Urteil
3 K 521/13
Thüringer Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGTH:2013:1113.3K521.13.0A
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Leitsätze
1. Für ein verheiratetes, getrennt lebendes, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habendes Kind mit zwei eigenen Kindern besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es nach Abschluss der Ausbildung zur Altenpflegerin nunmehr ohne Neben-Erwerbstätigkeit eine zweite Berufsausbildung zur Erzieherin absolviert. Auf die Einkünfte und Bezüge des Kindes und das Vorliegen einer typischen Unterhaltssituation ist ab dem 1.1.2012 nicht mehr abzustellen(Rn.18)
(Rn.20)
.
2. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 51/13).
3. Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom 22.10.2014 XI R 51/13, nicht dokumentiert).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für ein verheiratetes, getrennt lebendes, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habendes Kind mit zwei eigenen Kindern besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es nach Abschluss der Ausbildung zur Altenpflegerin nunmehr ohne Neben-Erwerbstätigkeit eine zweite Berufsausbildung zur Erzieherin absolviert. Auf die Einkünfte und Bezüge des Kindes und das Vorliegen einer typischen Unterhaltssituation ist ab dem 1.1.2012 nicht mehr abzustellen(Rn.18) (Rn.20) . 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 51/13). 3. Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom 22.10.2014 XI R 51/13, nicht dokumentiert). Der Senat konnte nach § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem alle Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben. Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der beantragten Kindergeldfestsetzung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). Der Kindergeldanspruch ist für den Zeitraum August 2012 bis Juni 2013 (Monat der Einspruchsentscheidung) gegeben. Die Tochter der Klägerin erfüllt die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gemäß §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) EStG, da sie sich im Streitzeitraum in einer Berufsausbildung befand. Die Einschränkung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der ab 2012 gültigen Fassung, wonach ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums nur dann berücksichtigt wird, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, greift im Streitfall nicht. Die Tochter der Klägerin hat zwar bereits in 2007 den Abschluss als Staatlich geprüfte Altenpflegehelferin erlangt (Bl. 94 KGA), ging jedoch im Streitjahr keiner Erwerbstätigkeit von mindestens 20 Stunden monatlich nach. Weitere Voraussetzungen sind gesetzlich nicht vorgesehen (FG Münster-Urteil vom 30.11.2012 4 K 1569/12 KG, EFG 2013, 298). Die Höhe der Einkünfte des Kindes ist für den Kindergeldanspruch nicht maßgeblich, da die in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis zum 31.12.2011 gültigen Fassung (EStG a. F.) enthaltene Regelung zum 01.01.2012 entfallen ist (Art. 1 Nr. 17 Buchstabe a), Art. 18 Abs. 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131 ff.). Allein der Umstand, dass die Tochter der Klägerin verheiratet ist und selbst Kinder hat, vermag hieran - anders als die Familienkasse meint - nichts zu ändern. Weder die Einkünfte des Kindes noch die des getrennt lebenden Ehemannes sind für den Kindergeldanspruch von Bedeutung. Ob ein sog. „Mangelfall“ vorliegt, ist unerheblich. Der Umstand, dass das Kind verheiratet ist, steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. Das Gesetz sieht diesbezüglich keinerlei Einschränkungen vor (So auch für den Fall eines verheirateten Kindes: FG Münster-Urteil vom 30.11.2012 4 K 1569/12 KG, EFG 2013, 298). Der Kindergeldanspruch setzt entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes keine „typische Unterhaltssituation“ voraus. Nach diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal war ein Kindergeldanspruch nicht gegeben, insbesondere wenn ein Kind verheiratet war und kein sog. „Mangelfall“ vorlag (BFH-Urteil vom 19.04.2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756) oder das Kind einer Vollzeitbeschäftigung nachging (BFH-Urteile vom 20.07.2006 III R 78/04, BFH/NV 2006, 2248 und III R 58/05, BFH/NV 2006, 2249). Das Erfordernis des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der „typischen Unterhaltssituation“ hat der BFH in seiner neueren Rechtsprechung – ausdrücklich für die Fälle der Vollzeitbeschäftigung - aufgegeben (BFH-Urteile vom 17.06.2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982; vom 27.01.2011 III R 57/10, BFH/NV 2011, 1316; vom 22.12.2011 III R 64/10, BFH/NV 2012, 927 und III R 65/10, BFH/NV 2012, 929 und III R 67/10, BFH/NV 2012, 930 und III R 93/10, BFH/NV 2012, 932 und III R 66/10, BFH/NV 2012, 1301). Zur Begründung führt der BFH aus, dass eine typische Unterhaltssituation kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Berücksichtigungstatbestände sei. Die Frage, ob ein Kind typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen seiner Eltern angewiesen ist, sei nach der gesetzlichen Regelung erst im Rahmen der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a. F.) zu prüfen. Dem folgt der Senat. Mangels gesetzlicher Regelung kann das Fehlen einer typischen Unterhaltssituation einen nach dem Gesetz bestehenden Kindergeldanspruch nicht ausschließen. Daran hat sich mit dem Wegfall der Prüfung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes zum 01.01.2012 nichts geändert. Nach neuer Rechtslage ist Kindergeld bei Vorliegen eines Berücksichtigungstatbestandes unabhängig von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes zu gewähren. Dabei hat der Gesetzgeber eine Ausweitung der Begünstigungsfälle bewusst in Kauf genommen. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs werde diese Ausweitung den Umfang der begünstigten Fälle nicht wesentlich erweitern. Der Wegfall des Grenzbetrages soll vielmehr zu einer erheblichen Entlastung von Eltern, volljährigen Kindern, Familienkassen und Finanzämtern führen (Bundestags-Drucksache 17/5125, 41). Das Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation, die sich durch die Höhe des eigenen Einkommens des Kindes ausdrückt, ist damit nicht mehr gesetzliche Voraussetzung. Dieser gesetzgeberischen Entscheidung liefe das Erfordernis eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals „typische Unterhaltssituation“ eindeutig zuwider (So auch FG Münster-Urteil vom 30.11.2012 4 K 1569/12 KG, EFG 2013, 298). Aus diesen Erwägungen kann auch nicht auf das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG abgestellt werden. Hierfür ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, im Gegenteil, der Gesetzgeber hat die Einkommensgrenzen abgeschafft (s.o.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision war zuzulassen, weil die Frage nach dem Kindergeldanspruch für verheiratete Kinder nach Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze noch nicht geklärt ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Kindergeld für ein volljähriges Kind, das verheiratet ist und selbst zwei Kinder hat und vom Ehemann getrennt lebt. Die Klägerin ist die leibliche Mutter ihrer Tochter X, geboren am …1988. X befindet sich ausweislich der vorliegenden Schulbescheinigung vom 13.08.2012 seit 01.08.2012 bis voraussichtlich 31.07.2015 in einer Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin (Bl. 136ff. KGA). Vorher hatte sie eine Ausbildung zur Staatlich geprüften Altenpflegehelferin absolviert (Bl. 94 KGA). X ist selbst Mutter zweier Kinder. Sie lebt seit 15.08.2012 von ihrem Ehegatten getrennt (Bl. 143 KGA). X bezog ab August 2010 Bafög und ab September 2012 Wohngeld. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kindergeldakte verwiesen. Mit Datum vom 10.10.2012 beantragte die Klägerin Kindergeld für ihre Tochter X. Mit zwei Schreiben vom 18.10.2012 forderte die Familienkasse von der Klägerin Angaben zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten und zu den Einkünften des Ehemannes der Tochter. Die Klägerin teilte daraufhin mit (Bl. 155 KGA), dass kein Elternteil der Tochter Unterhalt leiste. Die Familienkasse lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12.11.2011 ab (Bl. 157 KGA). Die Klägerin habe weder die Einkommensnachweise für ihren Ehemann noch die Berechtigtenbestimmung eingereicht. Es könne deshalb nicht festgestellt werden, ob ein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Ihre Tochter habe die angeforderten Unterlagen gefaxt, man möge den Posteingang überprüfen. Sie bat um schnellstmögliche Bearbeitung, da ihre Tochter auf das Geld angewiesen sei. Die Einkommensnachweise für den Ehemann der Tochter könne sie nicht einreichen, da die Tochter im Streit mit dem Ehemann stehe. Er zahle nur für seine Kinder Unterhalt (Bestätigung vom 26.09.2012, Bl. 168 KGA). Mit Schreiben vom 28.02.2013 forderte die Familienkasse nochmals eine Berechtigtenbestimmung von der Klägerin (Bl. 164 KGA). Daraufhin reichte diese eine Erklärung ein, wonach der Vater von X mit der Beantragung des Kindergeldes durch die Klägerin einverstanden ist (Bl. 167 KGA). Die Familienkasse wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 05.06.2013 als unbegründet zurück (Bl. 170ff. KGA). Der Antrag auf Kindergeld werde abgelehnt, weil das Kind durch eigenen Einkünfte und Bezüge in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Anspruch für Kindergeld für ein volljähriges Kind bestehe nur in den Monaten, in denen die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 EStG an mindestens einem Tag erfüllt sind. Zusätzliche Voraussetzung sei jedoch, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht überschreiten. Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge sei unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des BFH bestehe spätestens ab dem Folgemonat der Eheschließung grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Kindergeld. Nach der Heirat sei davon auszugehen, dass die Unterhaltsverpflichtung vorrangig bei der Ehepartnerin/beim Ehepartner liege. Eine zwingende Unterhaltsbelastung der Eltern liege dann nicht mehr vor, so dass kein Grund mehr für die Gewährung von Kindergeld bestehe. Ein Mangelfall liege hier nicht vor. Bereits das eigene Einkommen des Kindes sei so hoch, dass dieses ohne Rückgriff auf das Einkommen des Ehepartners seinen Unterhalt selbst sicherstellen könne. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Zugleich hat sie einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Anders als die Familienkasse meint, sei eine Prüfung der Voraussetzung des § 32a EStG nicht vorzunehmen. Infolge des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 sei die Einkünfte- und Bezügegrenze ab dem 01.01.2012 entfallen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 12.11.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.06.2013 Kindergeld ab August 2012 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Revision zuzulassen. Unabhängig von der Gesetzesänderung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 bestehe für verheiratete Kinder, Kinder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft und Kinder mit einem vorrangigen Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn ein Mangelfall vorliegt. Anstelle des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG 2011 sei der Grundfreibetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG in Höhe von derzeit 8.004,00 EUR anzusetzen. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung sei weiterhin gemäß DA-FamEStG eine Einkommensüberprüfung vorzunehmen. Der Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 16.09.2013 Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die mündliche Verhandlung verzichtet.