Urteil
3 K 1501/19
VG Sigmaringen 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2020:1005.3K1501.19.00
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Leitsätze
1. Greift § 5 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 LBO mangels Unterordnung des Vorbaus nicht ein, so ist der Gebäudeteil als Wandabschnitt zu beurteilen, vor dem eine nach den allgemeinen Regeln zu berechnende Abstandsflächentiefe liegen muss.
2. Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 S. 3 LBO dient nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch dem der möglicherweise gefährdeten Nachbarn und ist somit nachbarschützend.
3. Im Falle der Einhaltung landesrechtlicher Abstandsflächenvorschriften ist regelmäßig indiziert, dass ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme nicht vorliegt.
4. Die denkmalschutzrechtlichen gesetzlichen Anforderungen dienen grundsätzlich dem öffentlichen Interesse. Sie vermitteln einem Dritten aber insoweit Drittschutz, als der Eigentümer eines Baudenkmals durch die Errichtung eines Vorhabens in der Nähe in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Greift § 5 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 LBO mangels Unterordnung des Vorbaus nicht ein, so ist der Gebäudeteil als Wandabschnitt zu beurteilen, vor dem eine nach den allgemeinen Regeln zu berechnende Abstandsflächentiefe liegen muss. 2. Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 S. 3 LBO dient nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch dem der möglicherweise gefährdeten Nachbarn und ist somit nachbarschützend. 3. Im Falle der Einhaltung landesrechtlicher Abstandsflächenvorschriften ist regelmäßig indiziert, dass ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme nicht vorliegt. 4. Die denkmalschutzrechtlichen gesetzlichen Anforderungen dienen grundsätzlich dem öffentlichen Interesse. Sie vermitteln einem Dritten aber insoweit Drittschutz, als der Eigentümer eines Baudenkmals durch die Errichtung eines Vorhabens in der Nähe in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein kann. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 06. September 2018 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 28. Februar 2019 verstoßen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts sowie des Denkmalschutzrechts und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann die Genehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn dadurch öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen. Dritte können sich gegen eine baurechtliche Genehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (st. Rspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - 4 C 5/87-, juris). Dies zugrunde gelegt, erweist sich die der Beigeladenen erteilte Genehmigung gegenüber der Klägerin nicht als rechtswidrig, da diese nicht in ihren Rechten verletzt ist. Der Bauvorbescheid des Beklagten vom 16. Mai 2017 entfaltete gegenüber der Klägerin keine Bindung (1.). Die Baugenehmigung verstößt weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts (2.), des Bauplanungsrechts (3.) noch des Denkmalschutzrechts (4.). 1. Der Bauvorbescheid des Beklagten vom 16. Mai 2017 entfaltete gegenüber der Klägerin im hier zu entscheidenden Klageverfahren keine Bindungswirkung. Ficht ein Nachbar dann, wenn der Vorbescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist, die Baugenehmigung an, so ist bei deren gerichtlicher Prüfung zu beachten, dass die Baugenehmigung nicht nur feststellend die weiteren Fragen der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens beantwortet, die nicht schon Gegenstand des Vorbescheides waren, sondern darüber hinaus die Durchführung des Bauvorhabens, und zwar in seinem gesamten Umfang, freigibt. Diese Verfügung ist nur rechtmäßig, wenn alle einschlägigen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Einzelfragen zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind. Bei einer am Sinn und Zweck des § 29 BauGB orientierten Auslegung kann das nur bedeuten, dass durch den „verfügenden Teil“ der Baugenehmigung das Bauen nicht freigegeben werden darf, ohne dass durch den „feststellenden Teil“ der Baugenehmigung über die bebauungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entschieden wird. Daraus folgt zugleich, dass auf die Anfechtung der Baugenehmigung hin auch der Inhalt des noch nicht bestandskräftigen Vorbescheides auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen ist, also in den Streitstoff der gegen die Baugenehmigung gerichteten Anfechtung mit einzubeziehen ist. Zwar kann sich die Genehmigungsbehörde bei der Entscheidung über die Baugenehmigung nicht von dem vorher erteilten Vorbescheid lösen, sie darf über dessen Gegenstand nicht anders als im Vorbescheid entscheiden, es sei denn, dass sie den Vorbescheid zu Recht zurücknimmt oder widerruft. Damit steht jedoch noch nicht abschließend fest, dass der Inhalt des Vorbescheides wirklich dem geltenden Bebauungsrecht entspricht. Deswegen darf das Verwaltungsgericht nicht die Prüfung des bebauungsrechtlichen Teils der Baugenehmigung ablehnen und ohne diese Prüfung die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung einschließlich der Verfügung, die den Bau in seiner Gesamtheit freigibt, bestätigen. Es darf mithin nicht den die Baugenehmigung anfechtenden Nachbarn darauf verweisen, den noch anfechtbaren Vorbescheid in einem besonderen Verfahren prüfen zu lassen. Eine solche Prüfung würde dem Nachbarn nichts mehr nützen können, wenn durch rechtskräftige Bestätigung der Baugenehmigung der Bau freigegeben worden ist. Die Bindung der Baubehörde an eine Bebauungsgenehmigung ist dabei von dieser inhaltlich zu beachten. Der Bauherr kann verlangen, in der Baugenehmigung nicht schlechter gestellt zu werden als in der ihm bereits erteilten Bebauungsgenehmigung, gleichgültig, ob diese bestandskräftig geworden ist oder nicht. Einem Dritten gegenüber tritt eine Bindungswirkung allerdings nur dann ein, soweit die Bebauungsgenehmigung ihm gegenüber bei Erteilung der Baugenehmigung schon bestandskräftig war. Sein gegen die Baugenehmigung gerichteter Widerspruch ist dann zwar nicht unzulässig, wohl aber sachlich unbegründet, soweit er sich auf Feststellungen stützt, die ihm gegenüber durch die Bebauungsgenehmigung schon bestandskräftig geworden sind. War jedoch die Bebauungsgenehmigung bei Erteilung der Baugenehmigung ihm gegenüber noch nicht bestandskräftig, so kann er die Baugenehmigung uneingeschränkt anfechten. Das weitere Schicksal der Bebauungsgenehmigung ist dann wegen der Zweitregelung ihres Inhalts in der Baugenehmigung für seine Rechtsstellung ohne Bedeutung (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 - 4 C 14/85 -, juris). Dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei dem Bauvorbescheid um eine Bebauungsgenehmigung (Bejahung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit) handelt, bzw. welche Fragestellungen i.S.d. § 57 Abs. 1 LBO aufgrund der unklaren Antragstellung und der nicht ohne Weiteres eindeutigen Ausführungen zu den geprüften Punkten durch die Baurechtsbehörde in dem Bescheid überhaupt entschieden worden sind. Eine Bindungswirkung des Bauvorbescheids trat mangels Bestandskraft gegenüber der Klägerin nämlich nicht ein. Ausweislich der Akten wurde der Bauvorbescheid der Klägerin nicht zugestellt. Das Recht eines Nachbarn kann in diesem Fall allenfalls durch eine Verwirkung untergehen. Eine solche kann dann eintreten, wenn der Nachbar trotz sicherer Kenntnis von einem Bauvorhaben oder einer Baugenehmigung ein Jahr lang nichts unternimmt, insbesondere keine Rechtsmittel einlegt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, juris). Diese Tatsache beruht auf einem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis. Dies verpflichtet den Nachbarn, seine Einwendungen nicht verspätet zu erheben. Die Jahresfrist beruht dabei auf einer analogen Rechtsanwendung des § 58 Abs. 2 VwGO. Vorliegend ist indes nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin von dem Bauvorbescheid überhaupt Kenntnis erlangt hat. 2. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. a. Zunächst liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften über die Einhaltung der Abstandsflächen gem. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO vor. Die Vorschriften über die Tiefe der Abstandsflächen sind unzweifelhaft nachbarschützend (vgl. nur Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, § 5 Rn. 8). Die Klägerin kann sich vorliegend auch ungeachtet der Tatsache, dass sich zwischen dem Vorhabengrundstück und ihrem Grundstück das sich im Eigentum der Stadt ... befindliche Wegegrundstück Flst.Nr. ... befindet, auf die Vorschriften über die Einhaltung der Abstandsflächen berufen. Der Nachbarschutz erstreckt sich nicht nur auf angrenzende Grundstücke, sondernd darüber hinaus auf alle Nachbarn, deren Grundstücke der baulichen Anlage gegenüberliegen. Er kann deshalb Grundstücke erfassen, die durch ein anderes schmales Grundstück, einen Weg oder Wasserlauf vom Baugrundstück getrennt sind, wenn die Abstandsflächen auch zur Grenze seines Grundstücks nicht eingehalten sind (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, § 5 Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 1972 - VIII 763/70). Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur jeweiligen Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 LBO). Die einzuhaltende Tiefe der Abstandsflächen beträgt gem. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO 0,4 der Wandhöhe. Diese ist jedenfalls eingehalten, so dass dahingestellt bleiben kann, ob eine geringere Abstandsfläche gem. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBO einschlägig ist. Auszugehen ist hierbei nicht von dem nördlichen und dem südlichen Eckpunkt an der zum Grundstück der Klägerin liegenden Westseite des Gebäudes. Maßgeblich ist vielmehr die Wandhöhe der an der betreffenden Gebäudeseite vorhandenen Auskragung. Bei dieser Auskragung handelt es sich nicht um einen gem. § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO privilegierten Vorbau. Nach dieser Vorschrift bleiben bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht Vorbauten, wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m hervortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. Die Auskragung ist beim hier streitgegenständlichen Bauvorhaben jedenfalls mehr als 5 m breit, so dass eine Privilegierung ausscheidet. Greift § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO mangels Unterordnung des Vorbaus nicht ein, so ist der Gebäudeteil als Wandabschnitt zu beurteilen, vor dem eine nach den allgemeinen Regeln zu berechnende Abstandsflächentiefe liegen muss (vgl. Schlotterbeck, Busch, Abstandsflächenrecht in Baden-Württemberg, 3. Auflage, Rn. 342). Die Wandhöhe beträgt vorliegend an der maßgeblichen Auskragung an der Westseite des Bauvorhabens 8,10 m. Die einzuhaltende Abstandsfläche beträgt daher (8,10 * 0,4) 3,24 m. Ausweislich der Bauvorlagen ist diese gegenüber dem Grundstück der Klägerin unproblematisch eingehalten. Auszugehen ist bei der Berechnung der Abstandsflächentiefe gem. § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO von der tatsächlichen Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens. Dies gilt dann nicht, wenn sie zur Verringerung der Abstandsfläche angelegt wurde. Es muss sich hierbei um eine nicht nachvollziehbare Geländeaufschüttung an den Außenwänden handeln, da nur so eine Veränderung der Wandhöhe und damit eine Verringerung der Abstandsflächentiefe erfolgen kann (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, § 5 Rn. 76). Eine entsprechende Aufschüttung wurde hier nicht vorgenommen. Ausweislich der Bauvorlagen und der im Augenschein tatsächlich festgestellten Bauausführungen erfolgte vorliegend eine Abgrabung. Diese folgte erkennbar dem Zweck, die Bebaubarkeit des Grundstücks aufgrund der ursprünglich vorhandenen Hanglage überhaupt erst sinnvoll zu ermöglichen. Die Abgrabung dient jedenfalls nicht der Verringerung der Abstandsfläche. Die Klägerin kann auch keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften aus der Tatsache herleiten, dass die Abstandsfläche sich teilweise auf dem auf dem Grundstück Flst.Nr. .../1 liegenden Weg befindet. Die Abstandsflächen müssen gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen, bei beidseitig anbaubaren Flächen jedoch nur bis zu deren Mitte. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem besagten Weg um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, was nach Lage der Akten zweifelhaft ist, da ein straßenrechtlicher Widmungsakt nicht vorliegt und auch die Annahme einer Widmung unter Berufung auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung anhand der vorliegenden Unterlagen nur schwer anzunehmen sein dürfte. Eine Rechtsverletzung der Klägerin liegt indes nicht vor, da die Abstandsflächen zu ihrem Grundstück unproblematisch eingehalten sind. Nur dies kann die Klägerin auch verlangen. Nachdem es sich vorliegend um beidseitig anbaubare Flächen handelt, können die Abstandsflächen bei Annahme einer öffentlichen Verkehrsfläche nur bis zu deren Mitte liegen. Ausweislich der Planvorlage zur Ermittlung der Abstandsflächen beträgt die Breites des Wegegrundstücks knapp 2,50 m. Die auf dem Weg befindliche Abstandsfläche beläuft sich auf ca. 0,50 m. Eine hälftige Inanspruchnahme liegt nicht vor. Bei Annahme eines Privatweges wäre eine Rechtsverletzung der Klägerin indes nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung der Klägerin bleiben die Balkone bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht. Diese statuierten Werte sind ersichtlich eingehalten. Unabhängig von der Frage, ob ein solcher überhaupt zu berücksichtigen ist, liegt eine Unzulässigkeit der Balkone auch nicht aufgrund eines behaupteten „Summeneffekts“ vor. Die Balkone sind bei einer Gebäudebreite von 28 m insgesamt 8 m breit und deshalb erkennbar von untergeordneter Bedeutung. Der von der Klägerin bemängelte Zugangssteg ist gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO in den Abstandsflächen zulässig. Zulässig sind danach bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, soweit sie nicht höher als 2,50 m sind oder ihre Wandhöhe nicht mehr als 25 m² beträgt. Wird nur eines der beiden Maße überschritten, sind Abstandsflächen nicht erforderlich und die Errichtung in den Abstandsflächen ist zulässig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil 26. Januar 2012 - 5 S 2233/11 -, juris). Die Regelung kommt bei allen baulichen Anlagen entsprechender Größe zur Anwendung, die keine Gebäude sind. Sie gilt auch für bauliche Anlagen, die an ein Gebäude angebaut sind; dabei ist die Frage, ob