Urteil
8 K 2903/17
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGK:2022:0222.8K2903.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Tätigkeit des Klägers im Streitjahr 2013 zu Recht als – gewerbesteuerpflichtigen – Gewerbebetrieb eingeordnet hat und der daraufhin erlassene Gewerbesteuermessbescheid 2013 rechtmäßig ist. Der Kläger schloss im Jahr 1993 ein Studium der Theaterwissenschaften (Magister Artium, Nebenfächer Kommunikationswissenschaft sowie Neuere Deutsche Literaturwissenschaft) ab. Seit dem Jahr 1995 ist er selbständig als Berater tätig. Der Kläger übermittelte am 22.12.2014 seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 elektronisch authentifiziert an den Beklagten. Darin erklärte er u.a. einen gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Gewinn i.H.v. … € aus freiberuflicher Tätigkeit als Unternehmensberater. Eine Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr reichte er – dem folgend – nicht ein. Der Beklagte setzte die – hier nicht streitige – Einkommensteuer 2013 mit Bescheid vom 2.3.2015 davon abweichend unter Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in selber Höhe sowie – dem folgend – einer Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG aufgrund der berücksichtigten gewerblichen Einkünfte niedriger als erklärt fest. Das gegen die Einkommensteuer 2013 gerichtete Einspruchsverfahren des Klägers ruhte zunächst aufgrund des vor dem Finanzgericht Köln unter dem Aktenzeichen 8 K 2279/14 wegen Einkommensteuer 2011 geführten Klageverfahrens, das die vom Beklagten vorgenommene Umqualifizierung der erklärten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit des Klägers in Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum Gegenstand hatte. Dort hatte der Kläger sich darauf berufen, seine Kenntnisse entsprächen denen eines Absolventen eines Diplom- bzw. Master-Studiengangs der Informatik. Er verfüge über vertiefte Kenntnisse der angewandten, theoretischen und technischen Informatik, die er teilweise bereits während seines Studiums der Kommunikationswissenschaft sowie durch Kurse, praktische Erfahrung und Übung außerhalb des Studiums erlernt habe. Auf Hinweis des Gerichts hatte der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 23.8.2016 zurückgenommen. Die gegen die nach Abschluss des Klageverfahrens zur Einkommensteuer 2011 erlassene Einspruchsentscheidung zur Einkommensteuer 2013 erhobene und unter dem Aktenzeichen 8 K 3020/16 geführte Klage nahm der Kläger nach einem Hinweis des Gerichts zurück. Darin führte das Gericht aus, durch die wegen § 35 EStG niedrigere Einkommensteuerfestsetzung 2013 fehle es ihm an einem Rechtschutzinteresse. Sein Begehren könne er lediglich im Rahmen eines gegen den Gewerbesteuermessbetrag gerichteten Verfahrens verfolgen. Mit Bescheid vom 6.4.2017 setzte der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag 2013 unter Berücksichtigung eines Gewerbeertrags i.H.v. … € unter Abzug eines auf den 31.12.2012 gesondert festgestellten Gewerbeverlusts i.H.v. … € auf … € fest. Den fristgerecht gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2013 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 6.10.2017, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurück. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht erhobenen Klage. Er trägt vor, die von ihm ausgeübte Tätigkeit sowie seine Qualifikation entsprächen der eines beratenden Betriebswirts. Er sei daher freiberuflich im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig und unterliege nicht der Gewerbesteuer. Er verfüge über die Kenntnisse eines beratenden Betriebswirts und sei in mindestens einem der Hauptbereiche der Betriebswirtschaft tätig, so dass er in die Kategorie des beratenden Betriebswirts gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG