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Beschluss

5 Bs 80/18

HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Während einer stufenweisen Wiedereingliederung können Beamte als (teilweise) dienstfähig gelten, sodass Zeiten der Wiedereingliederung nicht automatisch als vorübergehende Dienstunfähigkeit im Sinne von Fristhemmungen für Urlaub anzusehen sind. • Nach § 13 Abs. 2 HmbEUrlVO verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach Ende des Urlaubsjahres genommen wurde; die verlängerte 18-Monats-Frist greift nur bei tatsächlicher vorübergehender Dienstunfähigkeit. • Das Instrument der betrieblichen Wiedereingliederung ist auch im Beamtenverhältnis anwendbar; der Dienstherr hat bei der Ausgestaltung einen Ermessens- und Gestaltungsspielraum, der nicht ohne Weiteres zu beanstanden ist.
Entscheidungsgründe
Kein Fortbestand von Urlaubsansprüchen wegen stufenweiser Wiedereingliederung • Während einer stufenweisen Wiedereingliederung können Beamte als (teilweise) dienstfähig gelten, sodass Zeiten der Wiedereingliederung nicht automatisch als vorübergehende Dienstunfähigkeit im Sinne von Fristhemmungen für Urlaub anzusehen sind. • Nach § 13 Abs. 2 HmbEUrlVO verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach Ende des Urlaubsjahres genommen wurde; die verlängerte 18-Monats-Frist greift nur bei tatsächlicher vorübergehender Dienstunfähigkeit. • Das Instrument der betrieblichen Wiedereingliederung ist auch im Beamtenverhältnis anwendbar; der Dienstherr hat bei der Ausgestaltung einen Ermessens- und Gestaltungsspielraum, der nicht ohne Weiteres zu beanstanden ist. Der Antragsteller, Polizeivollzugsbeamter, war seit September 2016 dienstunfähig erkrankt. Ab dem 15. August 2017 begann eine stufenweise Wiedereingliederung nach einem ärztlich bestätigten Plan. Während dieser Phase war er nur an einzelnen Tagen krankgeschrieben. Er beantragte Urlaub aus dem Jahr 2016 in Höhe von 27 Tagen; die Dienstbehörde erließ einen Bescheid vom 24.10.2017, wonach dieser Resturlaub mit Ablauf des 30.09.2017 verfallen sei. Der Antragsteller verlangte mittels einstweiligen Rechtsschutzes zunächst die Gewährung oder Gutschrift dieses Urlaubs; das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt. Die Dienstbehörde legte Beschwerde ein und führte aus, Beamte seien während einer Wiedereingliederung (teilweise) dienstfähig und hätten daher keinen Anspruch auf die verlängerte Frist zur Inanspruchnahme des Vorjahresurlaubs. • Beschwerdegericht prüft ohne die Beschränkungen des §146 Abs.4 Satz6 VwGO, weil die Antragsgegnerin die tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Beschlusses in Frage stellt. • Anordnungsanspruch fehlt: Nach §13 Abs.2 Satz2 HmbEUrlVO verfällt Urlaub, der nicht binnen neun Monaten nach dem Urlaubsjahr genommen wurde; die verlängerte 18-Monats-Frist des Satzes 3 setzt voraus, dass der Beamte aufgrund vorübergehender Dienstunfähigkeit an der Inanspruchnahme gehindert war. • Die Wiedereingliederungsphase ab 15.08.2017 war vorliegend überwiegend keine Phase der vorübergehenden Dienstunfähigkeit im Sinne der HmbEUrlVO, da der Antragsteller nur an wenigen Tagen durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegt krank war und ansonsten nach dem Wiedereingliederungsplan stundenweise Dienst leistete. • Rechtliche Einordnung: Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist auch auf Beamte anwendbar; die Wiedereingliederung ist als Teilzeitverhältnis besonderer Art zu verstehen, bei dem der Beamte im Rahmen der vereinbarten Stunden als dienstfähig gilt und damit dienstliche Rechte und Pflichten bestehen. • Die Dienstherrin hat einen sachlichen Gestaltungsspielraum, die Zeit der Wiedereingliederung als Diensttätigkeit und die Betroffenen als teilweise dienstfähig einzustufen; diese Praxis steht mit dem Berufsbeamtentum, Fürsorgepflicht und einschlägigen Verwaltungsvorschriften im Einklang. • Soweit der Antragsteller auf Bewilligung einzelner Tage im Oktober 2017 verweist, begründet ein etwaiger Einzelfall keine weitergehenden Ansprüche auf die übrigen 27 Tage; die genannten Vorbringen reichen nicht aus, um Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu begründen. • Daher sind auch die Hilfsanträge (Gutschrift des Urlaubs über 30.06.2018 hinaus, Kompensation) ohne Erfolg, weil der zugrunde liegende Urlaubsanspruch nach den Vorschriften der HmbEUrlVO bereits verfallen ist. Die Beschwerde der Antragsgegnerin war erfolgreich; der erstinstanzliche Beschluss wurde aufgehoben und der Antrag des Antragstellers insgesamt abgelehnt. Es besteht kein Anordnungsanspruch auf Gewährung oder Gutschrift der 27 Tage Urlaub aus 2016, weil dieser Urlaub nach §13 Abs.2 HmbEUrlVO am 30.09.2017 verfallen ist; die Wiedereingliederungsphase begründet keine Hemmung der Frist, da der Beamte überwiegend stundenweise dienstfähig war. Die Verwaltung durfte die Wiedereingliederungszeit als Dienstzeit und die Beamten als (teilweise) dienstfähig einstufen; dies widerspricht nicht den maßgeblichen beamtenrechtlichen Grundsätzen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.