Beschluss
1 Ws 345/14
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2014:0814.1WS345.14.0A
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Leitsätze
1. Eine Anordnung im Rahmen der Führungsaufsicht ist gesetzeswidrig, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen eingeräumten Ermessens überschreitet. Außerdem beinhaltet die Prüfung der Gesetzmäßigkeit die Prüfung, ob die Weisung dem nach Art. 103 Abs. 2 GG zu beachtenden Bestimmtheitsgrundsatz gerecht wird.(Rn.25)
2. Die Duldung der Aufstellung eines sog. Home-unit in der Wohnung des Verurteilten und dessen Pflicht zur Mitwirkung bei der Beseitigung eventueller technischer Störungen sowie zur ständigen Mitführung des zur Überwachungseinrichtung gehörenden Mobiltelefons finden ihre rechtlichen Grundlage in § 68b Abs. 2 StGB.(Rn.33)
3. Bleibt unklar, auf welche konkreten gesetzlichen Regelungen der Absätze 1 oder 2 des § 68b StGB und auf welche – ermessensfehlerfreien, Verhältnismäßigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte beachtenden – Erwägungen die Strafvollstreckungskammer die Anordnung der einzelnen Weisungen überhaupt gestützt hat, führt bereits dieser Mangel zur Aufhebung der vorgenannten Weisungen.(Rn.37)
4. Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordert, dass dem Verurteilten präzise mitgeteilt wird, was von ihm verlangt wird. Dies gilt nicht nur für Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB, an deren Bestimmtheit besonders hohe Anforderungen gestellt werden müssen, sondern grundsätzlich auch für nicht strafbewehrte Weisungen nach § 68b Abs. 2 StGB.(Rn.44)
Tenor
1. Die im Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 15.07.2014 unter Ziffer III. getroffenen Weisungen werden aufgehoben. Hiervon ausgenommen sind die unter Ziffer III. 6. getroffenen Weisungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung des Verurteilten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Erfurt zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Beschwerde und die sofortige Beschwerde werden verworfen.
4. Die Kosten der sofortigen Beschwerde fallen dem Verurteilten zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Anordnung im Rahmen der Führungsaufsicht ist gesetzeswidrig, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen eingeräumten Ermessens überschreitet. Außerdem beinhaltet die Prüfung der Gesetzmäßigkeit die Prüfung, ob die Weisung dem nach Art. 103 Abs. 2 GG zu beachtenden Bestimmtheitsgrundsatz gerecht wird.(Rn.25) 2. Die Duldung der Aufstellung eines sog. Home-unit in der Wohnung des Verurteilten und dessen Pflicht zur Mitwirkung bei der Beseitigung eventueller technischer Störungen sowie zur ständigen Mitführung des zur Überwachungseinrichtung gehörenden Mobiltelefons finden ihre rechtlichen Grundlage in § 68b Abs. 2 StGB.(Rn.33) 3. Bleibt unklar, auf welche konkreten gesetzlichen Regelungen der Absätze 1 oder 2 des § 68b StGB und auf welche – ermessensfehlerfreien, Verhältnismäßigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte beachtenden – Erwägungen die Strafvollstreckungskammer die Anordnung der einzelnen Weisungen überhaupt gestützt hat, führt bereits dieser Mangel zur Aufhebung der vorgenannten Weisungen.(Rn.37) 4. Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordert, dass dem Verurteilten präzise mitgeteilt wird, was von ihm verlangt wird. Dies gilt nicht nur für Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB, an deren Bestimmtheit besonders hohe Anforderungen gestellt werden müssen, sondern grundsätzlich auch für nicht strafbewehrte Weisungen nach § 68b Abs. 2 StGB.(Rn.44) 1. Die im Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 15.07.2014 unter Ziffer III. getroffenen Weisungen werden aufgehoben. Hiervon ausgenommen sind die unter Ziffer III. 6. getroffenen Weisungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung des Verurteilten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Erfurt zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Beschwerde und die sofortige Beschwerde werden verworfen. 