Urteil
6 K 58/19
FG Hamburg 6. Senat, Entscheidung vom
13Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine beherrschende Gesellschafterstellung einer GbR liegt vor, wenn die GbR zu 100 % an einer GmbH beteiligt ist. Es muss nicht auf die einzelnen Gesellschafter der GbR abgestellt werden.(Rn.41)
(Rn.43)
(Rn.44)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine beherrschende Gesellschafterstellung einer GbR liegt vor, wenn die GbR zu 100 % an einer GmbH beteiligt ist. Es muss nicht auf die einzelnen Gesellschafter der GbR abgestellt werden.(Rn.41) (Rn.43) (Rn.44) I. Die Entscheidung konnte durch die Einzelrichterin ergehen, weil der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 4. September 2020 auf diese übertragen hat, vgl. § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). II. Die Klage ist nur zum Teil zulässig (1.), insoweit aber unbegründet (2.). 1. Die Klage ist nur zum Teil zulässig, insbesondere ist die Klägerin nur zum Teil klagebefugt gemäß § 40 Abs. 2 FGO. Nach dieser Vorschrift ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger muss nach der herrschenden Möglichkeitstheorie Tatsachen vorbringen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt ist (von Beckerath in Gosch, AO/FGO Kommentar, Stand: Mai 2018, § 40 FGO Rn. 139). Vorliegend liegt eine solche Beschwer nur hinsichtlich des Verlustfeststellungsbescheides vor (b)), nicht aber hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheides und des Gewerbesteuermessbetragsbescheides (a)). a) Die Klägerin ist hinsichtlich der angefochtenen Körperschafts- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide nicht klagebefugt. Nach § 157 Abs. 1 Satz 2 AO setzen Steuerbescheide die Steuerschuld nach Art und Höhe fest. Der Kläger kann danach geltend machen, er sei dadurch in seinen Rechten verletzt, dass die Steuer höher als gesetzlich geschuldet festgesetzt worden sei (von Beckerath in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Stand: Mai 2018, § 40 FGO Rn. 185). Wird eine Steuer von 0 Euro im Körperschaftssteuer- bzw. Gewerbesteuermessbetragsbescheid festgesetzt, so liegt grundsätzlich keine Beschwer vor (BFH, Urteil vom 10. März 2020, IX R 24/19, juris Rn. 23 m.w.N.). Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige geltend macht, er sei überhaupt nicht steuerpflichtig (BFH, Urteil vom 22. April 1971, I R 16/71, BStBl. II 1971, 586, juris Rn. 14; BFH, Urteil vom 8. November 1989, I R 174/86, BStBl. II 1990, 91, juris Rn. 13; von Beckerath in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Stand: Mai 2018, § 40 FGO Rn. 187 m.w.N.) oder wenn eine Besteuerungsgrundlage für andere Verfahren bindend ist (BFH, Urteil vom 10. März 2020, IX R 24/19, juris Rn. 23; BFH, Urteil vom 22. April 1971, I R 16/71, BStBl. II 1971, 586, juris Rn. 14; BFH, Urteil vom 8. November 1989, I R 174/86, BStBl. II 1990, 91, juris Rn. 14). Hier ist im Körperschaftsteuerbescheid und im Gewerbesteuermessbetragsbescheid eine Steuer und ein Messbetrag von 0 Euro festgesetzt worden. Die Klägerin macht insoweit geltend, eine Besteuerungsgrundlage (nämlich eine fälschlicherweise angenommene vGA) könnte für den Verlustvortrag bindend sein. Dies ist indes nicht der Fall: Auf diese Bescheide findet nicht die im Jahressteuergesetz 2010 neu geregelte Fassung von § 10d Abs. 4 EStG und die dazu ergangene Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteil vom 16. Mai 2018, XI R 50/17, BStBl. II 2018, 752, juris) Anwendung. Nach alter Rechtslage bestand nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG a.F. keine Bindungswirkung bei einem erstmaligen Verlustvortrag (vgl. ausführlich BFH, Urteil vom 17. September 2008, IX R 70/06, BStBl. II 2009, 897, juris). Um einen solchen erstmaligen Verlustvortrag handelt es sich aber nach Aktenlage. b) Hinsichtlich des Verlustfeststellungsbescheides ist die Klägerin dagegen klagebefugt. Da aus den unter a) genannten Gründen keine Bindungswirkung von den oben genannten Bescheiden ausgeht, liegt eine Beschwer hinsichtlich