Beschluss
10 U 20/23
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0602.10U20.23.00
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Leitsätze
In äußerungsrechtlichen Streitigkeiten, die sich als nicht-vermögensrechtliche Streitigkeiten darstellen, bildet der Gebührenstreitwert der ersten Instanz grundsätzlich zugleich die Rechtsmittelbeschwer und den Gebührenstreitwert ab - unabhängig davon, ob die klagende Partei oder die beklagte Partei Rechtsmittelführer ist.
Tenor
I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 26.01.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 27 O 432/22 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In äußerungsrechtlichen Streitigkeiten, die sich als nicht-vermögensrechtliche Streitigkeiten darstellen, bildet der Gebührenstreitwert der ersten Instanz grundsätzlich zugleich die Rechtsmittelbeschwer und den Gebührenstreitwert ab - unabhängig davon, ob die klagende Partei oder die beklagte Partei Rechtsmittelführer ist. I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 26.01.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 27 O 432/22 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt. (abgekürzt nach §§ 522 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3, 544 Absatz 2 Nummer 1 ZPO) A. I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, ferner eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. II. 1. Die Berufung ist statthaft und zulässig, aber offensichtlich unbegründet. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen Tatsachen, die nach § 529 ZPO zugrunde zu legen wären, eine andere Entscheidung. Der Verfügungsklägerin steht gegenüber der Verfügungsbeklagten der auf §§ 823 Absatz 1, 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1, 1 Absatz 1 GG gestützte, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen („XXX)“) in der Zeitschrift XXX Nr. XXX vom XXX zu. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 522 Absatz 2 Satz 3 ZPO Bezug auf seine Hinweisverfügung vom 05.04.2023. Dort heißt es unter anderem: „Die angegriffene Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das Schutzinteresse der Verfügungsbeklagten in Bezug auf die angegriffene Äußerung das Berichterstattungsinteresse der Verfügungsklägerin. Die Nennung des Hotelnamens greift in die Privatsphäre der Verfügungsbeklagten ein. Die Überlegungen der Berufung überzeugen nach einer Abwägung nicht.“ III. Die Verfügungsbeklagte hat zu diesen Hinweisen mit Schriftsätzen vom 11.04.2023 und 14.04.2023 Stellung genommen. Diese Stellungnahmen führen zu keiner anderen Bewertung. 1. Soweit die Verfügungsbeklagte die Mitteilung des Namens des von der Verfügungsklägerin aufgesuchten Hotels (allenfalls) der äußeren Privatsphäre zuordnen möchte, verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO vom 25.01.2021 in der Rechtssache 10 U 16/20 (27 O 357/18) betreffend die Nennung des Namens eines Tournee-Hotels der hiesigen Verfügungsklägerin. Dort heißt es unter anderem: „Zur Privatsphäre gehören grundsätzlich alle Vorgänge und Äußerungen innerhalb des häuslichen, familiären, freizeit- und urlaubsbezogenen Bereichs. Die Berichterstattung betrifft die räumliche Privatsphäre der Antragstellerin. Zwar handelt es sich bei dem Hotel, in dem die Antragstellerin während ihrer Tournee anlässlich ihres Auftritts in XXX gewohnt hat, nicht um deren gewöhnlichen Aufenthaltsort. Gleichwohl tritt der Senat dem Landgericht darin bei, dass die Antragstellerin durch die Bekanntgabe des Hotelnamens nicht lediglich in ihrer Sozialsphäre betroffen ist. Denn ein Hotel dient auch während der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen als (kurzfristiger) Rückzugsort und gerade nicht als der Ort, an dem die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Die Antragstellerin hält sich dort gerade dann auf, wenn sie nicht ihrem Beruf nachgeht. Dem steht – anders als die Antragsgegnerin meint – weder entgegen, dass die Antragstellerin eine äußerst bekannte Künstlerin ist, noch, dass sie sich auf einer vielbeachteten Deutschland-Tournee befand. Beide Aspekte führen nicht dazu, dass dem Ort der Übernachtung und des Rückzugs von der beruflichen Tätigkeit dessen Zuordnung zur Privatsphäre genommen wird. Auch der Umstand, dass ein Hotel von anderen Gästen aufgesucht werden kann, lässt den Privatsphärenschutz nicht entfallen. Denn auch in einem Hotel besteht üblicherweise die Rückzugsmöglichkeit in Bereiche, die der Öffentlichkeit versperrt.