Urteil
12 U 68/24
KG Berlin 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0327.12U68.24.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 30. Januar 2025 - Aktenzeichen 12 U 68/24 - wird aufrechterhalten, soweit die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Mai 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - Aktenzeichen 94 O 64/23 - in Bezug auf die Feststellung zurückgewiesen worden ist, dass die Klägerin als Gesellschafterin zu 75 % an der Beklagten beteiligt ist.
Im Übrigen wird das vorgenannte Versäumnisurteil des Senats aufgehoben und die Klage auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des vorgenannten Urteils des Landgerichts abgewiesen.
Die Beklagte hat vorab die Kosten ihrer Säumnis zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Senats vom 30. Januar 2025 - Aktenzeichen 12 U 68/24 - wird aufrechterhalten, soweit die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Mai 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - Aktenzeichen 94 O 64/23 - in Bezug auf die Feststellung zurückgewiesen worden ist, dass die Klägerin als Gesellschafterin zu 75 % an der Beklagten beteiligt ist. Im Übrigen wird das vorgenannte Versäumnisurteil des Senats aufgehoben und die Klage auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des vorgenannten Urteils des Landgerichts abgewiesen. Die Beklagte hat vorab die Kosten ihrer Säumnis zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die frühere Alleingesellschafterin der Beklagten XXX (im Folgenden: XXX ), schloss mit der Klägerin gemäß notariell beurkundetem Vertrag der Notarin XXX vom 29. Juni 2022 einen Kauf- und Abtretungsvertrag über 75 % der Gesellschaftsanteile an der Beklagten. Die auf der Grundlage dieses Vertrages erstellte neue Gesellschafterliste wurde am 1. Juli 2022 beim Handelsregister eingereicht und veröffentlicht. Unter dem 8. Februar 2023 wurde beim Handelsregister eine neue Gesellschafterliste eingereicht, die die Geschäftsführerin der Beklagten bereits am 10. Januar 2023 unterzeichnet hatte und die die XXX als Alleingesellschafterin auswies; ein Notar XXX reichte am 13. Februar 2023 eine weitere Liste vom 13. Januar 2023 ein, wonach die XXX neue Alleingesellschafterin sein sollte. Die Klägerin erwirkte im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte gemäß nicht angegriffenem Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. April 2023, Aktenzeichen 94 O 18/23, die Anordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste, soweit die Eintragung der Klägerin als die zu 75 % an der Gesellschaft beteiligte Gesellschafterin fehle. Mit Beschluss vom 9. Juni 2023 setzte dort das Landgericht auf Antrag der Beklagten fest, dass die Klägerin innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Klage in der Hauptsache zu erheben habe. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin im Wege von drei Anträgen begehrt, festzustellen, dass die Gesellschafterlisten vom 10. Januar 2023 und 13. Januar 2023 sowie die „… zugrundeliegenden Beschlüsse und Willenserklärungen…“ nichtig seien (Anträge zu I. und II.) und dass die Klägerin an der Beklagten zu 75 % als Gesellschafterin beteiligt sowie die Gesellschafterliste entsprechend zu korrigieren sei (Antrag zu III.). Die Parteien haben in erster Instanz darüber gestritten, ob der notarielle Vertrag vom 29. Juni 2022 aufgrund Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig bzw. wegen nicht umfassender Beurkundung gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG formunwirksam ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien in erster Instanz einschließlich der konkret gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Berlin Bezug genommen. Das Landgericht hat der Feststellungsklage insgesamt stattgegeben und zur Begründung u.a. angeführt, die von zwei Privatpersonen unterzeichnete Vereinbarung vom 28. Juni 2022 binde nicht die hiesigen Parteien und zudem werde in diesem Vertrag nicht die Zahlung eines Kaufpreises für die Anteile an der Beklagten geregelt, sondern die Modalitäten eines Darlehensvertrages. Eine