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Entscheidung

VI ZB 69/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:190116BVIZB69
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:190116BVIZB69.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 69/14 vom 19. Januar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Stöhr und die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Müller beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16. Oktober 2014 wird auf Kos- ten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 500 € festgesetzt. Gründe: I. Der Beklagte war bis Ende Juni 2013 Mieter einer Wohnung in einem zu- letzt im Eigentum der Klägerinnen stehenden Haus. Nach Beendigung des Mietverhältnisses kam es zu einem Briefwechsel der Parteien. Zudem wandte sich der Beklagte schriftlich an die anderen Mieter. Deswegen haben die Kläge- rinnen beantragt, ihn zur Unterlassung näher benannter Äußerungen und zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu verurteilen. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten: 1 2 - 3 - a) Es gab meines Wissens kein Gespräch, in dem ich nicht von den Klägerinnen belogen wurde; sobald diese mit der Argumen- tation zur Verteidigung ihrer Interessen nicht mehr weiterkom- men, wird von ihnen leider sofort auf Lügen zurückgegriffen. b) Von T. [Nachname der Klägerinnen] sei gleich die nächste Lüge gekommen, nämlich niemals behauptet zu haben, Vermieter zu sein. c) Die Klägerin zu 2 habe Hausfriedensbrüche begangen. d) Die Klägerin zu 1 habe vor Zeugen voller Stolz erzählt, wie der Mieterschutz umgangen werde, ohne dass es scheinbar für sie Folgen habe." Zudem hat es den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen vorgerichtli- che Anwaltskosten in Höhe von 272,57 € zu zahlen. Den Streitwert hat es auf 3.000 € festgesetzt. Mit der Berufung hat der Beklagte das Urteil nur hinsichtlich der Unter- lassungsgebote zu b) und c) angegriffen. Das Berufungsgericht hat den Gebüh- renstreitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 500 € festgesetzt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwer- degegenstandes 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Sache weder grund- sätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 4 5 - 4 - 2. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) eine Entscheidung des Rechtsbeschwer- degerichts nicht. a) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Ent- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts u.a., wenn die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen sind und dem Berufungskläger den Zu- gang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, VersR 2015, 471 Rn. 7 mwN). Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Beru- fung kann auch in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer liegen. Die Bemessung der Berufungsbeschwer steht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermes- sen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetz- ten Streitwert gebunden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, VersR 2012, 1272 Rn. 10 mwN; vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO). Der vom Berufungsgericht angenommene Wert kann von der Revisions- oder Rechtsbeschwerdeinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Be- tracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat, die Grenze des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senat, Be- schluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO mwN). b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei danach richtet, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Maßgeblich sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs ent- stehen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, MMR 2007, 37; vom 6 7 8 - 5 - 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3; vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11, VersR 2015, 81 Rn. 9). Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots, sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit - verbunden sind (vgl. Senat, Be- schluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10; Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, aaO Rn. 4). c) Nach diesen Grundsätzen ist die Bemessung der Berufungsbeschwer durch das Berufungsgericht in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zu bean- standen. aa) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs entspreche das Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an der Beseitigung seiner Verurteilung zwar nicht zwangsläufig, aber regelmäßig dem Interesse des Klägers an dieser Verurtei- lung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, aaO Rn. 12; Be- schluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 5) können die- se im wettbewerbsrechtlichen Verfahren entwickelten Grundsätze im Streitfall nicht herangezogen werden. Eine nach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats für diese Fälle für die Beschwer maßgebende Einschränkung der wirtschaftli- chen Betätigungsfreiheit des Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, aaO Rn. 15; Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, aaO Rn. 7) ist im Streitfall mangels einer betroffenen wirtschaftlichen oder gewinn- orientierten Tätigkeit des Beklagten nicht gegeben. Demgemäß hat das Beru- fungsgericht darauf abgestellt, dass dieser kein erkennbares rechtliches, wirt- schaftliches oder sonstiges Interesse von einigem Gewicht geltend gemacht habe. In diesem Zusammenhang hat es mit Recht auch berücksichtigt, dass der 9 10 - 6 - Beklagte im Berufungsverfahren das Urteil des Amtsgerichts nur teilweise ange- fochten hat. Auch deswegen ist von vornherein die Beschwer nicht mit dem Streitwert des angefochtenen Urteils gleich zu setzen. bb) Bei der Bewertung der Nachteile für den Beklagten bei Befolgung des Unterlassungsgebots hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, dass die beanstandete Äußerung vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst wird. Es hat indes darauf abgestellt, dass dem Beklagten lediglich eng um- grenzte Äußerungen untersagt werden, diese in Zusammenhang mit einem be- reits seit längerem beendeten Mietverhältnis stehen und auch nach einem Hin- weis des Gerichts weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Be- klagte situativ oder örtlich mit der ehemaligen Mietsache oder den Klägerinnen weiterhin befasst sei oder er mit den Äußerungen weitergehende berechtigte Interessen zu verfolgen beabsichtige. Zudem sei der Eingriff in seine Meinungs- freiheit unter Berücksichtigung der von ihm nicht angegriffenen Unterlassungs- anordnungen gering zu bewerten. Es handelt sich dabei um eine das Grund- recht des Beklagten berücksichtigende sachbezogene Argumentation, die kei- nen Anhaltspunkt für die von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung gibt, das Berufungsgericht habe übersehen, dass es für den Schutz der Meinungs- äußerung nicht darauf ankommt, ob die Meinung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl. BVerfGE 90, 241, 247). d) Das Berufungsgericht hat auch berücksichtigt, dass es vor Verwerfung des Rechtsmittels mangels ausreichender Beschwer eine Zulassungsprüfung nachholen musste, weil das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen ist, dass die Beschwer der unterlegenen Partei 600 € übersteigt, und deswegen keine Prüfung der Zulassung der Berufung vorgenommen hat (vgl. Senat, Be- schlüsse vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, VersR 2011, 1199 Rn. 10 ff., vom 11 12 - 7 - 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13, VersR 2014, 350 Rn. 11; BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 12; Beschlüsse vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn. 18; vom 16. August 2012 - I ZB 2/12, MMR 2013, 169 Rn. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass es die Zulassung der Berufung nicht nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO als gebo- ten angesehen hat. Galke Stöhr von Pentz Oehler Müller Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 05.06.2014 - 304 C 344/13 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 16.10.2014 - 25 S 120/14 -