einzustufen sei. Zum Nachweis hat der Kläger als Anlagen zum Schriftsatz vom 7.11.2019, auf den Bezug genommen wird (Bl. 29-63 der eAkte), diverse „Ausbildungsunterlagen und Projektdokumentationen“ eingereicht, auf die ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 64-1557 der eAkte). Die Betriebswirtschaftslehre sei seit jeher einem permanenten Wandel hinsichtlich des Inhalts und der Ausrichtung des Studiums unterworfen. Zwar hätten bestimmte Grundlagenfächer seit jeher Bestand, jedoch sei eine Schwerpunktbildung im Studium möglich, die einen bestimmten Teilbereich der Betriebswirtschaft deutlich verstärke und somit bereits im Studium eine gewisse Spezialisierung ermögliche. Als beratender Betriebswirt komme derjenige in Betracht, der nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium verbunden mit praktischer Erfahrung mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten vertraut sei und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen könne und tatsächlich einsetze (BFH-Urteil vom 14.3.1991, IV R 135/90, BStBl II 1991, 769). Das Fehlen eines Hauptbereichs der Betriebswirtschaft sei unschädlich, wenn der selbständige Berater aufgrund seiner anderweitigen Kenntnisse in den sonstigen Hauptbereichen der Betriebswirtschaft über adäquate Kenntnisse verfüge (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5.5.1999, 2 K 181/95, EFG 1999, 832). Kenntnisse auf dem Fachschulniveau (staatlich geprüfter Betriebswirt) seien ausreichend (BFH-Urteil vom 19.9.2002, IV R 74/00, BStBl II 2003, 27). Dies gelte insbesondere, wenn eine über 20jährige Berufspraxis vorhanden sei (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5.5.1999, 2 K 181/95, EFG 1999, 832). Der BFH differenziere dabei zwischen dem Wissen und der Tätigkeit. Demnach umfasse die erforderliche fachliche Breite des Wissens Fragen der Führung, der Fertigung, der Materialwirtschaft, der Finanzierung, des Vertriebs, des Verwaltungs- und Rechnungswesens sowie des Personalwesens. Die notwendige Breite der Betätigung sei aber schon dann vorhanden, wenn sie sich wenigstens auf einen dieser betrieblichen Hauptbereiche erstrecke (BFH-Urteil vom 14.3.1991, IV R 135/90, BStBl II 1991, 769). Die Hauptfächer einer Ausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt an einer Fachschule seien Betriebswirtschaftslehre, Kostenrechnung, Unternehmensführung, Finanzwirtschaft, Organisation, Personalwesen, Buchführung und Bilanzierung, Statistik, Volkswirtschaft und Recht. In all diesen Bereichen habe er sich durch sein Studium, sein Selbststudium, seine Fortbildungen und seine eigene selbständige Tätigkeit, insbesondere durch seine in den Jahren bis einschließlich des Streitjahrs durchgeführten Projekte hinreichend theoretisches Wissen angeeignet. Zudem habe er dieses Wissen in seinen Projekten umgesetzt und vertieft („training on the job“). Zum weiteren Vortrag des Klägers wird auf seinen Schriftsatz vom 07.11.2019 verwiesen (Bl. 29-63 der eAkte). Der Kläger beantragt, den Gewerbesteuermessbescheid 2013 vom 06.04.2017 sowie die Einspruchsentscheidung vom 06.10.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich auf die in der Einspruchsentscheidung dargelegten Gründe und trägt ergänzend vor, bereits hinsichtlich des Jahres 2011 habe der Kläger im Verfahren 8 K 2279/14 versucht, die von ihm ausgeübte Tätigkeit als die eines Diplom-Informatikers oder die eines Diplom-(Wirtschafts-)Ingenieurs darzustellen. Nunmehr begehre der Kläger, seine Tätigkeit als die eines beratenden Betriebswirts bzw. eine vergleichbare Tätigkeit zu beurteilen, wobei er dieselben Nachweise vorlege. Über einen entsprechenden akademischen Abschluss verfüge der Kläger nicht. Mit den eingereichten Unterlagen könne der Kläger nicht nachweisen, dass er über die gleiche Qualifikation verfüge, die im