Urteil
2 K 39/15
Thüringer Finanzgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGTH:2016:0223.2K39.15.0A
6mal zitiert
9Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Kirchensteuergesetz, das als Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe an den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten anknüpft, welcher durch das gemeinsame Einkommen der Ehepartner, also einschließlich des Einkommens des nicht kirchenangehörigen Ehegatten bestimmt wird, wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht (vgl. Rechtsprechung) (Rn.12)
(Rn.15)
.
2. Das Einkommen des nicht kirchenangehörigen Ehegatten darf jedoch nur bis zu einer gewissen Obergrenze für die Bemessung des Lebensführungsaufwands des kirchenangehörigen Ehegatten herangezogen werden (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 23.07.2004 1 K 4952/02 Ki). Eine Obergrenze von 300.000 Euro ist verfassungsmäßig unbedenklich und realitätsgerecht (Rn.17)
(Rn.18)
.
3. Die Festsetzung von Kirchensteuer unter Einbeziehung des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe gemäß § 5 ThürKiStG, § 4 der Kirchensteuerordnung für das Bistum Erfurt - Freistaat Thüringen - und Nr. 4 des Kirchensteuerbeschlusses im Freistaat Thüringen jeweils in der für das Jahr 2012 geltenden Fassung ist verfassungsgemäß (Rn.12)
(Rn.18)
.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Kirchensteuergesetz, das als Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe an den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten anknüpft, welcher durch das gemeinsame Einkommen der Ehepartner, also einschließlich des Einkommens des nicht kirchenangehörigen Ehegatten bestimmt wird, wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht (vgl. Rechtsprechung) (Rn.12) (Rn.15) . 2. Das Einkommen des nicht kirchenangehörigen Ehegatten darf jedoch nur bis zu einer gewissen Obergrenze für die Bemessung des Lebensführungsaufwands des kirchenangehörigen Ehegatten herangezogen werden (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 23.07.2004 1 K 4952/02 Ki). Eine Obergrenze von 300.000 Euro ist verfassungsmäßig unbedenklich und realitätsgerecht (Rn.17) (Rn.18) . 3. Die Festsetzung von Kirchensteuer unter Einbeziehung des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe gemäß § 5 ThürKiStG, § 4 der Kirchensteuerordnung für das Bistum Erfurt - Freistaat Thüringen - und Nr. 4 des Kirchensteuerbeschlusses im Freistaat Thüringen jeweils in der für das Jahr 2012 geltenden Fassung ist verfassungsgemäß (Rn.12) (Rn.18) . 1. Die Klage des Klägers ist unzulässig. Der Kläger ist nicht klagebefugt. Klagebefugt ist gem. § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) nur derjenige, der geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist in Person des Klägers nicht der Fall. Beschwert durch den angefochtenen Kirchensteuerbescheid ist ausschließlich die Klägerin als deren Inhaltsadressat, nicht aber der Kläger, dessen Kirchensteuerfestsetzung nicht angefochten wird. Eine subjektive (Dritt-) Betroffenheit des Klägers durch den an seine Ehefrau gerichteten Bescheid ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar. Die von den Klägern behauptete faktische Einbeziehung des Einkommens des Klägers in die Bemessungsgrundlage für die gegenüber der Klägerin festgesetzte Kirchensteuer kann sich nur ihr gegenüber auswirken. 