4. Die Kosten der sofortigen Beschwerde fallen dem Verurteilten zur Last. I. Der Verurteilte wurde durch seit diesem Tage rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14.06.2002 wegen Körperverletzung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in insgesamt 7 Fällen, von denen einer tateinheitlich mit versuchter räuberischer Erpressung, ein zweiter tateinheitlich mit Nötigung, ein dritter tateinheitlich mit Diebstahl und ein vierter tateinheitlich mit Raub begangen worden war, zu einer Einheitsjugendstrafe von 5 Jahren verurteilt (720 Js 60266/01). Dabei wurde eine vorhergehende Verurteilung durch das Amtsgericht Gotha vom 22.10.2001 wegen gemeinschaftlicher sexueller Nötigung und Vergewaltigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten einbezogen. Ferner wurde gegen den Verurteilten durch seit dem 19.02.2005 rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Erfurt vom 02.07.2004 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, Körperverletzung und Nötigung sowie wegen versuchter Nötigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verhängt (140 Js 433/03), wobei für die erstgenannte Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von 6 Jahren in Ansatz gebracht wurde. Unter Einbeziehung dieser und einer weiteren Verurteilung durch das Amtsgericht Gotha vom 21.06.2004 wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen wurde durch Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 10.10.2008, rechtskräftig seit 28.10.2008, nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten gebildet. Die Einheitsjugendstrafe aus dem Urteil vom 14.06.2002 verbüßte der Verurteilte bis zum 14.07.2011 vollständig. Danach wurde eine 1-jährige Freiheitsstrafe aus einer weiteren Verurteilung aus dem Jahre 2011 wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung gegen ihn vollstreckt. Derzeit verbüßt der Verurteilte noch bis zum 24.08.2014 die restliche Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss vom 10.10.2008 in der JVA T. Anschließend ist die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zum 11.01.2015 vorgesehen. Durch Beschluss vom 15.07.2014 stellte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt den Eintritt der gesetzlichen Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14.06.2002 und dessen Gesamtstrafenbeschluss vom 10.10.2008 fest, bestimmte deren Dauer auf 5 Jahre und unterstellte den Verurteilten der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers. Ferner erteilte sie dem zuvor mündlich angehörten Verurteilten unter Ziffer III. des Beschlusstenors für die Dauer der Führungsaufsicht folgende Weisungen: "1. Der Verurteilte hat sich mindestens zwei Mal pro Monat nach näherer Weisung seines Bewährungshelfers bei diesem durch persönliche Vorsprache zu melden, erstmals in der Woche nach der Haftentlassung. Der Verurteilte hat den Kontakt zum Bewährungshelfer zu halten und jeder Ladung seines Bewährungshelfers zu einem Gesprächstermin Folge zu leisten. 2. Der Verurteilte hat einen festen Wohnsitz zu nehmen, diesen polizeilich anzumelden und hierüber seinem Bewährungshelfer binnen einer Woche Mitteilung zu machen. Jeden Wohnsitzwechsel hat er ebenfalls binnen einer Woche seinem Bewährungshelfer zu melden. 3. Sobald der Verurteilte einen Arbeitsplatz gefunden hat, hat er seinem Bewährungshelfer dies und den Namen seines Arbeitgebers binnen einer Woche mitzuteilen. Jeden Wechsel des Arbeitsplatzes hat er ebenfalls binnen einer Woche der Bewährungshilfe zu melden. Im Falle der Erwerbslosigkeit hat er sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden und dies binnen einer Woche seinem Bewährungshelfer nachzuweisen. 4. Der Verurteilte darf keine alkoholischen Getränke und keine berauschenden Mittel oder Drogen zu sich nehmen. Er hat Beratungstermine bei einer Suchtberatungsstelle wahrzunehmen, sofern sein Bewährungshelfer dies für sinnvoll und erforderlich halten sollte. Er hat sich Alkohol- und Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, sofern solche Kontrollen vom Bewährungshelfer für erforderlich gehalten werden. 5. Der Verurteilte hat in seiner Wohnung ein mobiles Atemalkoholgerät "MEMS 3000" aufstellen zu lassen, dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen und sich regelmäßigen Atemalkoholkontrollen auf Weisung der "GÜL" oder zuständigen Bewährungshelfers zu unterziehen. 