Rahmen eines akademischen Abschlusses üblich sei. Die Vorlage von Unterrichtsmaterial und Schulungsunterlagen weise zudem nicht nach, dass der Kläger diese Inhalte im hier vorliegenden Streitjahr beherrscht habe. Dieser Nachweis könne üblicherweise nur durch entsprechend abgelegte Prüfungen für das Streitjahr erfolgen. Solche Prüfungsnachweise habe der Kläger jedoch nicht vorgelegt. Soweit der Kläger auf einzelne Schulungen in Teilbereichen verweise (ITIL), so erachte er, der Beklagte, diese weder vom Umfang noch vom Inhalt her als ausreichend. Auch ließen die eingereichten Unterlagen weder den Schluss zu noch wiesen sie nach, dass der Kläger sich autodidaktisch mit Fachliteratur beschäftigt habe. Allein die Behauptung reiche nicht aus, um nachzuweisen, dass der Kläger im Streitjahr über das gleiche Wissen verfüge, wie es in einem Studium vermittelt werde. Auch das selbstvermittelte Wissen im Bereich Steuern und Buchführung für den eigenen Betrieb könne nicht mit der Wissensvermittlung im Rahmen eines Studiums verglichen werden. Die Unterlagen würden zwar auf eine hohe Fachkenntnis im Informatikbereich hindeuten. Der Kläger habe jedoch weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen, dass er im Streitjahr über die weiteren umfangreichen Fähigkeiten eines Betriebswirtes verfügt habe. Der BFH habe es aufgrund der bei einer autodidaktischen Ausbildung regelmäßig auftretenden Nachweisprobleme zugelassen, den erforderlichen Nachweis theoretischer Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten zu führen. Insoweit habe der BFH es jedoch als erforderlich angesehen, dass die darin nachgewiesene Tätigkeit des Steuerpflichtigen besonders anspruchsvoll sei und nicht nur der Tiefe, sondern auch der Breite nach zumindest das Wissen aus dem Kernbereich eines Fachstudiums voraussetze (BFH-Urteil vom 14.3.1991, IV R 135/19, BStBl II 1991, 769). Nach den Ausführungen u.a. der insoweit für ein Projekt angeführten Firma H sei der Kläger zudem fest in die betriebliche Struktur dort eingebunden gewesen. Dies spreche gegen eine Tätigkeit als beratender Betriebswirt. Ein beratender Betriebswirt sei nicht in die Organisationsstruktur des Unternehmens eingebunden, das er berate. Beratend im Sinne des Gesetzes sei ein Volks- oder Betriebswirt dann nicht tätig, wenn er kaufmännische Leitungsaufgaben oder sonstige Managementtätigkeiten innerhalb seines eigenen Unternehmens oder innerhalb eines fremden Unternehmens unmittelbar selbst wahrnehme. Denn für die Tätigkeiten der beratenden Volks- und Betriebswirte sei berufstypisch, dass andere Betriebe und deren Geschäftsführer für einen überschaubaren Zeitraum mit betriebswirtschaftlichem Rat unterstützt würden, nicht aber, dass dem Auftraggeber die kaufmännische Leitung seines Betriebs gewissermaßen „vom Berater aus der Hand genommen werde“. Das eigenständige Treffen von Unternehmensentscheidungen oder die Umsetzung getroffener Unternehmensentscheidungen gehörten nicht zu dem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts. Es handele sich hierbei zwar um Tätigkeiten, die betriebswirtschaftliche Kenntnisse erforderten, nicht aber beratende Tätigkeiten. Das Gericht hat den Kläger mit Schreiben vom 7.10.2019 auf die Voraussetzungen der Annahme eines Katalogberufs bei einem Autodidakten nach der Rechtsprechung des BFH hingewiesen und ihn darum gebeten, konkret vorzutragen und seinen Sachvortrag stützende Beweismittel anzugeben, 1. welchem Katalogberuf die von ihm im Streitjahr ausgeübte Tätigkeit ähnlich gewesen sein solle, 2. welche Inhalte sein Studium gehabt habe und 3. welche Inhalte für das Studium des Katalogberufs notwendig gewesen wären sowie 4. praktische Arbeiten oder andere Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergebe, dass er sich das für den Kernbereich des für die Ausübung