Beschluss
7 V 1288/07 AO
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Pfändung eines Nießbrauchs ist grundsätzlich möglich, weil die Ausübung des Nießbrauchs einem Dritten überlassen werden kann (§ 321 Abs.3 AO i.V.m. § 1059 BGB).
• Eine Pfändungs- und eine Einziehungsverfügung sind rechtlich getrennt zu prüfen; die Pfändungsverfügung kann rechtmäßig sein, obwohl die Einziehungsverfügung rechtswidrig ist.
• Die Einziehung eines unveräußerlichen Stammrechts ist unzulässig; zulässig ist nur die Überlassung der Ausübungsbefugnis oder die Anordnung einer Verwaltung (§ 321 Abs.4 AO, § 857 Abs.4 ZPO).
• Bei der Aussetzung der Vollziehung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des jeweiligen Verwaltungsakts zu prüfen (vgl. §§ 69 FGO) und die Maßnahmen getrennt zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Pfändung eines Nießbrauchs zulässig, Einziehung des Stammrechts unzulässig • Die Pfändung eines Nießbrauchs ist grundsätzlich möglich, weil die Ausübung des Nießbrauchs einem Dritten überlassen werden kann (§ 321 Abs.3 AO i.V.m. § 1059 BGB). • Eine Pfändungs- und eine Einziehungsverfügung sind rechtlich getrennt zu prüfen; die Pfändungsverfügung kann rechtmäßig sein, obwohl die Einziehungsverfügung rechtswidrig ist. • Die Einziehung eines unveräußerlichen Stammrechts ist unzulässig; zulässig ist nur die Überlassung der Ausübungsbefugnis oder die Anordnung einer Verwaltung (§ 321 Abs.4 AO, § 857 Abs.4 ZPO). • Bei der Aussetzung der Vollziehung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des jeweiligen Verwaltungsakts zu prüfen (vgl. §§ 69 FGO) und die Maßnahmen getrennt zu beurteilen. Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks, an dem die Eltern ein Nießbrauchsrecht als Gesamtgläubiger haben. Im notariellen Übergabevertrag wurde die Übertragbarkeit des Nießbrauchs ausgeschlossen, diese Beschränkung ist jedoch nicht im Grundbuch eingetragen. Der Vater des Antragstellers ist Steuerschuldner gegenüber der Finanzbehörde, die eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erließ und den zu Lasten des Eigentümers eingetragenen Nießbrauch pfändete sowie die Einziehung der gepfändeten Ansprüche anordnete. Der Antragsteller begehrte Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung, insbesondere hinsichtlich der Überweisung von Mieten an die Finanzbehörde, und machte Unpfändbarkeit und Unbestimmtheit der Pfändung geltend. Die Finanzbehörde hielt die Maßnahmen für formell und materiell zulässig und beantragte Abweisung des Antrags. • Rechtliche Behandlung: Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind zwei selbständige Verwaltungsakte (§§ 309, 314, 321 AO) und getrennt zu prüfen; der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist statthaft. • Antragsbefugnis: Auch der Drittschuldner ist befugt, gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung vorzugehen und Unpfändbarkeit geltend zu machen (§ 319 AO-Rechtsprechung). • Zur Pfändungsverfügung: Formelle Anforderungen sind erfüllt, weil nach § 309 Abs.2 AO gegenüber dem Drittschuldner nur die Summe anzugeben ist; die Schuldgrundangaben für den Vollstreckungsschuldner waren vorhanden. • Zur Pfändbarkeit des Nießbrauchs: Nach § 321 Abs.3 AO i.V.m. § 1059 BGB ist Nießbrauch zwar unveräußerlich, die Ausübung kann jedoch einem Dritten überlassen werden; deshalb ist Pfändung des Nießbrauchs grundsätzlich möglich und schuldrechtliche Vereinbarungen ohne dingliche Wirkung stehen dem nicht entgegen. • Zur Gesamtgläubigerschaft: Die Eintragung des Nießbrauchs für beide Eltern als Gesamtgläubiger führt zu selbständigen, abtretbaren Forderungen; daher steht der Pfändung nicht entgegen. • Zur Einziehungsverfügung: Die Einziehung des unveräußerlichen Stammrechts (Nießbrauchs) als solcher ist rechtswidrig; zulässig wäre nur die Einziehung der Ausübungsbefugnis oder die Anordnung einer Verwaltung gemäß § 321 Abs.4 AO / § 857 Abs.4 ZPO. • Schlussfolgerung: Zusammenfassend ist die Pfändung des Nießbrauchs rechtmäßig, die angeordnete Einziehung des Stammrechts aber nicht erkennbar eingeschränkt und daher rechtswidrig. Eine summarische Prüfung nach § 69 FGO legt daher nur für die Einziehungsverfügung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit nahe. Der Antrag wurde in Teilen stattgegeben: Die Vollziehung der Einziehungsverfügung vom 23.02.2007 wurde ausgesetzt und insoweit aufgehoben, soweit die Finanzbehörde bereits von der Einziehung Gebrauch gemacht hatte; der Antrag bezüglich der Pfändungsverfügung wurde abgewiesen. Begründet ist dies damit, dass die Pfändung des Nießbrauchs nach § 321 Abs.3 AO in Verbindung mit § 1059 BGB zulässig ist, weil die Ausübung des Nießbrauchs überlassen werden kann, während die angeordnete Einziehung des unveräußerlichen Stammrechts nicht zulässig ist und nur die Überlassung der Ausübungsbefugnis oder eine Verwaltung hätte angeordnet werden dürfen. Die Kosten des Verfahrens wurden hälftig zwischen den Beteiligten geteilt.