 6 zu Kapitel 90 gelten als "orthopädische Apparate und Vorrichtungen" im Sinne der Position 9021 Apparate und Vorrichtungen zum Verhüten oder Korrigieren körperlicher Fehlbildungen oder zum Stützen oder Halten von Körperteilen oder Organen nach einer Krankheit, Operation oder Verletzung. Eine Vorrichtung dient der Korrektur von Fehlbildungen, wenn sie dazu beiträgt, die bestehende Fehlbildung eines oder mehrerer Körperteile in Richtung auf den gesunden Zustand zurückzuführen (BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99, juris). Eine orthopädische Vorrichtung ist demgegenüber von prophylaktischer, also verhütender Natur, wenn sie aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit geeignet ist, das Entstehen von körperlichen Fehlbildungen zumindest vorübergehend zu verhindern (BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99, juris). Hilfsmittel, die (lediglich) dazu dienen, die nachteiligen Folgen von körperlichen Fehlbildungen zu mildern statt diese selbst zumindest teilweise auszugleichen, dienen nicht der Korrektur oder Verhütung von Fehlbildungen und gehören insoweit nicht zu den orthopädischen Vorrichtungen der Position 9021 KN (BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99, juris). Nach den Erläuterungen zur KN zur Position 9021 erfasst der Begriff "Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen" nur Vorrichtungen, die wirklich die Funktion des beschädigten Körperteils oder des Körpergebrechens übernehmen oder ersetzen (Nr. 01.0). Nicht zur Position 9021 gehören dagegen Vorrichtungen, die lediglich dazu dienen, die Folgen von körperlichen Funktionsschäden oder Gebrechen zu mildern (Erl. KN Nr. 92.0). Nach den vorstehend skizzierten Maßgaben dürfte der streitgegenständliche Armroboter zwar nicht als ein Apparat oder eine Vorrichtung zu orthopädischen Zwecken der Unterposition 9021 10 KN anzusehen sein. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig. dass mit Hilfe des Armroboters die an den Rollstuhl gebundene Person alltägliche Aktivitäten und Verrichtungen ausüben kann, wie etwa Gegenstände vom Boden aufheben oder Flüssigkeiten in einen Becher füllen. Der Unterposition 9021 10 KN ("Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken oder zum Behandeln von Knochenbrüchen") unterfallen indes nur orthopädische Apparate und Vorrichtungen, die im Sinne der Anmerkung 6 zu Kapitel 90 entweder eine körperliche Fehlbildung unmittelbar - d.h. durch Tragen oder Aufbringen am menschlichen Körper selbst - verhüten oder korrigieren oder aber Körperteile oder Organe nach einer Krankheit, Operation oder Verletzung stützen oder halten. Der Roboterarm ersetzt bzw. korrigiert aber nicht das beeinträchtigte Körperteil selbst ganz oder auch nur teilweise, sondern stellt der betroffenen Person ein Assistenzsystem in Form eines Greifarmes zur Verfügung, das zudem nicht am Köper selbst angebracht, sondern am Rollstuhl montiert ist. Der beschließende Senat hält indes dafür, dass der streitgegenständliche Armroboter nach dem Prüfungsmaßstab dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als eine andere Vorrichtung zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen im Sinne der Unterposition 9021 90 einzustufen ist. Der Armroboter übernimmt bzw. ersetzt nämlich die Funktion des beschädigten Körperteils im Sinne der KN-Erläuterung (Nr. 01.0) zu Position 9021 der KN, da dieses Erzeugnis der betreffenden Person ermöglicht, das Fehlen der Funktionalität des Armes und der Hand auszugleichen. Da der Armroboter der von der körperlichen Fehlbildung betroffenen Person ermöglicht, Verrichtungen des täglichen Lebens auszuüben, geht seine Funktionalität über eine bloße Milderung der Folgen eines körperlichen Funktionsschadens ersichtlich hinaus. Der beschließende Senat hält auch dafür, dass entgegen der Annahme des Antragsgegners der Armroboter nach seinen objektiven Eigenschaften erkennbar dazu geeignet und vorgesehen ist, im Sinne der Position 9021 KN am Körper getragen zu werden. Der Senat hat in seinem Urteil vom 28.01.2022 (4 K 155/18, juris) unter Hinweis auf die französische Sprachfassung, die nicht die Formulierung "zum Tragen am Körper", sondern die Worte "andere Geräte, die ... an der Person getragen ... werden" verwendet, ausgeführt, dass für das Verständnis der Tarifposition nicht entscheidend ist, ob das Gewicht bzw. die Masse der Vorrichtung von der Person im Sinne der Bewältigung der Schwerkraft getragen wird. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob die Ware eine Verbindung zum Körper aufweist, also - worauf die französische Sprachfassung abstellt - an der Person getragen wird. Diese Verbindung mit dem Körper muss freilich nicht unmittelbar bestehen, ausreichend ist vielmehr, dass ein weiteres Verbindungselement zwischen der Person bzw. dem Körper und der Vorrichtung besteht, so dass sich die Ware bei regelhafter Verwendung am Körper, d.h. "in der Nähe zum Körper befindet" (Urteil vom 28.01.2022, Rn. 32). Mit anderen Worten: Die Ware muss sich bei ihrer typischen Verwendung in funktionaler Hinsicht an der Person befinden, es darf also keine räumliche Distanz zwischen der Ware und der Person bestehen. Mit Blick auf die typische Verwendung der Ware müssen die Vorrichtung und der Körper gleichsam eine "funktionale Einheit" bilden (Urteil vom 28.01.2022, Rn. 32). Den vorstehend skizzierten Anforderungen dürfte der streitgegenständliche Armroboter entsprechen. Die von dem Funktionsschaden betroffene Person ist aufgrund ihrer Behinderung an den Rollstuhl gebunden, gleichsam mit diesem verbunden, der zugleich das Verbindungselement zwischen der Person und dem Armroboter darstellt. Über den Rollstuhl weist der Armroboter eine Verbindung zum Körper auf, der Armroboter befindet sich bei regelhafter Verwendung am Körper, er bildet - vermittelt durch den Rollstuhl - mit dem Körper eine funktionale Einheit. Der Armroboter dürfte damit innerhalb der Position 9021 KN der Unterposition 9021 90 KN einzureihen sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Beschwerde zuzulassen (§ 128 Abs. 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA). Die Antragstellerin beantragte am 01.07.2021 die Erteilung einer vZTA für den Armroboter XXX (im Folgenden Armroboter). Der Armroboter besitzt eine Hülle bzw. Haut aus Carbonfaser, die Gelenke bestehen aus Metall und seine Finger sind aus Kunststoff mit einer Silikonbeschichtung. Er wird am Elektrorollstuhl des Patienten befestigt und mit der dem Patienten vertrauten Rollstuhlsteuerung mit dem Kopf, dem Mund, den Beinen oder mit einer Spezialbrille bedient. Mittels des Armroboters kann der Patient wieder alltägliche Aktivitäten ausüben, wie etwa sich am Kopf kratzen, sich etwas einschenken, trinken und essen, Gegenstände vom Boden aufheben oder Sachen ergreifen und im Zusammenwirken mit dem Rollstuhl von A nach B transportieren. Die Antragstellerin schlug eine Einreihung in die Unterposition 9021 10 oder 9021 29 KN als Apparat bzw. Vorrichtung zu orthopädischen Zwecken vor. Mit vZTA vom 06.08.2021 reihte der Antragsgegner den Armroboter in die Unterposition 8479 8997 der Kombinierten Nomenklatur (KN) ("Maschinen, Apparate, und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, keine Ware der Unterpositionen KN 8479 1000 bis 8479 8970 (funktionale Einheit)" ein. Er führte zur Begründung an: Eine Einreihung als Prothese, orthopädischer Apparat/Vorrichtung oder Gerät zum "Tragen am Körper" in die Position 9021 sei zu verneinen, da zu Waren der Prothetik nur solche Gegenstände zählten, die einen fehlerhaften Körperteil ganz oder teilweise ersetzen sollten. Bei dem in Rede stehenden Roboterarm werde jedoch nicht der natürliche Arm gegen einen künstlichen Arm ausgewechselt. Vielmehr handele es sich um einen Assistenzarm in Form eines technischen Unterstützungssystems, also um einen "dritten Arm". Da der Roboterarm die Voraussetzungen für eine Einreihung in die Position 9021 KN nicht erfülle, bleibe nur eine Einreihung in die Position 8479 KN als mechanisches Gerät, weil er nicht vom spezieller gefassten Wortlaut einer anderen Position umfasst werde und weil er eine eigene Funktion, nämlich als Armersatz nach Gegenständen zu greifen, Essen und Getränke zu reichen und Türen zu öffnen, besitze. Die Antragstellerin erhob gegen die vZTA Einspruch und beantragte zudem die Aussetzung der Vollziehung; Letzteres lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 08.11.2022 ab. Die Antragstellerin hat am 23.12.2022 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die vom Antragsgegner vorgenommene Einreihung der Ware unter den Abschnitt XVI als "Maschine, Apparat und mechanisches Gerät mit eigener Funktion, in Kapitel 84 weder anderweitig genannt noch inbegriffen, keine Ware der Unterposition KN 8479 8970 (funktionelle Einheit)" sei sachlich unzutreffend, weil es sich bei dem Armroboter nicht um eine Ware dieser Kategorie handele, sondern vielmehr um eine Ware des Abschnitts XVIII, Unterposition 9021, Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, für Menschen handelnd, und zwar entweder als Ware der Position 9021 10 (orthopädische Apparate und andere Vorrichtungen einschließlich Krücken) oder als Ware der Position 9021 29 (Prothesen, andere). Denn laut Anmerkung 1 lit. m) zu Abschnitt XVI gehörten Waren des Kapitels 90 nicht zu Abschnitt XVI, sondern zu Abschnitt XVIII. Hierdurch werde ein Vorrang der Einreihung in Kapitel 90 begründet. Darüber hinaus bestimmten die Allgemeinen Vorschriften (AV) Nr. 3 a) und 3 b) i.V.m. Nr. 4, dass die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vorgehe. Waren, die nach den AV nicht eingereiht werden könnten, seien in die Position der Waren einzureihen, mit denen sie die größten Ähnlichkeiten aufwiesen. Ausweislich der Warenbezeichnung i.V.m. den dort beigefügten Produktabbildungen handele es sich bei dem Armroboter naturgemäß um ein künstliches Körperteil, welches die Funktion des physiologischen Armes des Patienten ersetzen bzw. dessen Fehlfunktion kompensieren könne. Die Ware sei daher innerhalb des Abschnitts XVIII in die Position 9021 10, hilfsweise in die Position 9021 29 einzureihen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Antragsschrift Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der vZTA vom 06.08.2021 (DEBTI-XXX-XXX) auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des Antragsgegners Bezug genommen.