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Urteil

6 K 1826/12

Hessisches Finanzgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2015:0623.6K1826.12.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Der nach § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gewordene Umsatzsteuerbescheid des FA für den Besteuerungszeitraum 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da das FA die Vorsteuerbeträge aus Rechnungen laut den Umsatzsteuervoranmeldungen für das 2. und 3. Kalendervierteljahr 2011 in den vom Senat im summarischen Beschluss vom 26.02.2013 abgelehnten Punkten zu Recht versagt hat, die übrigen, für das 2. und 3. Kalendervierteljahr 2011 ursprünglich streitigen Vorsteuerbeträge vom FA in der Jahresfestsetzung 2011 inzwischen anerkannt wurden und im Übrigen - d.h. hinsichtlich weiterer Vorsteuerbeträge des Besteuerungszeitraums 2011 (namentlich betreffend das 1. und 4. Kalendervierteljahr 2011) - der Kläger sein Klagebegehren i.S.d. § 65 Abs. 1 FGO trotz Aufforderung nicht weiter konkretisiert bzw. erweitert hat, weshalb das Gericht nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO an einer Beurteilung von weiteren, vom FA über den bisherigen Streitgegenstand hinaus nicht anerkannten Vorsteuerbeträgen gemäß der Jahressteuererklärung 2011 gehindert war. 1. Der Vorsteuerabzug aus den vorgelegten Rechnungen der verschiedenen Textillieferanten des Klägers (hier namentlich der B-GmbH, der A-GmbH und weiterer Lieferanten) scheitert an der mangelnden Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG in Verbindung mit den hierzu entwickelten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in der Fassung des Streitjahres setzt die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs die tatsächliche Durchführung einer Lieferung oder sonstigen Leistung durch einen Unternehmer i.S.d. § 2 UStG für das Unternehmen des Vorsteuerabzugsberechtigten sowie den gesonderten Ausweis des Steuerbetrages in bzw. den Besitz einer Rechnung i.S.d. §§ 14, 14a UStG voraus. Die Rechnung muss die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG erforderlichen (Mindest-) Angaben enthalten (BFH vom 02.09.2010 - V R 55/09, BStBl. II 2011, 235). Nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG i.d.F. ab 01.01.2004 muss die Rechnung insbesondere Angaben zur Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. zum Umfang und der Art der sonstigen Leistungen enthalten. Diese Anforderungen sind zum Ausschluss von Doppelabrechnungen und zur Überprüfung des Umsatzes durch die Finanzbehörden erforderlich und verhältnismäßig ( Stadie in Rau / Dürrwächter, UStG, § 15 Rn. 302). Hierzu muss die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifikation der abgerechneten Leistungen ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahin gehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist (BFH vom 10.11.1994 - V R 45/93, BStBl. II 1995, 395; BFH vom 18.05.2000 - V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504; BFH vom 29.11.2002 - V B 119/02, BFH/NV 2003, 518; BFH vom 08.10.2008 - V R 59/07, BStBl. II 2009, 218; BFH vom 15.12.2008 - V B 82/08, BFH/NV 2009, 797; BFH vom 16.12.2008 - V B 228/07, BFH/NV 2009, 620). Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei sonstigen Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG genügen z.B. allgemeine Attribute wie "Beratungsleistungen" (BFH vom 16.12.2008 - V B 228/07, BFH/NV 2009, 620) oder "Trockenbau", "Fliesenarbeiten", "Außenputz" (BFH vom 05.02.2010 - XI B 31/09, BFH/NV 2010, 962) nicht, da durch derartige Bezeichnungen eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen (in einer anderen Rechnung) gerade nicht ausgeschlossen wird (BFH vom 14.10.2002 - V B 9/02, BFH/NV 2003, 213 unter II. 1.). In der Abrechnung kann zwar zur Konkretisierung der erbrachten Lieferung oder Leistung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden. Diese müssen in dem Abrechnungspapier jedoch eindeutig bezeichnet worden sein (BFH vom 10.11.1994 - V R 45/93, BStBl. II 1995, 395; BFH vom 03.05.2007 - V B 87/05, BFH/NV 2007, 1550). b) Diesen