“ Diese Überlegungen gelten auch für die Mitteilung des Namens des Hotels XXX, unabhängig davon, ob die Verfügungsklägerin dort – wie die Verfügungsbeklagte behauptet – einen beruflichen Termin wahrgenommen hat. 2. Auch hinsichtlich der vorzunehmenden Abwägung der Interessen der Parteien wird auf den Hinweisbeschluss in der Sache 10 U 16/20 Bezug genommen. Dort heißt es unter anderem: „Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für berichtenswert halten und was nicht. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der EGMR unterscheidet zwischen Politikern („politicians/personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary person/personne ordinaire“), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien (vgl. EGMR, NJW 2015, 1501, Tz. 54; NJW 2010, 751, 752, Tz. 47f.). Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. BGH, Urt. v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16 - juris, Rn. 29; AfP 2017, 310 ff.; NJW-RR 2017, 1516 ff.). Danach geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass hier der Schutz der Privatsphäre der Antragstellerin das Recht der Antragsgegnerin auf Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit überwiegt. Der Senat tritt dem Landgericht darin bei, dass die Nennung des Hotelnamens aufgrund der Bekannt- und Beliebtheit die Gefahr birgt, dass sich Fans am Hotel einfinden, um der Antragstellerin zu begegnen und/oder Fotos von und mit ihr zu machen. Damit würde der private Ruhe- und Rückzugsbereich der Antragstellerin zumindest eingeschränkt. Selbst wenn – wie die Antragsgegnerin behauptet – die Berichterstattung erst nach Abreise der Antragstellerin veröffentlicht wurde, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Denn gerade wenn es sich – wie die Antragsgegnerin selbst auch vorträgt – um ein besonders beliebtes, an dem Touristen-Hotspot in XXX gelegenes Haus handelt, ist es wahrscheinlich, dass die Antragstellerin auch bei anderen privaten und/oder beruflichen Gelegenheit dort wohnt und damit die Gefahr durch das Aufsuchen von Anhänger auch zukünftig besteht. Insoweit teilt der Senat die Auffassung der Antragsgegnerin nicht, wonach die streitgegenständliche Mitteilung die Antragstellerin nur geringfügig beeinträchtigt. Demgegenüber wiegt das Informationsinteresse an der konkreten Hotelwahl der Antragstellerin nicht schwerer. Es mag sein, dass sich die Öffentlichkeit dafür interessiert, in welcher Art von Hotel ihre Vorbilder logieren. Ebenso mag es sich bei dem XXX-Hotel in XXX um ein Hotel handeln, dass das „wohl bekannteste Hotel der Landeshauptstadt“ ist, in dem auch andere prominente Künstler residieren. Gleichwohl genügt der „Trend- und Promifaktor“ nicht, um ein überwiegendes Informationsinteresse an der Mitteilung des Hotelnamens zu begründen.“ Diesen Überlegungen sind für den Senat auch Fall tragend und richtig. C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf der Bestimmung des § 97 Absatz 1 ZPO. II. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 63 Absatz 2 Satz 1 GKG. Sie folgt aus §§ 47 Absatz 1, 53 Absatz 1 Nummer 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Der Senat geht nach der bewusst sehr umfassenden Anhörung der Parteien im Gegensatz zu seinen ersten Hinweisen, die in Ermangelung irgendwelcher Angaben der Parteien nur eine grobe Annäherung sein mussten, jetzt von einem Gebührenstreit für die zweite Instanz von 10.000 EUR aus. 1. Die Verfügungsklägerin hat für den Gebührenstreitwert für die erste Instanz als Wert 10.000 EUR angegeben. Dieser Angabe, der die Verfügungsbeklagte nicht entgegengetreten war, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein erhebliches Gewicht und eine „indizielle“ Bedeutung zu (siehe nur BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 – X ZR 110/11, GRUR 2012, 1288 Randnummer 4). Etwas Anderes gilt, wenn die Angabe offensichtlich unzutreffend ist, unüblich oder unplausibel ist. Dafür ist im Fall nichts erkennbar und wird von den Parteien weder erstinstanzlich noch zweitinstanzlich vorgetragen. Im Gegenteil trägt die Verfügungsklägerin unwidersprochen umfassend dafür vor, dass dieser Wert unter anderem angesichts der Breitenwirkung der Verfügungsbeklagten die Verhältnisse angemessen abbildet. 