Urteil
5 K 126/09
FG Hamburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2011:0415.5K126.09.0A
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Leitsätze
Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht eines Schriftstellers, der nach langjähriger schriftstellerischer Tätigkeit in die Verlustzone geraten ist, ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf vergangene Gewinne auf die in der Zukunft verbleibende Periode abzustellen. Allerdings ist entsprechend zu der Anlaufphase bei beginnender Tätigkeit auch eine hinreichende Phase für das Auslaufen der Tätigkeit zu berücksichtigen(Rn.32)
(Rn.33)
.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht eines Schriftstellers, der nach langjähriger schriftstellerischer Tätigkeit in die Verlustzone geraten ist, ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf vergangene Gewinne auf die in der Zukunft verbleibende Periode abzustellen. Allerdings ist entsprechend zu der Anlaufphase bei beginnender Tätigkeit auch eine hinreichende Phase für das Auslaufen der Tätigkeit zu berücksichtigen(Rn.32) (Rn.33) . I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Den angefochtenen Änderungsbescheiden steht nicht schon die Festsetzungsverjährung entgegen. Die vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist gem. §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 AO ergangenen Erstbescheide unterlagen im Hinblick auf den Vorläufigkeitsvermerk und die fortbestehende Ungewissheit über das Merkmal der Einkünfteerzielungsabsicht einer Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 8 AO. Hiernach endet die Festsetzungsfrist für eine vorläufig festgesetzte Steuer nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ungewissheit schon vor Jahresfrist vor der Änderung der Bescheide entfallen war und der Beklagte von den entsprechenden Umständen, d. h. den die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht tragenden inneren Tatsachen und den sie indizierenden äußeren Hilfstatsachen, positive Kenntnis hatte (vgl. BFH Urteil vom 04.09.2008 IV R 1/07, BStBl II 2009, 335). Vielmehr hat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 30.10.2006 aus Anlass der bevorstehenden Veranlagung für das Jahr 2004 zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht angehört (Akte Allgemeines Bl. 1) und mit Schreiben vom 23.01.2007 seine nach Vorlage umfangreichen Beweismaterials seitens des Klägers herausgebildete Schlussfolgerung mitgeteilt. 2. Der Beklagte ist zu Recht von dem Fehlen der erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers ausgegangen. Grundsätzlich gilt für alle Einkunftsarten, dass sowohl positive als auch negative Einkünfte zu berücksichtigen sind, sofern die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse/Gewinne zu erzielen. Dementsprechend ist auch bei der Einkunftsart "selbständige Arbeit" eine Gewinnerzielungsabsicht als Voraussetzung für das Vorliegen einer einkommensteuerrechtlich relevanten Tätigkeit zu fordern (BFH Urteil vom 23.05.1985 IV R 84/82, BStBl II 1985, 515). Mit Gewinnabsicht ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der der Senat folgt, nur tätig, wer einen betrieblichen Totalgewinn erstrebt. "Totalgewinn" in diesem Sinne ist das Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe oder Liquidation. Die Absicht der Gewinnerzielung ist eine innere Tatsache, die nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann. Es muss deshalb im Einzelfall anhand objektiver Umstände auf das Vorliegen oder Fehlen dieser Absicht geschlossen werden. Bei Schriftstellern ist zu berücksichtigen, dass sich ähnlich wie bei Künstlern positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen lassen. Der materielle Erfolg eines Schriftstellers stellt sich in der Regel erst ein, wenn seine Werke auf eine entsprechende Resonanz in der Öffentlichkeit gestoßen sind. Deshalb lässt sich allein aus der Tatsache einer über mehrere Jahre anhaltenden