Urteil
6 K 595/18.F
VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2019:1009.6K595.18.F.00
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Leitsätze
Die Erhebung eines Kirchgeldes in einer glaubensverschiedenen Doppelverdiener-Ehe begnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erhebung eines Kirchgeldes in einer glaubensverschiedenen Doppelverdiener-Ehe begnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist dafür nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz - KiStG, GVBl. I 1986, 90) der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Sie erweist sich aber als unbegründet. Der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Erhebung des besonderen Kirchgeldes ist rechtlich nicht zu beanstanden, vor allem verletzt sie kein Verfassungsrecht. Das Steuererhebungsrecht der Kirchen beruht auf Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV, wonach Religionsgemeinschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, berechtigt sind, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Die Kirchen sind dabei, wie die Klägerin zutreffend vorträgt, an die Verfassung, insbesondere die Grundrechte in ihrer Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht, gebunden. Nach hessischem Landesrecht können die Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, von ihren Angehörigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, aufgrund von Kirchensteuerordnungen Kirchensteuern als öffentliche Abgaben erheben (§ 1 KiStG). Nach § 2 KiStG (in der im Veranlagungsjahr 2016 geltenden Fassung) kann als Kirchensteuer u. a. ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen erhoben werden, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe [Abs. 1 Nr. 5]). Das Kirchgeld kann einheitlich oder gestaffelt erhoben werden (Abs. 4). Nach § 4 KiStG bemisst sich dieses Kirchgeld nach einem besonderen in den Kirchensteuerordnungen festzulegenden Steuertarif (Abs. 1). Es kann nur erhoben werden, wenn die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (Abs. 2). Auf das Kirchgeld sind die Kirchensteuern anzurechnen (Abs. 3). Nach § 7 KiStG bedürfen die von den Landeskirchen (Diözesen) erlassenen Kirchensteuerordnungen und Steuertarife ebenso der staatlichen Genehmigung wie ihre Steuerbeschlüsse (Abs. 1). Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhob das Bistum H-Stadt (Hessischer Anteil) von den in seinem Bezirk wohnhaften oder gewöhnlich sich aufhaltenden Mitgliedern seiner Kirche gemäß Ziffer 2 des Beschlusses seines Diözesankirchensteuerrates über die Erhebung der Kirchensteuer in der Diözese H-Stadt im Bereich des Landes Hessen für das Steuerjahr 2016 (StAnz. 4/2016, S. 127) in Verbindung mit §§ 1 Nr. 1, 2 Nr. 2c und Nr. 3 Satz 3 seiner Kirchensteuerordnung in der Fassung vom 1. Januar 2009 (StAnz. 11/2009, S. 702 ff.), beide vom Hessischen Kultusministerium genehmigt, nach Maßgabe einer der Kirchensteuerordnung beigefügten Tabelle in 13 Stufen; es reichte von 96 € jährlich in der ersten Stufe bei einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen der Eheleute als Bemessungsgrundlage von 30.000 bis 37.499 € bis zu 3.600 € jährlich ab einem Gesamteinkommen der Ehegatten von 300.000 € in der letzten Stufe. Die Festsetzung des Kirchgeldes steht im Falle der Klägerin infolgedessen dem Grunde wie der Höhe nach im Einklang mit den staatlichen und kirchlichen Ermächtigungsgrundlagen. Entgegen der Auffassung der Klägerin verletzt sie auch weder Art. 2 Abs. 1 noch Art. 4 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 1 GG und widerspricht ebenso wenig der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Eine Verletzung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Klägerin durch ihre Verpflichtung, als Kirchenmitglied Kirchensteuern - hier in Gestalt des Kirchgeldes - zu entrichten, scheidet von vornherein aus (BVerfG, Beschluss vom 30.08.1982, 1 BvR 1109/81, HFR 1984, 73). Einen etwaigen Verstoß gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ihres Ehemannes könnte sie nicht an seiner Stelle geltend machen. Diese wird durch die Erhebung des Kirchgeldes aber auch nicht angetastet, weshalb dieser nicht klagebefugt ist (BVerfG, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.08.2018, 9 LA 120/07, juris Rn. 4 ff.; Thüringer FG, Urteil vom 31.03.2009, 2 K 648/08, juris Rn. 8). Denn das Kirchgeld ist ausschließlich gegen die Klägerin festgesetzt worden, ihr Ehegatte haftet nicht