des einschlägigen Katalogberufs notwendige Wissen auf anderem Wege bis zum Ende des Streitjahrs angeeignet habe. Sofern es sich bei den anzugebenden Beweismitteln um Urkunden handele, hat das Gericht den Kläger darum gebeten, diese vorzulegen. Schließlich hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die im Rahmen des Verfahrens 8 K 3020/16 zur Einkommensteuer 2013 eingereichten Belegordner mit Schreiben vom 6.10.2017 – also bereits vor Klageerhebung – wieder an den Kläger zurückgesandt worden seien, dem Gericht also nicht mehr vorlägen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.2.2022 wird verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid 2013 vom 6.4.2017 sowie die Einspruchsentscheidung vom 6.10.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vergl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Der Beklagte hat die Tätigkeit des Klägers zu Recht als einen der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbebetrieb angesehen. Denn der Kläger übte im Streitjahr keine selbständige Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes aus. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Nach Satz 2 der Norm ist unter Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gehört zu der freiberuflichen Tätigkeit – soweit hier relevant – u.a. die selbständige Berufstätigkeit der beratenden Betriebswirte. Für den Beruf des beratenden Betriebswirts verlangt der BFH in seiner Rechtsprechung (vergl. z.B. Urteil vom 18.4.2007, XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495), dass der Steuerpflichtige nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre – und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten – vertraut ist (z.B. BFH-Urteil vom 31.8.2005, XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505, m.w.N.). Zu den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre gehören Unternehmensführung, Leistungserstellung (Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen), Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen (BFH-Urteil vom 18.4.2007, XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495 m.w.N.). Der Steuerpflichtige, der nicht über einen Abschluss als Absolvent einer Hochschule (Diplom), einer Fachhochschule (Diplom/ graduierter Betriebswirt) oder Fachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt) verfügt, muss den Erfolg seiner autodidaktischen Ausbildung, d.h. eine vergleichbare Breite und Tiefe seiner theoretischen Fachkenntnisse in den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre, nachweisen. Dies gilt auch für einen Steuerpflichtigen, der zwar eine Hochschule oder Fachschule besucht, den Besuch jedoch nicht mit der vorgesehenen Prüfung abgeschlossen hat (BFH-Urteil vom 18.4.2007, XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495, m.w.N.). Den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse kann der Steuerpflichtige durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen. Die Wissensprüfung ist im Wege eines Sachverständigengutachtens vorzunehmen, in dem der Gutachter den Steuerpflichtigen gewissermaßen examiniert (BFH-Urteil vom 18.4.2007, XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495 m.w.N.). Unter bestimmten Umständen kann bereits aus der Art der Tätigkeit auf das Vorhandensein der entsprechenden Kenntnisse geschlossen werden. Stehen diese Tatsachen nicht bereits zur Überzeugung des Gerichts fest, muss das Finanzgericht aufgrund seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) den vom Kläger gestellten Anträgen zur Erhebung von Beweisen grundsätzlich entsprechen, die geeignet erscheinen, den erforderlichen Nachweis der Kenntnisse zu erbringen. Dazu kann auch die Vornahme einer Wissensprüfung gehören, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte und ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten nicht zu führen ist (BFH, Beschluss vom 7.3.2013, III B 134/12, BFH/NV 2013, 930 m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger im Streitjahr einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG betrieben. 