ein solcher Anbau als bauliche Anlage oder als ein Gebäudeteil anzusehen ist, ohne Bedeutung (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, § 6 Rn. 27). Ausgehend von diesen Grundsätzen unterfällt der Steg als Anbau der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO. Nachdem dieser nicht höher als 2,50 m, ist er nach der genannten Vorschrift zulässig. Keine Rolle spielt nach den aufgezeigten Grundsätzen, ob die Maße der Wandhöhe überschritten sind. Eine Abstandsfläche ist nicht von der Spritzbetonwand und/oder der Böschungsbaumaßnahme aus einzuhalten. Ausweislich des durch die Kammer vorgenommenen Augenscheins hat die Beigeladene zur Errichtung des Bauvorhabens eine Abgrabung vorgenommen. Diese ist abstandsflächenrechtlich nicht von Relevanz. Eine andere Einschätzung rechtfertigt sich auch nicht vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Vorschriften des Abstandsflächenrechts, nämlich dem Brandschutz, der Belichtung, der Belüftung und der Besonnung. Die Funktion der Abstandsflächen ist hierdurch nicht gemindert. Das Grundstück der Klägerin ist von der Spritzbetonwand und der Böschungsbaumaßnahme erkennbar nicht in diesen geschützten Belangen beeinträchtigt. b. Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine Beeinträchtigung der Standsicherheit ihres Grundstücks durch das Bauvorhaben berufen. Nach § 13 Abs.1 Satz1 LBO müssen bauliche Anlagen sowohl im Ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Nach § 13 Abs.1 Satz3 LBO dürfen die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden. Die Standsicherheit gehört zu den grundlegenden Anforderungen des Baurechts zur Abwehr von Gefahren insbesondere für Leben und Gesundheit (vgl. auch § 3 Abs.1 LBO; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.März2016 - 10 S 1901/15-, juris Rn. 12; Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, § 13 Rn. 1). Sie dient dem Schutz der Bauarbeiter, Besucher, Benutzer und Passanten, aber auch dem Schutz der Nachbarn vor Gefahren, die von einer nicht standsicheren Anlage ausgehen. Damit dient die Norm nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch dem der möglicherweise gefährdeten Nachbarn (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.August2008 - 3 S 1668/07-, juris Rn. 32; Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, § 13 Rn. 2). § 13 Abs.1 Satz3 LBO ist somit nachbarschützend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.August2018 - 5 S 272/18-, juris Rn. 51; Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 8 S 2440/18 -, juris). Gleichwohl kann mit dem Argument, das Bauvorhaben der Beigeladenen gefährde womöglich die Standsicherheit des benachbarten Gebäudes der Klägerin, die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vom 06. September 2018 nicht in Zweifel gezogen werden. Zwar zählen zu den Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren, die gemäß § 53 Abs.1 Satz1 LBO bei der Gemeinde einzureichen sind, auch die bautechnischen Nachweise nach § 9Verfahrensverordnung der Landesbauordnung (LBOVVO) oder die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis nach § 10 Abs.2 LBOVVO(vgl. § 2 Abs.1 Satz1 Nr.5 LBOVVO). Diese Unterlagen müssen zudem, auch wenn sie - mindestens teilweise (die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis ausgenommen) - nachgereicht werden können, vor Baubeginn geprüft werden (§ 2 Abs.1 Satz2 LBOVVO). Mit der Forderung, die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nicht zu gefährden, ist jedoch nur die Bauausführung angesprochen. Die einschlägigen bautechnischen Nachweise sind nach § 2 Abs.1 Satz3 LBOVVO so rechtzeitig vorzulegen, dass sie noch vor Baubeginn geprüft werden können. Eine Verpflichtung der Baurechtsbehörde, bereits im Baugenehmigungsverfahren durch Auflagen sicherzustellen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nicht gefährdet wird, wird hierdurch grundsätzlich nicht begründet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Dezember 1996 -8 S 3190/96-, juris; Beschluss vom 10. Dezember 2018, a.a.O.; Sauter, a.a.O., § 13 Rn. 16). Dahingestellt bleiben kann vorliegend, ob im Hinblick auf grundrechtliche Schutzpflichten etwas anderes zu gelten hat, wenn die fehlende Standsicherheit der Baulichkeiten auf dem Nachbargrundstück oder dessen mangelnde Tragfähigkeit für die Baurechtsbehörde schon zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung gleichsam unbehebbar auf der Hand liegen. Dies ist vorliegend erkennbar nicht gegeben. Weder aus dem Baugrundgutachten der ... GmbH vom 28. August 2017 noch aus deren ergänzender Stellungnahme vom 28. Januar 2019 ergeben sich derartige Anhaltspunkte. Insbesondere in der letztgenannten Stellungnahme wir klar ausgeführt, dass bezüglich des denkmalgeschützten Wohnhauses unter Berücksichtigung der Lage und Entfernung zur Baumaßnahme keine Schadensbildungen am Wohnhaus zu erwarten seien. Gründe dies entgegen dieser Ausführungen anders zu beurteilen, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Insbesondere ist die mangelnde Tragfähigkeit hier auch nicht offenkundig. Es verbleibt daher dabei, dass die Standsicherheit vorliegend im Rahmen der Bauausführung von der Baubehörde zu überwachen ist. Die Klägerin könnte eine fehlende Standsicherheit unter Berufung auf den nachbarschützenden Charakter des § 13 Abs. 1 Satz 3 LBO dann aber gegebenenfalls in einem bauaufsichtlichen Verfahren zur Geltung bringen. c. Weiterhin kann sich die Klägerin auch nicht auf eine Beeinträchtigung der verkehrlichen Situation berufen. Die Klägerin führt hier maßgeblich aus, dass die Verkehrssicherheit bei den von Norden herfahrenden Fahrzeugen zur Kreuzung der Sch. Straße hin mit einer erheblichen Sichteinschränkung durch das „an die Straße gequetschte Gebäude“ gefährdet sei. Darüber hinaus stehe für die Klägerin zu befürchten, dass die Zufahrtsmöglichkeiten durch die mit dem Bauvorhaben verbundene Sichtfeldbeschränkung und durch die Zufahrt zum Baugrundstück mit einer deutlich höheren Gefährdung verbunden sein könne. Darüber hinaus könne ihre Zufahrtsmöglichkeit durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden. Nach § 16 Abs. 2 LBO darf die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden. Aus dieser Vorschrift kann die Klägerin indes keine Rechte herleiten, weil sie nur dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs, dagegen nicht auch dem Interesse einzelner Grundstückseigentümer zu dienen bestimmt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 1981, BRS 38 Nr. 127; Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, § 16 Rn. 1). Die Klägerin ist auch durch die Tatsache, dass das Zusatzschild „Anlieger frei“ im Rahmen des Durchfahrtsverbots am Aufgang des Weges auf dem Grundstück Flst.Nr. ... entfernt worden ist, nicht in ihren nachbargeschützten Interessen im Baugenehmigungsverfahren verletzt. Bei der Entfernung dieses Zusatzschildes handelt es sich um eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung, gegen die sich die Klägerin gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren wenden muss. d. Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf einen Verstoß gegen die Gestaltungsvorschriften des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 LBO berufen, da diese ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit erlassen wurden und nicht dazu dienen, auch Individualinteressen und Rechte des Nachbarn zu schützen (st. Rspr. vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. März 2012 - 3 S 2658/10 -, juris). e. Aus einem möglichen Verstoß gegen die Regelungen über die Genehmigungspflichtigkeit betreffend der Spritzbetonwand können Rechte der Klägerin nicht hergeleitet werden. Selbiges gilt im Hinblick auf die Frage, ob Teile des Zaunes und des Steges auf dem Wegegrundstück (Flst.Nr. .../1) errichtet wurden. Bei einem Verstoß müsste die Baurechtsbehörde ein bauaufsichtliches Einschreiten prüfen. Rechte kann die Klägerin hieraus nicht ableiten. f. Die Klägerin kann im vorliegenden Verfahren auch keine Rechtsverletzung aus der Tatsache herleiten, dass die Beigeladene in den Hang zum Grundstück der Klägerin maschinelle Bohrlöcher und mit Beton verpresste Verankerungen getrieben hat. Dieser Umstand ist von der Baurechtsbehörde im Hinblick auf § 58 Abs. 3 LBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird, nicht zu prüfen. Streitgegenstand ist vorliegend die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und nicht die Bauausführung. Konsequenterweise hat die Klägerin daher auch beim Landgericht Ravensburg einen Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt (Az.: 6 O 102/19) und auch Klage erhoben. 3. Die Baugenehmigung verstößt weiterhin nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Nach dem sich sowohl das Bauvorhaben der Beigeladenen, als auch das Grundstück der Klägerin unstreitig im Innenbereich befinden, richtet sich dessen bauplanungsrechtliche Beurteilung mangels Vorliegens eines Bebauungsplans nach § 34 BauGB. Nach ständiger Rechtsprechung ist § 34 Abs. 1 BauGB nur insoweit nachbarschützend, als dem Gebot der Rücksichtnahme Nachbarschutz zukommt. Das Gebot der Rücksichtnahme ist im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthalten (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1981 - 4 B 14/81 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09. Oktober 1991 - 5 S 1163/90 -, juris). Im Übrigen kommt der Regelung in § 34 Abs. 1 BauGB keine nachbarschützende Wirkung zu, da es an einem Austauschverhältnis durch eine Planungsentscheidung fehlt. Dagegen hat § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2ff der Baunutzungsverordnung (BauNVO) hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung vollumfänglich nachbarschützende Wirkung, da durch diese Vorschrift eine Gleichstellung des beplanten und des unbeplanten Innenbereichs bezweckt wird (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 -, juris). Diese Gleichstellung bezieht sich ausweislich des klaren Wortlauts jedoch nur auf die Art der baulichen Nutzung. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche verbleibt es dagegen dabei, dass eine nachbarschützende Wirkung nur über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt wird. Nachdem sich die Klägerin vorliegend weder im Baugenehmigungsverfahren, noch im Klageverfahren auf einen Gebietserhaltungsanspruch nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2ff BauNVO, sondern auf eine Rücksichtlosigkeit aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens und damit auf das Maß der baulichen Nutzung berufen hat, verbleibt es dabei, dass vorliegend auf das Gebot der Rücksichtnahme abzustellen ist. Ein entsprechender Verstoß gegen dieses Gebot liegt hier nicht vor. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 -BVerwG 4 C 5.87-, juris). Er kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach dem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 -BVerwG 4 B 128.98- Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 S. 3). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78- Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 S. 99). Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 -BVerwG 4 C 8.84- Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 S. 56). Je empfindlicher und schutzwürdiger dabei die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom18.November 2004 - 4 C 1/04-, juris). Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. Wenn jedoch die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, indiziert das regelmäßig, dass eine „erdrückende Wirkung“ nicht eintritt. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung oder der Einsichtsmöglichkeiten in sein Grundstück verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn die Beeinträchtigung unzumutbar ist. Vorliegend sind die Vorschriften über die Einhaltung der Abstandsflächen gem. §§ 5,6 LBO wie bereits ausgeführt eingehalten. Die Kammer hat nach Durchführung des Augenscheins zwar gewisse Zweifel, ob sich das Bauvorhaben objektiv-rechtlich gesehen in seine nähere Umgebung einfügt. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt indes nicht vor. Soweit die Klägerin ausführt, dass das Vorhaben im Hinblick auf die Ausmaße des Gebäudekörpers in der Höhe, aber auch in der Länge rücksichtlos ist, ist diese Schutzbedürftigkeit durch die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen gewährleistet. Diese schützen nach ihrem Zweck den Nachbarn vor dem Entzug von Licht, Luft und Sonne. Für ein Abweichen von der beschriebenen Regelwirkung ist weder etwas ersichtlich noch Ausreichendes vorgebracht. Das Vorhaben der Beigeladenen liegt 22,5 m vom Gebäude der Klägerin entfernt. Zudem liegt das Bauvorhaben auch deutlich tiefer, so dass von einer erdrückenden Wirkung, einer Abriegelung oder einer unzumutbaren Verschattung ersichtlich keine Rede sein kann. 4. Weiterhin verstößt die streitgegenständliche Baugenehmigung auch nicht gegen Vorschriften des Denkmalschutzrechts. Der Schutzzweck des Denkmalrechts wird durch die Anerkennung einer subjektiven Rechtsposition des Eigentümers weder qualitativ verändert noch "privatisiert". Der nachbarliche Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers führt nicht zu einer Veränderung der Grundlagen und Maßstäbe für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Vorhaben in der Umgebung des Denkmals; er erlaubt nur, dass der Eigentümer des Denkmals als Nachbar - bestimmte - Verletzungen objektiven Rechts geltend machen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3/08 -, juris). Ob eine Beeinträchtigung eines denkmalrechtlich geschützten Objekts vorliegt, beurteilt sich dabei nach Landesrecht (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 4 B 22.12 -, juris). Die Klägerin kann sich nicht auf den besonderen Umgebungsschutz gem. § 15 Abs. 3 DSchG. Bei der denkmalgeschützten Villa der Klägerin einschließlich der Grünfläche handelt es sich um kein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung i.S.d. §§ 12, 28 DSchG. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 und 3 DSchG dürfen bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinung von erheblicher Bedeutung ist, nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben das Erscheinungsbild des Denkmals nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweislich Berücksichtigung verlangen. Die Regelungen über den Schutz von Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung entfalten ausweislich des klaren Wortlauts der Vorschrift einen Umgebungsschutz. Ausweislich der im gerichtlichen Verfahren durch den Beklagten vorgelegten Unterlagen handelt es sich im Falle der denkmalgeschützten Villa der Klägerin um ein Kulturdenkmal gem. § 2 Abs. 1 DSchG. Anhaltspunkte dafür, dass das Kulturdenkmal zusammen mit der Anlage des Klosters ... (Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung) und dem Gebäude in der ... (Gasthaus K.) aufgrund eines hinzutretenden weiteren Merkmals, wie beispielsweise Konzeption, Planung, Funktionszusammenhang und Gestaltungsprinzip (vgl. dazu Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 4. überarbeitete Auflage, § 2 Rn. 12) eine Gesamtheit bildeten, ist nach Lage der Akten und der vorgelegten Unterlagen des Landesamts für Denkmalpflege nicht ersichtlich. In den vorliegenden Begründungen zum Anwesen der Klägerin und zum ehemaligen „Gasthaus K.“ wird auf die jeweiligen anderen denkmalgeschützten Einrichtungen nicht einmal Bezug genommen. Die von der Klägerin ebenfalls benannte ehemalige K. (Gebäude ... ) ist letztlich nicht einmal denkmalgeschützt. Auch soweit damit nur ein Schutz der Villa und der Grünanlage der Klägerin als einfaches Kulturdenkmal i.S.d. § 2 Abs. 1 DSchG in Betracht kommt, ist sie nicht in ihren Rechten verletzt. Nach § 8 Abs. 1 DSchG darf ein Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde zerstört oder beseitigt werden, in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden oder aus seiner Umgebung entfernt werden, soweit diese für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist. Die denkmalschutzrechtlichen gesetzlichen Anforderungen dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse. Sie vermitteln einem Dritten aber insoweit Drittschutz, als der Eigentümer eines Baudenkmals durch die Errichtung eines Vorhabens in der Nähe in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009, a.a.O.). Dies ist dann der Fall, wenn sich die Errichtung eines Vorhabens auf den Bestand oder das Erscheinungsbild eines Baudenkmals erheblich auswirkt. Das Kriterium der Erheblichkeit ergibt sich landesrechtlich bereits aus der gesetzlichen Wertung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung darf nach der genannten Vorschrift nur dann versagt werden, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01. September 2011 -1 S 1070/11-, juris, Rn. 33; Urteil vom 23. Juli 1990 -1 S 2998/89- juris). Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Sie muss - unterhalb der Schranke einer baurechtlichen Verunstaltung - deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden. Diese wertende Einschätzung wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. Danach kann in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmals die Hinnahme einer Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten sein. Zum anderen hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d. h. sie muss sich - nicht zuletzt zur Wahrung der durch Art.14 Abs.1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse - an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie der wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Bedeutung orientieren. In subjektiver Hinsicht ist für die Beurteilung der Frage, ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals erheblich beeinträchtigt wird, das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters entscheidend, wobei dieser Maßstab kein statischer, sondern ein dynamischer ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01. September 2011 -1 S 1070/11-, Rn. 32-34, juris). In Anwendung dieser Grundsätze ist nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung der denkmalgeschützten Villa sowie der Grünanlage der Klägerin auszugehen. Gegen eine erhebliche Beeinträchtigung ist zunächst anzuführen, dass keinerlei Eingriff in die Substanz des Objekts der Klägerin erfolgt. Des Weiteren lässt sich auch nichts dafür erkennen, dass das geschützte Kulturdenkmal erdrückt, verdrängt oder in seinem Zeugniswert erheblich beeinträchtigt wird. Der Klägerin ist zwar zu Gute zu halten, dass eine gewisse Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Villa von der nach Süden ansteigenden Sch. Straße gegeben ist. Ausweislich der Begründung des Landesamts für Denkmalpflege vom 21. März 1975 kommt der historischen Bausubstanz auch eine wichtige Ausstrahlungsfunktion in die Stadtlandschaft hinein zu. Dem ist aber entgegen zu halten, dass sich zwischen dem Bauvorhaben und der Villa direkt an dem auf dem Grundstück Flst.Nr. ... gelegenen Weg ein dichter Baumbewuchs befindet, welcher die visuelle Wahrnehmbarkeit ohnehin bereits beeinträchtigt. Das streitgegenständliche Bauvorhaben befindet sich wie bereits ausgeführt auch 22,5 m von der denkmalgeschützten Villa entfernt. Zudem liegt dieses auch erheblich tiefer, so dass bereits nicht von einer erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens gesprochen werden kann. Dieser Umstand wird insbesondere auch durch den von der Kammer eingenommenen Augenschein bestätigt. Danach ist die Trauf- und Firsthöhe des Bauvorhabens aufgrund der Hanglage deutlich geringer, als bei der Villa der Klägerin. Von einer dominierenden Wirkung des Bauvorhabens kann daher keine Rede sein, zumal dieses im Vergleich zur Villa der Klägerin auch entlang der abfallenden Sch. Straße nach Norden versetzt ist. Bestätigt wird der beschriebene Eindruck insbesondere auch dadurch, dass bei einer Betrachtung von Süden her (Standort ehemaliges „Gasthaus K.“ sowie von der Sch. Straße aus gesehen) deutlich wird, dass das weiterhin feststehende markante Erscheinungsbild der Villa am Stadtrand von ... nicht beeinträchtigt wird. Dem Bauvorhaben kommt im Vergleich zur Villa und der Grünanlage insoweit lediglich eine Randfunktion zu. Betrachtet man das denkmalgeschützte Anwesen der Klägerin von Westen aus gesehen, wird deutlich, dass eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes überhaupt nicht gegeben ist. Von der im Westen des Grundstücks der Klägerin gelegenen Grünfläche bleibt die Villa sowie der dichte Baumbewuchs am Stadtrand optisch ohne Einschränkungen sichtbar. Aufgrund des tieferliegenden Bauvorhabens, des Fußweges sowie des sich an dem Fußweg befindlichen Baumbewuchses bleibt dann auch eine deutlich erkennbare optische Trennung zwischen dem Neubau und der Villa sowie der Grünanlage auf dem Grundstück der Klägerin. Die Vertreterin des Landesamtes für Denkmalpflege, dessen Sachverstand ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2005 – 1 S 1674/04 -, Rn. 24, juris), hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung schließlich auch schlüssig und überzeugend ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht vorliegt. Denkmalfachlich werde man wohl von einer gewissen Beeinträchtigung ausgehen müssen, da die abgegrabene Böschung zum Garten geführt und eine Sichtmöglichkeit eröffnet habe. Der Garten selber habe aber keine große Relevanz. Diese Ausführungen bestätigen den Eindruck, welcher sich für die Kammer ohnehin auch aus dem Augenschein ergeben hat. Das Maß der Erheblichkeit ist danach eben nicht erreicht. Weiterhin ist zu beachten, dass der Standort des Bauvorhabens an der Sch. Straße auch in Bezug auf das denkmalgeschützte Anwesen bereits vorbelastet ist. So befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft auf dem Grundstück Flst.Nr. ... (Sch. Straße ...) bereits ein ähnlich dimensioniertes, wenngleich tieferliegendes Wohnhaus. Bei Abwägung aller Umstände wird daher der Gesamteindruck des Kulturdenkmals nicht empfindlich gestört. Das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters kommt nicht zu dem Ergebnis einer erheblichen Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Anwesens der Klägerin durch das Bauvorhaben. Die Klägerin ist somit nicht in ihren Rechten verletzt. Auf eine wesentliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Klosteranlage ..., welche nach Einschätzung des Landesamts für Denkmalpflege nicht vorliegt (vgl. 15 der Genehmigungsakte), kann sich die Klägerin letztlich mangels einer geschützten Rechtsposition ohnehin nicht berufen. Selbiges gilt für das Gebäude des „Gasthauses K.