6. Der Verurteilte hat sich der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu unterziehen. Hierzu hat er sich am Tag der Entlassung in der JVA T durch Mitarbeiter der Firma S die erforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen, diese ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Er hat die dazu gehörige sog. "home-unit" in seiner Wohnung aufstellen zu lassen und an der Beseitigung eventueller Störungen durch die Firma S mitzuwirken. Er hat das ihm zur Verfügung gestellte Mobiltelefon (Handy) ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. 7. Der Verurteilte darf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere das Gebiet der Stadt Erfurt nicht ohne vorherige Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle verlassen. Er darf seinen Wohn- oder Aufenthaltsort nicht ohne die vorherige Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle verlegen. 8. Der Verurteilte wird angewiesen, keinen Kontakt zu den Justizvollzugsbediensteten L und F, deren Angehörigen, Familien oder sonstigen nahestehenden Personen, sei es persönlich oder über Dritte, brieflich oder vermittels von elektronischen Telekommunikationsmitteln, aufzunehmen. Ihm wird verboten, die Gemeindegebiete R und S zu betreten. 9. Der Verurteilte wird angewiesen, sich in 14-tägigen Abständen beim zuständigen HEADS-Ansprechpartner der für den jeweiligen Wohnort zuständigen Kriminalpolizeidienststelle durch persönliche Vorsprache auf dessen Dienststelle nach dessen terminlicher Bestimmung zu melden. Durch den zuständigen HEADS-Ansprechpartner kann ein anderer Meldeort bestimmt werden. Wird die Wohnung zum Meldeort bestimmt, hat der Verurteilte einen Hausbesuch zu dulden. 10. Der Verurteilte hat es zu unterlassen, Messer, Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge außerhalb seiner Wohnung mit sich zu führen, führen zu lassen, zu verwahren oder verwahren zu lassen. 11. Der Verurteilte hat die Anordnungen seines Bewährungshelfers gewissenhaft zu befolgen." Gegen den ihm am 17.07.2014 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte am 23.07.2014 ohne nähere Begründung "sofortige Beschwerde" eingelegt. Die Strafvollstreckungskammer hat das Rechtsmittel des Verurteilten auch als (einfache) Beschwerde gegen die erteilten führungsaufsichtlichen Weisungen ausgelegt und dieser mit Verfügung vom 24.07.2014 nicht abgeholfen. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 19.08.2013 beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Feststellung des Eintritts der gesetzlichen Führungsaufsicht als unbegründet zu verwerfen. Ferner hat sie beantragt, auf die – im Übrigen ebenfalls als unbegründet zu verwerfende – (einfache) Beschwerde des Verurteilten die Weisungen zu Ziffer III. 4. Satz 2 und 3 zur Wahrnehmung von Beratungsterminen bei einer Suchtberatungsstelle und zur Durchführung von Alkohol- und Suchtmittelkontrollen und die Weisungen zu Ziffer III. 5. und 11. zur Durchführung regelmäßiger Atemalkoholkontrollen sowie zur gewissenhaften Befolgung der Anordnungen der Bewährungshilfe aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Erfurt zurückzuverweisen. II. Das uneingeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Verurteilten richtet sich zum einen als sofortige Beschwerde nach §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3 StPO gegen die Anordnung der Strafvollstreckungskammer, dass die gesetzliche Führungsaufsicht nicht entfällt. Zum anderen ist es auch als (einfache) Beschwerde nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen die Festlegung der Dauer und die getroffenen Anordnungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht auszulegen. 