des angefochtenen Verlustfeststellungsbescheides vor. Insoweit macht die Klägerin geltend, dass ihr ein höherer Verlustvortrag zustehe, wenn keine vGA vorliege. Insoweit besteht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Verlustfeststellungsbescheid auf den 31. Dezember 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, so dass ihr kein Recht auf Änderung des Bescheides zusteht, vgl. § 100 Abs. 2 FGO. Der Beklagte hat zu Recht vGAs angenommen und bei der Feststellung des Verlustes im Verlustfeststellungsbescheid auf den 31. Dezember 2008 berücksichtigt. a) Dies gilt zum einen hinsichtlich der vorgebrachten Einwendungen gegen die Feststellungen im Prüfungsvermerk 4.4. Zwar macht die Klägerin zu Recht geltend, dass ihr Einkommen im Jahr 2008 nach den dort getroffenen Feststellungen erhöht worden ist, aber diese Einkommenserhöhung erfolgte zu Recht. So wurden die gebuchten, aber nicht gezahlten Zinsen der Klägerin an die D-GbR aus einem abgeschlossenen Darlehensvertrag von der Prüferin als vGAs berücksichtigt - was in den entsprechenden Bescheiden auch so umgesetzt wurde. Zu Recht erfolgte diese Einkommenserhöhung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, denn es lag eine vGA im Jahr 2008 hinsichtlich der Zinsen in Höhe von ... Euro vor. Eine vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil im Sinne einer bei ihr eintretenden Vermögensminderung (verhinderten Vermögensmehrung) zuwendet, diese Zuwendung ihren Anlass oder zumindest ihre Mitveranlassung im Gesellschaftsverhältnis hat, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (BFH, Urteil vom 24. Oktober 2018, I R 78/16, juris Rn. 17; BFH, Urteil vom 2. Dezember 2014, VIII R 45/11, juris Rn. 20). Die Klägerin als Kapitalgesellschaft hat ihrer Gesellschafterin, D-GbR, einen Vermögensvorteil im Sinne einer bei ihr eintretenden Vermögensminderung zugewendet (aa)). Die Zuwendung hat ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis (bb)), wirkt sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages aus und steht nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung (cc)). aa) Die Klägerin hat ihrer Gesellschafterin, der D-GbR, einen Vermögensvorteil im Sinne einer bei ihr eintretenden Vermögensminderung zugewendet. Die gebuchten, aber nicht gezahlten Zinsen sind von der Klägerin gewinnmindernd als Aufwand gebucht worden. So buchte die Klägerin im Jahr 2008 nach den unbestrittenen Feststellungen des Beklagten (Prüfungsvermerk 4.4., S. 6) einen Zinsaufwand in Höhe von ... Euro. bb) Die Zuwendung der Klägerin an die D-GbR hat ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH, Urteil vom 24. Oktober 2018, I R 78/16, juris Rn. 17; BFH Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 32/12, juris Rn. 24). Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (BFH Urteil vom 2. Dezember 2014, VIII R 45/11, juris Rn. 21 m.w.N.). Eine klare und eindeutige, im Voraus getroffene und zivilrechtlich wirksame schuldrechtliche Vereinbarung über einen Leistungsaustausch zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter ist der Besteuerung der Gesellschaft grundsätzlich nur dann zugrunde zu legen, wenn sie tatsächlich durchgeführt worden ist. Denn das Fehlen der tatsächlichen Durchführung ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Vereinbarung nicht ernstlich gewollt ist (BFH, Beschluss vom 21. März 2001, I B 31/00, juris Rn. 13). Die tatsächliche Durchführung einer Darlehensvereinbarung setzt damit grundsätzlich voraus, dass ein fälliger Zinsanspruch zeitnah erfüllt wird. Wer beherrschender Gesellschafter ist, richtet sich nach der Beteiligungsquote am Nennkapital (Gosch, in: Gosch, KStG, Kommentar, 4. Auflage 2020, § 8 Rn. 220). Hält der Gesellschafter mehr als 50 % der Anteile, ist davon auszugehen, dass er infolge des aus dieser Beteiligung fließenden Stimmrechts in der Lage ist, seinen Willen durchzusetzen und die Körperschaft zu dem betreffenden Verhalten zu zwingen (Gosch, in: Gosch, KStG, Kommentar, 4. Auflage 2020, § 8 Rn. 