Urteil
V R 27/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein über 18-jähriges Kind, das zwischen Ausbildungsabschnitten steht und eine Aufnahmezusage für eine weiterführende Ausbildung hat, bleibt für den Streitzeitraum nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG kindergeldberechtigt.
• Die Aufnahme einer vorübergehenden Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung nicht aus, wenn die erstmalige Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen ist und ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten besteht.
• Der Begriff "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist auf das angestrebte Berufsziel abzustellen; mehraktige Ausbildungswege können eine einheitliche Erstausbildung bilden.
• Anträge auf Streitwertfestsetzung und auf Feststellung einer Verzinsungspflicht von Gerichtskostenvorschüssen sind unzulässig, wenn kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis besteht bzw. keine gesetzliche Grundlage für die Feststellung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Kindergeld trotz vorübergehender Vollzeiterwerbstätigkeit bei mehraktiger Erstausbildung • Ein über 18-jähriges Kind, das zwischen Ausbildungsabschnitten steht und eine Aufnahmezusage für eine weiterführende Ausbildung hat, bleibt für den Streitzeitraum nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG kindergeldberechtigt. • Die Aufnahme einer vorübergehenden Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung nicht aus, wenn die erstmalige Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen ist und ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten besteht. • Der Begriff "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist auf das angestrebte Berufsziel abzustellen; mehraktige Ausbildungswege können eine einheitliche Erstausbildung bilden. • Anträge auf Streitwertfestsetzung und auf Feststellung einer Verzinsungspflicht von Gerichtskostenvorschüssen sind unzulässig, wenn kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis besteht bzw. keine gesetzliche Grundlage für die Feststellung vorliegt. Der Kläger begehrte Kindergeld für seinen Sohn C (geb. 1990) für März bis Juli 2012. C schloss im Februar 2012 eine Ausbildung als Elektroniker für Betriebstechnik ab, bewarb sich noch im Februar 2012 für eine Technikerschule und eine Fachoberschule und erhielt eine Zusage, die erst im August 2012 begann. Von März bis Juli 2012 war C befristet in Vollzeit beschäftigt und beendete das Arbeitsverhältnis vorzeitig, um die Schule ab August 2012 zu besuchen. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für den Streitzeitraum auf mit der Begründung, C habe nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt. Das Finanzgericht wies Klage und Einspruch ab. Der Kläger rügte materielle Rechtsverletzung und machte geltend, die weiterführende Qualifikation gehöre zur ersten Berufsausbildung. • Revision war begründet; Vorentscheidung verletzte § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, da C die erstmalige Berufsausbildung nicht abgeschlossen hatte; damit ist Erwerbstätigkeit im Streitzeitraum unbeachtlich. • Rechtliche Grundlage: §§ 32 Abs. 4, 62, 63 EStG sowie Verweis auf die Gesetzesfassung und frühere BFH-Rechtsprechung. § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG begründet die Berücksichtigung bei Vorliegen der Voraussetzungen. • Auslegung des Begriffs ‚Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung‘: Entscheidend ist, ob der erste berufsqualifizierende Abschluss das angestrebte Berufsziel bereits ermöglicht; bei mehraktigen Ausbildungswegen kann die Erstausbildung erst mit einem späteren Abschluss als beendet gelten. • Kriterien für Einheitlichkeit mehraktiger Ausbildung: enger sachlicher Zusammenhang (gleiche Berufssparte/fachlicher Bereich) und enger zeitlicher Zusammenhang; beides liegt hier vor, weil C unmittelbar nach dem ersten Abschluss zielstrebig die weiterführende Ausbildung vorbereitete und die schulorganisatorische Wartezeit die kurze Vollzeiterwerbstätigkeit erklärt. • Früheres Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation wurde aufgegeben; fehlender Unterhaltsanspruch der Eltern ist daher kein Hinderungsgrund für Kindergeldanspruch volljähriger Kinder. • Anträge auf Streitwertfestsetzung sind unzulässig mangels besonderem Rechtsschutzbedürfnis; Anträge auf Feststellung einer Verzinsungspflicht des Gerichtskostenvorschusses sind nicht statthaft, da hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht und die genaue Kostenerstattung im Kostenfestsetzungsverfahren des FG zu prüfen ist. • Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; unzulässige Anträge sind gerichtsgebührenfrei. Die Revision des Klägers wurde stattgegeben; die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für März bis Juli 2012 wurde aufgehoben und die Klage somit erfolgreich. Der Sohn C war im Streitzeitraum weiterhin als Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigen, weil seine erstmalige Berufsausbildung nicht als abgeschlossen anzusehen war und die beabsichtigte weiterführende Ausbildung in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur vorangegangenen Ausbildung stand. Die vorübergehende Vollzeiterwerbstätigkeit von März bis Juli 2012 war unbeachtlich, weil die Aufnahme der weiterführenden Ausbildung aus schulorganisatorischen Gründen erst im August 2012 möglich war. Die Kosten des Verfahrens trägt die Familienkasse; die Anträge auf Streitwertfestsetzung und auf Feststellung einer Verzinsungspflicht des Gerichtskostenvorschusses wurden als unzulässig verworfen.