1. Die gegen das Nichtentfallen der Führungsaufsicht gerichtete zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 68f StGB liegen vor. Aufgrund des Urteils vom 14.06.2002 ist gegen den Verurteilten wegen vorsätzlicher Straftaten eine Einheitsjugendstrafe von mindestens 2 Jahren vollständig vollstreckt worden, mit der Folge, dass nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB mit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht eintritt. Denn § 68f StGB findet auch auf Fälle einer Einheitsjugendstrafe Anwendung (vgl. Stree/Kin-zig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 68f Rn. 4a m. w. N.). Ferner ist aufgrund des Gesamtstrafenbeschlusses vom 10.10.2008 gegen den Verurteilten wegen vorsätzlicher Straftaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren vollständig vollstreckt worden, wobei zudem für eine Katalogtat i. S. d. § 181b StGB eine mindestens 2 Jahre betragende Einzelfreiheitsstrafe in Ansatz gebracht worden ist, weshalb auch nach Vollverbüßung dieser Strafe kraft Gesetzes Führungsaufsicht eintritt. Die gerichtliche Anordnung, dass die gesetzliche Führungsaufsicht entfällt, hat Ausnahmecharakter und setzt nach § 68f Abs. 2 StGB eine positive Prognose für den Verurteilten voraus, an die strengere Anforderungen zu stellen sind als bei einer Reststrafenaussetzung. Deren Vorliegen ist hier – vor allem im Hinblick auf die insgesamt 13 im Bundeszentralregister verzeichneten und überwiegend einschlägigen Vorstrafen des Verurteilten – nicht erkennbar. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, die auf den durch unzureichende Mitarbeit des delikts- und suchttherapeutisch unbehandelt gebliebenen Verurteilten am Resozialisierungsziel gekennzeichneten Vollzugsverlauf und seine dementsprechend ungünstige Wiedereingliederungsperspektive verweisen. Umstände, die ausnahmsweise ein Entfallen der Führungsaufsicht rechtfertigen könnten, sind daher nicht ersichtlich. 2. Die (einfache) Beschwerde gegen die zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht getroffenen Anordnungen führt dagegen zu einem (vorläufigen) Teilerfolg. Nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. Der Senat kann daher auf die Beschwerde lediglich überprüfen, ob die zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht getroffenen Anordnungen oder Weisungen rechtmäßig sind; eine Zweckmäßigkeitskontrolle findet nicht statt. Eine Anordnung ist gesetzeswidrig, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. KK-Appl, StPO, 6. Aufl., § 453 Rn. 13). Außerdem beinhaltet die Prüfung der Gesetzmäßigkeit die Prüfung, ob die Weisung dem nach Art. 103 Abs. 2 GG zu beachtenden Bestimmtheitsgrundsatz gerecht wird (vgl. Senatsbeschluss StV 2008, 88). a) Keine Bedenken bestehen insoweit gegen die unter Ziffer I. Satz 1 und II. getroffenen Festlegungen der Dauer der Führungsaufsicht und der Unterstellung des Verurteilten unter die Bewährungshilfe, die ihre gesetzliche Grundlage in §§ 68a Abs. 1 und 68c Abs. 1 StGB finden. Zu einer Abkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht nach § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB hat die Strafvollstreckungskammer angesichts der dem Verurteilten zu stellenden Gefährlichkeitsprognose ermessensfehlerfrei keinen Anlass gesehen. b) Den vorgenannten Maßstäben werden auch die unter Ziffer III. 6. getroffenen und von der Strafvollstreckungskammer ausdrücklich auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 und Satz 2 und 3 StGB gestützten Weisungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung des Verurteilten gerecht. aa) Die dem Verurteilten erteilte Weisung, sich der elektronischen Überwachung seines Aufenthaltsortes zu unterziehen, die Anlegung der hierfür erforderlichen technischen Mittel an seinen Körper zu dulden, diese ständig betriebsbereit bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, ist nicht gesetzeswidrig. Nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB kann das Gericht die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wobei es nach Satz 2 der Vorschrift das verbotene oder verlangte Verhalten genau bestimmen muss. Nach § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 StGB ist eine solche Weisung unter anderem nur zulässig, wenn die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren eingetreten ist (Nr. 1), diese wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art verhängt wurde (Nr. 2), die Gefahr besteht, dass der Verurteilte weiterhin Straftaten der in dieser Vorschrift genannten Art begehen wird (Nr. 3) und die Weisung erforderlich erscheint, um den Verurteilten durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StGB auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art abzuhalten (Nr. 4). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Führungsaufsicht ist (auch) auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer 3 Jahre übersteigenden Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten gegen den Verurteilten eingetreten (Nr. 1), die unter anderem wegen eines in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Verbrechens gegen die sexuelle Selbstbestimmung verhängt worden ist (Nr. 2), für das eine ebenfalls 3 Jahre übersteigende Einzelfreiheitsstrafe von 6 Jahren in Ansatz gebracht worden ist (vgl. Stree/Kinzig, a. a. O., § 68b Rn. 14c). Es besteht die auch vom Senat als hoch eingestufte Gefahr, dass der bereits zweimal wegen Vergewaltigung und viermal wegen einer Vielzahl von – ebenfalls Katalogtaten nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB darstellenden – Straftaten nach § 224 StGB vorbestrafte Verurteilte weiterhin Sexualstraftaten und Körperverletzungsdelikte dieser Art begehen wird (Nr. 3). Schließlich erscheint die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung des Verurteilten auch erforderlich, um diesen durch die Möglichkeit der Datenverwendung von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abzuhalten (Nr. 4). Das Wissen des Verurteilten, dass sein räumlicher Aufenthaltsort – und damit seine Anwesenheit an einem potentiellen Tatort – stets registriert und dabei nachweisbar festgehalten wird, wirkt nämlich regelmäßig in erheblichem Maße spezialpräventiv. Anhaltspunkte dafür, dass diese spezialpräventive Wirkung im vorliegenden Fall ausnahmsweise versagen könnte, sind nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass zwar die Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB vor allem der Flankierung von Aufenthaltsweisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StGB oder auch von Kontaktverbotsweisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB dient. Sie ist jedoch nicht notwendig von deren wirksamer Erteilung abhängig, sondern kann – im Hinblick auf die beschriebene spezialpräventive Wirkung – in zulässiger Weise auch unabhängig davon erteilt werden (vgl. Stree/Kinzig, a. a. O.). Die Gesetzmäßigkeit der unter Ziffer III. 6. Satz 1 und 2 des Beschlusstenors getroffenen Anordnungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist mithin auch im vorliegenden Fall insbesondere nicht von der Wirksamkeit der unter Ziffer III. 7. und 8. getroffenen Weisungen abhängig. Im Übrigen ist auch die technische Durchführung der rechtmäßig angeordneten elektronischen Aufenthaltsüberwachung des Verurteilten nicht etwa davon abhängig, dass dieser nicht – auch nicht kurzzeitig – ohne vorherige Erlaubnis das Erfurter Stadtgebiet verlässt. Die nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB erteilte Weisung ist angesichts der vom Verurteilten ausgehenden Gefahr im Übrigen nicht unverhältnismäßig. Es ist daher nicht erkennbar, dass die Strafvollstreckungskammer ermessensfehlerhaft entschieden hätte. bb) Die mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in Zusammenhang stehenden, ebenfalls der Umsetzung dieser Maßnahme dienenden weiteren Anordnungen zur Duldung der Aufstellung eines sog. Home-unit in der Wohnung des Verurteilten und zu dessen Pflicht zur Mitwirkung bei der Beseitigung eventueller technischer Störungen sowie zur ständigen Mitführung des zur Überwachungseinrichtung gehörenden Mobiltelefons finden ihre rechtlichen Grundlage in § 68b Abs. 2 StGB (Stree/Kinzig, a. a. O. m. w. N.) und sind nicht zu beanstanden. c) Dagegen haben die übrigen unter Ziffer III. erteilten Weisungen keinen Bestand. aa) Für diese hat die Strafvollstreckungskammer – anders als für die unter Ziffer III 6. getroffenen Weisungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung – keine Rechtsgrundlage benannt. Dies stellt einen Begründungsmangel dar, der im vorliegenden Fall zur Aufhebung der Weisungen nach Ziffer III. 1. bis 5. und 7. bis 11. führt. § 68b StGB sieht zwei verschiedene Gruppen von Weisungen vor. Während Absatz 1 der Vorschrift einen begrenzten Katalog von