für diese Steuerschuld (vgl. die Rubrik „Kirchensteuer katholisch Ehefrau“ und die Erläuterungen zur Festsetzung in dem angefochtenen Steuerbescheid). Anders als die Klägerin meint, knüpft die Bemessung des Kirchgelds auch nicht an ein verfassungswidriges Besteuerungsmerkmal an, indem es das Familieneinkommen, also auch das Einkommen des konfessionslosen Ehegatten, zur Grundlage der Besteuerung macht, und tangiert ihre allgemeine Handlungsfreiheit daher nicht unzulässig. Im vom 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts entschiedenen Fall, auf den sich die Klägerin beruft (BVerfG, Urteil vom 14.12.1965, 1 BvR 606/60, BVerfGE 19, 268-282), handelte es sich um eine Zuverdiener-Ehe, in der die der Kirche angehörende Ehefrau ein geringes Einkommen, ihr konfessionsloser Ehegatte hingegen ein hohes Einkommen erwirtschaftet hatte. Die Eheleute waren getrennt veranlagt worden. Gleichwohl war der Bemessung der Kirchensteuer der Ehefrau die Hälfte der Einkommensteuer zugrunde gelegt worden, die von beiden Ehegatten zusammen entrichtet worden war, was für die Ehefrau zu einem Kirchensteuerbetrag von 21.254,60 DM anstatt 153,25 DM auf der Grundlage ihrer eigenen Einkommensteuerschuld geführt hatte. In diesem System, in dem der sogenannte Halbteilungsgrundsatz selbst bei getrennter Veranlagung angewendet wurde, hatte das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG gesehen, weil ein sachgerechter Besteuerungsmaßstab fehle angesichts dessen, dass die Kirche Steuern nur gegenüber ihren Angehörigen erheben dürfe. Deshalb dürfe sie bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabes nur an Merkmale anknüpfen, die in der Person ihres Mitglieds gegeben seien. Da bei einer glaubensverschiedenen Ehe keine gemeinsame unbeschränkte (Kirchen-)Steuerpflicht gegenüber demselben Steuergläubiger bestehe, könne das Splittingverfahren nicht auf die Erhebung der Kirchensteuer übertragen werden. Das Steuerverhältnis sei heute ein individuelles und die Ehe begründe über die Unterhaltsgemeinschaft hinaus keine enge Wirtschaftsgemeinschaft mehr, weshalb der Halbteilungsgrundsatz weder dem heutigen Einkommensteuerrecht noch dem modernen Familiengüterrecht entspreche. In einem obiter dictum hatte das Gericht sodann noch angefügt, es könne unbillig erscheinen, wenn ein einer steuerberechtigten Kirche angehörender Ehegatte, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe erhöht habe, weil sein - der Kirche nicht angehörender - Ehegatte ein hohes Einkommen beziehe, mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe. Wenn diesen Bedenken Rechnung getragen werden solle, müssten, da die Kirche nur den ihr angehörenden Ehegatten besteuern dürfe, Besteuerungsmerkmale gewählt werden, die in dessen Person gegeben seien. Gegenstand der Besteuerung dürfe dann nicht das Einkommen des anderen Ehegatten, sondern könne etwa der „Lebensführungsaufwand“ des kirchenangehörigen Ehegatten sein. Die Kirchensteuer müsse dann aber ihrer Höhe nach in angemessenem Verhältnis zu dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des steuerpflichtigen Ehegatten stehen; sie dürfe nicht schematisch jeder Veränderung des Einkommens des anderen Ehegatten unbegrenzt folgen, weil jeder normale Lebensaufwand bestimmte Grenzen nicht überschreite. Dass dieses obiter dictum explizit nur einkommenslose Kirchenmitglieder mit gutverdienenden konfessionslosen Ehegatten im Auge hatte, lässt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf schließen, dass der 1. Senat ausschließlich bei diesen die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach dem Lebenszuschnitt als gegeben erachtete. Dieser Hinweis des Gerichts auf denkbare verfassungsgemäße Gestaltungsmöglichkeiten der Kirchensteuer, mit denen das legitime Ziel einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit weiter verfolgt werden könnte, wird von der Klägerin überinterpretiert, zumal er nicht zu den die Entscheidung tragenden Gründen zählt und keine Bindungswirkung entfaltet. Die Entscheidung behandelt die Zulässigkeit der Anknüpfung der Kirchensteuer an die (von beiden Ehegatten zu entrichtende) Einkommensteuer, weshalb es nahe lag, den durch diese Bemessungsgrundlage nicht zu erfassenden Fall, dass der kirchenangehörige Ehegatte nicht einkommensteuerpflichtig ist, in die Betrachtung miteinzubeziehen. Abgesehen davon, dass Hausfrauen-Ehen mit einkommenslosen Ehefrauen vor mehr als 50 Jahren der Regelfall waren, weshalb das Gericht damit die häufigste Fallkonstellation ansprach, handelte es sich zugleich um den Sachverhalt, bei dem die Unbilligkeit im Sinne einer nicht die Wirtschaftskraft des kirchenangehörigen Ehegatten widerspiegelnden Besteuerung besonders ins Auge sprang. Dies verwehrt es den Kirchen jedoch nicht, auch bei Zuverdiener- oder Doppelverdiener-Ehen ein Bedürfnis für eine gerechtere Besteuerung des geringer verdienenden (allein) kirchenangehörigen Ehegatten zu sehen, dessen Lebenszuschnitt sich nicht allein an seinem eigenen Einkommen orientiert. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in einer späteren Entscheidung herausgearbeitet, dass es ein grundsätzliches Gebot der - wegen Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtenden - Steuergerechtigkeit sei, dass die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet werde (BVerfG, Urteil vom 03.11.1982, 1 BvR 620/78 u.a., juris Rn. 75), die nicht zwangsläufig mit dem Einkommen gleichzusetzen ist. Zu Recht verweist die Beigeladene deshalb darauf, dass es gerade auch unter Gerechtigkeitserwägungen problematisch wäre, wenn nur einkommenslose Kirchenmitglieder mit einem Kirchgeld belegt würden. Sie würden durch eine solche Regelung ungleich höher belastet als kirchenangehörige Geringverdiener, die ebenfalls an einem hohen Familieneinkommen partizipieren. Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung, auf die sich die Klägerin maßgeblich stützt, gerade nicht den Grundsatz aufgestellt hat, bei einem in glaubensverschiedener Ehe lebenden erwerbstätigen Kirchenmitglied dürfe stets nur sein eigenes Einkommen und kein anderer Gesichtspunkt Anknüpfungspunkt der Kirchensteuer sein, wozu die zu entscheidende Fallkonstellation einer Zuverdiener-Ehe Anlass hätte bieten können, wenn dies die Rechtsmeinung des 1. Senats gewesen wäre. Vielmehr hat das Gericht damals ausgeführt, bei der Anknüpfung der Kirchensteuer an die staatliche Einkommensteuer wäre die natürliche Folge die, als Bemessungsgrundlage nur das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten zugrunde zu legen (BVerfG, Urteil vom 14.12.1965, a. a. O., juris Rn. 15); wähle die Kirche das Einkommen als Maßstab, dann müsse es das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten sein (BVerfG, a. a. O., juris Rn. 16). Quintessenz dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidung ist somit allein die Feststellung, dass dem damaligen Kirchensteuersystem mit seiner Anknüpfung an das Einkommen bzw. die Einkommensteuer beider Ehegatten und der Steuerberechnung mit Hilfe des Halbteilungsgrundsatzes der sachgerechte, nämlich ausschließlich an der Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten ausgerichtete Besteuerungsmaßstab fehle, zu dessen Anwendung zudem ein - verfassungswidriger - unausweichlicher Zwang bestehe (BVerfG, a. a. O., juris Rn. 16); denn Ehegatten konnten dieser Art der Besteuerung auch nicht durch die Wahl der getrennten Veranlagung entgehen (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 35). Dass Grund der steuerlichen Belastung bei einem dieser Entscheidung entsprechend konzipierten Kirchgeld nicht das Merkmal „wenn der kirchenangehörige Ehegatte mangels eigenen Einkommens ansonsten kirchensteuerfrei bliebe“ zu sein hat, wie die Klägerin annimmt, sondern der Umstand, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Ehegatten durch die Ehe erhöht hat, was auf Zuverdiener- und Doppelverdiener- Ehen gleichermaßen zutrifft bzw. zutreffen kann, bringt der ebenfalls von der Klägerin angeführte Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28.10.2010 (2 BvR 591/06 u.a., juris Rn. 3) zum Ausdruck. Er betraf u. a. mehrere kirchenangehörige Beschwerdeführer, die in Zuverdiener- bzw. Doppelverdiener-Ehen lebten, weniger verdienten als ihre konfessionslosen Ehegatten und erfolglos gegen die Erhebung von Kirchgeld geklagt hatten. Der Nichtannahmebeschluss fußt keineswegs auf einem Fehlverständnis der früheren Entscheidung des 1. Senats, sondern führt diese fort. Es wird darin zunächst noch einmal hervorgehoben, dass zwar nicht das Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden könne. Sodann wird dargelegt, dass verfassungsrechtlich nichts dagegen einzuwenden sei, wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen werde. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben wird das heutige hessische Kirchensteuerrecht gerecht. Die Kirchensteuer als Annexsteuer zur Einkommensteuer folgt inzwischen nicht mehr den Prinzipien des Splitting-Verfahrens und kennt keinen Halbteilungsgrundsatz, sondern wird ausschließlich nach den Einkünften des kirchenangehörigen Ehegatten bemessen, während das Kirchgeld als eigenständige Steuer nicht an das Familieneinkommen als solches, sondern an den daraus abgeleiteten Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten als Indikator für dessen Wirtschaftskraft anknüpft. Zu diesem Zweck wurde in der Diözese H-Stadt ein eigenständiger Steuertarif entwickelt, der zu wesentlich niedrigeren Steuersätzen als eine nach den gemeinsamen Einkünften berechnete hälftige Kirchensteuer wie im verfassungsgerichtlichen Ausgangsfall von 1965 führt. Diese Belastung wird durch die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Ergebnis noch einmal gemindert. Das Kirchgeld wird erst ab einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen von 30.000 € in maßvoller Höhe von 96 € jährlich in der ersten Stufe (rund 0,3 bis 0,25 % des Einkommens) erhoben und steigt ab einem zu versteuernden Einkommen von 300.000 € in der letzten Stufe, ab der 3.600 € zu zahlen sind (max. 1,2 % des Einkommens, im vorliegenden Fall rund 1,16 % des zu versteuernden Einkommens, bzw. rund 4,5 % der Einkommensteuer), nicht weiter an. Damit wird sowohl berücksichtigt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten bei geringerem Einkommen beider Ehegatten stark eingeschränkt ist, weil ein wesentlich höherer Einkommensanteil für die Befriedigung von Grundbedürfnissen aufgebracht werden muss, als auch dem Umstand Rechnung getragen, dass ab einer bestimmten Einkommenshöhe der Lebensführungsaufwand in der Regel nicht mehr weiter wächst. Der Ausgewogenheit des Verhältnisses von Familieneinkommen zum Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten schenkt die Tabelle der Diözese H-Stadt auch durch eine differenzierte Festlegung der von den Kirchgeldstufen umfassten beträchtlichen und zudem ansteigenden Einkommenspannen Beachtung. Die Kammer vermag folglich nicht festzustellen, dass eine schematische Regelung getroffen worden ist, bei der das Kirchgeld nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des steuerpflichtigen Ehegatten steht; dieser wird vielmehr in der Regel in einem im Hinblick auf seine Lebensverhältnisse angemessenen Umfang zur Tragung kirchlicher Lasten herangezogen. Dass sich dies im Einzelfall anders darstellen mag, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit des Kirchgeldes, da es wie jede Steuer typisierend geregelt werden darf (BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013, 2 BvR 909/06 u.a., juris Rn. 86 ff.). Entfallen ist seither auch das Zwangselement bei der kirchlichen Besteuerung glaubensverschiedener Ehen: Das besondere Kirchgeld wird nur bei gemeinsamer Veranlagung der Eheleute festgesetzt, die von beiden beantragt werden muss; bei getrennter Veranlagung wäre seine Erhebung gemäß § 4 Abs. 2 KiStG unzulässig. Das jetzige Kirchensteuersystem fußt demzufolge in nicht zu beanstandender Weise auf den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, missachtet also keineswegs deren Bindungswirkung. Besteuert wird mit der vorliegend angegriffenen Kirchgeld-Regelung allein die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin, die sich in dem ihr durch die Ehe möglichen höheren Lebensführungsaufwand niederschlägt. Dass mittelbar auch das Einkommen ihres konfessionslosen Ehegatten in die kirchliche Besteuerung mit einbezogen wird, ist der Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand als eigenständigem Besteuerungsmaßstab immanent. Gerechtfertigt ist dies nicht zuletzt dadurch, dass der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Ehegatten auf einen angemessenen Teil des gemeinsamen Einkommens gemäß § 1360a des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - (sog. Taschengeldanspruch) den Gesetzesmaterialien zufolge ausdrücklich auch der Deckung von kirchlichen Mitgliedsbeiträgen dienen soll (vgl. Schriftlicher Bericht zu BTDrucks 2/3409, S. 37; BFH, Urteil vom 19.10.2005, I R 76/04, juris Rn. 30). In einer Doppelverdiener- oder Zuverdiener-Ehe wird der einkommensschwächere Ehegatte zudem finanziell entlastet und damit in seiner Wirtschaftskraft gestärkt, weil sich der Anteil, zu dem sich jeder Ehegatte an den Kosten des Familienunterhalts zu beteiligen hat, aus dem Verhältnis der beiderseitigen Einkommen ergibt (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Aufl., § 1360 Rn. 10 f., § 1360a Rn. 1 ff.). Dies ermöglicht ihm einen aufwendigeren Lebenszuschnitt oder eine vermehrte Vermögensbildung. Eine Reihe von Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches lassen obendrein den Grundsatz erkennen, dass das während der Ehe Erworbene gemeinschaftlich erwirtschaftet ist, insbesondere §§ 1357 (wechselseitige Verpflichtungsbefugnis bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs), 1362 (Eigentumsvermutung zugunsten der Gläubiger des anderen Partners), 1365 bis 1369 (eingeschränkte Verfügungsberechtigung über eigenes Vermögen), 1371 bis 1390 (Zugewinnausgleich) und 1587 BGB (Versorgungsausgleich), weshalb auch beide Ehepartner nach der Vorstellung des Gesetzgebers daran teilhaben und eine sogenannte Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft bilden (BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013, 2BvR 909/06 u.a., juris Rn. 94 m. w. N.; BFH, Beschluss vom 29.09.2016, III R 62/13, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 18.02.1977, VII C 48.73, juris Rn. 18). Dass diese Vorstellung der Lebensrealität entspricht, zeigt die Wahl der Zusammenveranlagung gerade bei erheblichen Einkommensunterschieden zwischen Ehegatten, obwohl den Eheleuten auch die Option getrennter Veranlagung mit einer individuell gerechten Einkommensteuerschuld offen stünde. Sie machen von ihr lediglich deshalb keinen Gebrauch, weil das Ehepaar - gemeinsam betrachtet - sich im wirtschaftlichen Ergebnis durch die Zusammenveranlagung - ungeachtet der Erhebung des Kirchgelds - günstiger stellt. Folglich verdeutlicht die Entscheidung zur gemeinsamen Veranlagung, dass die Eheleute tatsächlich gemeinsam wirtschaften. Im vorliegenden Fall etwa hätte eine getrennte Veranlagung für die Klägerin zu einer wesentlich geringeren Steuerlast geführt, sie hätte mit einem Brutto-Einkommen von knapp 35.000 € nicht für Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von fast 170.000 € gehaftet. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass sie es ihrem Ehemann ermöglichte, Steuern zu sparen, weil sie von dessen Steuerersparnis intern profitierte. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Weiteren als system- bzw. gleichheitswidrig gerügt hat, dass im Falle der Getrenntveranlagung von glaubensverschiedenen Eheleuten der gemeinsame Lebenszuschnitt als Indikator der erhöhten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds unberücksichtigt bleibe und deswegen kein zusätzliches Kirchgeld erhoben werde, legt nicht nur das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1965 die Unterscheidung zwischen getrennter und gemeinsamer Veranlagung bei der Frage, ob Kirchgeld zu erheben ist, nahe. Sie erweist sich auch unter dem Gesichtspunkt als gerechtfertigt, dass durch die Anwendung des Splittingverfahrens im Fall der Zusammenveranlagung innerhalb der Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft der Ehegatten auch die gegenseitigen Unterhaltspflichten abgebildet werden (vgl. BFH, Beschluss vom 08.10.2013, I B 109/12, juris Rn. 8), auf denen die Erhebung des Kirchgeldes fußt, während dies bei getrennter Veranlagung gerade nicht der Fall ist. Wie dargelegt, hatte das Ehepaar die freie Wahl zwischen der vorteilhaften gemeinsamen Splitting-Besteuerung mit dem Nachteil des Kirchgeldes und der getrennten Veranlagung mit dem Nachteil der höheren Besteuerung des besserverdienenden Ehemannes, aber dem Vorteil, dass das Kirchgeld entfällt. Einen Anspruch auf eine Kombination beider Vorteile und Vermeidung des jeweiligen Nachteils hingegen haben die Klägerin und ihr Ehemann entgegen ihrer Ansicht auch unter dem Blickwinkel des Art. 6 GG nicht. Die Ehe darf durchaus Anknüpfungspunkt für wirtschaftlich in gewissem Umfang belastende Rechtsfolgen sein, solange dies nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung von Eheleuten führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.1957, 1 BvL 4/54, BVerfGE 6, 55, 77 f., juris Rn. 77; BVerwG, Urteil vom 18.02.1977, VII C 48.73). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil nicht verheiratete Paare keine - meist günstigere - Zusammenveranlagung mit Splitting-Vorteil wählen können und die Klägerin und ihr Ehegatte sich ebenfalls für eine getrennte Veranlagung hätten entscheiden können. Ein Nachteil im Vergleich zur Besteuerung von Ledigen, der bei der Prüfung einer Verletzung des Art. 6 GG als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.04.1959, 1 BvL 23/57,BVerfGE 9, 237-250, juris Rn. 22), ergibt sich also nicht. Die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Annahme der Klägerin, der nur Eheleuten erwachsende Splitting-Vorteil zähle zum Gewährleistungsinhalt des Art. 6 GG und dürfe nicht durch die Erhebung eines Kirchgeldes geschmälert werden, beruht auf einer Fehlvorstellung. Das Splitting-Verfahren ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.1957, a. a. O.), sondern nimmt lediglich den die zivilrechtliche Ausgestaltung der Ehe bestimmenden Grundgedanken der Ehe als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs auf, die wiederum die Bemessung der Kirchensteuer am Lebenszuschnitt des kirchenangehörigen Ehegatten rechtfertigt. Auch das Bundesverfassungsgericht vermag deswegen keinen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt zu erkennen, unter dem der Gesetzgeber zu einer Regelung verpflichtet sein könnte, bei der die Vorteile aus der Zusammenveranlagung von Ehegatten bei der Einkommensteuer zugleich mit den Vorteilen aus der getrennten Veranlagung bei der Kirchensteuer in Anspruch genommen werden können (BVerfG, Beschluss vom 20.04.1966, 1 BvR 16/66, BVerfGE 20, 40-45, juris Rn. 6-8). Dem Beklagten und der Beigeladenen ist folglich darin zuzustimmen, dass im streitgegenständlichen Steuersystem eine „Rosinenpickerei“ systemfremd wäre. Soweit die Klägerin der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 08.10.2013 (I B 109/12, juris Rn. 5 f.) dennoch zu entnehmen glaubt, dass die Rechtslage eindeutig im Sinne der von ihr vertretenen Rechtsauffassung sei, verkennt sie, dass der Bundesfinanzhof einen völlig anders gelagerten Fall zu entscheiden hatte, als er zu dem Ergebnis kam, von der Kirchensteuer, zu welcher der Kläger aufgrund seines eigenen Einkommens veranlagt worden war, könne kein „negatives Kirchgeld“ in Abzug gebracht werden. Dort war nämlich der klagende Ehemann nicht nur Kirchenmitglied, sondern verfügte auch über ein weitaus höheres Einkommen als seine konfessionslose Ehefrau. Sein Begehren, den Lebensführungsaufwand, den seine Ehefrau als Geringverdienerin ihm verursache, steuermindernd zu berücksichtigen, lehnte der Bundesfinanzhof ab. Soweit er zur Begründung die rechtlichen Unterschiede zwischen Kircheneinkommensteuer und Kirchgeld herausarbeitete und u. a. darauf verwies, mit dem besonderen Kirchgeld sollten Kirchenmitglieder, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch eine Eheschließung im Hinblick auf das Einkommen ihres konfessionslosen Ehegatten erhöht habe, und die mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bleiben würden, einer angemessenen Besteuerung unterworfen werden - nur für diese Fallkonstellation orientiere sich das Kirchgeld der Höhe nach am tatsächlichen Lebenszuschnitt des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten, handelte es sich lediglich um ein Zitat aus dem obiter dictum im Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts; auf die hier maßgebliche Rechtsfrage, ob von kirchenangehörigen Ehegatten, die ein eigenes, aber geringeres Einkommen erwirtschaften als ihr konfessionsloser Ehepartner, Kirchgeld erhoben werden darf, kam es für die Entscheidung nicht an. Der Bundesfinanzhof beabsichtigte erkennbar nur eine Abgrenzung zwischen den nicht miteinander vergleichbaren Fallgruppen des kirchenangehörigen Ehegatten einerseits als Allein- oder Hauptverdiener und andererseits als einkommensloser oder geringer verdienender Ehegatte. Die genannte Rechtsfrage hatte der Bundesfinanzhof dagegen bereits in mehreren anderen Entscheidungen im Sinne der Beigeladenen geklärt (BFH, Beschlüsse vom 29.01.2010, I B 98/09, juris Rn. 7, und vom 20.12.2006, I B 43/06, juris Rn. 5; Urteile vom 25.01.2006, I R 62/05, juris Rn. 6 ff., und vom 21.12.2005, I R 64/05 und I R 44/05, jeweils juris Rn. 6 ff.). Die vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung behauptete aktuell vollzogene Kehrtwende in der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach zum Kirchgeld nur Kirchenmitglieder herangezogen werden dürften, die nicht kirchensteuerpflichtig seien, lässt sich nicht verifizieren; die von ihm nur mit Aktenzeichen angegebenen Entscheidungen sind in den juristischen Informationssystemen und auf der Homepage des Gerichts nicht aufzufinden, wo sie im Falle einer grundlegenden Änderung der Rechtsprechung