Beschluss
19 SchH 7/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:1001.19SCHH7.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Zum weiteren Schiedsrichter (zweiten Beisitzer) wird Herr I. bestellt. Die Haupt- und Hilfswideranträge der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e : 1 I. 2 Die Antragstellerin ist ein auf die Geltendmachung von urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen für Vervielfältigungen von Audiowerken und audiovisuellen Werken gerichteter Zusammenschluss der deutschen Verwertungsgesellschaften. In dieser Funktion schloss sie mit dem - zwischenzeitlich in J1 umfirmierten - J2 (im Folgenden J2), dieser für seine Mitglieder handelnd, am 10.03.1986 einen Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflichten für die Hersteller und Importeure von Bild- und Tonträgern, in dem die von den Mitgliedern des J2 zu zahlenden Vergütungen für näher bezeichnete Bild- und Tonträger geregelt wurde. 3 Hierzu ist in § 8 Abs. 1, 2 des Gesamtvertrags vorgesehen, dass die dem Vertrag beitretenden vergütungspflichtigen Mitglieder des J2 ihrer urheberrechtlichen Auskunftspflicht dadurch nachkommen, dass sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende eines Kalenderjahrs die zur Berechnung der Vergütung erforderlichen Angaben mit der Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers an einen vom J2 zu benennenden Notar übermitteln, welcher der Antragstellerin sodann an Hand der kumulierten Meldungen Auskunft erteilt. Gemäß § 8 Abs. 3 des Gesamtvertrags hat die Antragstellerin das Recht, die beim Notar eingegangenen testierten Meldungen durch einen von ihr benannten Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen. 4 Hinsichtlich des bei Auseinandersetzungen zu beschreitenden Rechtswegs findet sich in § 13 des Gesamtvertrags folgende Regelung: 5 „§ 13 6 Schiedsverfahren/Rechtsweg 7 (1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung des Vertrages werden auf Antrag einer Partei einem Schiedsverfahren unterworfen. 8 (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen jede der Parteien einen Schiedsrichter benennt. Diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Dritten, der gleichzeitig den Vorsitz führt. Können die beiden von den Parteien ernannten Schiedsrichter sich über die Wahl des Dritten nicht einigen, so wird letzterer von dem Präsidenten der IHK Bonn ernannt. 9 (3) Das Schiedsgericht tritt in Bonn zusammen. 10 …“ 11 Zu den nach dem Gesamtvertrag vergütungspflichtigen Vertragsprodukten zählen gemäß der Zusatzvereinbarung Nr. 2 zum Gesamtvertrag vom 29.03.2000 zwischen der Antragstellerin und dem J2 Data-CD-R/RW´s und Audio-CD-R/RW´s sowie nach der Zusatzvereinbarung Nr. 3 zum Gesamtvertrag vom 20./26.12.2002 außerdem DVD-R/RW´s und DVD+R/RW´s. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen der Vertragsurkunden (Anlagen AS 1 bis AS 4) Bezug genommen. 12 Die Antragsgegnerin importiert und vertreibt die vorgenannten Speichermedien. Als Mitglied des J2 meldete sie für das Kalenderjahr 2007 den Vertrieb bestimmter Stückzahlen jener Produkte. Die Antragstellerin, welche die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben wegen höherer, auf Ermittlungen der T. Bezug nehmender Daten in einer Pressemitteilung der Antragsgegnerin aus April 2008 sowie im Hinblick auf abweichende Händlermeldungen in Frage stellt, teilte der Antragsgegnerin mit am selben Tag zugegangenem Schreiben vom 22.12. 