Beschluss
10 U 16/20
OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0430.10U16.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.12.2019, Az.: 2-21 O 297/19, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 95.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.12.2019, Az.: 2-21 O 297/19, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 95.000 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Ansprüche nach erfolgtem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages. Die Parteien schlossen zur Finanzierung einer Immobilie im September 2011 einen grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrag über 490.000 €. Der Vertrag sah eine Zinsfestschreibung für zehn Jahre vor. Bestandteil des Vertragsdokuments war eine unter Ziffer XII. abgedruckte Widerrufsinformation. Unter Ziffer XIII. war geregelt, dass der Darlehensnehmer darauf verzichtet, dass ihm die Annahmeerklärung der Bank in Schriftform zugeht. Wegen des Vertragsinhalts wird auf die Anlage K 1 (im Anlagenheft) Bezug genommen. Das Darlehen wurde vorzeitig auf Wunsch des Klägers zum 31.10.2018 abgelöst. Mit Schreiben vom 12.11.2018 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages. Der Kläger hat gemeint, die Widerrufsfrist sei im November 2018 noch nicht abgelaufen gewesen. Nach der Widerrufsinformation im Vertrag beginne die Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrages, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten habe. Es komme demnach wesentlich auf den Zeitpunkt der Annahme des Darlehensantrags an. Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag sei eine derartige Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß, wenn zugleich an anderer Stelle des Vertragsformulars ein Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung der Bank im Sinne von § 151 BGB vereinbart worden sei. Ein juristisch nicht vorgebildeter Kunde könne nicht erkennen, wann die Frist zu laufen beginne. Zudem befinde sich die Klausel mit dem Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung außerhalb des die Widerrufsbelehrung drucktechnisch hervorhebenden Rahmens. Es mangele daher auch an der erforderlichen Deutlichkeit der Belehrung. Die Beklagte könne sich außerdem nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen. Zwar entspreche die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation der Musterbelehrung. Durch die im Vertrag gleichzeitig vorgesehene Verzichtsklausel enthalte der Vertrag aber eine Regelung, die ihn (den Kläger) über die Reichweite seines Widerrufsrechts im Unklaren lasse. Der Kläger hat in erster Instanz von der Beklagten Zahlung von 93.544,55 € zuzüglich Zinsen sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.120,62 € nebst Zinsen begehrt. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß. Die Widerrufsfrist sei im November 2018 bereits abgelaufen gewesen. Der im Vertrag vereinbarte Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung beziehe sich nur auf den Zugang der Annahmeerklärung in Schriftform und sei kein Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung überhaupt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Zahlungsanspruch aus einem Rückgewährschuldverhältnis zu. Das Darlehensverhältnis zwischen den Parteien sei nicht durch die Widerrufserklärung des Klägers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden. Die 14-tätige Widerrufsfrist, die im Jahr 2011 zu laufen begonnen habe, sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung des Klägers bereits verstrichen gewesen. Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung habe dem gesetzlichen Muster aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB in der bis zum 12.6.2014 gültigen Fassung entsprochen. Der Vertrag habe auch sämtliche Pflichtinformationen enthalten. Soweit der Kläger die Auffassung vertrete, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, weil er an anderer Stelle im Vertrag außerhalb der Belehrung auf den Zugang der Annahmeerklärung in Schriftform verzichtet habe, widerspreche diese Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 10.10.2017, Az.: XI ZR 443/16, entschieden, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich werde, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthielten. Soweit der Kläger im Vertrag auf den Zugang der Vertragserklärung der Beklagten in Schriftform verzichtet habe, ergebe sich daraus kein genereller Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung, sondern, wie der Wortlaut unzweifelhaft ergebe, nur auf den Zugang in Schriftform. Dass dem Kläger die Annahmeerklärung der Beklagten nicht zugegangen sei, behaupte er nicht. Vielmehr lege er eine die Annahmeerklärung enthaltende Abschrift des Darlehensvertrages selbst vor. Da die Belehrung den Beginn der Frist entweder an die Aushändigung der Vertragsurkunde oder einer Abschrift derselben anknüpfe, sei die Belehrung auch nach dem Verzicht des Klägers richtig. Durch die Aushändigung der Abschrift der Vertragsurkunde habe die Widerrufsfrist zu laufen begonnen. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der vom Landgericht festgestellten Tatsachen sowie der Begründung im Einzelnen wird auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen (Bl. 55-58 d.A.). Gegen das am 19.12.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.1.2020 Berufung eingelegt und diese am 30.1.2020 begründet. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Das Landgericht habe die Klageanträge zu Unrecht abgewiesen. Das Landgericht habe verkannt, dass ihm die als Anlage K 1 vorgelegte Kopie der Vertragserklärung der Beklagten erst im Februar 2019 auf seine Bitte hin zugesandt worden sei. Das Landgericht sei hingegen augenscheinlich davon ausgegangen, dass er die Vertragserklärung der Beklagten unmittelbar nach deren Annahme als Abschrift ausgehändigt bekommen habe. Unabhängig davon sei die Widerrufsbelehrung durch den außerhalb der Widerrufsbelehrung vereinbarten Verzicht auf die Annahmeerklärung in Schriftform für den Verbraucher nicht klar und verständlich und damit fehlerhaft. Einerseits solle auf den Zugang in Schriftform verzichtet werden, andererseits werde in der Widerrufsbelehrung für den Beginn der Widerrufsfrist an die Aushändigung der Vertragsurkunde oder einer Abschrift derselben angeknüpft. Für einen Verbraucher sei nicht erkennbar, wie eine Aushändigung anders als in Schriftform erfolgen könne. Die Unterscheidung von Text- und Schriftform könne von einem Verbraucher nicht verlangt werden. Wegen des Verzichts sei für den Verbraucher unklar, ob die Aushändigung überhaupt noch erfolge oder ob er mit seinem Verzicht auf diese verzichtet habe. Der vertragliche Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung lasse den Musterschutz gemäß Art. 247 § 6 S. 3 BGB entfallen, da Muster und Musterschutz nach ihrem Sinn und Zweck voraussetzten, dass vom Grundsatz des Zustandekommens des Vertrags durch Antrag und Annahme nicht abgewichen werde. Dieser Rechtsgedanke sei auch auf den vertraglichen Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung in Schriftform zu übertragen, da die Annahmeerklärung beim Verbraucherdarlehen gemäß § 492 Abs. 1 BGB grundsätzlich der Schriftform bedürfe. Der Kläger meint, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung für die Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen im Zusammenspiel mit besonderen Vertragsbestimmungen und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 12.12.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-21 O 297/19, die Beklagte zu verurteilen, 1. ihm (dem Kläger) 93.544,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 36.162,59 € seit dem 27.11.2018 und zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 57.391,06 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. an ihn (den Kläger) die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.120,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger regt ferner an, die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Unzutreffend sei die neue Behauptung des Klägers, er habe eine Abschrift der von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vertragsurkunde erst im Jahr 2019 erhalten. Tatsächlich habe der Kläger eine Abschrift der von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vertragsurkunde unmittelbar im Anschluss an den Vertragsschluss erhalten. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Durch Senatsbeschluss vom 2.3.2020 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, seine Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (Bl. 114-117 d.A.). Dazu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2.4.2020 Stellung genommen und sich auch auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26.3.2020 - C-66/19 - berufen (vgl. Bl. 126 ff. d.A.). II. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung hat aber keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehen aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche gegen die Beklagte zu. Der Kläger konnte seine Vertragserklärung im November 2018 nicht mehr widerrufen, weil zu diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB in der vom 11.6.2010 bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung bereits abgelaufen war. Wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, enthielt der Vertrag sämtliche Pflichtangaben und die dem Kläger in XII. der Vertragsbestimmungen erteilte Widerrufsinformation entsprach dem gesetzlichen Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 4.8.2011 bis 12.6.2014 geltenden Fassung. Ohne Erfolg meint der Kläger nach wie vor, die Regelung in Ziffer XII. des Darlehensvertrages zum Annahmeverzicht führe zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation, da die Regelung zum Beginn der Widerrufsfrist dadurch verunklart werde. Das Landgericht hat bereits zutreffend begründet, dass und weshalb dies nicht der Fall ist. Der vom Darlehensnehmers durch die Regelung in Ziffer XII. „Der Darlehensnehmer verzichtet darauf, dass ihm die Annahmeerklärung der Bank in Schriftform zugeht“ erklärte Verzicht beschränkt sich auf den Zugang der Annahmeerklärung in Schriftform. Wie der Senat ständig entschieden hat und sich damit im Einklang mit weiteren Senaten dieses Gerichts und mit anderen Oberlandesgerichten befindet, führt dieser Verzicht nicht zu einer Unklarheit darüber, wann die Widerrufsfrist beginnt. Die Regelung kann nicht dahin verstanden werden, dass die Abgabe der Annahmeerklärung oder deren Zugang (§ 151 BGB) als für den Vertragsschluss verzichtbar erklärt werde. Vielmehr beschränkt sich der Verzicht des Darlehensnehmers auf den Zugang der Annahmeerklärung in Schriftform, d.h. als Schriftstück mit der Unterschrift der Bank im Original (vgl. § 126 BGB). Ohne einen solchen Formverzicht wäre die Bank grundsätzlich verpflichtet, dem Darlehensnehmer stets die Vertragsurkunde mit den handschriftlichen Unterschriften beider Vertragsparteien im Original zur Verfügung zu stellen. Durch den erklärten Verzicht war es