zweifellos zeitnah veröffentlicht worden wären. Die vermeintlich bahnbrechenden Entscheidungen werden nur auf den Webseiten von organisierten Kirchgeld-Gegnern (angebliches Entscheidungsdatum dort: 13.02.2019) kolportiert. Im Übrigen wird die bisherige Sicht der Rechtslage durch den Bundesfinanzhof von der Rechtsprechung der sonstigen Fachgerichte seit Jahrzehnten einhellig geteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1977, VII C 48.73, juris Rn. 18; Hess. VGH, Beschluss vom 26.02.2019, 5 A 258/18.Z, amtl. Umdruck S. 4 m. w. N.; Hess. VGH, Urteil vom 01.04.1981, V OE 95/79, amtl. Umdruck S. 26, bestätigt von BVerfG, Beschluss vom 30.08.1982, 1 BvR 1109/81, HFR 1984, 73; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.08.2018, 9 LA 120/17, juris Rn. 16; FG Münster, Urteil vom 08.02.2019, 4 K 3907/16 Ki, juris Rn. 37; FG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2017, 1 K 1970/16 Ki, juris Rn. 12; Thür. FG, Urteil vom 23.02.2016, 2 K 39/15, juris 15 f.; FG Köln, Urteil vom 08.06.2005, 11 K 3248/02, juris Rn. 24-27). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen der Klägerin oder der Staatskasse aufzuerlegen. Die Beigeladene hat zwar schriftsätzlich zur Klage Stellung genommen, aber keinen Antrag gestellt und ist damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihr durch das Verfahren überhaupt erstattungsfähige Kosten entstanden sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Für die beantragte Zulassung der Berufung liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor. Nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist dies nur möglich, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil der Kammer von einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wie oben ausgeführt, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die sich hier stellenden Rechtsfragen in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung jemals anders entschieden worden wären. Damit scheidet nicht nur eine Divergenz aus, sondern bedarf es angesichts der seit Jahrzehnten gefestigten Rechtsprechung dazu auch keiner erneuten grundsätzlichen Klärung der Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.092,40 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden für das Jahr 2016 vom Finanzamt C-Stadt gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Steuerjahr Mitglied der beigeladenen katholischen Kirche, Diözese H-Stadt; ihr Ehemann gehörte keiner Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft an. Im Veranlagungszeitraum erzielten beide Ehegatten steuerpflichtige Einkünfte. Die Klägerin verdiente als Lehrerin 34.964 € brutto, ihr Ehemann erwirtschaftete Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 404.536 € brutto. Mit Bescheid vom 31. Mai 2017 setzte das Finanzamt gegen die Eheleute Einkommen-steuer in Höhe von 160.607 €, einen Solidaritätszuschlag in Höhe von 8.707,98 € und bezüglich der Klägerin katholische Kirchensteuer in Höhe von 3.600 € fest. Darin war ein anteiliges besonderes Kirchgeld in Höhe von 3.092,40 € enthalten. Der gegen diese Steuerfestsetzung am 3. Juli 2017 mit dem Ziel eingelegte „Einspruch“ der Klägerin, dass lediglich ihre Einkünfte als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer herangezogen werden, die Einkünfte ihres Ehemannes außer Betracht bleiben und die Kirchensteuer auf die vom Lohn abgezogenen 427,68 € festgesetzt wird, wurde mit Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M. vom 11. Januar 2018 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hat am 9. Februar 2018 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Kirchensteuer werde durch das Kirchgeld faktisch auf das Einkommen ihres konfessionslosen Ehegatten ausgedehnt, was einen Verstoß gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gemäß Art. 4 GG darstelle. Dieser dürfe nicht gezwungen werden, Kirchensteuer mit zu zahlen, obwohl er keiner Kirche angehöre. Dies könne auch nicht mit dem Lebensführungsaufwand der Klägerin und der gemeinsamen Veranlagung gerechtfertigt werden. Anders als bei dem bei der Berechnung der Einkommenssteuer angewandten Splittingverfahren bestehe bei einer glaubensverschiedenen Ehe keine gemeinsame Steuerpflicht gegenüber demselben Steuergläubiger. Dass die Eheleute der Zahlung des Kirchgeldes nur entgehen könnten, wenn sie getrennte Veranlagung wählten und dadurch auf den ihnen als Ehepaar zustehenden Splittingvorteil verzichteten, verletze