2010 mit, dass sie die Erhebung einer Schiedsklage beabsichtige. Diese werde die Ermittlung der zutreffenden Stückzahlen der Data-CD-R/RW´s, Audio-CD-R/RW´s, DVD-R/RW´s und DVD+R/RW´s für das Kalenderjahr 2007 durch Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden der Antragsgegnerin auf Grund vertraglicher sowie gesetzlicher urheberrechtlicher Auskunftsansprüche, hilfsweise die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der getätigten Angaben an Eides statt, sowie die Zahlung der sich aus den Auskünften ergebenden, bislang nicht bezifferbaren weiteren Vergütung zum Gegenstand haben. Hierfür benannte die Antragstellerin Herrn B. als Schiedsrichter und forderte die Antragsgegnerin auf, bis zum 31.01.2011 ebenfalls einen Schiedsrichter zu bestimmen. 13 In der Folgezeit führten die Parteien einen ergebnislosen Schriftwechsel darüber, ob die Bedenken der Antragstellerin gegen die Richtigkeit der Angaben der Antragsgegnerin gerechtfertigt seien und die Voraussetzungen für die beabsichtigte Schiedsklage vorlägen. Mit am 17.06.2011 zugegangenem Schreiben vom 16.06.2011 unterrichtete die Antragstellerin die Antragsgegnerin darüber, dass sie die geltend zu machenden Ansprüche nach wie vor als gegeben ansehe und im Hinblick darauf die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens für erforderlich halte, und gab der Antragsgegnerin letztmalig Gelegenheit, bis zum 27.06.2011 einen Schiedsrichter zu benennen. Wegen der Einzelheiten der zwischen den Parteien geführten Korrespondenz wird auf die Schreiben der Antragstellerin vom 22.12.2010 (Anlage AS 8), 20.04.2011 (Anlage AS 10) und 16.06.2011 (Anlage AS 9) sowie die Schreiben der Antragsgegnerin vom 21.01.2011 (Anlage AG 1), 16.02.2011 (Anlage AG 3) und 17.05.2011 (Anlage AS 11) verwiesen. 14 Die Antragstellerin macht geltend, die Antragsgegnerin habe im Anschluss an die mit Schreiben vom 22.12.2010 erfolgte, nachfolgend nicht zurückgenommene Einleitung des schiedsrichterlichen Verfahrens über eine Streitigkeit betreffend die Durchführung des Gesamtvertrags sowie die mit Schreiben vom 16.06.2011 gesetzte Nachfrist keinen Schiedsrichter benannt. Die – gegebene - Zulässigkeit und Begründetheit der beabsichtigten Schiedsklage sei erst durch das einzuberufende Schiedsgericht zu prüfen. 15 Mit am 01.07.2001 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz beantragt die Antragstellerin, 16 für die Antragsgegnerin einen Schiedsrichter zu bestellen. 17 Mit am 15.07.2011 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz beantragt die Antragsgegnerin, 18 den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters als unzulässig, hilfsweise als gegenwärtig unzulässig zurückzuweisen, äußerst hilfsweise und höchst vorsorglich, Herrn Rechtsanwalt I. als Schiedsrichter zu bestellen. 19 Im Wege der Wideranträge beantragt die Antragsgegnerin sinngemäß, 20 festzustellen, dass das von der Antragstellerin mit Schreiben vom 22.12.2010 und 16.06.2011 eingeleitete Schiedsverfahren mit den darin bezeichneten Streitgegenständen unzulässig, hilfsweise derzeit unzulässig, ist. 21 Die Antragstellerin beantragt, 22 die Wideranträge zurückzuweisen. 23 Die Antragsgegnerin vertritt die Ansicht, die Monatsfrist zur Benennung eines Schiedsrichters sei erst im Anschluss an das Schreiben der Antragstellerin vom 16.06.2011 am 17.07.2011 abgelaufen. Im Zuge des Schriftwechsels der Parteien über die Voraussetzungen für ein schiedsrichterliches Verfahren habe die Antragstellerin von ihrem Ansinnen auf Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens vom 22.12.2010 endgültig Abstand genommen. 