2. Die Klage der Klägerin ist unbegründet. Der angefochtene Kirchensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. a) Unstreitig entspricht die Festsetzung der Kirchensteuer gegenüber der Klägerin unter Einbeziehung des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe einfachem Recht, insbesondere § 5 des Thüringer Kirchensteuergesetzes (ThürKiStG), §§ 3 Abs. 2 Buchst. b, 4, 11 der Kirchensteuerordnung für das Bistum Erfurt - Freistaat Thüringen - (KiStO, Thüringer Staatsanzeiger 2009, 439) und Nr. 4 des Kirchensteuerbeschlusses im Freistaat Thüringen (KiSt-Beschluss, Bundessteuerblatt I 2012, 1014) jeweils in der für das Streitjahr geltenden Fassung. b) Die Kirchensteuerbescheide verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 140 des Grundgesetzes (GG) und Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung (WRV). Das in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte Grundrecht der Glaubensfreiheit gewährleistet mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und der ungestörten Religionsausübung einen von staatlicher Einflussnahme freien Rechtsraum, in dem sich jeder eine Lebensform geben kann, die seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung entspricht. Danach darf jeder über die Zugehörigkeit zu einer Kirche selbst und frei von staatlichem Zwang entscheiden. Dem steht die Auferlegung von Kirchensteuern durch die Religionsgemeinschaften nicht entgegen, solange diese ihrerseits den Anforderungen der Verfassung genügt. Das Besteuerungsrecht der Religionsgemeinden ist in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV verankert. Danach haben die Länder die Befugnis zur Kirchensteuergesetzgebung. Aus der grundgesetzlichen Verpflichtung des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität folgt jedoch, dass durch staatliches Gesetz nur Kirchenmitglieder zur Zahlung von Kirchensteuer herangezogen werden dürfen (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 14.12.1965 1 BvR 606/60, E 19, 268, 274). Es dürfen nicht Personen durch Besteuerung von Staats wegen zur finanziellen Unterstützung von Religionsgemeinschaften herangezogen werden, denen sie nicht angehören (BVerfG, Beschluss vom 31.03.1971 1 BvR 744/67, E 30, 415, 421 f.). Daher muss die gesetzliche Regelung der Kirchensteuer für glaubensverschiedene Ehen dem Prinzip der Individualbesteuerung folgen, sodass der nicht kirchenangehörige Ehegatte von der Kirchensteuer verschont bleiben muss. Der kirchenangehörige Ehegatte darf nur nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage zur Kirchensteuer herangezogen werden. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird ein Kirchensteuergesetz gerecht, das als Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe an den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten anknüpft, welcher durch das gemeinsame Einkommen der Ehepartner, also einschließlich des Einkommens des nicht kirchenangehörigen Ehegatten bestimmt wird. Das ist durch die jahrzehntelange Rechtsprechung hinlänglich geklärt (z.B. BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 1 BVR 606/60, BVerfGE 19, 268; BVerfG, Beschluss vom 28.10.2010 2 BvR 591/06 u.a., NJW 2011, 365; Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 19.10.2005 I R 76/04, BStBl II 2006, 274; BFH, Beschluss vom 29.01.2010 I B 98/09, BFH/NV 2010, 1123; BFH, Beschluss vom 12.10.2011 I B 64/11, BFH/NV 2012, 452; BFH, Beschluss vom 08.10.2013 - I B 109/12, BFH/NV 2014, 182; FG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2004 1 K 4952/02 Ki, DStRE 2005, 577). Insbesondere ist kein Verfassungsverstoß darin zu erblicken, wenn faktisch Einkommensanteile des nicht kirchenangehörigen Ehegatten, die die steuerliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten erhöhen, bei dessen Besteuerung berücksichtigt werden. Dem Gesetzgeber steht ein denkbar weiter Gestaltungsraum bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage zu. Wenn der Gesetzgeber entschieden hat, für die Bemessung der besonderen Kirchgelds an den durch die - durch Zusammenveranlagung als Wirtschaftsgemeinschaft privilegierte - Ehegemeinschaft und das Einkommen des nicht kirchenangehörigen Ehegatten erhöhten Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten anzuknüpfen, so werden damit nicht persönliche Besteuerungsmerkmale des nicht kirchensteuerangehörigen Ehegatten in die Bemessungsgrundlage einbezogen, sondern es wird ausschließlich an persönliche Besteuerungsmerkmale des kirchenangehörigen Ehegatten angeknüpft. Dabei ist der