sie in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 GG. Der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 14.12.1965, 1 BvR 606/60, BVerfGE 19, 268-282), an die Behörden und Gerichte gebunden seien, und des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 08.10.2013, I B 109/12) sei zu entnehmen, dass ein Kirchgeld nur erhoben werden dürfe, wenn der kirchensteuerpflichtige Ehegatte über keinerlei Einkommen verfüge. Hier sei jedoch die Klägerin in der Lage, sich selbst zu unterhalten, weshalb nur ihre Einkünfte von der Kirche besteuert werden dürften. Soweit in anderen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesfinanzhofs und anderer Gerichte ein Kirchgeld bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehepartners (vermeintlich) verfassungsrechtlich nicht beanstandet werde, seien die Entscheidungen missverstanden worden oder schlicht rechtsfehlerhaft. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Finanzamtes C-Stadt vom 31. Mai 2017 über das besondere Kirchgeld in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M. vom 11. Januar 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, die Klägerin verkenne, dass das besondere Kirchgeld von Verfassungswegen nicht nur auf die Fallkonstellation beschränkt sei, in welcher der kirchenangehörige Ehegatte kein Einkommen erziele. Denn maßgebend sei in allen entschiedenen Fällen gewesen, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds durch eine Eheschließung im Hinblick auf das Einkommen des konfessionslosen Ehegatten erhöht habe. Das Bundesverfassungsgericht habe am 28. Oktober 2010 beschlossen, sechs Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch seine Rechtsprechung geklärt seien. Danach könne zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörigen Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des Kirchenmitglieds den Gegenstand der Besteuerung bilden. Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwands als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen werde, so sei hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Diesem Nichtannahmebeschluss hätten in zwei der vorgehenden Verfahren Sachverhalte zugrunde gelegen, bei denen beide zusammenveranlagte Eheleute Einkünfte bezogen hätten. Auch der Bundesfinanzhof und der Hessische Verwaltungsgerichtshof hätten in mehreren gleichgelagerten Fällen in diesem Sinne entschieden. Die Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes sei dabei vor allem deshalb sachgerecht, weil auch dem bei der Zusammenveranlagung anzuwendenden Splitting-Tarif die Vorstellung zugrunde liege, dass zusammen lebende Ehegatten eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs bildeten, in der jeder Ehegatte an dem gemeinsamen Einkommen unabhängig davon Teil habe, von welchem Ehegatten die Einkünfte als solche erworben würden. Die Wahl des Splitting-Tarifs lohne sich auch keineswegs erst dann, wenn ein Ehepartner kein oder nur ein sehr geringes Einkommen habe; wegen des progressiv ansteigenden Einkommensteuertarifs profitierten die Eheleute von der gemeinsamen Veranlagung vielmehr bereits dann, wenn zwischen ihnen überhaupt eine merkliche Einkommensdifferenz bestehe. Wählten die Eheleute die Zusammenveranlagung, weil sich die Berücksichtigung des jeweils Erworbenen als gemeinsames Einkommen steuerrechtlich zu ihren Gunsten auswirke, könnten sie sich nicht „die Rosinen herauspicken“ und verlangen kirchensteuerrechtlich wie einzelveranlagte Eheleute behandelt zu werden. Die Beigeladene betont, dass ausschließlich das Kirchenmitglied selbst besteuert werde. Sie stimmt der Argumentation des Beklagten vollinhaltlich zu und wendet überdies ein, dass es nicht gerecht wäre, ein Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nur dann anzusetzen, wenn der kirchenangehörige Ehegatte völlig einkommenslos sei. Dieser würde nämlich in diesem Fall ungerechtfertigt stärker belastet als ein Kirchenmitglied, dem das Einkommen seines konfessionslosen Ehegatten ebenfalls zumindest indirekt zu Gute komme und das zusätzlich ein eigenes Einkommen erziele. Das klägerische Vorbringen, das auf Mustertexten basiere, sei außerdem nicht auf das hessische Kirchensteuerrecht und die Kirchensteuerordnung für die Diözese H-Stadt zugeschnitten. Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Klagebegründung und den klägerischen Schriftsatz vom 30. August 2019, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.