1. Der Kläger hat im Streitjahr eine selbständige nachhaltige Betätigung mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und die nicht als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft anzusehen ist. Da dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sieht der Senat insoweit von einer weiteren Begründung ab. 2. Der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Tätigkeit des Klägers als Ausübung eines freien Berufs oder einer anderen selbständigen Arbeit anzusehen ist. Insbesondere konnte der Senat nicht feststellen, dass der Kläger im Streitjahr als beratender Betriebswirt freiberuflich tätig gewesen ist. Der insoweit nicht über den erforderlichen Abschluss als Absolvent einer Hochschule (Diplom), einer Fachhochschule (Diplom/ graduierter Betriebswirt) oder Fachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt) verfügende Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er sich das für diese Abschlüsse erforderliche Wissen in Tiefe und Breite auf andere Weise bis einschließlich zum Streitjahr angeeignet hat. Eine Wissensprüfung im Wege eines Sachverständigengutachtens war nicht durchzuführen. a. Aus der Art der Tätigkeit des Klägers kann nicht auf das Vorhandensein der entsprechenden Kenntnisse eines beratenden Betriebswirts geschlossen werden. Der Kläger hat zwar im Streitjahr eine Tätigkeit ausgeübt, die auch ein beratender Betriebswirt erbringen kann. Seine im Streitjahr vorwiegend in dem Projekt für die H ausgeübte Beratungstätigkeit bedurfte jedoch nicht sämtlicher Grundlagen, wie sie die Ausbildung zum beratenden Betriebswirt, dem vom Kläger bevorzugten Vergleichsstudiengang, vermittelt. Entsprechend des vom Kläger eingereichten Projekteinzelvertrags mit der A AG vom 28.1.2013 sollten seine Aufgaben bei der H die Unterstützung im Bereich des Network-Service-Managements beinhalten. In einem Zeugnis vom 30.9.2013 beschrieb die H die Tätigkeit des Klägers als „die kurzfristige Etablierung von operativen Störungs- und Change Prozessen zwischen der Global Service Delivery als Service Provider und den abnehmenden, internationalen IT Einheiten der H Gruppe“. Zudem „sollte die Zuverlässigkeit und Stabilität dieses Dienstes mittel- und langfristig erhöht werden“ (Bl. 1481 der eAkte). Die Bereiche Unternehmensführung, Materialwirtschaft, Finanzierung, Rechnungswesen sowie Personalwesen waren demnach davon nicht abgedeckt. b. Im Streitfall kommt es daher auf den Nachweis einer vergleichbaren Ausbildung an, den der Kläger jedoch nicht zur Überzeugung des Senats erbracht hat. Nach dem vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Vortrag des Klägers umfasst das für einen (staatlich geprüften) beratenden Betriebswirt erforderliche Wissen zumindest die Bereiche Betriebswirtschaftslehre, Kostenrechnung, Unternehmensführung, Finanzwirtschaft, Organisation, Personalwesen, Buchführung und Bilanzierung, Statistik, Volkswirtschaft und Recht. Diese sind zwar nicht deckungsgleich mit den vom BFH als wesentlich bezeichneten Bereichen, beinhalten diese nach Überzeugung des Senats jedoch. Lediglich hinsichtlich der Bereiche Statistik und Organisation hat der Kläger das Erlangen hinreichenden Wissens als möglich erscheinen lassen. Das reicht jedoch weder dazu aus, von dem tatsächlichen Innehaben des Wissens in der erforderlichen Tiefe und Breite im Streitjahr auszugehen, noch reichen sie als Anlass für die Durchführung einer Wissensprüfung aus. Hinsichtlich der übrigen Bereiche – und damit auch hinsichtlich mehr als nur einem der vom BFH abweichend bezeichneten