Beschluss
1 V 1286/20 AO
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Zweckbindung und ein ausdrückliches Aufrechnungsverbot der Corona-Soforthilfe verhindern ihre Pfändung durch Altgläubiger.
• Für den Vollstreckungsschutz nach § 258 AO ist die einstweilige Anordnung der richtige Rechtsbehelf, wenn die Unbilligkeit der Vollstreckung geltend gemacht wird.
• Eine abweichende Festsetzung des pfändungsfreien Betrags nach § 850k Abs.4 ZPO ist auf die dort genannten Einkunftsarten beschränkt und erfasst nicht die Corona-Soforthilfe.
• Die Aufrechterhaltung einer Kontenpfändung, die die Auszahlung einer zweckgebundenen Soforthilfe verhindert und die Existenz des Betriebs bedroht, rechtfertigt einstweiligen Vollstreckungsschutz.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Vollstreckungsschutz: Unpfändbarkeit zweckgebundener Corona-Soforthilfe • Eine Zweckbindung und ein ausdrückliches Aufrechnungsverbot der Corona-Soforthilfe verhindern ihre Pfändung durch Altgläubiger. • Für den Vollstreckungsschutz nach § 258 AO ist die einstweilige Anordnung der richtige Rechtsbehelf, wenn die Unbilligkeit der Vollstreckung geltend gemacht wird. • Eine abweichende Festsetzung des pfändungsfreien Betrags nach § 850k Abs.4 ZPO ist auf die dort genannten Einkunftsarten beschränkt und erfasst nicht die Corona-Soforthilfe. • Die Aufrechterhaltung einer Kontenpfändung, die die Auszahlung einer zweckgebundenen Soforthilfe verhindert und die Existenz des Betriebs bedroht, rechtfertigt einstweiligen Vollstreckungsschutz. Der Antragsteller, ein Einzelgewerbetreibender mit Reparaturbetrieb, erhielt am 27.03.2020 von der Bezirksregierung einen Billigkeitszuschuss (Corona-Soforthilfe) i. H. v. 9.000 € zur Überbrückung pandemiebedingter Liquiditätsengpässe. Das zuständige Finanzamt hatte bereits im November 2019 wegen Umsatzsteuerrückständen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen den Antragsteller erlassen; die Bank wies das einzige Konto des Antragstellers als Pfändungsschutzkonto aus. Die Bank zahlte die Soforthilfe nicht aus, weil die Pfändung Bestand hatte und vorrangige Forderungen zu bedienen seien. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Vollstreckungsschutz nach § 258 AO, da ohne Auszahlung die Fortführung seines Betriebs und die Deckung laufender Kosten gefährdet sei. Das Finanzamt bestritt Zulässigkeit und Begründetheit und verwies auf mögliche Vorbelastungen und das vorrangige Verfahren nach § 319 AO i. V. m. § 850k ZPO. • Zulässigkeit: Der Antrag ist nach seinem substantiierten Begehren als Antrag auf Vollstreckungsaufschub gemäß § 258 AO zu verstehen; die Bestimmung des Antragsgegners als Beklagter in der Antragsschrift beeinträchtigt die Sachentscheidung nicht. Ein gesonderter Antrag nach § 319 AO i. V. m. § 850k Abs.4 ZPO war nicht vorrangig, weil dessen Voraussetzungen hier nicht vorliegen. • Rechtslage zu Pfändungsschutz: § 850k ZPO regelt das Pfändungsschutzkonto; eine abweichende Festsetzung nach § 850k Abs.4 ZPO ist auf die in Satz 2 genannten Einkunftsarten beschränkt und erfasst nicht die einmalige Corona-Soforthilfe. Auch § 850l ZPO greift nicht ein, weil die Voraussetzungen (Überwiegende Gutbuchungen unpfändbarer Beträge) nicht vorliegen. • Zweckbindung und Aufrechnungsverbot: Die Soforthilfe ist als zweckgebundener Billigkeitszuschuss zur Milderung pandemiebedingter Engpässe bestimmt; das Bewilligungsrecht enthält ein Aufrechnungsverbot. Zweckgebundene Forderungen sind nach § 851 Abs.1 ZPO grundsätzlich unpfändbar, wenn durch Pfändung die Zweckbindung beeinträchtigt wird. Hier würde die Pfändung den Zweck der Soforthilfe vereiteln. • Anordnungsanspruch nach § 258 AO: Die Aufrechterhaltung der Pfändung führt dazu, dass die Soforthilfe nicht ausgezahlt wird und der Antragsteller einen unangemessenen Nachteil erleidet; das Recht der Vollstreckungsbehörde zur einstweiligen Einstellung ist gegeben, wenn die Vollstreckung unbillig ist. • Anordnungsgrund: Durch die Nichtauszahlung der Soforthilfe ist die wirtschaftliche Existenz des Betriebs konkret bedroht; dies erfüllt die Anforderungen an außergewöhnliche Nachteile, die eine einstweilige Einstellung rechtfertigen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist gerechtfertigt, weil ansonsten die Soforthilfe ihren Zweck nicht erfüllen würde. • Verhältnismäßigkeit und Zweckmäßigkeit: Die Bewilligungsfrist (drei Monate) und fehlende Möglichkeit des Antragstellers, zum Entscheidungszeitpunkt Verwendungsnachweise vorzulegen, sprechen gegen eine vorzeitige Belastung der Soforthilfe mit Nachweispflichten oder Rückforderungen durch das Finanzamt in diesem einstweiligen Verfahren. Der Antrag hatte Erfolg. Das Finanzamt wurde verpflichtet, die Kontenpfändung des einzigen bei der Bank geführten Kontos des Antragstellers aufzuheben und die Kontenpfändung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen, sodass die Auszahlung der Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 € möglich ist. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Soforthilfe zweckgebunden ist und ein ausdrückliches Aufrechnungsverbot enthält, sodass ihre Pfändung durch Altgläubiger unzulässig wäre und die Fortführung des Betriebs ohne Auszahlung gefährdet wäre. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Eine vertiefte Prüfung der Anspruchsberechtigung der Soforthilfe oder etwaiger strafrechtlicher Verdachtsmomente bleibt den Bewilligern und späteren Verfahren vorbehalten.