Anforderungen genügen die Rechnungen der verschiedenen Textillieferanten des Klägers allesamt nicht. Die angeblich gelieferten Kleidungsstücke werden dort durchgängig in allen Fällen lediglich mit abstrakten Warenbezeichnungen (z.B. "Kleider", "Oberteile", "Bolero" laut Rechnung der B-GmbH vom 06.06.2011, Bl. 46 der Klageakte, oder z.B. "Röcke", "Top", "Hose" laut Rechnung der A-GmbH vom 10.06.2011, Bl. 47 der Klageakte) identifiziert. Eine Unterscheidung ist - wenn überhaupt - lediglich anhand des ausgewiesenen Nettopreises möglich, der allerdings in vielen Fällen ebenfalls identisch ist (vgl. z.B. die Positionen "Top" zu 6,- Euro in den Rechnungen der A-GmbH vom 10.06.2011 und vom 11.06.2011, Bl. 47 und Bl. 50 der Klageakte). Eine weitergehende Umschreibung der Ware z.B. nach Hersteller (soweit bekannt), jedenfalls aber nach Modelltyp, Farbe und Größe sowie unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer (soweit - wie hier - in einigen Fällen durchaus vorhanden) findet nicht statt. Die Rechnungen enthalten auch keinen Verweis auf andere, zur Konkretisierung möglicherweise ersatzweise beitragende Dokumente (z.B. auf eine Bestellung des Klägers). Insoweit ist auch die Verbuchung der Kleidungsstücke in den Lagerlisten des Klägers für Zwecke des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG unerheblich. Dies ist einerseits im Vergleich zur großen Mehrheit der Textileinzelhändler nicht "handelsüblich" i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG und begründet anderseits die konkrete Gefahr eine willentlichen oder unwillentlichen Doppelabrechnung des Lieferanten, was das Beispiel der zeitlich unmittelbar aneinander anschließenden Rechnungen der A-GmbH vom 10.06.2011 und 11.06.2011 über eine jeweils große Menge von "Tops" zum gleichen Preis anschaulich belegt (Bl. 47 und Bl. 50 der Klageakte). Gegen diese (strenge) Sichtweise spricht nicht, dass es in der Praxis (z.B. beim Verkauf von nicht zu mildtätigen Zwecken durch sog. "schwarze Sammelcontainern" erlangten Altkleidern nach Gewicht) durchaus vorkommen mag, dass der Abnehmer und Zwischenhändler auf eine Konkretisierung der einzelnen Kleidungsstücke verzichtet, um die Verwertbarkeit der (insoweit besonders günstig erworbenen) Charge, die im Weiterverkauf als Kleidung, aber auch in der sonstigen Verwertung z.B. als Textilrohmasse (Baumwolle) bestehen kann, selbst zu prüfen. Denn der Kläger beabsichtigte mit den erworbenen Kleidungsstücken zweifelsfrei einen im Textileinzelhandel typischen Weiterverkauf an Endverbraucher in einem Ladenlokal nach Ausstellung und Anprobe, was eine Sortierung nach Modelltypen und Größen erforderte. In einem solchen Fall wäre es handelsunüblich, in großen Mengen Kleidungsstücke zu beziehen, deren Größe und Modelltyp anhand der Rechnung in keiner Weise überprüft werden kann. Kein Einzelhändler kann ein Interesse daran haben, das Risiko einzugehen, in nahezu unbegrenzter Menge ein immer gleiches Kleidungsstück in der immer gleichen Größe zu erhalten. Der erfolgreiche Verkauf an Laufkundschaft in einem Ladenlokal erfordert vielmehr auch im Niedrigpreissegment bereits aus Platzgründen die Bereithaltung der repräsentativen Größen und ein Mindestmaß an Steuerung der im Einzelnen angebotenen Modelltypen und Ausführungen durch den Einzelhändler. Gegen das hier gefundene Ergebnis spricht ferner auch nicht, dass die dargestellte Rechtsprechung des BFH überwiegend nicht zur Konkretisierung von Lieferungen i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG, sondern zu sonstigen (Dienst-) Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG (z.B. Bauleistungen) ergangen ist. Denn aufgrund der besonders oberflächlichen und als solcher - wie dargestellt - auch handelsunüblichen Warenbezeichnung in den Eingangslieferungen des Streitfalls besteht die vom BFH für maßgeblich erachtete Doppelabrechnungsproblematik in gleicher Weise, auch wenn eine derartige Konstellation bei der Lieferung physischer Gegenstände i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG in der Praxis seltener vorkommen mag als bei sonstigen Leistungen. 