Verlusterzielung nicht der Schluss ziehen, es fehle an einer Gewinnerzielungsabsicht. Wird allerdings nach einer gewissen, nicht zu kurz bemessenen Anlaufzeit festgestellt, dass die Erzeugnisse eines Schriftstellers trotz entsprechender Bemühungen zu keinen Gewinnen führen und dass unter den gegebenen Umständen keine Aussicht besteht, ein positives Gesamtergebnis aus der schriftstellerischen Arbeit zu erzielen, so muss aus der weiteren Fortsetzung der verlustbringenden Tätigkeit der Schluss gezogen werden, dass der Schriftsteller fortan nicht mehr zur Gewinnerzielung, sondern nur noch aus persönlichen Gründen tätig ist. Die im Zusammenhang hiermit erzielten Verluste dürfen das Einkommen nicht mindern (BFH a. a. O.). An einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt es auch in den Fällen, in denen eine schriftstellerische Tätigkeit von vornherein nicht um des Erwerbes willen betrieben wird. Zwar sind nach der zutreffenden Rechtsprechung des BFH langjährige Verluste oder eine negative Gewinnprognose bei Katalogberufen des § 18 EStG, die nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen, nicht allein ausreichend für die Annahme von Liebhaberei, sondern sind insbesondere die Reaktionen des Steuerpflichtigen hierauf maßgeblich zu würdigen (BFH Urteil 17.11.2004 X R 62/01, BStBl II 2005, 337; BFH Urteil vom 19.03.2009 IV R 40/06, NV 2009, 1115 m. w. N.). Allerdings ist der schriftstellerischen Tätigkeit nach Ansicht des Senats ähnlich wie künstlerischer Tätigkeit eine gewisse persönliche Neigung wesensimmanent und regelmäßiger Antrieb des schriftstellerischen Schaffens (vgl. FG München Urteil vom 25.11.2002 2 K 4831/99, EFG 2004, 802 zur künstlerischen Tätigkeit). So hat auch der BFH zutreffend festgestellt, dass die schriftstellerische Tätigkeit häufig nicht von vornherein um des Erwerbs willens betrieben wird, sondern es den Verfassern oft allein darum geht, Erkenntnisse, Ideen oder Auffassungen möglichst weitreichend zu übermitteln. Treffen die Verfasser in solchen Fällen mit Verlagen vertragliche Vereinbarungen über das Erscheinen ihrer Werke, so besteht der für sie maßgebende vertragliche Vorteil allein darin, dass ihre Darlegungen überhaupt veröffentlicht werden. Nicht selten entschließt sich ein Verfasser sogar, noch einen Zuschuss zu leisten, um das Erscheinen seines Werkes zu ermöglichen. In diesen Fällen ist eine Gewinnerzielungsabsicht im steuerrechtlichen Sinn von Anfang an nicht vorhanden (BFH Urteil vom 23.05.1985 IV R 84/82 a. a. O.; BFH Beschluss vom 28.06.2006 IV B 94/04, NV 2006, 2059). Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Beurteilungszeitraum für die Totalgewinnprognose nur bei neu eröffneten Betrieben mit Anlaufverlusten die gesamte Lebensdauer des Unternehmens von der Gründung bis zur voraussehbaren Aufgabe oder Veräußerung umfassen kann, während er sich bei Betrieben, die erst nach Jahren in die Verlustzone geraten, ausschließlich auf die verbleibenden Jahre beschränken muss. Daher sind die in der Vergangenheit erwirtschafteten Gewinne für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht in späteren Jahren und die notwendigerweise in die Zukunft gerichtete Totalgewinnprognose ohne Bedeutung (BFH-Urteil vom BFH Beschluss vom 28.05.2009 VIII B 76/08, n. v. juris; BFH Urteil vom 26.02.2004 IV R 43/02, BStBl II 2004, 455). Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des FG Münster (im Urteil vom 07.05.2002 1 K 3882/00 E, EFG 2002, 1157, Vorinstanz zu BFH IV R 43/02) zu, wonach dafür Sorge zu tragen sei, dass übliche Aufgabeverluste nicht vom Abzug ausgeschlossen werden und für eine negative Gewinnprognose ein Zeitraum zu fordern sein werde, dessen Dauer den üblichen Zeitraum einer Betriebsaufgabe (vom FG Münster mit 18 Monaten angenommen) deutlich übersteige. Vergleichbar einer grundsätzlich anzuerkennenden Anlaufphase zu Beginn einer Tätigkeit muss mithin auch eine Auslaufphase akzeptiert werden, innerhalb