Kernbereiche – hat der Kläger zwar behauptet, sich ein einem staatlich geprüften Betriebswirt vergleichbares Wissen in Tiefe und Breite autodidaktisch angeeignet zu haben, er hat dies aber weder zur Überzeugung des Senats nachgewiesen noch hinreichende Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er über dieses Wissen tatsächlich verfügen könnte. aa. (1) Der Kläger hat zwar behauptet, theoretisches Wissen im Bereich der Betriebswirtschaftslehre u.a. in Projekten für die Firmen V, N in den Jahren 1996 und 1997 sowie R in den Jahren 2002 bis 2007 erworben zu haben. Insoweit hat er jedoch ohne Angabe von Gründen keinerlei Unterlagen vorgelegt, die den Inhalt seiner Tätigkeit dort näher nachvollziehbar gemacht hätten. (2) Soweit er vorträgt, durch eine zehnmonatige Fortbildung zum ITIL-Experten auch verschiedenste Fragestellungen im Bereich der Betriebswirtschaft vermittelt bekommen zu haben, reicht dies ebenfalls nicht aus, um den Senat davon zu überzeugen, dass er sich das insoweit erforderliche Wissen in der notwendigen Tiefe und Breite angeeignet hat. Der Kläger räumt selbst ein, dass es sich bei ITIL eigentlich um einen integrativen Ansatz zur Bereitstellung und zum Management von IT-Prozessen handelt, und behauptet lediglich, dass dazu u.a. auch betriebswirtschaftliche Aspekte gehören würden. Unabhängig davon, dass er das nicht im Einzelnen nachgewiesen hat, ergeben sich daraus jedenfalls keine in Tiefe und Breite mit einer in der Ausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt vergleichbaren Kenntnisse. ITIL hat seinen Kern im IT-Bereich und nicht in der Betriebswirtschaft. Die Fortbildung zum ITIL-Experten hat der Kläger auf Grundlage von Bildungsgutscheinen der Agentur für Arbeit mit dem Bildungsziel eines (geprüften) IT-Beraters absolviert (Bl. 244 ff. der eAkte) und nicht etwa mit dem Bildungsziel eines staatlich geprüften Betriebswirts. (3) Auch soweit er vorträgt, sein Wissen in seiner beruflichen Praxis in einem Projekt bei der S im Jahr 2012 vertieft zu haben, reicht dies nicht aus, um den Senat davon zu überzeugen, dass er sich das insoweit erforderliche Wissen in der notwendigen Tiefe und Breite angeeignet hat. Die zur S 2012 eingereichten Unterlagen zum Outsourcing eines Service Desk (Bl. 299-341 der eAkte) geben keinen Aufschluss darüber, inwieweit der Kläger sich im Rahmen dieses Projekts mit der Betriebswirtschaftslehre beschäftigt hat geschweige denn, dass er dort Wissen in der erforderlichen Tiefe und Breite erlangt haben könnte. (4) Auch die äußerst umfangreichen und völlig ungeordneten Unterlagen zum Projekt bei der H lassen keinerlei Rückschluss auf einen tatsächlichen oder möglichen Kenntnisgewinn in den Bereichen der Betriebswirtschaftslehre zu. Die Unterlagen bestätigen allenfalls, dass der Kläger erhebliche Kenntnisse im Bereich des Aufbaus und der Optimierung eines IT-Service-Desks und umfangreiche Praxiserfahrung bei der Erstellung von Präsentationen und Tabellen hat. (5) Sämtliche weiter angeführten Projekte betreffen Zeiträume nach dem Streitjahr und sind daher schon dem Grunde nach nicht dazu geeignet, als Beleg für die vom Kläger im Streitjahr möglicherweise besessenen, einem beratenden Betriebswirt vergleichbaren Kenntnisse in Breite und Tiefe zu dienen. bb. (1) Der Kläger hat zwar behauptet, theoretisches Wissen im Bereich der Kostenrechnung u.a. in Projekten bei der Firma B, C, in den Jahren 1999-2001 bzw. bei V in N im Jahr 1997 erlangt zu haben. Insoweit hat er jedoch ohne Angabe von Gründen keinerlei Unterlagen vorgelegt, die den Inhalt seiner Tätigkeit dort näher nachvollziehbar gemacht hätten. (2) Soweit er vorträgt, in autodidaktischer Vorbereitung auf seine selbständige Tätigkeit sowie durch Fortbildung in der ITIL-Ausbildung sowie beim Erwerb seines „Prince Foundation Projekt