“. Die Klage war nach alledem abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit ein prozessuales Kostenrisiko in Kauf genommen hat. Der Antrag der Klägerin, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), war aufgrund der Abweisung der Klage abzulehnen. Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses (sechs Wohnungen) mit Tiefgarage auf dem Grundstück Gemarkung ... , Flst. Nr. .... Die Klägerin ist Miteigentümerin eines westlich des Baugrundstücks gelegenen Grundstücks ... der Gemarkung ... . Zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Klägerin befindet sich ein Weg (Flst.Nr. ...), welches im Eigentum der Stadt ... und in seinem südlichen Auslauf in Teilen im Miteigentum der Klägerin steht. Für das Baugrundstück existiert kein Bebauungsplan. Ausweislich der Liste der Kulturdenkmale in Baden-Württemberg Teil A1 ist das auf den Flurstücken .../10, .../1 und .../2 (westlich an das Grundstück der Klägerin angrenzend) befindliche Objekt „Villa, zweigeschossiges Gebäude, Giebel und Turm Fachwerk, 1907, samt Garten und Einfriedung“ als Kulturdenkmal im Sinne von § 2 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) geschützt. Das Landesamt für Denkmalpflege hat am 21. März 1975 folgende Stellungnahme abgegeben: „Für das ... Stadtbild bedeutet dieses Haus insofern einen Akzent, weil es sich hier um einen am Ort wenig vertretenen Haustyp handelt. Das im ersten Jahrzehnt dieses Jahrhunderts errichtete Gebäude vertritt in seinen Formen sowohl den Typ des städtischen Wohnhauses als auch den um die Jahrhundertwende geläufigen Typ eines Landhauses vor den Toren der Stadt... Die historische Bausubstanz hat nicht nur eine wichtige Ausstrahlung in eine Stadtlandschaft hinein, sondern ebenso entscheidend ist die Atmosphäre, die ein altes Gebäude in seinem Inneren entwickelt“. Südlich des Grundstücks der Klägerin befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite der Sch. Straße auf dem Flst.Nr. ... das Gebäude des ehemaligen „Gasthauses K.“ (...), welches ebenfalls als Kulturdenkmal gem. § 2 DSchG geschützt ist. Es ist nach der Bauforschung 2017 davon auszugehen, dass dieser Bau in seinem Grundbestand um 1812/13 errichtet und in den 1840-er Jahren umfassend umgebaut wurde. Südwestlich des gerade genannten Grundstückes liegt die Klosteranlage des Klosters .... Die einzelnen Gebäude und Flächen stellen ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung nach den §§ 12ff DSchG dar. Gegenüber des Bauvorhabens befindet sich auf dem Grundstück Flst.Nr. .../8 (Sch. Straße ...) das Gebäude der „Alten K.“. Dieses ist nicht denkmalgeschützt. Die Lage des Baugrundstücks und die der umgebenden Grundstücke ergibt sich aus der folgenden Karte: Die Beigeladene beantragte am 27. Februar 2017 die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit sechs Wohnungen und Tiefgarage. Eine Benachrichtigung der Klägerin im Rahmen des Angrenzerbenachrichtigungsverfahrens erfolgte nicht. Mit Bauvorbescheid vom 16. Mai 2017 stellte der Beklagte fest, dass das Bauvorhaben zugelassen werden kann. Am 22. Februar 2018 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit sechs Wohnungen und Tiefgarage. Die Klägerin wurde als Angrenzerin mit zugestelltem Schreiben am 26. Februar 2018 benachrichtigt. Ihr ursprünglicher Prozessbevollmächtigter machte mit Schreiben vom 26. März 2018 verschiedene Einwendungen gegen das Vorhaben geltend. So führte er aus, dass durch das Bauvorhaben die Abstandsflächen verletzt seien. Durch das geplante Bauvorhaben sei die denkmalgeschützte Situation erheblich beeinträchtigt. Auch wirke das Vorhaben insbesondere hinsichtlich des Ausmaßes in der Höhe und in der Länge rücksichtlos. Schließlich dürfte die Verkehrssicherheit gefährdet sein. Am 06. September 2018 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 08. Oktober 2018 Widerspruch gegen die ihm am 08. September 2018 zugestellte Baugenehmigung eingelegt. Zur Begründung führte er maßgeblich aus, dass durch das Bauvorhaben die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals der Klägerin und insbesondere auch das als „Ensemble“ zu sehende Wirkungsbild der umstehenden und gegenseitig zugeordneten Denkmäler (Apotheke und Gasthaus K.) berührt sei. Auch die Ausstrahlung des Klosters ... als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung sei betroffen. Die Ausstrahlungswirkung eines Denkmals hänge wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung ab. Die maximale Ausnutzung des Baugrundstücks wirke erdrückend und verdränge die Denkmalwürdigkeit der umliegenden Baudenkmäler. Es fehle der Baugenehmigung und den Bauakten jegliche Auseinandersetzung zum Baudenkmal der Klägerin und den in Bezug als „Ensemble“ zu sehenden weiteren Baudenkmälern. Letztlich verstoße das Bauvorhaben auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Auch hier sei die Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage zu berücksichtigen. Der Denkmalschutz benötige Umgebungsschutz, weil die Ausstrahlungswirkung eines Denkmals von seiner Umgebung abhängen könne. Durch das Vorhaben werde das Baudenkmal der Klägerin von der Hauptsichteinwirkung der Sch. Straße gravierend berührt. Diese werde von der Sch. Straße aus nicht mehr zu sehen sein. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. Februar 2020, dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 06. März 2019, zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem Gebäude „...“ lediglich um ein Kulturdenkmal gem. § 2 DSchG handele. Dieses werde auch nicht vom Umgebungsschutz der Klosteranlage als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung mitumfasst. Ein Ensembleschutz oder ein Umgebungsschutz bestehe nicht. Des Weiteren seien auch die Abstandsflächen eingehalten. Die beiden Balkone im Obergeschoss seien gem. § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in den Abstandsflächen zulässig. Schließlich stelle sich das Bauvorhaben gegenüber dem Kulturdenkmal „“ auch nicht als rücksichtslos dar. Das westlich an das Flst. Nr. .../1 angrenzende Flst. Nr. .../10 liege aufgrund der Hanglage über dem Geländeniveau des Flst.Nr. .../1, so dass das Gebäude „...“ das Bauvorhaben weiter überragen sollte. Auch sei das Kulturdenkmal „...“ von einem hohen und dichten Baumbewuchs umgeben und bereits jetzt von der Sch. Straße im Bereich des Vorhabens kaum bis gar nicht wahrnehmbar. Es handele sich größtenteils um Nadelbäume, so dass von einer ganzjährigen Abschirmung auszugehen sei. Zwischen dem Bauvorhaben und dem Gebäude „...“ liege zudem ein Abstand von mindestens 22 m. Auch seien die Abstandsflächen eingehalten, weshalb eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Bezug auf die nachbarlichen Interessen regelmäßig ausscheide. Das Bauvorhaben füge sich zudem gem. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) in die nähere Umgebung ein. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 05. April 2019 Klage erhoben. Diese begründete er schwerpunktmäßig damit, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei, weil diese die denkmalschutzrechtlichen Belange der Klägerin nicht ausreichend berücksichtige. Der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals könne sich gegen Beeinträchtigung durch Vorhaben in seiner Umgebung zur Wehr setzen. Eine ganz erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der mit ihrer Gartenanlage und ihrer Einfriedung als Gesamtheit geschützten Jugendstilvilla läge durch das geplante Bauvorhaben bereits deshalb vor, weil es in seiner ganzen Massivität bis auf wenige Meter an den denkmalgeschützten Gartenbereich heranrücke und dadurch das Erscheinungsbild der Villa und des Gartens, auch und gerade in seiner Gesamtheit, von Osten und Süden her verstellen oder zumindest ganz empfindlich stören würde. Durch die hierzu von der Sch. Straße zu messende Höhe des Gebäudes von vermutlich etwa 15 m und seine Länge von mehr als 28 m, welches sich parallel zum Grundstück der Klägerin erstrecke, sei nicht nur der Blick auf Villa und Garten von der tiefer gelegenen Sch. Straße in weiten Teilen ganz verstellt, sondern auch der Anblick von Osten und von Süden durch den massiven Geschosswohnungsbau ganz empfindlich gestört. Darüber hinaus käme der in seiner Gesamtheit mit Garten und Einfriedung geschützte Wert des Kulturdenkmals in seinem künstlerischen Gehalt allenfalls noch teilweise zum Ausdruck. Die städtebauliche Position des Anwesens ginge in ihrem Ausdruck und in ihrer Wirkung zu einem erheblichen Teil verloren. Ein Kunstwerk, das nur noch aus bestimmtem Blickwinkel betrachtet werden könne, büße sein Erscheinungsbild in erheblichem Maße ein. Im Ergebnis ginge auch seine Denkmalwürdigkeit selbst zu einem erheblichen Teil verloren. Das Anwesen der Klägerin habe seinen Platz oberhalb des Kreuzungsbereichs der Sch. Straße gefunden, um seine Ausstrahlwirkung in den darunter liegenden Stadtbereich zu entfalten. Für die Platzierung dieses Anwesens sei darüber hinaus von besonderer Bedeutung, dass es sich am ehemaligen Stadtrand im Übergang zum historischen Einzugsbereich der Klosteranlage befinde. Aus nördlicher Richtung von der Schlosstrasse kommend, öffne sich der Blick etwa ab der Höhe des ehemaligen, hufeisenförmigen Kanzlergebäudes, das ursprünglich dem Kloster zugehört habe auf das Kloster und auf die historisch gewachsenen Gebäude im direkten Umfeld des Klosters. Dies insbesondere auf die gegenüber dem Baugrundstück liegende, ehemalige K. und auf das historische „Gasthaus K.", das derzeit mit ganz erheblichem Aufwand und mit öffentlichen Mitteln renoviert werde, und dessen früherer Eigentümer vermutlich die gegenüberliegende Jugendstilvilla der Klägerin erbauen lassen habe. Die Blickbeziehungen zu den historischen und zumindest zum überwiegenden Teil selbst denkmalgeschützten Gebäuden, verbunden mit den historisch gewachsenen und zur Hervorhebung der städtebaulichen Bedeutung dieser Kulturdenkmale erforderlichen Freiflächen hätten die Ausstrahlwirkung des Kulturdenkmals der Klägerin unterstützt und verstärkt. Auch diese Wirkung gehe durch das Bauvorhaben der Beigeladenen völlig verloren, dass nach Kenntnis der Klägerin auf dem ehemaligen Krautgarten des Klosters und dem später als "Erholungsfläche" bewusst von jeder Bebauung freigehaltenen Grundstück platziert sei. Da ein Blick auf die zur Sch. Straße ausgerichtete Anlage mit dem Turm der Jugendstilvilla, dem Eingangsbereich mit dem Tor und dem zur Sch. Straße gerichteten Gartenbereich insbesondere von Osten, wenn nicht aus der Luft, so allenfalls noch vom öffentlichen Weg oberhalb des Baugrundstücks möglich sei, der dieses Baugrundstück vom Grundstück der Klägerin trenne, könne die vom Architekten durch die Platzierung des Anwesens oberhalb der tiefer gelegenen Sch. Straße beabsichtigte Ausstrahlwirkung der Villa und ihres Gartens aus direkter Nähe schon gar nicht mehr erzielt werden. Ein Anwesen, das in seinem Gesamteindruck wirken solle, könne diese Wirkung bei einer Betrachtung aus unmittelbarer Nähe nicht entfalten. Eine ganz erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes, insbesondere der Gartenanlage und der Einfriedung, die mit der Jugendstilvilla als Sachgesamtheit geschützt sei, läge durch das geplante Bauvorhaben ferner darin, dass es im Bereich des Flurstückes ... unmittelbar an diese Gartenanlage und an die Einfriedung heranrücke. Schon die Abstandsflächen befänden sich auf dem selbst als vom Denkmalschutz umfasst eingetragenen Flst. ... . Weiterhin solle auch ein Steg vom Gebäude direkt auf diesen Weg führen, und zwar etwa in dem Bereich, in dem sich die geschützte Einfriedung mit einem Eingangstor zur Villa öffne. Offensichtlich solle über diesen Steg ein weiterer Zugang zum Bauvorhaben geschaffen werden, und es stehe dabei zu befürchten, dass dadurch das Flst. ... auch für den Kraftfahrzeugverkehr genutzt werde. Dass dieses Podest mit seinem für die Nutzer der Treppenanlage aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlichen Geländer senkrecht in den angrenzenden Weg hineinrage, lasse sich im Übrigen mit der vom Beklagten behaupteten Widmung dieses Weges für den öffentlichen Verkehr wohl kaum vereinbaren. Durch die Höhe des Bauvorhabens der Beigeladenen, das den öffentlichen Weg oberhalb des Baugrundstücks mit seinem Dach noch um mehr als 7 m überrage und einer Länge von fast 30 m aufweise, werde das Kulturdenkmal vom Geschosswohnungsbau der Beigeladenen dominiert. Selbiges gelte durch die in der Abstandsfläche vorgesehenen Balkone, durch den mit einem Abstand von noch etwa zwei Metern zum Grundstück der Klägerin auf den öffentlichen Weg führenden Steg sowie durch die entlang dieses Weges zum Baugrundstück hin geplante „Absturzsicherung" durch ein Geländer über weit mehr als 30 m. Vor allem aber gehe durch diesen Zaun aus Stahlstäben, der das Grundstück der Klägerin optisch vom tiefer gelegenen Stadtbereich und damit von seinem „Wirkbereich" trenne, die vom historischen Bauherrn und seinem Architekten für die Jugendstilvilla nebst Turm und eingefriedetem Garten beabsichtigte städtebauliche Wirkung des ursprünglich herrschaftlichen Anwesens, dessen architektonischer und künstlerischer Gehalt, der zumindest bis in den Kreuzungsbereich der Sch. Straße und bis zur ehemaligen „K.