inhaltlich im Einzelnen festgelegten Weisungen enthält, deren Nichtbefolgung durch die Blankettstrafnorm des §145a StGB mit Strafe bedroht ist und die demgemäß hohen Anforderungen an ihre Bestimmtheit genügen müssen (vgl. § 68b Abs. 1 S. 2 StGB), ermöglicht Absatz 2 der Vorschrift dem Gericht, weitere, ihm zweckmäßig erscheinende Weisungen zu erteilen, die weder abschließend und ihrem genauen Inhalt nach durch das Gesetz festgelegt noch strafbewehrt sind und deshalb vergleichsweise geringeren Bestimmtheitsanforderungen unterliegen (vgl. Stree/Kinzig, a. a. O., Rn. 1). Bleibt unklar, auf welche konkreten gesetzlichen Regelungen der Absätze 1 oder 2 des § 68b StGB und auf welche – ermessensfehlerfreien, Verhältnismäßigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte beachtenden – Erwägungen die Strafvollstreckungskammer die Anordnung der einzelnen Weisungen überhaupt gestützt hat, führt bereits dieser Mangel zur Aufhebung der vorgenannten Weisungen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.02.2014, 1 Ws 28/14; OLG Dresden, Beschluss vom 12.12.2008, 2 Ws 380/08, bei juris). Denn es ist nicht Aufgabe des im Beschwerdeverfahren auf eine Gesetzmäßigkeitskontrolle beschränkten Senats, die beanstandete Anordnung einzelner führungs-aufsichtlicher Weisungen nachträglich mit einer tragfähigen Begründung zu versehen und auf diese Weise eigene Zweckmäßigkeits- und Ermessenserwägungen an Stelle der zuständigen Strafvollstreckungskammer anzustellen (vgl. Senatsbeschluss StV 2008, 88). Insbesondere kann der Senat nicht nachträglich festlegen, ob eine ihrem Inhalt nach im Einzelfall sowohl nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 des § 68b StGB zulässige Weisung als strafbewehrte oder nicht strafbewehrte zu verstehen sein soll. Vielmehr muss dies auch für den Verurteilten eindeutig aus dem anordnenden Beschluss selbst hervorgehen. Dies gilt insbesondere für die Weisung zu Ziffer III. 1., sich zweimal im Monat nach näherer Weisung des zuständigen Bewährungshelfers bei diesem durch persönliche Vorsprache zu melden, die mangels Angabe der Rechtsgrundlage nicht zweifelsfrei erkennen lässt, ob damit ein strafbewehrtes Meldegebot nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB verhängt oder der Verurteilte – ohne Strafdrohung – nach § 68 Abs. 2 StGB angehalten werden sollte, sich regelmäßig einem Betreuungsgespräch mit seinem Bewährungshelfer zu stellen (vgl. Senatsbeschluss StV 2008, 88). Insoweit wird auch nicht dadurch Klarheit erzeugt, dass die damit zusammenhängende (und deshalb ebenfalls aufzuhebende) Anweisung an den Verurteilten nach Ziffer III. 1. (Satz 2), den Kontakt zu seinem Bewährungshelfer zu halten sowie dessen Ladungen zu Gesprächsterminen Folge zu leisten, ihre Rechtsgrundlage nur in § 68b Abs. 2 Satz 1 StGB haben kann. Das Gleiche gilt für die unter Ziffer III. 9. (Satz 1) getroffene Weisung, sich in 14-tägigen Abständen beim zuständigen HEADS-Ansprechpartner der für den jeweiligen Wohnort zuständigen Kriminaldienststelle durch persönliche Vorsprache zu melden und die damit zusammenhängenden Anordnungen nach Ziffer III. 9. (Sätze 2 und 3) des Tenors des angefochtenen Beschlusses. Mangels einer die herangezogene Rechtsgrundlage benennenden Begründung bleibt ebenfalls unklar, ob die Strafvollstreckungskammer das unter Ziffer III. 10. ausgesprochene Verbot des Mitführens von Waffen und anderen gefährlichen Werkzeugen auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB oder auf Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift gestützt hat. Auch bezüglich der unter Ziffer III. 3. (Satz 3) normierten Meldepflicht im Falle der Erwerbslosigkeit ist offen, ob es sich um eine nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StGB strafbewehrte oder um eine nicht strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 1 StGB handelt, weshalb sie ebenso wie die darauf bezogenen Weisungen nach Ziffer III. 3. Sätze 1 und 2 aufzuheben ist. Gleiches gilt für die unter Ziffer III. 2. erteilten Anweisungen an den Verurteilten, einen festen Wohnsitz zu nehmen, diesen anzumelden und hierüber sowie über jeden Wohnsitzwechsel seinen Bewährungshelfer zu informieren; mangels eindeutiger Zuordnung ist letztlich unklar, ob die Strafvollstreckungskammer damit eine Strafandrohung verbinden wollte. Zwar erlaubt § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB seinem Wortlaut nach nur die Auflage, jeden Wohnsitz- (oder Arbeitsplatz-) Wechsel der Führungsaufsichtsstelle (nicht dem Bewährungshelfer) zu melden, während die weiteren Anordnungen von vorneherein nur auf § 68b Abs. 2 Satz 1 StGB gestützt werden könnten. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Verurteilten und die Ausführlichkeit der übrigen erteilten Weisungen ist aber auch nicht auszuschließen bzw. erscheint es sogar naheliegend, dass die Strafvollstreckungskammer damit eine strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB erteilten wollte. bb) Unter dem beschriebenen Begründungsmangel leiden auch die unter Ziffer III. 4., 5., 7. (Satz 1) und 8. erteilten Weisungen. So ist unklar, ob die Strafvollstreckungskammer § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 11 StGB als Rechtsgrundlage für das in Ziffer III. 4. Satz 1 angeordnete Alkohol- und Drogenkonsumverbot, die in Ziffer III. 4. Satz 2 normierte Pflicht zur Suchtberatung und die in Ziffer III. 4. (Satz 3) und 5. angesprochenen Alkohol- und Suchtmittelkontrollen herangezogen hat und ob sie die unter Ziffer III. 7. (Satz 1) und 8. erteilten Verlassens-, Kontakt- und Aufenthaltsverbotsweisungen auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 StGB oder auf Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift gestützt hat. Davon abgesehen sind diese Weisungen – wie in der Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt wird – teilweise auch deshalb gesetzeswidrig, weil sie – gleich ob strafbewehrt oder nicht – dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügen. Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordert, dass dem Verurteilten präzise mitgeteilt wird, was von ihm verlangt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 25.05.2007, 1 Ws 178/07). Dies gilt nicht nur für Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB, an deren Bestimmtheit besonders hohe Anforderungen gestellt werden müssen, sondern grundsätzlich auch für nicht strafbewehrte Weisungen nach § 68b Abs. 2 StGB (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.01.2014, 1 Ws 2/14; vom 21.08.2013, 1 Ws 253/13 und vom 07.08.2013, 1 Ws 265/13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.08.2010, 1 Ws 107/10, bei juris). Diesen Bestimmtheitsanforderungen wird die angeordnete Wahrnehmung von Suchtberatungsterminen, "sofern sein Bewährungshelfer dies für sinnvoll und erforderlich halten sollte", und von Alkohol- und Drogenkontrollen, deren Durchführung in das (unbeschränkte) Ermessen der Bewährungshilfe bzw. der – lediglich mit der Abkürzung "GÜL" bezeichneten – Gemeinsamen Überwachungsstelle der Länder gestellt wird, nicht gerecht. Denn das Gericht muss die wesentlichen Entscheidungen, wie etwa ob und in welchem zeitlichen Umfang eine Suchtberatung stattfinden soll, selbst treffen und darf allenfalls die Frequenz der Beratungstermine und die (naturgemäß vom konkreten Verlauf und Erfolg abhängige) Entscheidung über eine vorzeitige Beendigung dem mit der konkreten Durchführung befassten Fachpersonal überlassen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18.07.2014, 1 Ws 291/14). Das Gleiche gilt für die unter Ziffer III. 4. und 5. (kumulativ) ausgesprochenen Kontrollweisungen, bei denen zudem weder zwischen Alkohol- und Drogenkontrollen differenziert noch Anordnungen zur (Mindest-)Anzahl und zur Art der zu absolvierenden Kontrollen noch zur Kostentragungspflicht getroffen werden. Auch die unter Ziffer III. 8. getroffene Kontaktverbotsweisung ist jedenfalls insoweit unbestimmt, als von dem Kontaktverbot auch "sonstige nahestehende Personen" der Justizvollzugsbediensteten L und F erfasst werden und unklar bleibt, um wen es sich dabei konkret handelt. Das unter Ziffer III. 7. (Satz 1) getroffene, auf das Stadtgebiet Erfurt bezogene uneingeschränkte Verlassensverbot ist – soweit die Strafvollstreckungskammer damit auf der Grundlage des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB auch jedes vorübergehende Verlassen des Wohn- oder Aufenthaltsortes ohne vorherige Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle unterbinden wollte – im Übrigen bislang nicht in einer Weise begründet worden, die den gesteigerten Begründungsanforderungen, die an ein solches Verbot zu stellen sind (vgl. Senatsbeschluss NStZ-RR 2010, 189), genügen würde. Der Senat merkt insoweit vorsorglich an, dass ein an den Verurteilten gerichtetes Verbot jeglichen – auch kurzzeitigen – Verlassens seines Wohn- oder Aufenthaltsortes ohne vorherige Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle als extreme Einschränkung seiner Freizügigkeit nur in Ausnahmefällen verhältnismäßig erscheint, etwa bei einem vielfach vorbestraften Drogenkurier oder einem Sexualverbrecher mit bestimmten Tatortpräferenzen. Im Regelfall ist sie weder zur Überwachung des Verurteilten – auch im Wege der elektronischen Aufenthaltsüberwachung – noch zur Prävention erforderlich im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und damit auch nicht zumutbar im Sinne des § 68b Abs. 3 StGB (vgl. Senatsbeschluss, a. a. O.). Dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, der die Anordnung eines in zeitlicher Hinsicht gänzlich unbeschränkten Verbots, das Stadtgebiet von Erfurt ohne vorherige Erlaubnis zu verlassen, rechtfertigen würde, ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses bislang nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das angeordnete weitreichende Verbot der Prävention weiterer Straftaten des Verurteilten zu dienen vermag, bei dem keine Präferenzen für Tatorte außerhalb des Stadtgebiets von Erfurt erkennbar sind. cc) Die das Grundrecht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG einschränkende Weisung an den Verurteilten unter Ziffer III. 7. (Satz 2), jeden Wohnungswechsel nur mit vorheriger Zustimmung der Führungsaufsichtsstelle vorzunehmen, ist gesetzlich (überhaupt) nicht – insbesondere nicht durch § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB – gedeckt und daher unzulässig (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12.12.2008, 2 Ws 380/08, bei juris; OLG Bamberg StV 2012, 737). Denn diese Vorschrift normiert lediglich eine Melde-, aber keine Erlaubnispflicht in Bezug auf einen Wohnungswechsel. dd) Schließlich verstößt auch die dem Verurteilten unter Ziffer III. 11. erteilte Weisung, den Anordnungen seines Bewährungshelfers "gewissenhaft" Folge zu leisten, gegen das Bestimmtheitsgebot (vgl. Senatsbeschluss StV 2008, 88). Aufgrund der vorstehend dargestellten, nahezu den gesamten Weisungskatalog (zumindest in Teilbereichen) betreffenden Begründungs- und Bestimmtheitsmängel, hielt es der Senat – ungeachtet der über weite Strecken durchaus erkennbar sachgerechten, wenn auch im Einzelnen konkretisierungsbedürftigen Weisungen – für angezeigt, die Weisungen in dem angefochtenen Beschluss – mit Ausnahme der in jedem Fall zulässigen und gerechtfertigten Weisungen zur Anordnung und Ermöglichung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung – insgesamt aufzuheben, um der Strafvollstreckungskammer Gelegenheit zu geben, eine in sich geschlossene, zwischen strafbewehrten und nicht strafbewehrten Weisungen hinreichend und erkennbar differenzierende Ausgestaltung der Führungsaufsicht unter Beachtung der vorstehenden Maßgaben zu beschließen. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, da er nicht eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts setzen darf. Die Sache war vielmehr im Umfang der Aufhebung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, die zu prüfen haben wird, welche der aufgehobenen Weisungen mit den notwendigen Konkretisierungen und ihre Verhältnismäßigkeit wahrenden Einschränkungen erneut zu erteilen sein werden, um dem Bedürfnis nach angemessener Überwachung des Verurteilten Rechnung zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der erfolglosen sofortigen Beschwerde auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Entscheidung über die Kosten der nur teilweise und vorläufig erfolgreichen (einfachen) Beschwerde, die der Senat nicht abschließend treffen kann, bleibt deshalb dem Landgericht vorbehalten.