Urteil
25 K 4886/19.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0903.25K4886.19A.00
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Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 00.00.2015 gemeinsam mit der Mutter und der Schwester in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 13.07.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab die Mutter des damals noch minderjährigen Klägers an, dass die Familie das Heimatland im Juni 2014 mit einem Visum für Lettland verlassen habe. In der Heimat sei man wegen der Aktivitäten des Ehemannes als Fotograf von Demonstrationen und Protesten verfolgt worden. Diese Verfolgungsgründe hätten sie auch gegenüber den lettischen Behörden bei der Beantragung von Asyl angegeben. Als der Asylantrag in Lettland abgelehnt worden sei, habe die Familie Klage erhoben. Bevor der Gerichtstermin stattgefunden habe, sei der Ehemann festgenommen und nach Armenien abgeschoben worden. Die Mutter des Klägers gab überdies an, dass sich der Kläger in psychiatrischer Behandlung befinde. Auf die vorgelegten Atteste der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie L1. vom 31.01.2017, 27.03.2018 und 11.04.2019 sowie der Hausarztpraxis C. , C1. u.a. vom 25.07.2016 wird Bezug genommen. Den zunächst ergangenen, ablehnenden Bescheid vom 19.12.2017 hob das Bundesamt im Juli 2018 wegen fehlender Informationen der lettischen Behörden zu dem Abschluss des Asylerstverfahrens auf. Unter dem 24.10.2018 stellte das Bundesamt ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an Lettland. Auf das Informationsersuchen teilte Lettland mit Schreiben vom 25.10.2018 mit, dass der in Lettland gestellte Asylantrag des Klägers und seiner Familie am 07.01.2015 abgelehnt worden sei. Die hiergegen erhobene Klage sei am 20.05.2015 in letzter Instanz abgewiesen worden. Danach seien Mutter und Kinder untergetaucht. Am 18.04.2019 wurde der Kläger vor dem Bundesamt gemäß § 25 AsylG angehört. Dabei gab er an, dass die Familie verfolgt worden sei, weil der Vater als Fotograf tätig gewesen sei und vor allem Fotos von Demonstrationen gemacht habe. Die Familie wisse nicht, wo sich der Vater seit der Abschiebung aus Lettland aufhalte. Er habe Angst, weil er nicht wisse, was ihm im Falle einer Rückkehr in Armenien erwarte. Auf die Frage, ob er schon Wehrdienst geleistet habe, wies der Kläger darauf hin, dass er erst mit Erreichen des 18. Lebensjahres der allgemeinen Wehrpflicht unterliege. Mit Bescheid vom 30.07.2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1). Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2). Es forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Armenien an (Ziff. 3). Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4). Der Kläger hat am 09.08.2019 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 02.09.2019 - 25 L 1653/19.A - ablehnte. Zur Begründung der Klage trägt er im Wesentlichen vor, dass das Schicksal des Vaters nach wie vor unbekannt sei. Mit Schriftsatz vom 17.08.2021 macht der Kläger geltend, dass ihm angesichts der angespannten Situation zwischen Armenien und Aserbaidschan eine unangemessene Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe. Am 27.08.2021 verweist der Kläger auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 03.08.2020 - 8 K 2903/17.A -, auf dessen Begründung er Bezug nimmt. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit sie sich auf die Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes bezogen hat. Der Kläger beantragt nunmehr, den Bescheid vom 30.07.2019 aufzuheben, hilfsweise, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30.07.2019 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und in dem Verfahren 25 L 1653/19.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil hierauf in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 30.07.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides zu Recht als unzulässig abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Die Beklagte stützt die Ablehnung des Antrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Gemäß § 71a Abs. 1 AsylG ist, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des VwVfG vorliegen. Bei dem von dem Kläger gestellten Asylantrag handelt es sich um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrages bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 29. Ob ein solcher erfolgloser Abschluss des Asylerstverfahrens vorliegt, hat grundsätzlich das Bundesamt aufzuklären und festzustellen. Es muss zu der gesicherten Erkenntnis gelangen, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Antragsteller negativen Entscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen. Nach diesen Grundsätzen liegt auch im Falle des Klägers ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens vor. Dies ergibt sich aus der von dem Bundesamt eingeholten Auskunft der lettischen Behörden vom 25.10.2018. Danach hat der Kläger zusammen mit der Familie in Lettland einen Asylantrag gestellt, der am 07.01.2015 abgelehnt wurde. Die hiergegen erhobene Klage ist am 20.05.2015 in letzter Instanz abgewiesen worden. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hat das Bundesamt ebenfalls zu Recht verneint. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens setzt voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG muss der Betroffene ferner ohne grobes Verschulden außer Stande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Für eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage im vorgenannten Sinne genügt es, wenn der Asylbewerber eine solche Änderung im Verhältnis zu der in der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt. Lediglich wenn das Vorbringen zwar glaubhaft und substantiiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung bzw. zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen, ist der Asylantrag unzulässig. BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1600/19 - juris, Rn. 20f. Dem Kläger steht kein Wiederaufgreifensgrund zur Seite. Insbesondere hat er weder eine nachträglich zu seinen Gunsten veränderte Sachlage substantiiert dargelegt noch neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgelegt: Soweit der Kläger sich auf eine Verfolgung der Familie aufgrund der Aktivitäten des Vaters als Fotograf von Demonstrationen und Protesten beruft, handelt es sich um einen Sachverhalt, der bereits Gegenstand des Asylverfahrens in Lettland war. Auch soweit der Kläger sich auf das der Familie unbekannte Schicksal des Vaters nach der Abschiebung aus Lettland beruft, geht es dem Grunde nach weiterhin um die bereits in Lettland geltend gemachte Verfolgung wegen früherer politischer Aktivitäten des Vaters. Abgesehen davon ist eine andauernde Verfolgung des Klägers aufgrund der früheren (oppositionellen) Tätigkeit des Vaters nach der samtenen Revolution von 2018 und dem daraufhin erfolgten Regierungswechsel aber auch nicht schlüssig dargetan. Soweit der Kläger sich erstmals mit Schriftsatz vom 17.08.2021 darauf beruft, dass ihm angesichts der angespannten Situation zwischen Armenien und Aserbaidschan eine unangemessene Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe, hat er zum einen die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt, die für jeden - auch nachgeschobenen - Wiederaufgreifensgrund gesondert gilt. Da die angespannte Situation mit dem Nachbarland Aserbaidschan bereits im Jahr zuvor mit der kriegerischen Auseinandersetzung um Bergkarabach ihren Höhepunkt gefunden hat, hätte der Kläger diese Sachlage schon wesentlich früher geltend machen können und müssen. Unabhängig davon ist der diesbezügliche Vortrag des Klägers aber auch unschlüssig, weil in Armenien die Möglichkeit besteht, den Wehrdienst zu verweigern und Ersatzdienst zu leisten. Die Wehrdienstverweigerung als solche ist - anders als eine Wehrdienstentziehung oder Desertion - also nicht unter Strafe gestellt. Sofern das knappe Vorbringen des Klägers dahin zu verstehen sein sollte, dass er bislang nicht zur Musterung nach Armenien zurückgekehrt ist, obwohl er aufgrund seines Alters der allgemeinen Wehrpflicht unterliegt, und deshalb ein Strafverfahren befürchtet, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer staatlichen Verfolgung, weil der Staat das Recht hat, eine Wehrpflicht zu normieren und den Verstoß dagegen zu pönalisieren, VG Köln, Urteil vom 03.05.2021 - 25 K 1856/18.A -, juris Rn. 30. Auch insoweit hat der Kläger überdies die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt, weil er schon seit längerem weiß, dass er wehrpflichtig ist. Denn er hat schon bei der Anhörung des Bundesamtes vom 18.04.2019 auf die Frage, ob er bereits Wehrdienst geleistet habe, darauf hingewiesen, dass er mit Erreichen des 18. Lebensjahres der allgemeinen Wehrpflicht unterliege. Soweit der Kläger sich schließlich mit Schriftsatz vom 27.08.2021 auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 03.08.2020 - 8 K 2903/17.A - beruft und damit sinngemäß die Gefahr von Misshandlungen im Falle der Einberufung zum