derer Verluste in Zweifel noch nicht für eine private Veranlassung sprechen. Dabei wird für die Bemessung der Dauer dieser Phase eine Parallele zu der Länge der üblicherweise anerkannten Anlaufphase zu ziehen sein. Nach Maßgabe der vorerwähnten Rechtsgrundsätze können die Verluste aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers in den Streitjahren steuerlich nicht anerkannt werden. Zwar hat der Kläger beachtliche Anstrengungen unternommen, auch unter Einschaltung von Fürsprechern aus der Politik die Veröffentlichung und Vermarktung seiner Werke zu erreichen. Anzuerkennen ist auch das Bemühen, durch die Verfassung eines Werkes zur Spracherlernung seinen Wirkungsbereich aus dem Bereich der politischen Themen auf - vor dem Erfahrungshintergrund des Klägers - unverfänglichere Gebiete zu verlagern. Hiermit hat der Kläger auf die wirtschaftlichen Folgen der von ihm dargestellten Ablehnung seitens seiner potentiellen Vertragspartner und Kunden reagiert. Zudem versucht der Kläger weiterhin, durch Zeitungsinterviews (s. in der Zeitschrift "B" 2006, Akte Allgemeines Bl. 21) bzw. den R 2010 (Anlage zum Schriftsatz vom 23.09.2010) oder Vorträge (Universität D 1999) auf seine Themen und Bücher aufmerksam zu machen und nach erfolgslosem Bemühen der Vermarktung im Eigenverlag professionelle Vermarktungshilfe durch den C-Verlag in Anspruch zu nehmen. Auch spricht der Versuch der Vermarktung der Werke im Eigenverlag trotz der damit verbundenen Übernahme der Druckkosten nicht zwingend gegen die Gewinnerzielungsabsicht. Zwar würden die Werke damit nicht nach streng marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten verwertet (s. BFH Urteil vom 23.03.1998 a. a. O.); auf der anderen Seite kann eine solche Maßnahme, jedenfalls wenn sie nur vorübergehend betrieben wird, auch als Anschubmaßnahme zum Zwecke der Werbung wirksam sein. Dennoch erscheint es fraglich, ob eine Renaissance einer etwaigen früheren Bekanntheit und Anerkennung gelingen kann, zumal der Kläger sich nach eigenen Angaben vorwiegend auf die Vermarktung schon geschriebener Werke beschränkt. Selbst wenn die von dem Kläger bearbeiteten Themen offenkundig weiterhin aktuell sind, dürfte die Konkurrenz durch nachwachsende Schriftstellergenerationen und zudem die zunehmende Informationsgewinnung aus den Foren des Internets immens und in Verbindung mit einem regelmäßig zu beobachtenden schnellen Beurteilungswandel in der Kundenresonanz einer positiven Prognose entgegenstehen. Mag auch die Zeitspanne von nur drei Jahren, die der Beklagte seit dem Jahr des festgestellten Beginns der Verlustphase (1995) bis zur Aberkennung der Gewinnerzielungsabsicht (1998) verstreichen ließ, kurz und bei isolierter Betrachtung ggf. zu kurz bemessen sein, so kann im Streitfall doch nicht unberücksichtigt bleiben, dass keine verlässlichen Feststellungen zu der Gewinn- oder Verlusterzielung in den Jahren vor 1995 getroffen werden konnten. Das Gericht hat die Beteiligten um Mitwirkung bei der Aufklärung insoweit gebeten (s. gerichtliches Schreiben vom 24.01.2011, Gerichtsakte Bl. 78). Steuerakten aus der Zeit vor 1995 sind nach Auskunft des Beklagten nicht mehr vorhanden. Der Kläger hat abgesehen von der für 1980 eingereichten Gewinnermittlung keine weiteren Gewinnermittlungen vorlegt. Ebenso wenig hat er die Höhe der in der Zeit seines Aufenthalts in M erlangten Einnahmen dargelegt bzw. substantiiert und etwaige Ausgaben entgegengesetzt. Infolgedessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass in den Jahren vor 1995 noch positive Gewinne erzielt wurden. Der Kläger trägt insoweit die Feststellungslast. Aufgrund der von dem Kläger selbst berichteten fortdauernden ablehnenden Haltung der Verlage dürfte von weiteren Verlustjahren auch schon vor 1995 und im Zweifel wenigstens seit der Zeit der Emigration 1986/1987 auszugehen sein. Angesichts der damit langjährigen Hinnahme von Verlusten auf der einen Seite und der engagierten Versuche, seine Werke weiterhin oder wieder publik zu machen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die selbständige Tätigkeit des Klägers maßgeblich von einem persönlich-politischen Überzeugungswunsch und Verantwortungsgefühl und dem Wunsch nach Rehabilitation angesichts einer als unberechtigt und ungerecht empfundenen Ablehnung in der Haltung der Verlage und Vertriebe getragen ist. Dies aber ist der steuerlich nicht berücksichtigungsfähigen Privatsphäre zuzuordnen. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 135 Abs.1, 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus schriftstellerischer Tätigkeit des Klägers. Der Kläger, geb. ..., studierte ... und ... und war als ... tätig, bis er ... in den Ruhestand versetzt wurde. Seit den 70er Jahren veröffentlichte er zahlreiche Bücher, die sich vorwiegend mit ..., aber auch mit anderen aktuellen Themen, z. B. der ..., befassten. Auf die von dem Kläger als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 07.04.2009 eingereichte Veröffentlichungsliste (Anlagenband zur Gerichtsakte) wird verwiesen. Eine für das Jahr 1980 eingereichte Gewinnermittlung weist einen Gewinn in Höhe von 51.589,11 DM aus (Rechtsbehelfsakte - RbA - Bl. 23). Der Kläger erzielte in der Zeit von 1995 bis Ende 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Versorgungsbezüge) in Höhe von insgesamt 324.300 € sowie eine kleinere Leibrente. Seit 1995 erklärte er Verluste aus selbständiger schriftstellerischer Tätigkeit, die sich bis Ende 2003 auf insgesamt ca. 68.000 € beliefen (s. Zusammenstellung RbA Bl. 68 und Bl. 31). Auch in den Folgejahren bis einschließlich 2008 erklärte der Kläger nur Verluste aus seiner schriftstellerischen Arbeit, pro Jahr zwischen ca. 2.800 € und ca. 6.000 €. Die jährlichen Einnahmen beliefen sich bis 2001 auf ca. 8.000 DM bis ca. 13.000 DM und ca. 22.000 DM 1999, seit 2002 bis 2008 auf jährlich ca. 3.000 - 4.000 €. Dabei entfiel ein erheblicher Anteil auf Privatentnahmen (u. a. Entnahme Kfz). Auch insoweit wird auf die Aufstellung in der Rechtsbehelfsakte Bl. 31 sowie ergänzend auf die eingereichten Gewinnermittlungen (Bilanz- und Bilanzberichtsakten) verwiesen. Die Einnahmen setzten sich seit 1998 im Wesentlichen aus Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft Wort, Erlösen aus Einzelbuchverkäufen (nur handschriftliche Aufstellung ohne Belege), Autorenhonoraren - überwiegend für Veröffentlichungen bei A bzw. in der Zeitschrift B (z. B. ...) - und Vortragshonoraren (z. B. 1999 Universität D zum Thema ...) zusammen (s. Aufstellung im Schriftsatz des Klägers vom 23.09.2010 nebst Anlagen). Die geltend gemachten Ausgaben betreffen im Wesentlichen Kfz- und Raumkosten, im Laufe der Jahre abnehmende Reise- und Werbekosten sowie sonstige Bürokosten. Für 2008 ist in der Gewinnermittlung ein Betrag für Druckkosten in Höhe von 1.500 € ausgewiesen. Im März 2010 schloss der Kläger 2 Verträge mit dem C-Verlag in E ab (Anlagen zum Schriftsatz vom 23.09.2010), wonach er für die Werke "F" - ein 1993 geschriebenes Buch über die Abenteuer der ... - und "G" und weitere Werke die Nutzungs- und Verwertungsrechte gegen eine anteilige Vergütung (10 bzw. 12 %) von dem Verkaufspreis überträgt. Am 12.12.2010 hat der Verlag eine Honorarabrechnung per 30.11.2010 über brutto 488,40 € erstellt (Anlage zum Schriftsatz vom 21.12.2010). Mit Einkommensteuerbescheiden für 1998 vom 05.04.2000, für 1999 vom 08.11.2000, für 2002 vom 18.07.2003 und für 2003 vom 01.09.2004 (Einkommensteuerakte - EStA - I Bl. 59, 75, 152 und 169) und gleichermaßen für 2000 und 2001 veranlagte der Beklagte zunächst erklärungsgemäß und stellte die Bescheide gem. § 165 Abs.1 Abgabenordnung (AO) hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit Hinweis auf die zur Zeit nicht abschließend einschätzbare Einkünfteerzielungsabsicht vorläufig. Im Zuge der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 (Eingang Oktober 2005) nahm