220). Auch im Falle einer Nichtbeherrschung kann sich eine beherrschungsähnliche Situation kraft Interessenübereinstimmung ergeben (Gosch, in: Gosch, KStG, Kommentar, 4. Auflage 2020, § 8 Rn. 221). Dies kann der Fall sein, wenn mehrere Minderheitsgesellschafter oder diesen nahestehende Personen in einer Reihe von Fragen oder auch nur in einem einzigen Geschäft eine materielle, d.h. finanzielle Interessenübereinstimmung haben, die es rechtfertigt, wegen solcher gleichgelagerter Interessen eine Gruppenbeherrschung kraft gleichgelagerter Interessen anzunehmen (BFH, Urteil vom 28. Februar 1990, I R 83/87, juris Rn. 15; Gosch, in: Gosch, KStG, Kommentar, 4. Auflage 2020, § 8 Rn. 221). Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen; denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen (BFH, Urteil vom 5. Oktober 2004, VIII R 9/03, juris Rn. 34 m.w.N.). Im vorliegenden Fall war die D-GbR zu 100 % an der Klägerin beteiligt und damit beherrschende Gesellschafterin. Die D-GbR hat einen Vermögensvorteil in Form des zivilrechtlichen Entstehens der Zinsen erlangt, für die es an der tatsächlichen Durchführung fehlt - nämlich der Zahlung der Darlehenszinsen zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt. Auf die Fälligkeitszeitpunkte (und nicht den jeweiligen Zufluss) kommt es wegen der beherrschenden Stellung nach den obigen Ausführungen an. Selbst wenn man auf nicht auf die D-GbR, sondern auf die dahinterstehenden Gesellschafter abstellen würde, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass zwischen den Gesellschaftern ebenfalls ein Näheverhältnis besteht und sich aus diesem eine beherrschungsähnliche Situation kraft Interessenübereinstimmung ergibt. Da das "Nahestehen" lediglich ein Indiz für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist, reicht zu dessen Begründung jede Beziehung zwischen einem Gesellschafter und dem Dritten aus, die den Schluss zulässt, das Gesellschaftsverhältnis habe die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft an den Dritten beeinflusst. Derartige Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (vgl. BFH, Urteil vom 8. Oktober 2008, I R 61/07, juris Rn. 17 m.w.N.; FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 3. April 2020, 2 K 1046/17, juris Rn. 17). Ein solches Näheverhältnis liegt hier vor. Dies gilt nicht nur in Bezug auf Frau F. Diese ist die Ehefrau von Herrn E und ebenfalls zu 45 % an der D-GbR beteiligt. Damit besteht eine familienrechtliche Beziehung zwischen den beiden Gesellschaftern. Ein generelles gleichgerichtetes Interesse der Eheleute ergibt sich zudem aus dem Zweck des Gesellschaftsvertrages der Klägerin: Zweck der Gesellschaft war nach § 2 des Gesellschaftsvertrages "der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Forderungen, Sicherheiten und Beteiligungen, insbesondere der Erwerb des Kreditengagements der "E-Gruppe" von der K-Bank." Dass in diesem Einzelfall ein davon abweichendes Interesse der Ehefrau vorliegen könnte, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Diesbezügliche Äußerungen oder Stellungnahmen sind nicht erfolgt. Ein solches Näheverhältnis besteht ebenso im Verhältnis zu dem Treugeber bzgl. der restlichen Anteile von 10 %, Herrn J. Denn auch hier ergibt sich das generell gleichgerichtete Interesse aus dem Zweck des Gesellschaftsvertrages. Zudem gewährten Herr E und Frau F Herrn J ein Darlehen in Höhe von ... Euro "zum Erwerb von zwei Beteiligungen von jeweils 5 % des Eigenkapitals an der D-GbR". Dass in diesem Einzelfall ein davon abweichendes Interesse von Herrn J vorliegen könnte, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Diesbezügliche Äußerungen oder Stellungnahmen sind nicht erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Streitjahr nicht in der Lage gewesen wäre, die fälligen Zinsen zu zahlen, bestehen nicht. Der im Einspruchsverfahren vorgebrachte Einwand, die Klägerin wäre nur zur Zahlung der Zinsen in der Lage gewesen, wenn ihrerseits L-GmbH - an die das Darlehen weitergereicht worden war - Zinsen gezahlt hätte, ist nicht weiter belegt. Ein Insolvenzverfahren bezüglich der Klägerin ist im Streitjahr nicht eingeleitet worden. Da insgesamt hinsichtlich der gebuchten, aber nicht gezahlten Zinsen eine vGA vorliegt, kommt es auf die Höhe des Zinssatzes nicht an. cc) Die genannten Buchungen wirken sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages in den streitgegenständlichen Jahren aus und stehen jeweils nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung. Gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG wirken sich die Buchungen auf den Unterschiedsbetrag aus. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass sie mit einer offenen Gewinnausschüttung in Zusammenhang stünden. b) Die Einwendungen gegen die Feststellungen im Prüfungsvermerk 4.2. greifen ebenfalls nicht durch. Insoweit ist in der Sache keine Beschwer gegeben. Der Prüfungsvermerk, der die Darlehensforderung der Klägerin gegenüber der L-GmbH betraf, bewertete die Darlehensforderung mit 0 Euro zum 31. Dezember 2008. Dementsprechend wurde ein außerordentlicher Aufwand von ... Euro gewinnmindernd gebucht. Allerdings erfolgte in gleicher Höhe die außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Dies wurde in den angegriffenen Bescheiden so umgesetzt. Dadurch ergaben sich damit keinerlei Auswirkungen auf den Gewinn/Verlust. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO). Die Klägerin wendet sich gegen eine Gewinnerhöhung im Jahr 2008 durch außerbilanzielle Hinzurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Die Klägerin, eine GmbH (D-GmbH), wurde zunächst als Vorratsgesellschaft gegründet. Ihre Anteile erwarb Herr Rechtsanwalt Dr. A treuhänderisch für Herrn B. Herr C verpflichtete sich mit notariell beurkundetem Treuhandvertrag vom ... 2008, sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin zu erwerben und diese treuhänderisch für die D GbR (D-GbR) zu halten. Die D-GbR war durch Gesellschaftsvertrag vom ... 2008 gegründet worden. Gesellschafter waren Herr E und seine Ehefrau Frau F zu je 45 % sowie die G-GmbH und die H-GmbH zu je 5 %. Diese Gesellschaften hielten ihre Gesellschaftsanteile jeweils treuhänderisch für Herrn J gemäß Treuhandvertrag vom ... 2008. Zweck der Gesellschaft war nach § 2 des Gesellschaftsvertrages "der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Forderungen, Sicherheiten und Beteiligungen, insbesondere der Erwerb des Kreditengagements der "E-Gruppe" von der K-Bank." Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages erfolgte die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft gemeinschaftlich. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Gesellschaftsvertrag (...). Herr E und Frau F gewährten Herrn J ein Darlehen zur Finanzierung der treuhänderisch für ihn gehaltenen Anteile in Höhe von ... Euro. Die L-GmbH (...), eine Immobiliengesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter Herr E im Streitjahr war, hatte zur Finanzierung von Immobilienkäufen Darlehensverträge über insgesamt ... Euro mit der M-Bank (teilweise über Treuhänder) geschlossen. Rechtsnachfolgerin der M-Bank war die K-Bank. In einem Vertrag ... 2008 zwischen Herrn Dr. A, Herrn B und Herrn C wurde festgehalten, dass die beiden erstgenannten das Darlehen der K-Bank beabsichtigten zu erwerben, wobei der Erwerb u.a. über die Klägerin erfolgen sollte. Sodann sollten die Anteile an der Klägerin an Herrn C veräußert werden. Die Parteien vereinbarten zudem den Verkauf der Klägerin an Herrn C in dem Vertrag. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Vertrag (...). Nach einem Gesellschafterdarlehensvertrag vom ... 