möglich und ausreichend, dass die Beklagte dem Kläger eine Abschrift der Vertragsurkunde ohne Unterschriften im Original übersendet (z. B. Beschlüsse vom 3.4.2018 - 10 U 83/17; vom 20.8.2018 - 10 U 52/17; vom 15.11.2018 und vom 13.12.2018 - 10 U 83/18; vom 1.10.2019 und 8.11.2019 - 10 U 53/19). Auch der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Darlehensnehmers in einem Fall zurückgewiesen, in dem ein solcher Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung der Bank in Schriftform erklärt worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 24.7.2018 - XI ZR 404/17). Es kommt deshalb nicht einmal darauf an, dass unter VII. 15. der Darlehensbedingungen im 2. Absatz erläutert wird: „Verzichtet der Darlehensnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung auf den Zugang der Vertragserklärung der Bank in Schriftform, ist der Darlehensvertrag auch dann wirksam abgeschlossen, wenn dem Darlehensnehmer die Vertragserklärung der Bank als Abschrift zugeht“. Auch dadurch wird dem maßgeblichen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ohne weiteres deutlich, dass der Verzicht nicht den Zugang der Vertragserklärung der Bank als solche, sondern nur den Zugang der Erklärung in Schriftform betrifft. Ohne Erfolg hält der Kläger in seiner Stellungnahme zum vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats die Formulierung zum Fristbeginn in Bezug auf den Erhalt aller „Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit)“ in der Widerrufsinformation für nicht ordnungsgemäß und beruft sich zur Begründung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.3.2020 - C-66/19. Zwar hat der EuGH entschieden, Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 sei dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 genannten Angaben auf eine Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates verweist. Ein Verweis „die Frist beginnt … erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat …“ genüge nicht dem Erfordernis, den Verbraucher gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren (Rdn. 48). Die Richtlinie 2008/48/EG ist jedoch auf Immobilien-Kreditverträge, bei denen die Rückzahlung des Kredits - wie im Streitfall - durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, gemäß ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c nicht anwendbar (EuGH, a.a.O., Rdn. 25; BGH, Beschluss vom 19.3.2019 - XI ZR 44/18 = WM 2019, 864, 866 Rdn. 17; BGH, Beschluss vom 31.3.2020 - XI ZR 581/18). Unabhängig von der mangelnden Verbindlichkeit der Richtlinie und damit auch der Auslegung durch den EuGH im Streitfall können die deutschen Gerichte sich bei der Rechtsanwendung nicht über ihre Bindung an das nationale Gesetz hinwegsetzen. Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.3.2020 - XI ZR 198/19 m.w.N.). Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet aus. Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Mit der Einführung eines fakultativen Musters durch Gesetz vom 24.7.2010 sollte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern erzeugt und der Rechtsverkehr vereinfacht werden (vgl. BT-Drucks. 16/13669, S. 3 und BT-Drucks. 17/1394, S. 1, 21 f.; dazu auch BGH, Beschluss vom 31.3.2020 - XI ZR 198/19). Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters nunmehr die Gesetzlichkeitsfiktion absprechen, weil der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 EGBGB nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 26.3.2020 - C-66/19 - nicht richtlinienkonform ist (BGH, Beschluss vom 31.3.2020 - XI ZR 198/19). Ohne Erfolg macht der Kläger erstmals mit der Berufung geltend, ihm sei die als Anlage K 1 vorgelegte Kopie der Vertragserklärung der Beklagten erst im Februar 2019 auf seine Bitte hin zugesendet worden. Dies ändert an der Verfristung seines Widerrufs nichts. Entscheidend für den Lauf der Widerrufsfrist ist, dass der Kläger eine Abschrift der Vertragsurkunde erhalten hat, gleich, ob diese mit der Unterschrift der Beklagten versehen war oder nicht. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats weiter ausführt, keine der Parteien hätte in erster Instanz vorgetragen, dass der Vertrag mit Annahmeerklärung in Textform dem Kläger bereits im Jahr 2010 zugegangen sei und nicht, wie er nun behauptet, erst auf seine Bitte hin im Februar 2019 überlassen wurde, ist dies so nicht zutreffend. Bereits in der Klageerwiderung, Seite 2, Ziffer 3., hat die Beklagte ausgeführt: „Nachdem der Kläger das Vertragsformular am 12.09.2011 unterzeichnet hatte, unterzeichnete die Beklagte das Vertragsformular ihrerseits am 14.09.2011. Nachfolgend übermittelte die Beklagte dem Kläger, weil dieser unter Ziffer XIII. des Darlehensvertrages auf den Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten in Schriftform verzichtet hatte, eine Abschrift der beiden Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde, Anlage K 1.“ Diesen Vortrag hat der Kläger in erster Instanz nicht bestritten. Damit war es in erster Instanz als unstreitig anzusehen, dass dem Kläger nach Unterzeichnung des Vertragsformulars durch beide Parteien jedenfalls eine Abschrift der Vertragsurkunde Anlage K 1 übermittelt wurde. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern zudem eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch nicht aus anderen Gründen geboten ist (vgl. § 522 Abs. 2 ZPO). Die Berufung war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO einstimmig als unbegründet zurückzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.