der Beklagte im Jahr 2006 die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht wieder auf und ordnete die schriftstellerische Tätigkeit des Klägers mangels Erzielung von Einnahmen aus dem Verkauf von Manuskripten nunmehr der Liebhaberei zu (s. Schreiben vom 23.01.2007, Akte Allgemeines Bl. 53). Mit den Änderungsbescheiden für 1998 - 2002 vom 08.02.2007 und für 2003 vom 30.03.2007 (RbA Bl. 43 ff.) veranlagte der Beklagte nunmehr endgültig und berücksichtigte die Verluste nicht mehr. Der Kläger hatte zuvor mit Schreiben vom 10.11.2006 (Akte Allgemeines Bl. 47) die Verluste mit einer gegen ihn und seine zeitkritischen Werke gerichteten Zensur begründet und Schriftwechsel u. a. mit Verlagen aus den Jahren 2001 bis 2006 vorgelegt (Akte Allgemeines). Gegen die Änderungsbescheide legte der Kläger mit am 08.03.2007 eingegangenen Schriftsätzen vom 06.03.2007 und für 2003 mit am 2.04.2007 eingegangenen Schriftsatz vom 20.04.2007 Einspruch ein (RbA Bl. 4 ff.). Mit am 19.01.2009 zur Post gegebener Einspruchsentscheidung setzte der Beklagte die Einkommensteuer nach teilweiser Berücksichtigung von bislang als Betriebsausgaben erklärten Aufwendungen als Sonderausgaben herab und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück. Der Beklagte wies darauf hin, dass er für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht auf die Zeit seit 1995 abgestellt habe. Bei Unternehmen, die erst nach Jahren in die Verlustzone gerieten, sei die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht nämlich auf die noch verbleibenden Jahre zu beschränken, ohne dass frühere Gewinne zu berücksichtigen seien. Hierauf hat der Kläger am 20.02.2009 Klage erhoben. Der Kläger trägt vor: ... der insgesamt von ihm, dem Kläger, geschriebenen Bücher seien veröffentlicht worden. Allerdings seien insbesondere die Bücher zu ..., ... und ... zunächst von den Verlagen abgelehnt worden. Erst nach Unterstützung durch Bürgerinitiativen und Kleinstverlagen sei ein Durchbruch erreicht worden. Der Kläger sei in den 70er Jahren von der ... und anderen internationalen Organisationen ebenso wie vom Innenausschuss des Bundestages für ... und ... als Sachverständiger tätig geworden und habe H in ... beraten. 1978 sei er Spitzenkandidat der "J", einer Vorläuferorganisation der K, gewesen. Nach der 1981 erfolgten Veröffentlichung seines Buches "L" sei er von der ... in den Ruhestand versetzt und schließlich nach Veröffentlichungen zu der ... ins Exil gezwungen worden. Er sei nach M emigriert und erst ... in die Bundesrepublik zurückgekehrt. Vor 1995 habe er teils Gewinne, teils auch Verluste erwirtschaftet. Rechne man die Gewinn und Verluste aus der Zeit bis 1995 auf, so ergebe sich im Saldo kein Verlust. Dies zeige sich schon an den hohen Auflagen, die früher mit seinen Werken erreicht worden seien (s. Aufstellung in der Anlage zum Protokoll des Erörterungstermins vom 19.01.2011 Gerichtsakte Bl 77 und Anlage 1 zum Schriftsatz vom 07.04.2009). Weitere Gewinnermittlungen über die seinerzeit außergerichtlich eingereichte Gewinnermittlung für das Jahr 1980 stünden ihm, dem Kläger, nicht mehr zur Verfügung. In der Zeit der Emigration habe er keine Bücher geschrieben, sondern nur einige Werke überarbeitet. Die in dieser Zeit erschienenen Bücher seien vor seiner Emigration verfasst worden. Er habe in der Zeit der Emigration Einnahmen aus Honorarabrechnungen erhalten, die mit einem Steuerabzug gem. § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) belegt gewesen seien. Es sei ihm vor und nach der Zeit in M praktisch nicht mehr möglich gewesen, Verleger für seine Werke zu finden, die es wagten, seine Bücher zu veröffentlichen. 