Nichtigkeit gemäß § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB komme nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, da die Feststellungsanträge zu I. und II. nicht hinreichend bestimmt seien und es an dem Feststellungsinteresse hinsichtlich des Antrages zu III. fehle. Denn die Leistungsklage auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste sei vorrangig. Ferner sei der notarielle Vertrag vom 29. Juni 2022 schwebend unwirksam, da die „geschäftsführende Gesellschafterin der in Riga, Lettland, domizilierenden Muttergesellschaft der Alleingesellschafterin der Beklagten zum Zeitpunkt ihrer Zustimmung zu dem Abschluss des Geschäftsanteilkauf- und Übertragungsvertrages vom 29. Juni 2022 die Litauische Muttergesellschaft nicht mehr wirksam“ habe vertreten können, da die XXX mit Sitz in Riga seit dem 8. September 2021 liquidiert worden sei. Der Klägerin habe sich aufdrängen müssen, dass die Geschäftsführerin der XXX ihre Vertretungsmacht zum Schaden der Gesellschaft missbraucht habe, da jene zum einen gewusst habe, dass das Unternehmen mit einem Ertragswert von einer Million Euro für nur 18.500,00 € verkauft werden sollte, und da jene zum anderen auf einem zustimmenden Beschluss der Muttergesellschaft XXX hätte bestehen müssen. Die Beklagte begehrt zudem in der Berufung, die einstweilige Verfügung aufzuheben. Die Klägerin habe bereits nicht die richtige Hauptsacheklage erhoben, so dass der Titel des Eilverfahrens wirkungslos geworden sei. Denn die Hauptsacheklage hätte sich gegen die angebliche Scheingesellschafterin der Beklagten richten müssen; zudem habe die Klägerin die einstweilige Verfügung nicht innerhalb der Frist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen. Das Landgericht hätte dem Antrag der Beklagten vom 20. Juli 2023 in dem Eilverfahren 94 O 18/23 auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung stattgeben müssen. Jedenfalls könne die Aufhebung im hiesigen Hauptsacheverfahren, und zwar auch noch in der Berufung, erfolgen. Am 19. Juni 2024 ist durch den Notar XXX eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht und dort veröffentlicht worden, die die Klägerin als zu 75 % an der Beklagten beteiligte Gesellschafterin ausweist. Gegen die Beklagte ist aufgrund Säumnis in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30. Januar 2025 Versäumnisurteil zum Aktenzeichen 12 U 68/24 ergangen, in dem die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist. Die Beklagte hat gegen das ihr am 31. Januar 2025 zugestellte Versäumnisurteil rechtzeitig Einspruch eingelegt. Sie ist der Auffassung, ihr Einspruch sei lediglich aufgrund des sog. Meistbegünstigungsprinzips zulässig. Denn der Senat hätte aufgrund der Unzulässigkeit der Klage richtigerweise ein Prozessurteil erlassen müssen. Mit Schriftsatz vom 7. März 2025 behauptet die Beklagte erstmals in Bezug auf die von ihr erstinstanzlich geltend gemachte Vereinbarung vom 28. Juni 2022, zwischen den Parteien habe im Büro der Klägerin am 22. November 2022 ein Gespräch mit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, deren Geschäftsführer XXX sowie Herrn XXX stattgefunden, das mit Zustimmung der Beteiligten mittels Mobiltelefon aufgenommen worden sei und durch das gemäß dem in Bezug genommenen Wortprotokoll in Anlage BF9 belegt werde, dass entgegen der notariellen Urkunde vom 29. Juni 2022 ein Kaufpreis von 1,0 Mio. € für die Abtretung der Geschäftsanteile an der Beklagten vereinbart worden sei. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Kammergerichts vom 30. Januar 2025, Aktenzeichen 12 U 68/24, das am 17. Mai 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, Aktenzeichen 94 O 64/23, abzuändern und die Feststellungsklage insgesamt als unzulässig abzuweisen sowie die mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. April 2023, Aktenzeichen 94 O 18/23, erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben. Die Klägerin beantragt sinngemäß, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache anteilig in Bezug auf den ursprünglichen Feststellungsantrag zu III. 2 (Einreichung