Management“ Zertifikats Kenntnisse im Bereich der Kostenrechnung erworben zu haben, reicht dies ebenfalls nicht aus, um den Senat davon zu überzeugen, dass er sich das insoweit erforderliche Wissen in der notwendigen Tiefe und Breite angeeignet hat. Die autodidaktische Vorbereitung auf seine selbständige Tätigkeit hat er nicht hinreichend dargelegt. Im Übrigen ergibt sich aus seiner selbständigen Tätigkeit nicht, dass er sich vertieft mit der Kostenrechnung hätte auseinandersetzen müssen. Hinsichtlich der ITIL-Ausbildung wird auf die unter 2.b.aa. (2) gegebene Begründung verwiesen. Die Fortbildung bei der Prince Foundation umfasste nur einen Dreitageskurs mit anschließender Prüfung (Zertifikat auf Bl. 98 der eAkte; Seminarablauf und Unterlagen auf Bl. 105-221 der eAkte). Entsprechend der eingereichten Unterlagen ging es dort um Projektmanagement. In den über 100 Seiten ist weder von „Kosten“ noch von einer Kostenplanung die Rede. Dass Kostenplanung „immer Teil des Projektmanagements“ sein soll, behauptet der Kläger lediglich. Im Übrigen würde das dann auch nur einen Teil der Kostenrechnung umfassen. (3) Die Tätigkeit bei der H reicht auch nicht aus, um die von ihm selbst behaupteten Inhalte (Rechnungswesen, Finanzbuchhaltung, rechtliche Vorschriften, Planung von Kosten und Erlösen, Investitionsrechnung) nachzuweisen. Insoweit wird auf die unter 2.b.aa. (4) gegebene Begründung verwiesen. (4) Auch die zur S 2012 eingereichten Unterlagen zum Outsourcing eines Service Desk (Bl. 299-341 der eAkte) geben keinen Aufschluss darüber, inwieweit der Kläger sich im Rahmen dieses Projekts mit der Kostenrechnung beschäftigt hat, geschweige denn, dass er dort Wissen in der erforderlichen Tiefe und Breite erlangt haben könnte. (5) Das weitere angeführte Projekt betraf das Jahr 2015 und damit einen nach dem Streitjahr liegenden Zeitraum. cc. (1) Der Kläger hat zwar behauptet, theoretisches Wissen im Bereich der Unternehmensführung in einem Projekt bei der E im Jahr 2011 erlangt zu haben. Insoweit hat er jedoch ohne Angabe von Gründen keinerlei Unterlagen vorgelegt, die den Inhalt seiner Tätigkeit dort näher nachvollziehbar gemacht hätten. (2) Soweit er behauptet, Kenntnisse zum Bereich Unternehmensführung durch seine ITIL-Fortbildung erlangt zu haben, hat er das nicht hinreichend nachgewiesen. Insoweit wird auf die unter 2.b.aa. (2) gegebene Begründung verwiesen. (3) Dass er bei dem Projekt bei der H in engem „Kontakt mit der Geschäftsleitung und anderen internationalen Führungsbereichen“ gestanden haben und „dort in unternehmerische Entscheidungsprozesse eingebunden“ gewesen sein will, weist seine Kenntnisse ebenfalls nicht hinreichend nach. Im Übrigen wird auf die unter 2.b.aa. (4) gegebene Begründung verweisen. dd. Der Kläger hat zwar behauptet, theoretisches Wissen im Bereich der Finanzwirtschaft u.a. autodidaktisch seit 1995 zur Ausübung eigener unternehmerischer Tätigkeiten erlangt sowie das Wissen in verschiedenen eigenen gewerblichen Tätigkeiten ab 1995 sowie im Jahr 2009 bei der Erstellung eines eigenen Business-Plans zwecks Beantragung eines Gründungszuschusses beim Arbeitsamt vertieft zu haben. Insoweit hat er jedoch ohne Angabe von Gründen keinerlei Unterlagen vorgelegt, die den Inhalt seiner ohnehin nur pauschal angeführten Tätigkeiten bzw. seines Selbststudiums näher nachvollziehbar gemacht hätten. ee. (1) Der Kläger hat zwar behauptet, theoretisches Wissen im Bereich des Personalwesens u.a. 2002 bis 2007 bei verschiedenen Einheiten der Firma D sowie durch autodidaktische Fortbildung zum Thema IT Governance erworben zu haben. Insoweit hat er jedoch ohne Angabe von Gründen keinerlei Unterlagen vorgelegt, die den Inhalt seiner Tätigkeit bzw. seines Selbststudiums näher nachvollziehbar gemacht hätten. (2) Soweit der Kläger behauptet, Kenntnisse