1999 sei eine stark gekürzte Fassung des Werkes "L" von dem Verlag 2001 herausgebracht worden; der Verkauf sei allerdings nur schleppend verlaufen, da das Buch nicht beworben worden sei. Auch nach 1999 seien seine Bücher von den Verlagen abgelehnt worden, obwohl sich Lektoren und Persönlichkeiten wie der ehemalige Staatssekretär im ... N vehement für seine Bücher eingesetzt hätten. Das Buch "O" habe er 2003 in M drucken lassen müssen, da sich auch hiesige Druckereien geweigert hätten, für ihn zu arbeiten. Mittlerweile werde dieses Buch bei P im Antiquariat für 89 € angeboten. 2009 sei er, der Kläger, für den ... nominiert worden. Auch der Versuch einer Neuorientierung im Jahr 1993 mit einem Buch zum ... mit der ... "F", das von seinen Söhnen illustriert worden sei, sei bislang fehlgeschlagen, obwohl die ... das Buch als förderungswürdig bewertet habe. Er habe daher in den letzten Jahren versucht, seine Bücher im Eigenverlag zu veröffentlichen, wobei er hier für die Druckkosten selbst habe aufkommen müssen. Zudem seien auch diese Bemühungen vom Vertrieb bzw. den Buchhandlungen boykottiert worden. Er sei weiter bemüht, auch ausländische Verleger für seine Werke zu finden. Auf der Grundlage eines durchschnittlichen Buchpreises von 16 € und einem 10 %-igen Honoraranteil des Klägers hieran sei schon bei einer Auflage von nur 5.000 ein Verdienst von 8.000 € zu erreichen. Zurzeit produziere er in Zusammenarbeit mit Q einen Film über ... Es sei beabsichtigt, den Film in alternativen Kinos vorzuführen. In Anknüpfung an seine, des Klägers, Erfahrung hoffe er, durch eine Resonanz über Bürgerinitiativen wieder Bekanntheitsgrad zu erlangen und Bücher zu verkaufen, zumal seine Themen weiterhin aktuell seien. Er habe aus der Weigerungshaltung der Verlage betriebswirtschaftliche Konsequenzen gezogen und seine Aufwendungen für die Autorentätigkeit deutlich reduziert. Angesichts der Geringfügigkeit der geltend gemachten Ausgaben könne kaum damit gerechnet werden, dass hierin nicht beruflich veranlasste Aufwendungen enthalten seien. Infolge der Nichtanerkennung der Verluste werde sein Handlungsspielraum in einer Weise begrenzt, dass er seine schriftstellerischen Tätigkeiten weiter einschränken müsse. Zukünftige Gewinne würden versteuert. Dies aber verstoße gegen das verfassungsrechtlich zu berücksichtigende objektive Nettoprinzip, das gebiete, Verluste periodenübergreifend zu berücksichtigen. Die Aberkennung der steuerlichen Absetzbarkeit der Verluste käme einem Berufsverbot gleich. Das Alter des Klägers könne keine Rolle spielen, zumal die Werke in den vergangenen Jahren geschrieben worden seien und es jetzt nur noch der Veröffentlichung bedürfe. Der Kläger beantragt, die Einkommensteuerbescheide für 1998, 1999, 2002, jeweils vom 08.02.2007, und für 2003 vom 30.03.2007, alle in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.01.2009, dahingehend zu ändern, dass Verluste aus selbständiger Arbeit für 1998 in Höhe von 14.783 DM, für 1999 in Höhe von 16.041 DM, für 2002 in Höhe von 5.405 € und für 2003 in Höhe von 6.595,10 € berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor: Es fänden sich keine Hinweise darauf, dass der Kläger die schriftstellerische Tätigkeit seit 1995 mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben habe. Eine realistische Möglichkeit, nachhaltige und im Hinblick auf die vergangenen Verluste bedeutende Gewinne zu erzielen, bestünde auch unter Berücksichtigung des Lebensalters des Klägers nicht. Als Betriebsausgaben erklärt seien im Übrigen nur solche Aufwendungen, die dem Kläger auch ohne seine schriftstellerische Tätigkeit entstanden wären. Es sei mithin davon auszugehen, dass der Kläger die schriftstellerische Tätigkeit aus persönlicher Neigung betreibe. Angaben zu den Gewinnen oder Verlusten in der Zeit vor 1995 könne der Beklagte nicht machen, da dem Amt weitere als die eingereichten Unterlagen aus dieser Zeit nicht vorlägen. Dem Senat haben Band I der Einkommensteuerakten, Band I der Akte Allgemeines, 2 Bände Bilanz- und Bilanzberichtsakten und ein Band Rechtsbehelfsakten vorgelegen. Auf die Niederschrift des Erörterungstermins vom 19.01.2011 und der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2011 wird verwiesen.