24 Der Antragstellerin fehle das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens, da deren voraussichtliche Schiedsklage auf die Klärung der abstrakten Rechtsfrage, wann im Rechtssinne begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft vorlägen, gerichtet sei. Überdies stehe einem Schiedsgerichtsverfahren die Rechtskraft eines Schiedsspruchs vom 14.03.2008 (Anlage AG 2) entgegen, mit dem die – unter anderem, so meint die Antragsgegnerin, gegen sie gerichtete - Schiedsklage der Antragstellerin auf Feststellung, dass letztere nach § 8 Abs. 3 des Gesamtvertrags berechtigt sei, die Richtigkeit der an einen Notar übermittelten Meldungen vergütungspflichtiger Bild- und Tonträger durch Einsichtnahme eines von ihr benannten Wirtschaftsprüfers in die Geschäftsunterlagen der Mitglieder des J2 zu überprüfen, abgewiesen worden sei. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin verfolgten vermeintlichen Ansprüche offenkundig nicht gegeben. Demnach habe die Antragstellerin keinen schiedsfähigen Streitgegenstand im Sinne des § 13 Abs. 2 des Gesamtvertrags vorgebracht. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 26 II. 27 Der Antrag der Antragstellerin auf Bestellung eines weiteren Schiedsrichters ist formell und inhaltlich gerechtfertigt. Demgegenüber haben die Wideranträge der Antragsgegnerin, festzustellen, dass das von der Antragstellerin eingeleitete Schiedsgerichtsverfahren (derzeit) unzulässig ist, keinen Erfolg. 28 1. Die jedenfalls in der Fassung des Schriftsatzes vom 25.08.2011 als Wideranträge nach § 33 Abs. 1 ZPO statthaften Haupt- und Hilfsanträge der Antragstellerin auf Feststellung der (derzeitigen) Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens sind mangels bisheriger Bildung eines Schiedsgerichts gemäß den §§ 1032 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet. 29 Prüfungsgegenstand eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist allein, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens dieser Schiedsvereinbarung unterfällt (vgl. OLG München vom 07.01.2009 – 34 SchH 14/08 – Rn. 12; 12.02.2008 – 34 SchH 6/07 – Rn. 17; OLG Saarbrücken vom 29.05.2008 – 4 Sch 2/08 – Rn. 29; jeweils zitiert nach juris). 30 a) Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung sind nicht erkennbar und werden auch von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. 31 b) Sofern sich die Antragsgegnerin darauf beruft, die Rechtskraft des Schiedsspruchs vom 14.03.2008 stehe der Zulässigkeit der von der Antragstellerin beabsichtigten Schiedsklage auf Einsicht in die Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen der Antragsgegnerin entgegen, führt dieser Einwand nicht zur Undurchführbarkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens. 32 Eine Schiedsvereinbarung ist undurchführbar, wenn auf Grund wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinderungsgründe ein Schiedsgerichtsverfahren nicht eingeleitet werden kann (vgl. BGH NJW 2000, 3720, 3721; KG vom 06.05.2002 – 23 Sch 1/02 – Rn. 14; vom 13.08.2001 – 2 W 8057/99 – Rn. 4; jeweils zitiert nach juris; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage, § 1032 Rn. 3). Demgegenüber obliegt die Entscheidung, ob die (beabsichtigte) Schiedsklage zulässig und begründet ist, nicht dem staatlichen Gericht, sondern dem Schiedsgericht (vgl. OLG München vom 07.01. 2009 – 34 SchH 14/08 – Rn. 22; vom 25.04.2007 – 34 SchH 10/06 – Rn. 25; jeweils zitiert nach juris; Münch in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Auflage, § 1032 Rn. 25). Dabei zählt zu den ausschließlich vom Schiedsgericht zu überprüfenden Aspekten unter anderem die Frage, ob ein Rechtsschutzinteresse des Schiedsklägers oder eine rechtskräftige Vorentscheidung vorliegt (vgl. Schlosser in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 1032 Rn. 21). Dann aber kann mangels Prüfungskompetenz des Senats offen bleiben, ob die beabsichtigte Schiedsklage wegen entgegenstehender Rechtskraft des Schiedsspruchs vom 14.03.2008 unzulässig ist und/oder ob die Voraussetzungen für die im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche gegeben sind. 33 c) Der Streitgegenstand der beabsichtigten Klage unterfällt der Schiedsklausel in § 13 Abs. 1 des Gesamtvertrags, da die Parteien über die Auslegung und Durchführung des Vertrags streiten. 