zum Bereich Personalwesen durch seine ITIL-Fortbildung erlangt zu haben, hat er das nicht hinreichend nachgewiesen. Insoweit wird auf die unter 2.b.aa. (2) gegebene Begründung verwiesen. (3) Die Tätigkeit bei der H reicht auch nicht aus, um die von ihm selbst behaupteten Inhalte (Personaleinsatz und Personalschlüssel, Unterstützung bei der Erstellung von Anforderungsprofilen) nachzuweisen. Insoweit wird auf die unter 2.b.aa. (4) gegebene Begründung verwiesen. (4) Sämtliche weiter angeführten Projekte betreffen Zeiträume nach dem Streitjahr und bedürfen daher keiner weiteren Ausführungen. ff. Der Kläger hat zwar behauptet, theoretisches Wissen im Bereich der Buchführung und Bilanzierung u.a. autodidaktisch seit 1995 zur Ausübung seiner eigenen Tätigkeiten erlangt sowie das Wissen in den Jahren 1995 bis 1997 im Rahmen der Buchführung seines eigenen Betriebs vertieft zu haben. Insoweit hat er jedoch ohne Angabe von Gründen keinerlei Unterlagen vorgelegt, die den Inhalt seines Selbststudiums näher nachvollziehbar gemacht hätten. Aus der behaupteten Buchführung des eigenen Betriebs über maximal drei Jahre lässt sich nicht zuletzt aufgrund der Gewinnermittlung ausschließlich im Wege der Einnahmeüberschussrechnung weder hinsichtlich der Buchführung noch der Bilanzierung darauf schließen, dass der Kläger hinreichende Kenntnisse erworben hat bzw. haben könnte. gg. Der Kläger hat zwar behauptet, theoretisches Wissen im Bereich der Volkswirtschaft durch den Besuch von Vorlesungen über Volkswirtschaftslehre an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Z in den Jahren 1983 bis 1993 erlangt zu haben. Insoweit hat er jedoch ohne Angabe von Gründen keinerlei Unterlagen vorgelegt, die den Besuch näher nachvollziehbar gemacht hätten. Entsprechende Kurse hat er nicht einmal in seine eingereichte Seminarscheinaufstellung (z.B. Bl. 260-261 der eAkte) aufgenommen. hh. (1) Der Kläger hat zwar behauptet, theoretisches Wissen im Bereich des Rechts durch eine autodidaktische Auseinandersetzung mit rechtlichen Fragen der Betriebsführung und des Handelsrechts ab 1995 erlangt und in einem Projekt bei der E im Jahr 2011 vertieft zu haben. Insoweit hat er jedoch ohne Angabe von Gründen keinerlei Unterlagen vorgelegt, die den Inhalt seines Selbststudiums bzw. seiner Tätigkeit dort näher nachvollziehbar gemacht hätten. (2) Die Tätigkeit bei der H reicht auch nicht aus, um die von ihm selbst behaupteten Inhalte (Vertragsmanagement, Organisation, Sichtung und Kontrolle der Verträge, Ausarbeitung von Verträgen, Vertragsverhandlungen) nachzuweisen. Er hat zwar Unterlagen eingereicht, die darauf hinweisen, dass er zumindest einmal Anmerkungen an vertragliche Regelungen gemacht hat (Bl. 1485-1529). Einen Rückschluss auf den Erwerb von Kenntnissen in der erforderlichen Tiefe und Breite ermöglicht das jedoch nicht. Ergänzend wird auch auf die unter 2.b.aa. (4) gegebene Begründung verwiesen. (3) Sämtliche weiter angeführten Projekte betreffen wiederum Zeiträume nach dem Streitjahr und sind insofern nicht relevant. c. Dem Senat ist bewusst, dass der Nachweis des Wissenserwerbs bei einem Autodidakten regelmäßig problematisch ist. Da der Kläger nach seiner Behauptung einen erheblichen Teil seines Wissens durch die Durchführung seiner Beratungsprojekte erzielt haben möchte, hätte er dies allerdings durch Vorlage entsprechender – ggf. über Nachfragen bei den Vertragspartnern erlangter – Unterlagen zu den einzelnen Projekten zumindest glaubhaft machen müssen und damit die Möglichkeit des Wissenserwerbs darlegen können. Dass er das – über den Bereich Statistik und Organisation hinausgehend – nicht getan hat, geht zu seinen Lasten. Aus diesem Grund konnte der Senat von der beantragten Einholung eines Wissensgutachtens absehen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.