einer neuen Gesellschafterliste) erledigt ist, und das vorgenannte Versäumnisurteil des Senats im Übrigen aufrechtzuerhalten. Die Klägerin tritt der Berufung unter Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen und wendet sich gegen den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 13. März 2025 hat die Klägerin ein Gespräch am 22. November 2022 in ihren Büroräumen und unter Teilnahme ihrer Prozessbevollmächtigten, die in dem damaligen Zeitraum aufgrund einer medizinischen Behandlung keine außerfamiliären Kontakte gehabt habe, bestritten, ebenso die Behauptung, ihr Geschäftsführer habe jemals einer Aufzeichnung von Gesprächen zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 30. Januar 2025, das aufgrund der in Bezug genommenen Hinweise vom 4. Februar 2025 zu Recht ergangen ist, ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt. Der Einspruch rechtfertigt jedoch nur teilweise in der Sache eine andere Entscheidung. Die Berufung bleibt erfolglos und das Versäumnisurteil des Senats ist aufrechtzuerhalten, soweit die Klägerin begehrt, festzustellen, dass sie zu 75 % an der Beklagten als Gesellschafterin beteiligt ist (Tenor zu 3. Halbsatz 1 der Entscheidung des Landgerichts). Im Übrigen ist die Berufung begründet, das Versäumnisurteil des Senats insoweit aufzuheben und die Klage unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts in Bezug auf den Tenor zu 1., 2. und 3. Halbsatz 2 abzuweisen, und zwar auch, soweit die Klägerin inzwischen einseitig die Feststellung der Erledigung begehrt in Bezug auf ihren ursprünglichen Feststellungsantrag, die Gesellschafterliste zu korrigieren. 1. Das Landgericht hat im Tenor zu 3. Halbsatz 1 zu Recht festgestellt, dass die Klägerin als Gesellschafterin zu 75 % an der Beklagten beteiligt ist. a) Die Klage ist insoweit zulässig. Der Rechtssatz, dass der Klagepartei das Feststellungsinteresse fehlt, wenn ihr eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist, gilt nur dann, wenn damit das Rechtsschutzziel erschöpft ist (BGH, Urteil vom 22. Mai 2024 – IV ZR 124/23 –, Rn. 15, juris). Vorliegend streiten die Parteien nicht nur über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet war, eine geänderte Gesellschafterliste einzureichen, die die Klägerin (wieder) als Gesellschafterin mit 75 % der Gesellschaftsanteile ausweist. Die Klägerin begehrt vielmehr die darüberhinausgehende Feststellung, dass sie ihre Gesellschafterstellung nicht verloren hat, sondern aufgrund des wirksamen notariellen Vertrages vom 29. Juni 2022 weiterhin Gesellschafterin der Beklagten ist. Mit dieser Feststellung soll verhindert werden, dass die Beklagte in Zukunft erneut zu Unrecht veranlasst, die Gesellschafterstellung der Klägerin durch erneute Einreichung einer abweichenden Gesellschafterliste zu korrigieren, soweit ihre (inzwischen nur noch Minderheits-) Gesellschafterin XXX weiterhin die Auffassung vertreten sollte, sie könne sich über den notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 29. Juni 2022 hinwegsetzen. Angesichts der weitreichenden Wirkungen der Gesellschafterliste gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 406/17 -, Rn. 35, juris) muss dem betroffenen Gesellschafter die Möglichkeit eröffnet werden, das Rechtsverhältnis im Grundsätzlichen klären zu lassen. Das Oberlandesgericht Hamm weist zu Recht darauf hin, dass ein in die Liste eingetragener Gesellschafter von der Gesellschaft als Gesellschafter zu behandeln ist, und zwar unabhängig von der materiellen Rechtslage (OLG Hamm, Urteil vom 16. April 2014 – 8 U 82/13 –, Rn. 60, juris). Daraus ergibt sich jedenfalls dann der Schluss, dass dem Gesellschafter ein Feststellungsinteresse zukommt, seine Gesellschafterstellung umfassend gerichtlich klären zu lassen, wenn die Gesellschaft bereits durch Einreichung einer unrichtigen Gesellschafterliste zum Ausdruck gebracht hat, ihre eingetragene Gesellschafterin nicht (mehr) als solche anzuerkennen. Die formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste gemäß § 16 Abs.1 Satz 1 GmbHG steht unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 – II ZR 391/18 –, Rn. 45, juris; OLG München, Beschluss vom 24. Januar 2024 – 23 U 9287/21 –, Rn. 15, juris); die Gesellschaft kann sich nicht auf diese Wirkung berufen, wenn sie durch unredliches Verhalten - wie vorliegend trotz der ablehnenden Haltung der Notarin XXX - die Aufnahme der unzutreffenden Gesellschafterliste herbeigeführt hat (OLG München a.a.O., Rn. 16). Dementsprechend steht dem Gesellschafter das Recht zu, durch Feststellungsklage seine Gesellschafterstellung klären zu lassen, um der Legitimationswirkung einer zukünftig möglicherweise nochmals zu seinen Lasten geänderten Liste entgegenzutreten. Die Klägerin war nicht verpflichtet, zunächst einen Rechtsstreit mit der Anteilsverkäuferin darüber zu führen, ob sie den Gesellschaftsanteil von 75 % an der Beklagten durch den notariellen Kaufvertrag vom 29. Juni 2022 wirksam erworben hat. Denn dies würde die Klägerin nicht hinreichend schützen, da der Geschäftsführer einer GmbH auch gegen den ausdrücklichen Widerspruch des bislang eingetragenen Gesellschafters berechtigt ist, eine korrigierte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – II ZR 21/12, juris Rn. 36; KG Berlin, Beschluss vom 10. Juli 2019 – 2 W 16/19 –, Rn. 11, juris). b) Die Klage ist begründet, denn die Klägerin ist weiterhin zu 75 % an der Beklagten beteiligt. aa) Der notarielle Geschäftsanteilübertragungs- und Kaufvertrag vom 29. Juni 2022 ist nicht schwebend unwirksam, soweit aufgrund der vor der Abtretung beurkundeten neuen Satzung der Beklagten die Abtretung eines Geschäftsanteils der schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft bedarf, § 9 Ziffer 1 der Satzung. Die neue Satzung wurde im Außenverhältnis erst mit Eintragung in das Handelsregister, die konstitutiv wirkt und der keine rückwirkende Kraft zukommt (Tebben in: Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 54, Rn. 54; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbHGr, 21. Auflage 2023, § 54, Rn. 18) wirksam, galt mithin am 29. Juni 2022 noch nicht. Soweit die Satzungsänderung innerhalb der Gesellschaft schon nach Beschlussfassung über die Änderung zu beachten sein sollte (vgl. dazu Bayer a.a.O., Rn. 20), ist dies jedenfalls erfolgt. Denn in der notariellen Urkunde auf Seite 4 ist wiedergegeben, dass die Beklagte eine außerordentliche Gesellschafterversammlung abgehalten hat. Da die damalige Alleingesellschafterin der Beklagten, die XXX, von XXX als deren Geschäftsführerin vertreten wurde und Kenntnis von der beabsichtigten Veräußerung der Gesellschaftsanteile an die Klägerin hatte, liegt in der Mitwirkung an der notariellen Verhandlung zugleich die (konkludente) schriftliche Kundgabe des Willens der Beklagten, dieser Übertragung zuzustimmen. Jedenfalls läge ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, wenn die Beklagte sich im Nachhinein auf ihre fehlende gesonderte schriftliche Zustimmung berufen würde. Ebenso wenig bedurfte die Veräußerung der Mehrheitsbeteiligung an der Beklagten eines Gesellschafterbeschlusses der XXX . Eine entsprechende Satzungsregelung dieser Gesellschaft behauptet die Beklagte nicht. Zwar bedürfen bestimmte Entscheidungen einer Gesellschaft auch dann, wenn sie eine Mitwirkung der Gesellschafter nach dem Gesetz bzw. der Satzung nicht erfordern, ausnahmsweise der von dem gesetzlichen Vertreter einzuholenden, intern wirkenden Zustimmung der Gesellschafterversammlung (grundlegend für die Aktiengesellschaft BGH, Urteil vom 26. April 2004 – II ZR 154/02 –, Rn. 27, juris). Dies gilt jedoch nur in engen Grenzen, wenn die Maßnahme die Kernkompetenz der Gesellschafterversammlung, über die Verfassung der Gesellschaft zu bestimmen, berührt und in ihren Auswirkungen einen Zustand nahezu verwirklichen würde, der allein durch eine Satzungsänderung herbeigeführt werden kann (BGH, Urteil vom 26. April 2004 – II ZR 154/02 –, Rn. 37, juris). Angesichts dessen, dass nicht ersichtlich ist, über welche anderen Beteiligungen die XXX verfügt bzw. ob es sich bei ihrer Beteiligung zu 100 % an der Beklagten um ihren einzigen Vermögensgegenstand handelte, war eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der XXX nicht geboten. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass XXX entweder zwischenzeitlich aufgrund der Liquidation der Alleingesellschafterin der XXX, der in Riga ansässigen XXX, selbst die Anteile an der XXX erworben hatte oder aber deren Alleingesellschafterin, die XXX, wirksam vertreten konnte. So hatte sich XXX in der Handlungsvollmacht der Geschäftsführerin vom 8. Mai 2022 (Anlage B3) als Gesellschafterin und Direktorin der XXX bezeichnet. Entweder diese Gesellschaft war noch existent; dann konnte die Geschäftsführerin der XXX als Vertreterin der Muttergesellschaft die Gesellschafterversammlung abhalten und hat mit der nachfolgenden Abtretung zugleich ihre Zustimmung erteilt. Oder aber die XXX war nicht mehr existent, soweit sie ausweislich des litauischen Handelsregisterauszugs in Anlage K6 bereits seit dem 8. September 2021 liquidiert gewesen sein soll; dann wäre deren Vermögen in Form der Anteile an der XXX an XXX als Gesellschafterin der XXX gefallen; es ist nicht ersichtlich oder von der Beklagten behauptet, dass noch andere Gesellschafter vorhanden gewesen wären. Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 6. Januar 2025 unter 2. (Seite 44 eAkte) irrelevant. bb) Der notarielle Vertrag vom 29. Juni 2022 ist weder sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB, noch steht die von der Beklagten behauptete Vereinbarung vom 28. Juni 2022, deren Existenz unterstellt, der Wirksamkeit entgegen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht und gegen die die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung keine konkreten Einwände erhoben hat, wird Bezug genommen. Soweit die Beklagte am Rande unter III.2 der Berufungsbegründung weiterhin an der Behauptung festhält, die an die Klägerin ursprünglich abgetretenen Geschäftsanteile hätten einen Wert von einer Million Euro gehabt, fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit den rechtsfehlerfreien Argumenten des Landgerichts auf Seite 7 unten/Seite 8 oben des angefochtenen Urteils, die deutlich gegen diesen aus der Luft gegriffenen und ins Blaue hinein behaupteten Wert sprechen; einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Der neue Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 7. März 2025 zu einem angeblich existierenden Wortprotokoll vom 22. November 2022, das belegen solle, dass die behauptete Vereinbarung vom 28. Juni 2022 auch noch nach Abschluss der einen Tag später notariell beurkundeten Vereinbarung habe fortgelten sollen, ist nicht zu berücksichtigen, da es bereits an den Voraussetzungen für die Zulassung neuen Vorbringens in der Berufung fehlt. Die Klägerin hat die Existenz dieses Wortprotokolls sowie die Umstände des Zustandekommens im nachgelassenen Schriftsatz bestritten und ist den darin wiedergegebenen Äußerungen grundsätzlich entgegengetreten. Streitiges neues Vorbringen bedarf eines Zulassungsgrundes gemäß § 531 Abs. 2 ZPO, der zudem glaubhaft gemacht werden muss. Die Beklagte hat dazu schriftsätzlich nichts vorgetragen. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2025 behauptet hat, die Datei sei zwischenzeitlich verschwunden gewesen und erst jetzt wiedergefunden worden, ist dies als Entschuldigungsgrund nicht ausreichend. Weder liegt ein Fall des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vor, da kein rechtlicher Gesichtspunkt übersehen wurde, noch macht die Beklagte einen Verfahrensmangel im Sinne von Nr. 2 der zitierten Vorschrift geltend. Auch § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO greift nicht. Dies würde voraussetzen, dass die Partei ohne Nachlässigkeit daran gehindert war, bereits in der ersten Instanz entsprechend vorzutragen, so insbesondere, wenn erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein Beweismittel aufgefunden oder entstanden ist (Gerken in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 531 ZPO, Rn. 32). Vorliegend hat die Beklagte bereits nicht vorgetragen, wann ihr erstmals bekannt geworden worden sei, dass ein solches Protokoll existiere. Da der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten an dem Gespräch teilgenommen und die Datei angefertigt haben will, liegt es nahe, davon auszugehen, dass er darüber mit seiner Ehefrau schon unmittelbar danach gesprochen hat, zumal sich die Beklagte bereits von Beginn dieses Verfahrens an auf die Vereinbarung vom 28. Juni 2022 berufen hat. Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, warum das Mobiltelefon und mit ihm die dort gespeicherte Aufnahme verschwunden und dann zufällig wiedergefunden worden sein soll. Erst recht fehlt es aber an einer Glaubhaftmachung dieser Umstände. Die Ausführungen der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20. März 2025 hat der Senat zur Kenntnis genommen; eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ZPO ist nicht geboten. Aufgrund der vorstehenden Begründung des Senats kann sich die Beklagte nicht erfolgreich auf ein Recht zum Rücktritt von dem streitgegenständlichen Kauf- und Abtretungsvertrag berufen, selbst wenn die Vereinbarungen in dem Schriftstück vom 28. Juni 2022, dessen Existenz unterstellt, nicht erfüllt worden sein sollten. 2. Der nach einseitiger Erledigungserklärung verbleibende Feststellungsantrag der Klägerin auf Erledigung ihres ursprünglichen Feststellungsantrages gemäß Halbsatz 2 des Tenors zu 3. der landgerichtlichen Entscheidung ist ohne Erfolg. Aufgrund der unter dem 19. Juni 2024 zum Handelsregister neu eingereichten und veröffentlichten Gesellschafterliste, die die Klägerin mit einer Beteiligung von 75 % an der Beklagten wie in der Gesellschafterliste vom 1. Juli 2022 ausweist, hat sich zwar der ursprüngliche Antrag in der Hauptsache erledigt. Dennoch scheidet die Feststellung der Erledigung insoweit aus. Denn bleibt die Erledigungserklärung wie vorliegend einseitig, hat das Gericht zu prüfen, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist (Althammer in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 91a, Rn. 43). Es fehlte hier jedenfalls an der Zulässigkeit: Die Klage war als Feststellungsklage hinsichtlich dieses Antrages, bei dem es sich um eine positive Feststellungsklage gehandelt hat, unzulässig. Eine Umstellung auf eine Leistungsklage im Sinne einer qualitativen Klageänderung wäre an der fehlenden Anschlussberufung gescheitert, die aufgrund des Ablaufs der Frist gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO am 3. November 2024 nicht mehr wirksam hätte eingelegt werden können. Das Ziel der Klägerin, die Gesellschafterliste korrigieren zu lassen, konnte sie mit der Feststellungsklage nicht erreichen; vielmehr hätte es der vorrangigen Leistungsklage bedurft. Es ist inzwischen allgemein anerkannt, dass dem tatsächlich Berechtigten ein Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zusteht, den er im Wege der Leistungsklage gegen die Gesellschaft durchsetzen kann (KG Berlin, Beschluss vom 10. Juli 2019 – 2 W 16/19 –, Rn. 9, juris; OLG Hamm, Urteil vom 16. April 2014 – 8 U 82/13 –, Rn. 70, juris; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Auflage 2023, § 40, Rn. 58). Denn eine einmal zum Handelsregister eingestellte und im Registerordner eingereichte Gesellschafterliste kann nachträglich nicht wieder gelöscht werden, da § 395 FamFG nur auf Eintragungen Anwendung findet. Die Korrektur muss daher stets durch Einreichung einer neuen Gesellschafterliste zum Handelsregister erfolgen (Heidinger in: Münchener Kommentar, GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 40 Rn. 190). Steht jedoch dem Anspruchsinhaber eine Leistungsklage offen, ist die Feststellungsklage insoweit nachrangig und es fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse (Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar, ZPO, 7. Aufl. 2025, § 256 Rn. 54). 