Wehrdienst geltend macht, ist schon fraglich, ob der Kläger, der sich das Wissen seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss, die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten hat. Jedenfalls aber fehlt es insoweit an der schlüssigen Darlegung einer nachträglichen Änderung der Sachlage zugunsten des Klägers bzw. - mit Blick auf das in dem Urteil in Bezug genommene Sachverständigengutachten - an dem Vorliegen eines neuen Beweismittels, das zu einer für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätte, weil der Kläger im Falle einer Rückkehr nicht zwingend Wehrdienst leisten muss. Denn der Kläger hat die Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern und Ersatzdienst zu leisten. In Armenien gibt es einen Ersatzdienst für Kriegsdienstverweigerer sowohl innerhalb als auch außerhalb der Streitkräfte. Auswärtiges Amt, Lagebericht (Stand: April 2021), S. 10. Auch der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Eine Behandlung ist unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK, wenn sie absichtlich schwere psychische oder physische Leiden verursacht, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen. Der EGMR stellt in seiner Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr („real risk“) läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies entspricht dem von den deutschen Verwaltungsgerichten angewendeten Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftigen und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkret Schutzsuchenden nach Abwägung aller festgestellten Umstände eine Rückkehr in die Heimat als unzumutbar einzuschätzen ist. Vorliegend ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger, der sich im wehrpflichtigen Alter befindet, im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen wird. Zunächst steht zur Überzeugung des Gerichts weiterhin fest, dass die festgestellten Übergriffe auf Rekruten in der armenischen Armee aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Zahl für den Kläger kein reales Risiko begründen würden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit selbst Opfer einer solchen erniedrigenden Behandlung zu werden. Das gilt auch unter Berücksichtigung des von dem Verwaltungsgericht Arnsberg in dem Verfahren 8 K 2903/17.A eingeholten Gutachtens von Frau Dr. Savvidis vom 15.04.2019. Legt man die dort genannten Zahlen von Todesfällen in der armenischen Armee zugrunde, die nicht auf Kampfhandlungen zurückzuführen sind und setzt sie in Bezug zu der ermittelten Anzahl der Rekruten in der armenischen Armee, gelangt man zu einer Gefährdung von deutlich unter 1 %. Die von der Gutachterin angeführten Zahlen zu Misshandlungen und Todesfällen in den armenischen Streitkräften beziehen sich überdies nahezu ausschließlich auf die Zeit vor der samtenen Revolution. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen hat sich die Lage in den armenischen Streitkräften seit der samtenen Revolution indes weiter verbessert. Nach den Angaben der Gutachterin umfassten die Streitkräfte Armeniens im Jahr 2005 46.000 Personen, davon 34.900 Wehrpflichtige. Jährlich wurden etwa 32.000 Wehrpflichtige zum Wehrdienst einberufen, von denen etwa 60 %, also 19.200 Personen, tatsächlich rekrutiert wurden. 2017 bestand die Gesamttruppenstärke Armeniens aus 43.000 Personen, davon 19.000 Wehrpflichtige sowie 23.000 Berufssoldaten. Dr. Savvidis, Gutachten vom 15.04.2019 an VG Arnsberg - 8 K 2903/17.A -, S. 3. Legt man diese Zahlen zugrunde, wurden jährlich etwa 19.200 Wehrpflichtige bzw. (im Jahr 2017) 11.400 Wehrpflichtige als Rekruten eingezogen. Selbst wenn man - so die Gutachterin - davon ausgeht, dass die Zahl der Wehrpflichtigen rückläufig ist, liegt die von der Gutachterin ermittelte Anzahl von Todesfällen in der Armee, die nicht auf Kampfhandlungen beruht, im Jahresdurchschnitt deutlich unter 192 (1 % von 19.200 Rekruten) bzw. 114 (1 % von 11.400 Rekruten): In der Zeit von 2010 bis 2015 gab es in den armenischen Streitkräften insgesamt 206 Todesopfer, die nicht die Folge von Waffenstillstandsverletzungen an der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan waren. Über einen Zeitraum von sechs Jahren gab es also im Durchschnitt 34 Todesfälle im Jahr, die nicht auf Kampfhandlungen beruhten. Die Statistiken über Morde und Selbstmorde führen für den Zeitraum von 2010 bis 2015 insgesamt 48 Selbstmorde und 43 Morde und für den Zeitraum von 2010 bis 2016 insgesamt 50 Morde und 59 Selbstmorde an. Nach dem Regierungswechsel im Jahr 