Urteil
III R 18/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Zusammentreffen konkurrierender Familienleistungsansprüche mehrerer Mitgliedstaaten ist die Prioritätsregel des Art. 68 VO Nr. 883/2004 vorrangig vor nationalem Recht.
• Entscheidungen oder Bescheinigungen einer ausländischen Behörde über das Bestehen eines Anspruchs auf familienbezogene Leistungen sind für deutsche Behörden und Gerichte bindend, soweit keine Auslegung des Unionsrechts betroffen ist.
• Arbeitslosengeld II ist keine Leistung infolge oder aufgrund einer vorherigen Beschäftigung; Bezieher von Arbeitslosengeld II unterliegen deshalb den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats nach Art. 11 Abs. 2 Buchst. e VO Nr. 883/2004, sodass ein Wohnort-basiertes Kindergeldanrecht nach Art. 68 nachrangig sein kann.
Entscheidungsgründe
Vorrang ausländischer Familienleistung nach Art.68 VO 883/2004 bei E 411-Bescheinigung • Bei Zusammentreffen konkurrierender Familienleistungsansprüche mehrerer Mitgliedstaaten ist die Prioritätsregel des Art. 68 VO Nr. 883/2004 vorrangig vor nationalem Recht. • Entscheidungen oder Bescheinigungen einer ausländischen Behörde über das Bestehen eines Anspruchs auf familienbezogene Leistungen sind für deutsche Behörden und Gerichte bindend, soweit keine Auslegung des Unionsrechts betroffen ist. • Arbeitslosengeld II ist keine Leistung infolge oder aufgrund einer vorherigen Beschäftigung; Bezieher von Arbeitslosengeld II unterliegen deshalb den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats nach Art. 11 Abs. 2 Buchst. e VO Nr. 883/2004, sodass ein Wohnort-basiertes Kindergeldanrecht nach Art. 68 nachrangig sein kann. Die Klägerin ist Mutter eines 2011 geborenen Kindes und zog im Juli 2013 mit dem Kind nach Deutschland; sie bezog Leistungen nach SGB II. Der Kindsvater arbeitete in Frankreich; die französische Familienkasse (CAF) zahlte für das Kind von August 2013 bis Januar 2014 eine allocation de base. Die deutsche Familienkasse hob das bis November 2011 festgesetzte Kindergeld ab und versagte für den Streitzeitraum Kindergeld; die Klägerin klagte erfolgreich vor dem Finanzgericht. Streitgegenstand war, ob deutsches Kindergeld für August 2013 bis Januar 2014 gegenüber der französischen Leistung vorrangig ist. Das FG verneinte die Bindungswirkung der französischen Entscheidung und gab der Klägerin Recht. Die Familienkasse erhob Revision beim BFH mit der Rüge der Rechtsverletzung. • Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004 ist eröffnet: Klägerin EU-Staatsangehörige und deutsches Kindergeld ist Familienleistung im Sinne der Verordnung. • Art. 68 regelt die Rivalität konkurrierender Familienleistungsansprüche und hat Vorrang vor nationalen Vorschriften (§§ 62 ff., § 65 EStG). • Bindungswirkung: Bescheinigungen (E411) oder Entscheidungen ausländischer Behörden über das Bestehen von Familienleistungsansprüchen sind für deutsche Behörden und Gerichte bindend, soweit es nicht um die Auslegung von Unionsrecht geht; dies dient der Vermeidung grenzüberschreitender Doppelleistungen. • Im vorliegenden Fall hat die französische Behörde die Zahlung der allocation de base festgestellt; das war für das FG bindend, sodass es die materielle Prüfung des ausländischen Anspruchs nicht selbst vornehmen durfte. • Zur Priorität nach Art. 68: Ansprüche, die durch Beschäftigung ausgelöst werden, stehen vor Ansprüchen, die nach dem Wohnort begründet sind; der Kindsvater war erwerbstätig und damit dem Beschäftigungsstaat (Frankreich) zuzuordnen. • Arbeitslosengeld II ist keine Leistung aufgrund einer vorherigen Beschäftigung und begründet keine an eine frühere Beschäftigung anknüpfende Rechtszuordnung; Bezieher von Arbeitslosengeld II unterliegen den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats nach Art. 11 Abs. 2 Buchst. e VO 883/2004, wodurch Deutschlands Anspruch nachrangig ist. • Folge: Der französische Anspruch des Kindsvaters hat nach Art. 68 Abs. 1 VO 883/2004 Vorrang vor dem deutschen Kindergeldanspruch der Mutter. Die Revision der Familienkasse ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen. Die französische Entscheidung über die Zahlung der allocation de base ist für die deutsche Familienkasse bindend; nach Art. 68 VO Nr. 883/2004 hat der Anspruch des in Frankreich Erwerbstätigen vorrangig zu gelten. Da die Klägerin ausschließlich Arbeitslosengeld II bezog, unterlag sie den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats und ihr deutsches Kindergeldrecht ist nachrangig. Die Klägerin erhält für den Streitzeitraum kein deutsches Kindergeld, und die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.