2. Die Belege, die der Kläger im Laufe des Verfahrens zum Nachweis des Vorsteuerabzugs aus der umsatzsteuerpflichtigen Anmietung des Ladenlokals vorgelegt hat, vermitteln keinen Vorsteuerabzug. Bei nach Zeitabschnitten erbrachten Dauerleistungen (z.B. bei Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus einer monatlichen Mietzahlung) genügt für Zwecke des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zwar regelmäßig der Vertrag in Verbindung mit der monatlichen Zahlungsaufforderung bzw. dem monatlichen Zahlungsbelegen (BFH vom 09.09.1993 - V R 42/94, BStBl. II 1994, 269). Hierdurch wird insbesondere der Gegenstand der jeweiligen Teilleistung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. 3 Satz 2 und 3 UStG hinreichend konkretisiert. Solche Belege wurden jedoch im Streitfall trotz des entsprechenden Hinweises im Senatsbeschluss vom 26.02.2013 nicht vorgelegt. Die Rechnungen vom 02.01.2007, 20.05.2010 und 02.01.2008 (Bl. 186 ff. der Akten 6 V 1825/12) sind für den Besteuerungszeitraum 2011 nicht aussagekräftig. Belege über die einzelnen Zahlungsvorgänge des Streitjahres nebst Herleitung aus einer insoweit mit Umsatzsteuer berechneten Miete laut Vertrag wurden nicht vorgelegt. 3. Entsprechendes gilt auch für die weiteren, vom Senat im Beschluss vom 26.02.2013 für nicht abzugsfähig erachteten Vorsteuerbeträge (vgl. Seite 26 ff. der Beschlussausfertigung). Die vom Kläger insoweit vorgelegten Belege sind für Zwecke des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht ausreichend, weil insbesondere der Bezug der jeweiligen Lieferungen und Leistungen für das Unternehmen des Klägers zweifelhaft geblieben ist. Die Belege der X-Bank vom 22.04.2011, 27.05.2011, 30.06.2011, 03.08.2011 und 06.09.2011 vermitteln keinen Vorsteuerabzug, weil es sich nicht um Rechnungen handelt, die sämtliche formalen Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 UStG erfüllen und zudem auch nicht erkennbar ist, dass die Leistungen für das Unternehmen des Klägers erbracht wurden. Der Beleg der Y- Handelsgesellschaft mbH vom 21.09.2011 enthält keinen Rechnungsempfänger. Der Bezug für das Unternehmen des Klägers ist nicht nachgewiesen und die unternehmerische Verwendung fraglich. Gleiches gilt für die Rechnung der Firma Z vom 10.09.2011, die verschiedenen Belege der Firma R vom 10.05.2011, 31.05.2011, 22.06.2011, 27.08.2011 und 17.09.2011, die Belege der Firma C GmbH vom 26.07.2011, der Firma O GmbH & Co. vom 08.07.2011 (mit dem Zusatz "..."), der Firma P vom 17.05.2011, des Autohauses G GmbH vom 04.07.2011, 12.07.2011 und vom 08.08.2011, der ... vom 28.07.2011, der Firma ... Autoservice vom 25.08.2011, der Firma ... GmbH vom 01.09.2011 (adressiert mit "... GmbH"), und des Parktickets vom 04.08.2011. Die Rechnung der Firma ... vom 24.06.2011 enthält kein Leistungsdatum. Im Parkticket vom 02.07.2011 wurde die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen. Auch hier ist der unternehmerische Bezug fraglich. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO lagen nicht vor. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, da das Gericht - nach den auch die Einzelrichterübertragung i.S.d. § 6 FGO tragenden Grundsätzen - unter Heranziehung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls abzustellen hatte. Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über die Lieferung von Textilien im Niedrigpreissegment und über weitere Eingangsleistungen. Der Kläger unterhielt im Streitjahr 2011 in angemieteten Räumen in zentraler Lage in ... eine Boutique für ... mit der Firmenbezeichnung "...", in der er Waren an Laufkundschaft anbot, die er laut Rechnungen zu Anschaffungskosten zwischen 2 und 10 Euro pro Stück erworben hatte. In seinen für das 2. und das 3. Kalendervierteljahr 2011 beim hierfür örtlich zuständigen Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: 'FA') eingereichten (berichtigten) Umsatzsteuervoranmeldungen (Kopien Bl. 28 ff. und Bl. 107 ff. der Klageakte) machte er Vorsteuerbeträge aus Rechnungen i.H.v. ... Euro (2. Kalendervierteljahr 2011) und ... Euro (3. Kalendervierteljahr 2011) geltend. Wegen der Einzelheiten