OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 202 - 203/19, 2 Ws 202/19, 2 Ws 203/19, 2 Ws 202 - 203/19 - 161 AR 283/19, 2 Ws 202/19 - 161 AR 283/19 ... mehr

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0113.2WS202.203.19.00
26Zitate
21Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 21 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die im Rahm einer Führungsaufsicht erteilte Weisung, Hausbesuche und Besuche am Arbeitsplatz zu dulden, ist zu unbestimmt. Sie lässt nicht erkennen, wem das Besuchsrecht zustehen soll; ferner ist nicht ersichtlich, ob die Anordnung die Duldung von (Haus-)besuchen zu jeder Tages- und Nachtzeit erfasst, eine vorherige Ankündigung des Besuchs erfordert und Besuche in unbegrenzter Anzahl erfolgen dürfen.(Rn.22) 2. Insbesondere mit Blick auf den Eingriff in das Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG bedarf eine solche Weisung zudem einer eingehenden Begründung.(Rn.21)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die in dem Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 6. November 2019 enthaltene Anordnung, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt, wird verworfen. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird die Weisung 2. a) 2. Halbsatz des Beschlusses des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 6. November 2019, wonach der Beschwerdeführer Hausbesuche und Besuche am Arbeitsplatz zu dulden hat, aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die im Rahm einer Führungsaufsicht erteilte Weisung, Hausbesuche und Besuche am Arbeitsplatz zu dulden, ist zu unbestimmt. Sie lässt nicht erkennen, wem das Besuchsrecht zustehen soll; ferner ist nicht ersichtlich, ob die Anordnung die Duldung von (Haus-)besuchen zu jeder Tages- und Nachtzeit erfasst, eine vorherige Ankündigung des Besuchs erfordert und Besuche in unbegrenzter Anzahl erfolgen dürfen.(Rn.22) 2. Insbesondere mit Blick auf den Eingriff in das Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG bedarf eine solche Weisung zudem einer eingehenden Begründung.(Rn.21) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die in dem Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 6. November 2019 enthaltene Anordnung, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt, wird verworfen. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird die Weisung 2. a) 2. Halbsatz des Beschlusses des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 6. November 2019, wonach der Beschwerdeführer Hausbesuche und Besuche am Arbeitsplatz zu dulden hat, aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. I. Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 18. Januar 2016 in dem Berufungsverfahren gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. Juli 2014 wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Darin einbezogen wurden die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 16. Oktober 2012, die gegen ihn wegen Betruges in zwei Fällen, Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 66 Fällen, Insolvenzverschleppung sowie falscher Versicherung an Eides statt verhängt worden waren. Mit Beschluss vom 12. April 2019 lehnte die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung mangels günstiger Prognose ab. Ein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel blieb ohne Erfolg (vgl. Senat, Beschuss vom 28. Juni 2019 – 2 Ws 82/19 –). Die Strafe wurde vollständig verbüßt und der Beschwerdeführer am 8. August 2019 aus der Haft entlassen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – festgestellt, dass mit der Entlassung aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht eintritt. Ein Entfallen der Maßregel (§ 68f Abs. 2 StGB) hat die Kammer nicht angeordnet; auch hat sie die Höchstdauer der Führungsaufsicht nicht abgekürzt (§ 68c Abs. 1 Satz 2 StGB). Sie hat den Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung des zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt (§ 68a Abs. 1 StGB) und den Verurteilten angewiesen, sich einmal im Monat bei seinem Bewährungshelfer zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB) sowie Hausbesuche und Besuche am Arbeitsplatz zu dulden (§ 68b Abs. 2 StGB), jeden Wechsel der Wohnung und des Arbeitsplatzes spätestens nach drei Tagen der Aufsichtsstelle zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB), sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9) und eine Erwerbstätigkeit oder einen Wechsel der Beschäftigung seinem Bewehrungshelfer unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen (§ 68b Abs. 2 StGB). Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinem als sofortige Beschwerde bezeichnetem Rechtsmittel vom 19. November 2019. II. 1. Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen das Nichtentfallen der Führungsaufsicht wendet, ist sie nach § 68f Abs. 2 StGB, § 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft. Sie ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB für den Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes liegen vor. Der Beschwerdeführer hatte bei seiner Entlassung eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, der vorsätzliche Straftaten zugrunde liegen, vollständig verbüßt. a) Nach dem Willen des Gesetzgebers tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB die Führungsaufsicht regelmäßig und automatisch ein. Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass die Führungsaufsicht hier nicht sinnvoll, sondern vielmehr für Fälle von Gewaltdelikten gedacht sei, weist der Senat auf Folgendes hin: Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht zwei unterschiedliche Zwecke verfolgt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. März 2016 – 2 Ws 78/16 – und 4. November 2004 – 5 Ws 536/04 –). Einerseits soll dem nach Verbüßung einer langen Haftstrafe Entlassenen geholfen werden, sich in der Freiheit zurechtzufinden, weil er der besonderen Hilfe regelmäßig bedarf, andererseits indiziert die vollständige Vollstreckung der in § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Freiheitsstrafen die fortdauernde Gefährlichkeit des Täters (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. März 2018 – 2 Ws 64/18 – und vom 30. März 2016 aaO). Eine Differenzierung nach Deliktstypen hat der Gesetzgeber in § 68f Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz StGB nur im Hinblick auf Sexualstraftaten vorgenommen, bei denen abweichend von den übrigen Straftaten bereits bei einer Verurteilung zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr – bei Nichtaussetzung des Strafrests – Führungsaufsicht eintritt. Im Hinblick auf alle übrigen Straftaten erfordert § 68f Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz StGB unabhängig von dem dadurch verwirklichten Delikt die Verurteilung zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wobei die Tat vorsätzlich begangen worden sein muss. Da es sich bei der Führungsaufsicht um eine Maßregel der Besserung und Sicherung handelt, deren Zweck nicht die Bestrafung des Täters ist, ist in ihr auch keine verfassungswidrige Doppelbestrafung zu sehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1980 – 2 BvR 495/80 – juris). Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur getroffen werden kann, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 283; OLG Düsseldorf StV 1995, 539; MDR 1990, 356; OLG Karlsruhe MDR 1987, 784; KG, Beschlüsse 29. August 2005 – 5 Ws 435/05 –, 10. Juli 2000 – 5 Ws 493/00 –, und 30. Juli 1987 – 5 Ws 242/87 –; Senat, Beschlüsse vom 6. November 2018 – 2 Ws 217-218/18 – mwN; 30. März 2016 aaO und vom 25. März 2014 – 2 Ws 54/14 –; std. Rspr.). b) Bei Berücksichtigung dieser Maßstäbe kam aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ein Entfallen der Führungsaufsicht vorliegend nicht in Betracht. Wie bereits in der Entscheidung des Senats vom 28. Juni 2019 ausgeführt, konnte dem Verurteilten mangels günstiger Prognose schon keine Reststrafenaussetzung gewährt werden. Neue Tatsachen, die nunmehr eine positive, den obigen Anforderungen genügende Prognose ermöglichen, sind weder ersichtlich noch durch den Beschwerdeführer vorgetragen. 2. Hinsichtlich der weiteren Entscheidungen zur Führungsaufsicht ist die von dem Verurteilten eingelegte „sofortige Beschwerde“ gemäß § 300 StPO zudem als (einfache) Beschwerde (§ 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu behandeln. a) Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer vorliegend keine Nichtabhilfeentscheidung getroffen hat, hindert den Senat nicht an einer Entscheidung in der Sache. Denn es ist anerkannt und entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass dann, wenn das Gericht, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angegriffen wird, keine Abhilfeentscheidung im Sinne von § 306 Abs. 2 StPO getroffen hat, das über die Beschwerde befindende Gericht unter Berücksichtigung seiner Pflicht zur schnellen und wirtschaftlichen Erledigung der Sache nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden hat, ob es selbst entscheiden oder dem Erstbeschwerdegericht Gelegenheit geben will, eine unterlassene Entscheidung über die Abhilfe ordnungsgemäß nachzuholen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 – 2 Ws 475/02 – juris; Senat, Beschlüsse vom 19. November 2019 – 2 Ws 178-179/19 – und vom 14. Februar 2014 – 2 Ws 53/14 – bzgl. einer „weiteren Beschwerde“). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung scheidet die Rückgabe der Akten aus, wenn das mit der Beschwerde befasste Gericht – wie vorliegend – selbst sofort entscheiden kann, weil das Abhilfeverfahren für dessen Entscheidung keine Verfahrensvoraussetzung darstellt (vgl. OLG Hamm aaO; Senat, Beschluss vom 19. November 2019 aaO). b) Die zulässige, sich gegen die Nichtabkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht und die weiteren Anordnungen richtende Beschwerde ist überwiegend unbegründet und hat nur den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg. Die Nichtabkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB und die Anordnungen von Weisungen nach § 68a Abs. 1, § 68b Abs. 1 und Abs. 2 StGB unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§ 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Gesetzwidrigkeit wäre gegeben, wenn die Anordnungen im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar wären oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreiten (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 15. März 2012 – 1 Ws 138/12 – juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. August 2010 – 1 Ws 107/10 – juris; OLG Dresden, Beschluss vom 13. Juli 2009 – 2 Ws 291/09 – juris; Senat, Beschlüsse vom 6. November 2018 aaO, 30. März 2016 aaO; 5. Mai 2014 – 2 Ws 163/14 – juris, 3. September 2012 – 2 Ws 403/12 – und vom 26. Juli 2012 – 2 Ws 331/12 –; st. Rspr.). Dabei ist allein zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine Rechtsgrundlage hat, ob Ermessensmissbrauch vorliegt und ob der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 – 1 Ws 307/12 – juris; Senat, Beschlüsse vom 6. November 2018 aaO; 29. März 2018 aaO; 30. März 2016 aaO; 5. Mai 2014 aaO und vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 592/13 –). Eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Anordnung findet im Beschwerdeverfahren hingegen nicht statt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. März 2016 aaO und vom 23. Januar 2014 aaO; st. Rspr.). aa) Hinsichtlich der Dauer der Führungsaufsicht ergibt sich aus der Formulierung des § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB, dass das Gericht – anders als beispielsweise im Fall des § 56a Abs. 1 StGB – keine bestimmte Zeit festzulegen hat, sondern lediglich die Möglichkeit hat, die Höchstfrist von fünf Jahren abzukürzen. Da eine gerichtliche Festsetzung somit nicht obligatorisch ist, handelt es sich bei der fünfjährigen Höchstfrist um die gesetzlich bestimmte Regeldauer (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. November 2018 aaO; 30. März 2016 aaO und vom 20. Juni 2011 – 2 Ws 159/11 – mwN). Zu einer Abkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht nach § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB hat die Strafvollstreckungskammer angesichts der dem Verurteilten zu stellenden Gefährlichkeitsprognose ermessensfehlerfrei keinen Anlass gesehen. Dies ist angesichts der Vielzahl der die Führungsaufsicht auslösenden Taten des Verurteilten und seiner zahlreichen – auch einschlägigen – strafrechtlichen Vorverurteilungen auch zu bedingten und – wenngleich länger zurückliegenden – unbedingten Freiheitsstrafen (vgl. im Einzelnen Senat, Beschluss vom 28. Juni 2019 aaO) keineswegs unverhältnismäßig. Sollte sich die Lage des Verurteilten später günstig entwickeln, kann die Dauer der Führungsaufsicht nachträglich gemäß § 68d StGB abgekürzt werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Juli 1999 – 1 Ws 435/99 – juris; Senat, Beschluss vom 30. März 2016 aaO). bb) Die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers steht nicht im Ermessen des Gerichts, sie beruht vielmehr auf einer zwingenden Anordnung des Gesetzgebers (§ 68a Abs. 1 2. Halbsatz StGB) und ist schon deshalb nicht zu beanstanden. cc) Auch die Meldeweisungen sowie die Weisungen, jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle mitzuteilen sowie sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden, sind in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 8 und 9 StGB gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Zudem wurde ihre Anordnung durch die Strafvollstreckungskammer hinreichend begründet und sie sind weder unverhältnismäßig noch unzumutbar im Sinne des § 68b Abs. 3 StGB. dd) Die Weisung, eine Erwerbstätigkeit oder einen Wechsel der Beschäftigung dem Bewehrungshelfer unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, hat die Strafvollstreckungskammer – unter ausdrücklicher Benennung der Rechtsgrundlage (vgl. OLG Thüringen, Beschluss vom 14. August 2014 – 1 Ws 345/14 – juris) – auf § 68b Abs. 2 StGB gestützt. § 68b Abs. 2 StGB ermöglicht es dem Gericht neben den in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 12 StGB genannten weitere, ihm zweckmäßig erscheinende Weisungen zu erteilen, die weder abschließend und ihrem genauen Inhalt nach durch das Gesetz festgelegt noch strafbewehrt sind (vgl. Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 68b Rn. 1) und deshalb vergleichsweise geringen Bestimmtheitsanforderungen unterliegen (vgl. OLG Thüringen aaO). Die Möglichkeit, Weisungen im Zusammenhang mit der Arbeit zu erteilen, ist in § 68b Abs. 2 Satz 1 StGB ausdrücklich genannt. Die konkrete Ausgestaltung der Weisung obliegt dem Gericht. Die Weisung, eine Erwerbstätigkeit oder einen Wechsel der Beschäftigung dem Bewährungshelfer unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, ist hinreichend bestimmt (vgl. zum Bestimmtheitserfordernis Stree/Kinzig aaO Rn. 24), verhältnismäßig und stellt keine unzumutbaren Anforderung gemäß 68b Abs. 3 StGB an den Beschwerdeführer. ee) Erfolgreich ist die Beschwerde demgegenüber im Hinblick auf die angeordnete Weisung, Hausbesuche und Besuche am Arbeitsplatz zu dulden. Denn insoweit fehlt es an einer Begründung der Weisungsanordnung. Jede erteilte Weisung bedarf grundsätzlich einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung, denn ihre Anordnung belastet den Verurteilten. Die Beschlussgründe müssen es deshalb dem Beschwerdegericht im Rahmen der nach § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzunehmenden Würdigung ermöglichen, die Gesetzmäßigkeit der Weisung und auch die Ausübung und Einhaltung des Ermessens zu prüfen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. April 2019 – 1 Ws 179/19 – juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 2 Ws 37-38/14 –, juris; KG, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 5 Ws 8/18 – juris). Zwar mag im Einzelfall von der Begründung einer Weisung abgesehen werden können, wenn sich deren Anordnung aufdrängt, dies ist hier insbesondere angesichts der damit einhergehenden Eingriffsintensität in das Grundrecht der Unversehrtheit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG im Hinblick auf Hausbesuche (vgl. KG, Beschluss vom 29. Januar 2018 aaO), aber auch hinsichtlich Besuchen am Arbeitsplatz indes nicht der Fall. Ohne eine Begründung dieser Weisungsanordnung kann der Senat eine Abwägung der maßgeblichen Umstände und damit eine Ermessensausübung (vgl. OLG Hamm aaO) nicht nachvollziehen. In Anbetracht der mit der Weisung verbundenen erheblichen Belastung des Verurteilten hätte es hier im Rahmen der Aufklärungspflicht der Strafvollstreckungskammer der Feststellung der für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Tatsachen und einer Einbeziehung dieser in die Ermessensentscheidung bedurft (vgl. OLG Hamm aaO; Beschluss vom 19. Dezember 2017 – III-1 Ws 561/17 – juris; Beschluss vom 19. März 2009 – 2 Ws 40/09 – juris). Hinzu kommt, dass es der Weisung an einer ausreichenden Bestimmtheit mangelt. Die Anordnung lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, sondern lediglich vermuten, dass das Besuchsrecht dem Bewährungshelfer zustehen soll. Unklar ist auch, ob dieser sich notfalls auch zwangsweise Zutritt zur Wohnung und dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verschaffen dürfen soll. Ferner ist nicht ersichtlich, ob die Anordnung die Duldung von (Haus-)besuchen zu jeder Tages- und Nachtzeit erfasst, eine vorherige Ankündigung des Besuchs erfordert und Besuche in unbegrenzter Anzahl erfolgen dürfen. Auf die (einfache) Beschwerde war daher der angefochtene Beschluss unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Da es dem Beschwerdegericht als Folge des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO aus Rechtsgründen verwehrt ist, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen, war die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 19. Dezember 2017 aaO und vom 19. März 2009 aaO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Aufhebung der aus dem Tenor ersichtlichen Weisung stellt keinen kostenrelevanten Teilerfolg nach § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO dar. Der Umfang des erzielten Teilerfolgs ist – selbst wenn es bei diesem nach der erneuten Entscheidung der Strafvollstreckungskammer verbliebe – so gering, dass eine Billigkeitsentscheidung nach § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht angebracht ist (vgl. KG, Beschluss vom 29. Januar 2018 aaO mwN).