Urteil
4 K 3560/07
FG KOELN, Entscheidung vom
7mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs.1 S.1 Nr.2a AO führt nicht zur vollständigen materiellen Wiederaufrollung eines bereits in Einspruchsverfahren entschiedenen Sachverhalts.
• Das Finanzamt hat bei Ablehnung eines schlichten Änderungsantrags nur innerhalb des ihm zustehenden Ermessens zu entscheiden; eine solche Ablehnung ist nur auf Ermessensfehler überprüfbar.
• Die Behandlung eines Veräußerungsgewinns als tarifbegünstigte Teilbetriebsveräußerung nach §§ 16, 34 EStG kann im Rahmen eines schlichten Änderungsantrags nur berücksichtigt werden, wenn ein offenkundiges materiell-rechtliches Änderungsbedürfnis besteht.
• Ein schlichter Änderungsantrag ersetzt nicht den Rechtsweg der Klage, und das Risiko, diesen Weg nicht zu wählen, trägt der Steuerpflichtige.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Änderung bestandskräftiger Feststellungsbescheide durch schlichten Antrag nach §172 AO • Ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs.1 S.1 Nr.2a AO führt nicht zur vollständigen materiellen Wiederaufrollung eines bereits in Einspruchsverfahren entschiedenen Sachverhalts. • Das Finanzamt hat bei Ablehnung eines schlichten Änderungsantrags nur innerhalb des ihm zustehenden Ermessens zu entscheiden; eine solche Ablehnung ist nur auf Ermessensfehler überprüfbar. • Die Behandlung eines Veräußerungsgewinns als tarifbegünstigte Teilbetriebsveräußerung nach §§ 16, 34 EStG kann im Rahmen eines schlichten Änderungsantrags nur berücksichtigt werden, wenn ein offenkundiges materiell-rechtliches Änderungsbedürfnis besteht. • Ein schlichter Änderungsantrag ersetzt nicht den Rechtsweg der Klage, und das Risiko, diesen Weg nicht zu wählen, trägt der Steuerpflichtige. Der Kläger betrieb bis Ende 2003 ein Konstruktionsbüro und erklärte 2000 in seiner Gewinnermittlung einen Veräußerungsverlust aus dem Verkauf eines Grundstücks. Das Finanzamt führte Betriebsprüfungen durch und erließ geänderte Feststellungsbescheide, in denen für 2000 ein Gewinn einschließlich eines Teils des Verkaufserlöses als Veräußerungsgewinn festgestellt wurde. Der Kläger legte Einspruch ein; das Finanzamt änderte in Teilen, behielt aber die Erfassung des Veräußerungsgewinns in geänderter Höhe bei. Innerhalb der Einspruchsfrist stellte der Kläger einen Antrag auf schlichte Änderung nach §172 Abs.1 Nr.2a AO und begehrte erneut die Nichterfassung des Gewinns bzw. hilfsweise dessen Behandlung als tarifbegünstigte Teilbetriebsveräußerung nach §§16,34 EStG. Das Finanzamt lehnte den Änderungsantrag ab; der Kläger klagte gegen diese Ablehnung. Streitpunkt ist, ob das Finanzamt den Änderungsantrag hätte stattgeben müssen. • Gegenstand des Klageverfahrens ist allein die Überprüfung, ob die Ablehnung des schlichten Änderungsantrags ermessensfehlerhaft ist; ein neuer materiell-rechtlicher Überprüfungsanspruch besteht nicht. • Nur §172 Abs.1 Nr.2a AO kommt als Berichtigungsgrund in Betracht; die Vorschrift erlaubt Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen bei fristgerechter Antragstellung, begrenzt aber den Überprüfungsumfang und öffnet nicht automatisch ein zweites umfassendes Rechtsbehelfsverfahren. • Das Finanzamt durfte auf die bereits im Einspruchsverfahren vertretenermaßen vorgetragene und begründete Rechtsauffassung verweisen; insoweit lag kein offenkundiges materiell-rechtliches Änderungsbedürfnis vor, das eine Änderung zwingend erforderlich gemacht hätte. • Auch der erstmals vorgebrachte Antrag auf tarifbegünstigte Behandlung nach §§16,34 EStG wurde hinreichend geprüft und vertretbar abgelehnt, sodass der Änderungsantrag im Ermessensspielraum des Finanzamts lag. • Der Kläger hätte den sichereren Weg wählen können, rechtzeitig Klage gegen die Einspruchsentscheidung zu erheben; die Entscheidung, stattdessen nur den schlichten Antrag zu stellen, trägt das Risiko einer abschlägigen Ermessensentscheidung. • Rechtliche Grundlagen: §172 AO (schlichte Änderung), §164 AO (Änderung durch Finanzverwaltung), §§16,34 EStG (Teilbetriebsveräußerung und Tarifbegünstigung) sowie §101 FGO (Rechtsweg) wurden zugrunde gelegt. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung des Feststellungsbescheids 2000 durch den schlichten Änderungsantrag. Das Finanzamt hat sein Ermessen nicht überschritten, als es den Änderungsantrag zurückwies und auf die frühere, ausführlich begründete Einspruchsentscheidung verwies. Eine tarifbegünstigte Behandlung nach §§16,34 EStG war nicht offenkundig geboten und wurde vertretbar verneint. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.