der dem zu Grunde liegenden und vom steuerlichen Berater des Klägers zur Prüfung beim FA vorgelegten Eingangsrechnungen der Textillieferanten "B GmbH" (im Folgenden: 'B-GmbH') und "A GmbH" (im Folgenden: 'A-GmbH') sowie weiterer Unternehmer (auch sonstiger Dienstleiter) wird auf die in den Akten abgelegten Rechnungskopien Bezug genommen (Bl. 31 bis 58, Bl. 62 ff., Bl. 110 bis 124, Bl. 128 bis 188 der Klageakte sowie Bl. 66 bis 119 des Sonderbandes Rechtsbehelfe). Das FA folgte den Voranmeldungen des Klägers für das 2. und 3. Kalendervierteljahr 2011 nicht und erließ am 24.04.2012 Bescheide über die Festsetzung von hiervon abweichenden Umsatzsteuervorauszahlungen für das 2. und 3. Kalendervierteljahr 2011, in denen es jeweils keinerlei Vorsteuerbeträge aus Rechnungen anerkannte (Bl. 189 f. der Klageakte). Den hiergegen gerichteten Einspruch des Klägers wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 13.08.2012 mit der Erwägung als unbegründet zurück (Bl. 203 ff. der Klageakte), dass keine der zur Prüfung des Vorsteuerabzugs vorgelegten Rechnungen über eine hinreichend konkrete Leistungsbeschreibung i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG verfüge, weshalb der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG tatbestandlich ausgeschlossen sei. Mit seiner hiergegen am 27.08.2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsbegehren weiter. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die streitigen Rechnungen über Textillieferungen über eine ausreichende Leistungsbeschreibung verfügten, da geringwertige Waren geliefert worden seien und es dabei ausreichen müsse, wenn nur der auf die Lieferung anzuwendende Steuersatz erkennbar ist. Eine hinreichende Identifizierbarkeit der Waren ergebe sich jedenfalls anhand der vom Kläger erstellten Wareneingangslisten (d.h. den Zusammenstellungen der Tageseinnahmen mit Lagernummern), in der jeder Artikel eine genaue Wareneingangsnummer erhalten habe (vgl. die Kopien der Listen über die Tageseinnahmen, Bl. 30 bis 65 des Sonderbandes Rechtsbehelfsverfahrens). Die übrigen Rechnungen (z.B. betreffend Miete, Telefon und Strom) seien ebenfalls formal ausreichend. Soweit die Steuerfahndung bei einigen der Textillieferanten festgestellt habe, dass Abdeckrechnungen erstellt worden seien (vgl. den entsprechenden Schriftverkehr, Bl. 59 ff. der Akten 6 V 1825/12), könne dies eine generelle Versagung des Vorsteuerabzugs beim Kläger nicht rechtfertigen. Der Erhalt solcher Abdeckrechnungen werde vom Kläger bestritten. Ihm seien die in Rechnung gestellten Waren stets vollständig geliefert worden. Aufgrund eines entsprechenden Antrags des Klägers hat der Senat die Vollziehung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide für das 2. und 3. Kalendervierteljahr 2011 durch Beschluss vom 26.02.2013 in dem Verfahren 6 V 1825/12 teilweise ausgesetzt, da er die Ansicht vertreten hatte, dass ein Vorsteuerabzug zumindest aus den vorgelegten Rechnungen über Telefondienstleistungen, Gebühren des steuerlichen Beraters, Kraftstoffe (Tankstellenbelege), Stromlieferungen und aus einigen weiteren (kleineren) Rechnungen möglich sei. Den (erheblichen) Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der verschiedenen Textillieferanten sowie aus den Mietabrechnungen und einigen weiteren (im Einzelnen benannten Rechnungen) hat der Senat dabei jedoch für nicht gegeben erachtet und ist insoweit der Rechtsauffassung des FA gefolgt, weshalb der Aussetzungsantrag des Klägers in diesen Punkten erfolglos geblieben ist. Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Textillieferanten sei - so der Senat zur Begründung - wegen der nicht hinreichend konkreten Leistungsbeschreibung nicht möglich. Die Bezeichnung der einzelnen Waren sei teilweise identisch (z.B. "Damenschuhe") und in keiner der vorgelegten Rechnung näher konkretisiert worden (z.B. nach Größe, Farbe, Hersteller, Chargennummer, usw.), weshalb die einzelnen Waren anhand der Rechnungen nicht unterschieden werden könnten. Das sei zur Vermeidung einer Doppelabrechnung jedoch zu fordern. Auf die vom Kläger ins Feld geführte Lagerdatei komme es nicht an, da es bereits an einem hierauf bezogenen Verweis in den Rechnungen fehle. Auch die vorgelegten Mietbelege vermittelten keinen Vorsteuerabzug, da diese keine Auskunft über den Leistungszeitraum gäben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 26.02.2013 Bezug genommen. Infolge der am 21.01.2013 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung des Klägers für 2011, aus der sich Vorsteuerbeträge aus Rechnungen i.H.v. ... Euro ergaben (Bl. 1 ff. der Umsatzsteuerakte, Bl. 235 ff. der Klageakte), hat das FA am 06.09.2013 einen Umsatzsteuerjahresbescheid für 2011 erlassen, in dem es Vorsteuerbeträge aus Rechnungen i.H.v. ... Euro anerkannt hat. Wegen des Zustandekommens dieses Betrages wird auf die Notizen des Bearbeiters auf der vom Kläger erstellten Aufschlüsselung verwiesen (Bl. 4 der Umsatzsteuerakte, Bl. 239 der Klageakte). Hieraus ergibt sich, dass das FA - neben weiteren Vorsteuern - bei der Jahressteuerfestsetzung insbesondere auch die im Senatsbeschluss vom 26.02.2013 für abzugsfähig erachteten Vorsteuerbeträge anerkannt hat. Das Gericht hat den Kläger unter Bezugnahme auf den Jahresumsatzsteuerbescheid für 2011 zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 13.05.2015 nach § 79 Abs. 1 FGO darum gebeten, seinen bisher auf die Vorauszahlungsbescheide für das 2. und 3. Kalendervierteljahr und eine gänzliche Nichtanerkennung der Vorsteuerbeträge durch das FA bezogenen Klageantrag zahlenmäßig anzupassen und sämtliche Rechnungen zusammenzustellen, darzustellen und vorzulegen, aus denen nunmehr für den Besteuerungszeitraum 2011 der Vorsteuerabzug begehrt wird. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Er ist auch trotz ordnungsmäßiger Ladung seines Bevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung am 23.06.2015 nicht erschienen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers oder ein aus sonstigem Rechtsgrund zu verzeichnender Übergang der Verfügungsbefugnis konnte vom Gericht nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht ermittelt werden, ob die auf Nachfrage des Gerichts am 22.06.2015 erhaltene telefonische Mitteilung des Bevollmächtigten zutrifft, wonach der Kläger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt haben soll. Der Kläger beantragt (Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 04.02.2014), den Beklagten zu verurteilen, den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 06.09.2013 zum Gegenstand des Verfahrens zu erklären und anschließend aufzuheben. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der einzelnen Gründe des FA zur Nichtanerkennung der vom Kläger in den Umsatzsteuervoranmeldungen für das 2. und 3. Kalendervierteljahr 2011 geltend gemachten Vorsteuerbeträge wird auf die Zusammenstellung des FA im Schriftsatz vom 31.10.2012 verwiesen (Bl. 211 ff. der Klageakte). Anders als nach dem Eindruck der Lieferantenrechnungen habe der Kläger (was im Rahmen einer Ortsbesichtigung festgestellt worden sei) jede Warengruppe getrennt nach Modell und Farbe platziert, weshalb im Streitfall keinesfalls ein "Billigladen" ohne jegliche Struktur vorliege, bei dem eine individuelle Erfassung der Waren üblicherweise bzw. möglicherweise nicht stattfinde. Jedes der stichprobenartig geprüften Kleidungsstücke habe über ein eigenes Preisetikett verfügt, wobei bei manchen Stücken auch eine offenbar vom Hersteller vergebene Artikelnummer aufgebracht worden sei (hier bei eher hochpreisigen Waren wie Jeans für 30,- Euro und Jacken zu 65,- Euro). Durch Beschluss des Senats vom 28.04.2015 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Auf die dem Gericht nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Akten (1 Band Umsatzsteuerakten, 1 Sonderband Rechtsbehelfsverfahren, 1 Band Vollstreckungsakten) wird ergänzend Bezug genommen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens. Ferner wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat die Gerichtsakten des abgeschlossenen Verfahrens 6 V 1825/12 wegen Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für das 2. und 3. Kalendervierteljahr 2011 beigezogen.