2. Der Senat ist entsprechend seiner bisherigen jahrelangen Rechtsprechung der Ansicht, dass in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten, soweit sie sich als nicht-vermögensrechtliche Streitigkeiten darstellen, dieser Wert grundsätzlich zugleich die Rechtsmittelbeschwer und den Gebührenstreitwert abbildet – unabhängig davon, ob die klagende Partei oder die beklagte Partei Rechtsmittelführer ist. a) Für die klagende Partei dürfte dies unstreitig sein, soweit sie nicht mit ihren Anträgen hinter denen der ersten Instanz zurückbleibt. b) Für die beklagte Partei geht die wohl herrschende Meinung nicht nur in besonderen Konstellationen hingegen bislang davon aus, die Beschwer – und unausgesprochen auch der Gebührenstreitwert – bemesse sich nach den Nachteilen, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (siehe zum Äußerungsrecht nur BGH, Beschluss vom 19. Januar 2016 – VI ZB 69/14, Randnummer 10 und BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 – VI ZB 29/14, Randnummer 8). Dem ist, jedenfalls im Grundsatz, aber nicht zu folgen. aa) Denn das Interesse des Rechtsmittelführers ist dasselbe Interesse, welches die klagende Partei erstinstanzlich verfolgt hat. Es handelt sich um den notwendig identischen Streitgegenstand. Die beklagte Partei als Rechtsmittelführer begehrt die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und die Abwehr des klägerischen Angriffes durch Klageabweisung. Der Wert dieses kontradiktorischen Begehrens entspricht dem nach der Bedeutung der Sache für den Kläger bemessenen Streitwert der ersten Instanz. bb) Der I. BGH-Zivilsenat ist daher für den gewerblichen Rechtsschutz der Ansicht, das Interesse des Unterlassungsschuldners entspreche zwar nicht zwangsläufig, aber regelmäßig dem Interesse der klagenden Partei (siehe nur BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – I ZR 174/11, Randnummer 12). Dem schließt sich der erkennende Senat für das Äußerungsrecht im Verhältnis an, auch wenn der VI. BGH-Zivilsenat in allerdings anderen Konstellationen Zweifel angemeldet hat (siehe nur BGH, Beschluss vom 19. Januar 2016 – VI ZB 69/14, Randnummer 10). Denn für die Sichtweise eines Gleichlaufes sprechen jenseits jeglicher Dogmatik der Gesichtspunkt der Waffengleichheit und der betroffenen wirtschaftlichen Interessen sowie verfassungsrechtliche Gründe: Es muss dem Unterlassungsschuldner in den genannten Fällen in der Regel möglich sein, ein ihn beschwerendes Urteil auch dann angreifen zu können, wenn sich das ausgesprochene Verbot, wie womöglich in vielen Fällen, nur in geringer Weise zu seinem eigenen Nachteil auswirkt. cc) Soweit die Verfügungsbeklagte für ihr Interesse auf Nachfrage des Senats in diesem Fall erstmals einen Wert von nur 1.000 EUR angegeben hat, wäre dem im Übrigen aus mehreren Gründen nicht zu folgen. Zum einen fehlt es außer dieser bloßen Wertangabe an jeglichen Angaben zu § 53 Absatz 1 Nummer 1 GKG, bzw. § 3 ZPO In Verbindung mit § 48 Absatz 2 Satz 1 GKG. Die Wertangabe ist bereits aus diesem Grunde unplausibel, nicht überprüfbar und unbeachtlich. Jedenfalls gibt die Verfügungsbeklagte aber an, für ein Hauptsacheverfahren von einem Wert von nicht unter 20.000 EUR ausgehen zu wollen. Die Angabe von 1.000 EUR für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung lässt sich damit nicht in Einklang bringen und ist offensichtlich rein prozesstaktisch und aus Kostengründen motiviert. Die Verfügungsbeklagte will, wie sie selbst einräumt, im Übrigen aber das Risiko meiden, in der Hauptsache gegebenenfalls die Erwachsenheitssumme des § 544 Absatz 2 Nummer 1 ZPO nicht erreichen zu können. Der Gebührenstreitwert für den einstweiligen Rechtsschutz kann aber nicht in dieser Weise hinter dem Wert für die Hauptsache zurückbleiben und sich von diesem lösen. dd) Der Senat lässt offen, ob die angesprochenen Fragen in besonderen Konstellationen anders zu beurteilen wären. Der hiesige Fall stellt einen Sachverhalt, für den Besonderheiten gelten sollten, jedenfalls nicht dar.