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Beschluss

8 L 1144/17.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2017:0403.8L1144.17A.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt N.        wird abgelehnt, da die notwendige Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers nebst Belegen (noch) nicht beigebracht wurde.

Der Beschluss vom 28. März 2017 im Verfahren 8 L 1007/17.A

              wird aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung der gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. März 2017 enthaltenen Abschiebungsandrohung erhobenen Klage

– 8 K 2903/17.A – wird angeordnet.

              Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. wird abgelehnt, da die notwendige Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers nebst Belegen (noch) nicht beigebracht wurde. Der Beschluss vom 28. März 2017 im Verfahren 8 L 1007/17.A wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. März 2017 enthaltenen Abschiebungsandrohung erhobenen Klage – 8 K 2903/17.A – wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Abs. 5 jederzeit ändern oder aufheben. Von dieser eindeutigen Befugnis macht das Gericht hier Gebrauch, weil eine nähere Befassung mit der Rechtslage ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes weckt. Das Gericht hat in seinem Beschluss vom 28. März 2017 bei der im Eilverfahren typischen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Antragsteller selbst bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt die Problematik der Einziehung zum Wehrdienst mit keinem Wort angesprochen hat und im Gegensatz zur Behauptung in der Antragsschrift keinerlei persönliches Schicksal mit Einzelheiten ausgestattet und geschildert hat. Deshalb hieß es im Beschluss: „Ergänzend sei Folgendes angemerkt: Es ist nicht ersichtlich, welches Asylschicksal der Antragsteller „im bisherigen Verfahren … mit Einzelheiten ausgestattet und geschildert“ haben soll und dass die „Glaubwürdigkeit des Antragstellers …“ auch nur infrage gestellt worden wäre. Auch hat der Antragsteller selbst nur angegeben, bislang keinen Wehrdienst geleistet zu haben, und nicht vorgetragen, dass seine Eiberufung zum Wehrdienst auch nur bevorsteht, geschweige denn, dass er hierin ein asylrechtliches Problem sehe.“ Von einer mangelnden Anhörung kann demnach nicht die Rede sein. Soweit in der Antragsschrift (ohne Beifügung einer Kopie oder auch nur eines „Internet-links“) auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. März 2014 – 3 A 162/11As.- verwiesen wird, hatte die Kammer noch keine ausreichende Veranlassung, die Rechtmäßigkeit der Bundesamtsentscheidung anzuzweifeln. Der Antragsteller selbst sah das Problem bei seiner Anhörung nicht. Daneben stand die Entscheidung im Gegensatz zu einem anderslautenden Urteil des VG Göttingen vom 10. Mai 2012 – 2 A 8/10 – (nach juris), welches mit Beschluss des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. September 2012 – 13 LA 151/12 – bestätigt wurde. Zudem hat der Antragsteller – wie gesagt – nicht einmal eine bevorstehende Einziehung zum Wehrdienst angesprochen. Darüber hinaus ist aus dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. März 2016 ersichtlich, dass im November 2015 im armenischen Verteidigungsministerium ein Zentrum zur Wahrung der Menschenrechte in den Streitkräften unter Aufsicht des Verteidigungsministers eingerichtet wurde. Bei näherer Betrachtung stellt sich indes ein etwas anderes Bild ein. Das System der „Dedowschtschina“ hat bereits in der Vergangenheit bezüglich eines möglichen Rekruten aus dem Ursprungsland, der heutigen Russischen Föderation, den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof dazu veranlasst, ein Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG anzunehmen. Darüber hinaus nehmen nunmehr auch jüngere Entscheidungen von erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten unter Auswertung der vom Antragsteller angesprochenen Erkenntnisse an, dass ein Armenier, der – wie der Antragsteller - zwischen dem 18. und dem 27. Lebensjahr steht, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Wehrdienst in Armenien eingezogen und dabei Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen sein wird, so jedenfalls VG Münster, Urteil vom 20. Januar 2015 – 2 K 1523/12.A -,nach juris. Vor diesem Hintergrund bestehen ernsthafte Zweifel an der „Offensichtlichkeitsentscheidung“ und damit an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abschiebungsandrohung, auch wenn die Kammer (in der Rechtsfolgenbetrachtung) noch nicht davon überzeugt ist, dass zehn Jahrgänge (oder mehr, wenn bereits ein früheres Alter –Musterung- oder ein späteres Alter –Wehrübungen- ) der gesamten wehrpflichtigen armenischen Jugend subsidiär schutzberechtigt wären, wenn man von den vielleicht eher wenigen Ausnahmen des Freikaufs oder der Wehrdienstverweigerung absieht, was im Klartext bedeutet, dass praktisch so gut wie jede armenische Familie (oder auch aller Staaten der ehemaligen Sowjetunion ?) einen Angehörigen hätte, der hiervon betroffen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.