2018 meldete das Verteidigungsministerium nach einer NRO-Anfrage für die erste Jahreshälfte 31 Todesfälle ohne Bezug zu Kampfhandlungen. Dr. Savvidis, Gutachten vom 15.04.2019 an VG Arnsberg - 8 K 2903/17.A -, S. 8ff. Zwar kommen Misshandlungen unter Soldaten oder durch Vorgesetzte seit der samtenen Revolution von April/Mai 2018 weiterhin vor. Nach den Erhebungen der NRO “Helsinki Citizens Assembly Vanadzor“ haben 29 von 49 der im Jahr 2019 registrierten Todesfälle in den armenischen Streitkräften keinen unmittelbaren Bezug zum Militärdienst. Nach den Informationen der NRO gab es im Jahr 2019 zehn Selbstmordfälle, nach den offiziellen Zahlen des Generalstaatsanwaltes waren es neun Fälle. Die Lage in den Streitkräften hat sich seit der samtenen Revolution jedoch insgesamt verbessert, weil die Regierung unter Premierminister Pashinyan gegen bestehende Menschenrechtsdefizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierung vorgeht. Ein wichtiges Ziel der Regierung ist die Korruptionsbekämpfung in den Streitkräften und eine bessere Versorgung der Armeeangehörigen. Auch arbeiten einige NROs zusammen mit der Regierung an der Verbesserung der Menschenrechtslage in den Streitkräften. Auswärtiges Amt, Lagebericht (Stand: April 2021), S. 4, 10f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Armenien aus dem COI-CMS, generiert am 07.06.2021, S. 19f. Auch die Gutachterin Dr. Savvidis räumt ein, dass der Machtwechsel im Jahr 2018 eine größere Transparenz und intensivere strafrechtliche Aufarbeitung von Missständen bewirkt habe. Am 24. Mai 2018 habe Premierminister Pashinyan den Chef des Generalstabs der Streitkräfte, Mowses Hakobyan, entlassen, der maßgeblich dazu beigetragen haben soll, Todesfälle von Soldaten unter Nichtkampfbedingungen zu vertuschen. Am 24. August 2018 sei erstmals parallel zur Untersuchung eines Todesfalles in den Streitkräften eine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet worden, um mögliche Rechtsverletzungen durch die Untersuchungsinstanz zu beurteilen. Medienberichten zufolge hätten die Strafverfolgungsbehörden die Untersuchungen zu einigen älteren Todesfällen im Nichtkampfbereich wieder aufgenommen. Gutachten vom 15.04.2019 an VG Arnsberg - 8 K 2903/17.A -, S. 11f. Zwar hat die Gutachterin die Frage aufgeworfen, ob diese Verbesserungen nur dem Wahljahr 2018 geschuldet gewesen seien. Eine zwischenzeitliche Abkehr von der Aufarbeitung der o.a. Missstände in den Streitkräften lässt sich aber auch den neueren Erkenntnissen nicht entnehmen. Auswärtiges Amt, Lagebericht (Stand: April 2021), S. 4, 10f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Armenien aus dem COI-CMS, generiert am 07.06.2021, S. 19f. Unabhängig davon hält das Gericht es aber auch deshalb nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Armenien Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in den armenischen Streitkräften wird, weil schon nicht feststeht, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr eine Einberufung in den Militärdienst unweigerlich droht. Denn der Kläger hat die Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern. Auch wenn das Ableisten eines Ersatzdienstes in der Praxis die Ausnahme darstellt, steht dem Kläger dieser Weg offen. Zu Fällen von Misshandlungen von Ersatzdienstleistenden durch Vorgesetzte liegen keine Erkenntnisse vor. Auswärtiges Amt, Lagebericht (Stand: April 2021), S. 10; Dr. Savvidis, Gutachten vom 15.04.2019 an VG Arnsberg - 8 K 2903/17.A -, S. 7. Dem Kläger droht auch nicht aufgrund der derzeitigen humanitären Bedingungen in Armenien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK. Dem Kläger ist auch insoweit eine Rückkehr in seine Heimat zumutbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 30.07.2019 Bezug genommen, denen das Gericht folgt, § 77 Abs. 2 AsylG. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine derartige Gefahrenlage besteht für den Kläger nicht. Die geltend gemachten psychischen Erkrankungen sind in Armenien behandelbar. Auch ist nicht zu erkennen, dass eine etwaig erforderliche medizinische Versorgung an fehlenden finanziellen Mitteln des mittlerweile volljährigen Klägers scheitern wird, der sich auch auf den Beistand der in Armenien lebenden Großfamilie verweisen lassen muss. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt, § 77 Abs. 2 AsylG. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung, die auf § 71a i.V.m. §§ 34, 36 AsylG, § 59 AufenthG beruhen, sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.