2008 zwischen Herrn Dr. A und der Klägerin gewährte Herr Dr. A der Klägerin ein Darlehen in Höhe von ... Euro. Das Darlehen sollte nicht an die Klägerin ausgezahlt werden, sondern direkt an die K-Bank fließen. Das Darlehen hatte nach 3.1 des Vertrages keine feste Laufzeit und konnte jederzeit von beiden Parteien gekündigt werden. Die Verzinsung betrug 10 % p.a. und die Zinsen waren jeweils vierteljährlich zu zahlen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Vertrag (...). Die Klägerin vereinbarte zudem mit jedem Darlehenstreuhänder die Abtretung der aus der Durchleitung der Darlehen von den Darlehenstreuhändern gegenüber der L-GmbH erworbenen Ansprüche an die Klägerin. Die Klägerin vereinbarte mit der L-GmbH eine monatlich nachschüssige Zahlung der Zinsen ab dem 11. Juli 2008. Am ... 2009 schlossen die Klägerin und die L-GmbH einen "Darlehensrahmenvertrag", in dem bezüglich der von der Klägerin erworbenen Darlehensforderungen eine Verzinsung mit 8 % vereinbart wurde, die vierteljährlich nachschüssig zu zahlen sein sollte. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Vertrag (...). Hierzu gab es am 15. Oktober 2009 und am 6. Dezember 2011 Nachträge. ... Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich und buchte zum 31.12.2008 einen Zinsaufwand zugunsten der D-GbR in Höhe von ... Euro. Für die Jahre 2008 bis 2009 fand in den Jahren 2010 bis 2012 eine Außenprüfung bei der Klägerin statt. Im Prüfungsvermerk 4.2 kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass die Forderung der Klägerin gegenüber der L-GmbH aus den von der K-Bank erworbenen Forderungen mit 0 Euro bewertet werden müsse. Es liege eine vGA an die L-GmbH vor. Der Vermögensvorteil werde der L-GmbH in Form einer nicht ernsthaft drohenden Inanspruchnahme für die bestehenden Rückzahlungsverpflichtungen zugewendet. Die Auswirkung auf das Einkommen der D-GmbH sei steuerlich neutral. Für die Einzelheiten wird Bezug genommen auf den PV Nr. 4.2 (...). Im Prüfungsvermerk 4.4 kam die Prüferin zu dem Ergebnis: Der in 2008 und 2009 gebuchte Zinsaufwand bei der Klägerin zugunsten der D-GbR stelle eine vGA der Klägerin an ihre Gesellschafterin D-GbR dar. Die Zinsen seien weder im Zeitpunkt der Fälligkeit noch zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt worden. Für die Einzelheiten wird Bezug genommen auf den PV Nr. 4.4, ...). Mit Bescheiden vom 20. November 2012 und vom 25. Februar 2013 ergingen Änderungsbescheide, die geänderte Festsetzungen und Feststellungen enthielten. U.a. wurde mit Bescheid vom 20. November 2012 die Körperschaftsteuer für 2008 auf 0 Euro festgesetzt und der verbleibende Verlustvortrag erstmals zum 31. Dezember 2008 auf ... Euro. Der Gewerbesteuermessbetrag für 2008 wurde mit Bescheid vom 25. Februar 2013 auf 0 Euro festgesetzt. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 legte die Klägerin Einspruch gegen die geänderten Festsetzungen und Feststellungen ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2018 wies der Beklagte die Einsprüche zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Feststellungen hätten zu Änderungen zugunsten der Klägerin geführt. Eine Beschwer sei nicht erkennbar. Körperschaftssteuer und Gewerbesteuermessbetrag betrügen 0 Euro und erstmals sei ein Verlustvortrag von ... Euro feststellt worden. Die Klägerin hat am 14. Januar 2019 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Sie richte sich gegen die außerbilanzielle Erfassung des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden aufgrund der Umsetzung der rechtlichen Würdigungen in den Prüfungsvermerken 4.2 und 4.4. Sie sei auch insoweit beschwert, als sie eine niedrigere Steuerfestsetzung begehre. Die Klägerin beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, nach der Auffassung des Gerichts, ohne Annahme einer vGA in dem streitigen Veranlagungszeitraum neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin nicht klagebefugt sei. Die Prüfungsfeststellungen führten zusammenfassend zu Festsetzungen und Feststellungen zugunsten der Klägerin und zögen auch keine erkennbaren nachteiligen Folgen für die Klägerin in den folgenden Jahren nach sich. Im Übrigen seien die Änderungen aufgrund des Prüfungsvermerks 4.4. auch rechtmäßig erfolgt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2020 verwiesen. ... Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 4. September 2020 auf die Einzelrichterin übertragen.