“ auf der gegenüberliegenden Seite der Sch. Straße ausstrahlen solle, vollends verloren. Darüber hinaus stehe dieser Zaun nicht auf dem Baugrundstück oder wenigstens auf der Grenze zum anschließenden Weg, sondern zumindest im südlichen Teilbereich auf dem Weg selbst. Der Jugendstilvilla komme darüber hinaus nach der Einschätzung des Landesamts für Denkmalpflege eine wichtige Ausstrahlung in die Stadtlandschaft hinein zu. Des Weiteren verstoße das geplante Bauvorhaben gegen die einzuhaltenden Abstandsflächen. Insbesondere seien die vier Balkone, die in die Abstandsflächen ragten, aufgrund des sogenannten „Summeneffekts" in diesen Abstandsflächen nicht zulässig. Auf den geplanten Steg, der zum öffentlichen Weg führen solle, gehe die Widerspruchsbegründung gar nicht ein. Bei diesem Steg handele es sich jedenfalls schon deshalb nicht um ein untergeordnetes Bauteil im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO, weil er gegenüber dem Baukörper um mehr als 1,5 m vortrete. Hinsichtlich der Widmung sei auszuführen, dass der befestigte Aufgang von der Sch. Straße zumindest in seinem südlichen Teil nicht lediglich auf öffentlichem Grund verlaufe, sondern vorwiegend auf dem Grundstück der Klägerin. Der befestigte Teil des Aufgangs von der Sch. Straße liege deshalb zum überwiegenden Teil auf dem Grundstück der Klägerin, weil er, wie bereits aus den Lageplänen zur Baugenehmigung ersichtlich, mit diesem eigenen Grundstücksteil sowie gemeinsam mit dem „K. Weg" die Zufahrt zum Grundstück der Klägerin bilde. Die Annahme, auch der auf dem Grundstück der Klägerin liegende Teil der Grundstückszufahrt sei Kraft unvordenklicher Verjährung dem öffentlichen Verkehr gewidmet, sei deshalb falsch. Die Klägerin sei auch deshalb auf die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe angewiesen, weil das Bauvorhaben ihr Eigentum dadurch verletze, dass die Beigeladene das Baugrundstück durch Abgrabungen vertiefe und in den aufgrund der sandigen Bodenverhältnisse instabilen Hang zum Grundstück der Klägerin maschinelle Bohrlöcher und mit Beton verpresste Verankerungen in großer Zahl und über mehrere Ebenen getrieben habe. Diese reichten in das Grundstück der Klägerin hinein. Die Beigeladene habe das Eigentumsrecht des Klägers bewusst und planmäßig verletzt. In den Planunterlagen sei lediglich eine „geplante Böschungsbefestigung“ erwähnt. Die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung folge aus dem mit dem Bauvorhaben verbundenen Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin. Die von der Beigeladenen zur Hangsicherung errichtete, rückverankerte Spritzbetonschale befinde sich im Bereich der von der Außenwand des Bauvorhabens gegenüber dem Grundstück der Klägerin freizuhaltenden Abstandsfläche. Da sich diese Spritzbetonschale über die gesamte Länge des Neubaus erstrecke, könne sie ebenfalls nicht als untergeordnetes Bauteil angesehen werden. Für die Klägerin stehe auch zu befürchten, dass die Zufahrtsmöglichkeiten durch die mit dem Bauvorhaben verbundene Sichtfeldbeschränkung und durch die Zufahrt zum Baugrundstück mit einer deutlich höheren Gefährdung verbunden sei, und dass ihre Zufahrtsmöglichkeit daher durch das Bauvorhaben der Beigeladenen möglicherweise beschränkt werde. Das Zusatzschild „Anlieger frei" zum Durchfahrtsverbot am Aufgang zum „K. Weg" sei mittlerweile demontiert worden. Damit sei der Klägerin die Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem Grundstück genommen worden. Der weitere Prozessbevollmächtigte der Klägerin begründete mit Schriftsatz vom 01. Oktober 2020 die Klage maßgeblich damit, dass die Betonspritzwand genehmigungspflichtig sei. Für die Böschung existiere keine Baugenehmigung. Diese sei somit rechtswidrig. Es sei darüber hinaus auch zweifelhaft, ob die Spritzbetonwand den Anforderungen des § 13 LBO entspreche. Die gesamte Bebauung einschließlich der Spritzbetonwand verstoße auch gegen das Verunstaltungsverbot. Die Klägerin beanstande auch, dass die Abstandsflächen im Hinblick auf die Spritzbetonwand nicht eingehalten seien. Die Klägerin beantragt, die Baugenehmigung des Landratsamts ... vom 06. September 2018 zur Errichtung eines Neubaus eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohnungen und einer Tiefgarage auf dem Grundstück Flst. Nr. ..., Gemarkung ... und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 28. Februar 2019 werden aufgehoben. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt das beklagte Land aus, aus der Systematik des Denkmalschutzrechts ergebe sich, dass eine schutzwürdige Umgebung von vornherein nicht bei allen Kulturdenkmalen, sondern nur bei solchen von besonderer Bedeutung i.S.d. § 12 DSchG angenommen werde. Wie die Klägerin selbst ausführe, habe am 19. April 2018 eine Besichtigung des Baufeldes bzgl. des in Streit stehenden Bauvorhabens stattgefunden, an dem das Landesamt für Denkmalpflege teilgenommen habe. Ein Umgebungsschutz der Villa sei dabei nicht festgestellt worden. Ebenso sei keine erhebliche Beeinträchtigung des einfachen Kulturdenkmals der Klägerin durch das geplante Bauvorhaben festgestellt worden. Dies belege, dass sich die untere Denkmalschutzbehörde selbst vor Ort ein Lagebild verschafft hat und aufgrund dessen zum Ergebnis gekommen sei, dass keine Bedenken gegen das Bauvorhaben aus denkmalschutzrechtlicher Sicht bestünden. Auch das Landesamt habe den Besichtigungstermin nicht zum Anlass genommen, Bedenken zu äußern. Lediglich bei der Klosteranlage ... handele es sich um ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung. Die seitens der Klägerin befürchtete Inanspruchnahme ihres Grundstücks durch die Bodennägel (deren Länge wie auch deren Eindringungstiefe in das Grundstück der Klägerin im Übrigen streitig seien) stelle eine nachbarschaftliche Rechtsbeziehung dar, die von der angefochtenen Baugenehmigung weder geregelt sei noch geregelt werden müsse. Da die Baugenehmigung zu dieser nachbarschaftlichen Rechtsbeziehung keinerlei Aussage treffe, könne sie auch nicht Grundlage eines nachbarlichen Aufhebungsanspruchs in Bezug auf die Baugenehmigung sein. Aufgrund § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO seien die Abstandsflächen eingehalten, auch der Steg habe dabei als untergeordnetes Bauteil bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht zu bleiben. Der Weg auf dem Flst.Nr. ... sei zwar nicht durch einen formalrechtlichen Widmungsakt gewidmet. Es könne jedoch auf eine Widmung aufgrund der Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung geschlossen werden. Der Weg sei 500 – 1000 Jahre alt. Dieser sei wohl der Limes des Klosters und früher die Grenze zwischen dem Kloster und dem Flecken gewesen. Als Wandhöhe gelte gem. § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die diesbezügliche Wandhöhe betrage 8,10 m. Somit ergebe sich multipliziert mit 0,4 eine Tiefe der Abstandsfläche von 3,24 m. Mit Beschluss vom 05. Juni 2019 hat das Gericht die ... als Bauherrin gem. § 65 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt ihr Prozessbevollmächtigter im Wesentlichen aus, dass Belange des Denkmalschutzes nicht verletzt seien. Das Baugrundstück liege gegenüber dem Grundstück der Klägerin deutlich abschüssig und sei durch einen öffentlichen Weg von diesem getrennt. Das Bauvorhaben rage nur ungefähr 7 m über die Geländeoberfläche des angrenzenden Wegs Flst.Nr. ... hinaus. Das Gebäude der Klägerin, die Jugendstilvilla, habe aufgrund deren architektonischem Konzept als Wohngebäude und deren vorgeschilderter topographischer Situation keine Ausstrahlungswirkung auf die nähere Umgebung. Selbst wenn eine solche Ausstrahlungswirkung aber gegeben sei, sei diese durch das deutlich hangabwärts gelegene Wohngebäude nicht beeinträchtigt. Ein Umgebungs- bzw. Ensembleschutz bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen. Dem Gericht liegen die Bauvorlagen des Beigeladenen aus dem Verfahren zur Erlangung eines Bauvorbescheides sowie auf Erlangung der Baugenehmigung (2 Hefte), die einschlägigen Akten des Landratsamts ... (2 Hefte), die Akten des Regierungspräsidiums ... (1 Heft) sowie die Akten des Landgerichts ... im Verfahren ... vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hierauf wird ergänzend Bezug genommen.