34 Nach der Zusatzvereinbarung Nr. 2 zum Gesamtvertrag sind Audio-CD-R/RW´s und Data-CD-R/RW´s sowie nach der Zusatzvereinbarung Nr. 3 DVD-R/RW´s und DVD+R/RW´s vergütungspflichtige Vertragsprodukte im Sinne des Gesamtvertrags, für deren Inverkehrbringen die Antragsgegnerin als Mitglied des die Vereinbarungen mit der Antragstellerin schließenden J2 bestimmte Entgelte zu entrichten hat. Im Hinblick darauf hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 1 des Gesamtvertrags eine testierte Meldung über die im Kalenderjahr 2007 in Verkehr gebrachten Vertragsprodukte zu übermitteln, welche die Antragstellerin nach § 8 Abs. 3 des Gesamtvertrags durch einen Wirtschaftsprüfer überprüfen lassen kann. Im Hinblick auf diese Regelungen streiten die Parteien darüber, ob die Vertriebsmeldungen der Antragsgegnerin für das Jahr 2007 eine zu geringe Anzahl von Vertragsprodukten ausweisen und der Antragstellerin deshalb eine weitergehende Vergütung zusteht. Dem zu Folge betrifft die beabsichtigte Schiedsklage auf Bucheinsicht, hilfsweise Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, sowie auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung Streitgegenstände, die aus dem Gesamtvertrag nebst Zusatzvereinbarungen resultieren. 35 Ob das vertragliche Einsichtsrecht die Antragstellerin – wie diese im Schiedsgerichtsverfahren zu beantragen beabsichtigt - zur Bucheinsicht bei der Antragsgegnerin oder – wie die Antragsgegnerin unter Verweis auf die Ausführungen im Schiedsspruch vom 14.03.2008 meint - nur zur Überprüfung der testierten Meldungen berechtigt, kann vorliegend dahinstehen. Denn insoweit handelt es sich jedenfalls um eine Streitigkeit über die Auslegung von § 8 Abs. 3 des Gesamtvertrags, die der Schiedsklausel in § 13 Abs. 1 jener Vereinbarung unterfällt. Ebenso kann offen bleiben, ob daneben die gesetzlichen Regelungen der §§ 54 f Abs. 1 S. 3, 26 Abs. 7 UrhG anwendbar sowie deren Voraussetzungen – insbesondere begründete Zweifel der Antragstellerin an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte der Antragsgegnerin für das Jahr 2007 - gegeben sind und ob der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin außerdem der hilfsweise angekündigte Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der für das Kalenderjahr 2007 erteilten Auskünfte wegen hinreichender Anhaltspunkte für nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemachter Angaben gemäß § 259 Abs. 2 BGB zusteht. Auch insoweit handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit der Durchführung des Gesamtvertrags im Sinne der Schiedsklausel, über die das zu bestellende Schiedsgericht zu befinden haben wird. 36 2. Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters ist zulässig und begründet. 37 a) Das angerufene Gericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sachlich und örtlich zuständig. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln, da das Schiedsgericht gemäß § 13 Abs. 3 des Gesamtvertrags in Bonn zusammentreten soll. 38 Der Antrag ist gemäß § 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO statthaft. In § 13 Abs. 2 des Gesamtvertrags ist vorgesehen, dass sich das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern zusammensetzt, von denen jede Partei einen Schiedsrichter benennt, und dass die beiden so bestellten Schiedsrichter den als Vorsitzenden tätig werdenden Schiedsrichter benennen. Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22.12.2010 angekündigt, eine Schiedsklage zu erheben, mit der sie gegen letztere Ansprüche auf Auskunft über die Anzahl der von der Antragsgegnerin im Kalenderjahr 2007 in Verkehr gebrachten Data-CD-R/RW´s, Audio-CD-R/RW´s, DVD-R/RW´s und DVD+R/RW´s, hilfsweise auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt, sowie auf Zahlung einer sich danach ergebenden zusätzlichen Vergütung nebst Zinsen geltend machen werde. Ebenfalls mit Schreiben vom 22.12.2010 hat die Antragstellerin unter Mitteilung des von ihr benannten Schiedsrichters die Antragsgegnerin zur eigenen Bestellung eines Schiedsrichters aufgefordert. Dieser Aufforderung ist die Antragsgegnerin im Anschluss auch nach Erhalt der erneuten Aufforderung der Antragstellerin vom 16.06.2011 nicht nachgekommen. 39 Im Hinblick darauf war der Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO bereits bei seiner Einreichung am 01.07.2011 zulässig. Sofern sich die Parteien im Anschluss an das Schreiben der Antragstellerin vom 22.12.2010 darüber ausgetauscht haben, ob die Voraussetzungen für ein Schiedsverfahren vorliegen, und sich um eine Beilegung der Auseinandersetzung bemüht haben, ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin in diesem Zusammenhang von ihrem Vorhaben der Schiedsklageerhebung – unabhängig vom Ergebnis der außergerichtlichen Korrespondenz – endgültig Abstand genommen und zu erkennen gegeben hat, dass sie die vorangegangene Aufforderung der Antragsgegnerin zur Bestellung eines Schiedsrichters als obsolet betrachte. 40 Jedenfalls aber ist der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters am 18.07.2011 zulässig geworden, nachdem diese die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16.06.2011 unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 22.12.2010 nochmals zur Benennung eines Schiedsrichters aufgefordert hatte. Die Antragsgegnerin hat den von ihr mit Schriftsatz vom 11.07.2011 angegebenen Schiedsrichter I. nicht vorbehaltlos zum Schiedsrichter bestellt, sondern unter vorrangiger Verteidigung mit der angeblichen (gegenwärtigen) Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens und des Antrags auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters nur äußerst hilfsweise und vorsorglich dessen Bestellung durch den Senat beantragt. 41 b) Der Antrag der Antragstellerin auf Bestellung eines Schiedsrichters ist begründet. Wie ausgeführt, stellen sich die von der Antragstellerin im Schiedsverfahren verfolgten Ansprüche als Streitigkeiten über die Durchführung des Gesamtvertrags im Sinne des § 13 Abs. 1 jener Vereinbarung dar. An diese Schiedsklausel ist die Antragsgegnerin als Mitglied des den Gesamtvertrag sowie die hierzu bestehenden Zusatzvereinbarungen abschließenden IM gebunden. Dementsprechend oblag es ihr nach § 13 Abs. 2 S. 1 des Gesamtvertrags sowie gemäß § 1035 Abs. 3 S. 2, 1. Halbsatz ZPO, einen der vertraglich vorgesehenen drei Schiedsrichter zu bestellen. Dieser Obliegenheit ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Soweit sie äußerst hilfsweise und höchst vorsorglich beantragt hat, für sie Herrn Rechtsanwalt I. als Schiedsrichter zu bestellen, kann dieses Vorbringen schon wegen der erklärten Vorbehalte nicht als eigene Benennung eines Schiedsrichters gewertet werden. 42 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 43 Gegenstandswert : 500.000,00 EUR (§ 45 Abs. 1 S. 1, 3 GKG) 44 (1/3 des Werts der im Schiedsgerichtsverfahren voraussichtlich geltend gemachten Ansprüche, vgl. OLG München vom 05.06. 2007 – 34 SchH 2/07 – zitiert nach juris; Voit in: Musielak, ZPO, 8. Auflage, § 1032 Rn. 12; Herget in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 3 Rn. 16 „Schiedsrichterliches Verfahren“)