Gesetzgeber gerade angesichts der Schwierigkeiten, den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten annähernd realitätsgerecht zu ermitteln, zur Typisierung befugt (zutreffend FG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2004 1 K 4952/02 KI, DStRE 2005, 577), sodass nicht im Einzelfall zu ermitteln ist, inwiefern der kirchenangehörige Ehegatte seine Lebensführung durch eigenes Einkommen oder das des nicht kirchenangehörigen Ehegatten (mit-)bestreitet. Das besondere Kirchgeld ist daher von Verfassungswegen auch nicht nur auf die Fallkonstellation beschränkt, in der der kirchenangehörige Ehegatte gar kein Einkommen erzielt. Allerdings ist, wie die Klägerin zu Recht bemerkt, auch bei einer typisierenden Bemessung des normalen Lebensführungsaufwands des kirchenangehörigen Ehegatten zu beachten, dass dieser nicht grenzenlos durch das Einkommen des nicht kirchenangehörigen Ehegatten beeinflusst wird, da der normale Lebensaufwand bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Das besondere Kirchgeld muss daher der Höhe nach in angemessenem Verhältnis zum tatsächlichen Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten stehen und darf nicht schematisch jeder Veränderung des Einkommens des nicht kirchenangehörigen Ehegatten unbegrenzt folgen (FG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2004 1 K 4952/02 KI, DStRE 2005, 577). Das Einkommen des nicht kirchenangehörigen Ehegatten darf nur bis zu einer gewissen Obergrenze für die Bemessung des Lebensführungsaufwands des kirchenangehörigen Ehegatten herangezogen werden. Diesen Vorgaben entsprechen die Regeln des § 5 ThürKiStG, § 4 KiStO und Nr. 4 KiSt-Beschluss zum besonderen Kirchgeld, die als Bemessungsgrundlage an den durch das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten indizierten „Lebensführungsaufwand des Kirchenmitglieds“ (so ausdrücklich § 4 Abs. 1 KiStO) anknüpfen und damit an dessen, sich auch aus der Ehe als Leistungsfähigkeitsgemeinschaft ergebende, individuelle steuerliche Leistungsfähigkeit. Entgegen der Annahme der Klägerin enthält die Tabelle unter Nr. 4 des KiSt-Beschlusses für die Bemessung des besonderen Kirchgelds auch eine nach Ansicht des Senats verfassungsmäßig unbedenkliche, realitätsgerechte Obergrenze, da ab einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen von 300.000 € das besondere Kirchgeld nicht mehr steigt. Der kaum nachprüfbare Einwand der Klägerin, ihr Lebensführungsaufwand werde bei einem eigenen Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. 65.643 € von dem Einkommen des Klägers (bei einem Gesamtbetrag dessen Einkünfte i.H.v. 363.536 €) nicht beeinträchtigt, ist infolge der verfassungsrechtlichen zulässigen Typisierung nicht entscheidend. c) Schließlich ist die Klägerin auch nicht unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, indem für die Bemessung des besonderen Kirchgelds, anders als bei der Bemessung der übrigen Kirchensteuer, an nicht staatskirchenrechtliche, sondern rein einkommensteuerrechtliche Merkmale wie die Zusammenveranlagung angeknüpft würde. Diese Annahme ist unzutreffend. Auch für die Bemessung der regulären Kirchensteuer, welche als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird, knüpft der Gesetzgeber ersichtlich an einkommensteuerrechtliche Merkmale an, wodurch diese auch zu staatskirchenrechtlichen Vorschriften, verstanden als das Recht des Staates für die Kirchen, werden. Ohnehin ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen will, solange er seine Auswahl sachgerecht trifft. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, die verschiedenen Formen der Kirchensteuer stets an identischen Bemessungsgrundlagen auszurichten. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber das besondere Kirchgeld gegenüber dem kirchenangehörigen Ehegatten einer glaubensverschiedenen Ehe anhand dessen Lebensführungsaufwands unter Zugrundelegung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens beider Ehegatten bemisst, während er die reguläre Kirchensteuer am individuellen Einkommen bzw. der individuellen Einkommensteuer des kirchenangehörigen Ehegatten ausrichtet. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor, insbesondere auch nicht deshalb, weil sich beim BVerfG, wie bei jedem Gericht im Laufe der Zeit, personelle Änderungen ergeben haben Die Beteiligten streiten um die Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds. Die Klägerin war im gesamten Streitjahr Mitglied der katholischen Kirche. Ihr Ehemann, der Kläger, war bis zum 07/2012 evangelischer Kirchenangehöriger; für den Rest des Streitjahres gehörte er keiner Kirche an (glaubensverschiedene Ehe). Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Ehegatten trugen im Streitjahr zum Familieneinkommen bei. Der von der Klägerin erzielte Gesamtbetrag der Einkünfte betrug 65.643,00 €, der des Klägers 363.536,00 €. Für die fünf Monate des Bestehens der glaubensverschiedenen Ehe führte der Beklagte, das Finanzamt (FA), eine Vergleichsberechnung zwischen (a) der Kirchensteuer vom eigenen Einkommen der kirchenangehörigen Klägerin und (b) dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe auf Grundlage eines gemeinsam zu versteuernden Einkommens durch. Da für die fünf Monate des Bestehens der glaubensverschiedenen Ehe die Kirchensteuer mit (9% der auf die Klägerin entfallende Einkommensteuer i.H.v. 17.442,48 € =) 654,09 € unter dem (auf Grundlage eines gemeinsam zu versteuernden Einkommens i.H.v. 397.085 € ermittelten) besonderen Kirchgeld i.H.v. (5 Monate x 300 €=) 1.500 € lag, setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin für das gesamte Streitjahr katholische Kirchensteuer von insgesamt (3.948,78 € KiSt für 7 Monate und 1.500 € besonderes Kirchgeld für 5 Monate =) i.H.v. 5.460,66 € fest. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kläger Klage erhoben. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Die Kläger machen geltend, die Einbeziehung des besonderen Kirchgelds in die Festsetzung der Kirchensteuer gegenüber der Klägerin sei verfassungswidrig. Im Wesentlichen rügen sie, dass das staatskirchenrechtliche Verbot, zur Kirchensteuer Personen heranzuziehen, die nicht der Kirche angehören, umgangen werde, indem das besondere Kirchgeld nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen beider - also auch des nicht kirchenangehörigen - Ehegatten bemessen wird. Insbesondere sei die Anknüpfung des besonderen Kirchgelds an den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten unter Berücksichtigung des Einkommens des nicht kirchenangehörigen Ehegatten nicht verfassungsgemäß, wenn der kirchenangehörige Ehegatte, wie im Fall der Klägerin, seinen Lebensführungsaufwand allein durch eigenes Einkommen bestreite. Es fehle es an einer Obergrenze, ab der eine Mitberücksichtigung des Einkommens des nicht kirchenangehörigen Ehegatten ausscheide. Des Weiteren führe das besondere Kirchgeld zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, weil im Gegensatz zur sonstigen Kirchensteuer ausnahmsweise an nicht staatskirchenrechtliche oder kirchensteuerrechtliche Merkmale wie der Wahl der Zusammenveranlagung angeknüpft werde. Schließlich vermuten die Kläger, dass, aufgrund von personellen Neubesetzungen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, dieses Verfassungsbeschwerden betreffend das besondere Kirchgeld wieder annehmen würde. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Bescheid für 2012 über Kirchensteuer vom 16.06.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.12.2014 insoweit aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, als in die Kirchensteuerfestsetzung gegenüber der Klägerin ein besonderes Kirchgeld i.H.v. 1.500 € eingeflossen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds sei durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), des Bundesfinanzhofs (BFH) und der Finanzgerichte (FG) hinlänglich geklärt.