3. Die Feststellungsklage gemäß Tenor zu 1. und 2. des angefochtenen Urteils, wonach die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit der beiden Gesellschafterlisten vom 10. und 13. Januar 2023 sowie der zugrunde liegenden Willenserklärungen begehrt, ist unzulässig. Die Klägerin ist durch die erfolgreiche Feststellungsklage in Bezug auf ihre unverändert gebliebene Gesellschafterstellung von 75 % hinreichend gesichert. Sie hat ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls im Verhältnis zu der Beklagten nicht dargetan. Zudem fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, „… die der Erstellung der Gesellschafterliste zugrundliegenden Beschlüsse und Willenserklärungen“ seien nichtig. Es ist nicht nachvollziehbar, welche konkreten Erklärungen gemeint sein sollten; auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten auf Seite 5 f. der Berufungsbegründung wird verwiesen. 4. Der Beklagten steht kein Anspruch auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. April 2023 gegen die Beklagte zu. a) Eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 936, 927 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht. Zwar ist dafür das Gericht der Hauptsache zuständig gemäß Halbsatz 2 der Vorschrift (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO 35. Auflage 2024, § 927, Rn. 10), mithin hat der Senat als zuständiges Berufungsgericht darüber zu entscheiden. Ferner kann die Beklagte diesen Antrag als Berufungsführerin zulässigerweise aus prozessökonomischen Gründen im Verfahren über die Hauptsacheklage stellen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 – I ZR 152/13 –, Rn. 36, juris; Drescher in: Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 927 Rn. 9). Der Beklagten ist weiterhin darin zuzustimmen, dass grundsätzlich eine Veränderung der Umstände im Sinne von § 927 Abs. 2 ZPO vorliegt, die zu einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung berechtigt, wenn sich der Verfügungsgrund aufgrund versäumter Vollziehung innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO erledigt (Drescher in: Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 927 Rn. 6). Die Anforderungen von § 929 ZPO sind jedoch eingehalten. Erforderlich sind der Beginn der Vollziehung und die Zustellung des Urteils, mit dem die einstweilige Verfügung erlassen worden ist. Die Frist des § 929 ZPO beginnt mit der Verkündung des Urteils, hier am 14. April 2023. Bei einem auf Eintragung in das Register gerichteten Titel genügt für den Beginn der Vollziehung ein Eintragungsantrag des Gläubigers (Musielak/Voit/Huber/Braun, 21. Aufl. 2024, ZPO § 936 Rn. 5). Der Antrag der Klägerin auf Aufnahme des Widerspruchs in den Registerordner ist ausweislich des öffentlich einsehbaren Handelsregisters zur Registernummer der Beklagten (HRB 165174) am 19. April 2024 eingegangen; damit ist die Notfrist des § 929 Abs. 2 ZPO gewahrt. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung wurde nicht gemäß § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO wirkungslos, auch wenn die Klägerin das im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Urteil nicht im Parteibetrieb zugestellt hat. Die Zustellung ist von Amts wegen verfügt worden und das Urteil ist der Beklagten über ihre Prozessbevollmächtigten am 3. Mai 2023 (das dort angegebene Datum 3. März 2023 war offensichtlich ein Versehen, vergl. Blatt 38 f. der Beiakte) zugestellt worden. Bei einem Urteil, das anders als ein Beschluss bereits ab Verkündung existent und zu beachten ist und von Amts wegen zugestellt wird, genügt es, wenn der Schuldner durch die erfolgte Amtszustellung Kenntnis von dem Titel erlangt und wenn Umstände vorliegen, die aus seiner Sicht keinen Zweifel an der Ernstlichkeit des Vollziehungswillens des Gläubigers zulassen, so dass die zusätzliche Parteizustellung bloße Förmelei wäre (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 25. September 2013 – 1 U 42/13 –, Rn. 30, juris; OLG München, Urteil vom 6. Februar 2013 – 15 U 2848/12 –, Rn. 21, juris; vgl. ferner OLG München, Beschluss vom 5. Juli 2005 – 32 Wx 56/05 –, Rn. 13, juris). Maßgeblich ist der Rechtsgedanke des § 189 ZPO, der den Sinn hat, die förmlichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, sondern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig, nämlich durch tatsächlichen Zugang, erreicht wird. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hat seine frühere gegenteilige Ansicht in einer neueren Entscheidung aufgegeben und bei einer durch Urteil erlassenen Verfügung eine Amtszustellung genügen lassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2020 – 20 U 208/20 –, Rn. 22, juris; vgl. ferner BGH, Urteil vom 13. April 1989 – IX ZR 148/88 –, Rn. 26, juris). b) Eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung mangels rechtzeitiger bzw. zutreffender Hauptsacheklage scheidet aus. Im Rahmen eines Verfahrens gemäß §§ 936, 927 Abs. 2 ZPO kann zwar auch geltend gemacht werden, die Hauptsacheklage sei nicht unter Wahrung der Frist gemäß § 926 Abs. 1 ZPO erhoben worden (Drescher in: Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 927 Rn. 6; Elzer/Mayer in: BeckOK, ZPO, 55. Aufl. 2024, § 927 Rn. 19; Huber/Braun in: Musielak/Voit, ZPO 21. Aufl. 2024, § 927 Rn. 7). Gleiches gilt aufgrund der bereits erwähnten prozessökonomischen Gründe für die Beurteilung, ob es sich um die „richtige“ Hauptsacheklage handelt. Zugunsten der Beklagten ist ferner davon auszugehen, dass an dem ursprünglich bei dem Landgericht Berlin mit Schriftsatz vom 20. Juli 2023 gestellten Aufhebungsantrag mangels Nichtbescheidung nicht mehr festgehalten werden soll, auch wenn eine förmliche Rücknahme dort nicht erfolgt ist. Die Hauptsacheklage ist jedoch rechtzeitig erhoben worden. Das Landgericht Berlin hat in dem Eilverfahren 94 O 18/23 durch Beschluss die Frist, innerhalb derer die Hauptsacheklage einzureichen war, auf den 12. Juli 2023 bestimmt. Die hiesige Klage ist an diesem Tag bei dem Landgericht eingegangen und im Sinne des anzuwendenden § 167 ZPO (Bruns in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2020, § 926, Rn. 11) „demnächst“ der Beklagten zugestellt worden. Es handelt sich um die zutreffende Hauptsacheklage im Sinne von § 926 ZPO. Der Streitgegenstand der Klage muss mit dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gesicherten Anspruch übereinstimmen (Huber/Braun in: Musielak/Voit, ZPO 21. Aufl. 2o24, § 926 Rn. 14); eine Feststellungsklage ist, soweit sie zulässig ist, ausreichend (Bruns in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage 2020, § 926, Rn. 11) Maßgeblich ist allein, dass die Hauptsacheklage – und sei es auch nur inzident – zur Überprüfung des Arrestanspruches auf seine Begründetheit führt (Drescher in Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 926, Rn. 14 m.w.N.); jede Förmelei ist unangebracht (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 926, Rn. 30). Vorliegend sind die Parteien des Verfügungsverfahrens und des Hauptsacheverfahrens identisch. Die Auffassung der Beklagten, die Klägerin hätte ihre Hauptsacheklage gegen die XXX richten müssen, ist unzutreffend. Die Ausführungen des Kammergerichts, auf die sich die Beklagte bezieht, wonach ein Berichtigungsanspruch gegen den zu Unrecht eingetragenen Scheingesellschafter gerichtet werden soll, betrafen ein Eilverfahren, das die (wahre) Gesellschafterin gegen diesen Scheingesellschafter geführt hatte (KG Berlin, Beschluss vom 13. August 2019 – 2 W 22/19 –, Rn. 9, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 6 W 26/19 –, Rn. 25 - 29, juris). Hier dagegen hatte die Klägerin mit nicht angegriffenem Urteil die Eintragung eines Widerspruchs im Verhältnis zu der Beklagten erreicht. Ebenso ist der Inhalt der Anträge im Wesentlichen identisch, denn der Widerspruch gegen die unzutreffende Gesellschafterliste und die zulässige Feststellungsklage gemäß dem Antrag zu III. Halbsatz 1 betreffen die durch den Widerspruch gesicherte Frage, ob die Klägerin weiterhin mit 75 % als Gesellschafterin an der Beklagten beteiligt ist. Ob die einstweilige Verfügung zu Recht im Verhältnis zwischen den hiesigen Parteien ergangen ist, ist für die Entscheidung, ob ein Aufhebungsgrund wegen fehlender Wahrung der Frist gemäß § 926 ZPO gegeben ist, ohne Belang. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 344 ZPO; dabei hat der Senat die Anträge zu I. und II. als nicht maßgeblich für die Kostenquotelung angesehen, da nicht streitwerterhöhend. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.