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Beschluss

2 Ws 166/24, 2 Ws 166/24 - 161 GWs 164/24

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0123.2WS166.24.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen des § 67d Abs. 5 StGB ist allein zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB, der die Erfolgsaussicht der Suchttherapie regelt, weiterhin vorliegen.(Rn.16) 2. Die Frage, ob bei dem Verurteilten, bei dem nach dem rechtskräftigen Anlassurteil ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB aF bestand, auch die nach der Neufassung des § 64 Satz 1 Hs. 2 StGB zu stellenden – nunmehr strengeren – Anforderungen an das Vorliegen eines Hanges erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung.(Rn.16)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zweibrücken gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 12. September 2024 wird als unbegründet verworfen. Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen des § 67d Abs. 5 StGB ist allein zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB, der die Erfolgsaussicht der Suchttherapie regelt, weiterhin vorliegen.(Rn.16) 2. Die Frage, ob bei dem Verurteilten, bei dem nach dem rechtskräftigen Anlassurteil ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB aF bestand, auch die nach der Neufassung des § 64 Satz 1 Hs. 2 StGB zu stellenden – nunmehr strengeren – Anforderungen an das Vorliegen eines Hanges erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung.(Rn.16) Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zweibrücken gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 12. September 2024 wird als unbegründet verworfen. Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. I. 1. Das Landgericht Zweibrücken verurteilte den Untergebrachten am 25. Januar 2022 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen in Tatmehrheit mit der Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB, den Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe und die Einziehung des Wertes von Taterträgen von 70.600,00 EUR an. Das Urteil ist seit demselben Tag rechtskräftig. Nach den Urteilsgründen war der Verurteilte zu einem nicht mehr genauer bestimmbaren Tag vor April 2020 zu dem Entschluss gekommen, sich durch den fortwährenden, gewinnbringenden Verkauf von Betäubungsmitteln eine Einnahmequelle von einiger Erheblichkeit und Dauer zu verschaffen, um so seinen Lebensunterhalt sowie den Konsum von täglich mehreren Gramm Kokain und Amphetamin zu bestreiten. In Umsetzung dieses Plans hatte der Verurteilte am oder unmittelbar vor dem 2. April 2020 begonnen, über den Kryptomessengerdienst EncroChat verschiedene Betäubungsmittel zu erwerben und gewinnbringend weiterzuverkaufen. Zu den Taten im Einzelnen sei auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Sachverständig beraten war die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Verurteilten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Wesenszügen zu diagnostizieren sei und seit vielen Jahren ein riskanter Konsum von Betäubungsmitteln bestanden habe. Die Taten seien zumindest in Teilen auf den bei dem Verurteilten im Hinblick auf Kokain und Amphetamin bestehenden Hang zum Konsum berauschender Mittel zurückzuführen. 2. Für das dem Anlassurteil zugrunde liegende Verfahren war der Beschwerdeführer am 31. Mai 2021 festgenommen worden und hatte sich zunächst in den Justizvollzugsanstalten Wittlich und Zweibrücken in Untersuchungshaft befunden. Seit dem 25. Januar 2022 wurde die Strafhaft vollzogen und am 13. Mai 2022 der Beschwerdeführer der Justizvollzugsanstalt Tegel zugeführt. Nachdem der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten am 27. November 2022 endete, befand sich der Verurteilte in Organisationshaft, bis er am 23. März 2023 in das Krankenhaus des Maßregelvollzugs aufgenommen wurde. Die Höchstfrist der Unterbringung datiert auf den 25. Mai 2028. Die Hälfte der Freiheitsstrafe war unter Anrechnung der Unterbringung und Berücksichtigung der Organisationshaft am 27. November 2024 verbüßt. Zwei Drittel der Strafe werden am 25. Mai 2026 vollstreckt sein. 3. Nach der anlässlich der anstehenden Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer erstellten ärztlich-psychologischen Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 2. Juli 2024 zeigte der Verurteilte weiterhin einen günstigen Therapieverlauf. Er habe seine intramurale Konsumfreiheit durchweg unter Beweis gestellt und motiviert an allen Behandlungsangeboten teilgenommen. Bereits der Sachverständige im Eingangsgutachten habe beschrieben, dass der Hang bei dem Verurteilten nicht schwer ausgeprägt sei. Aus Sicht der Behandler sei er auch nicht der maßgebliche kriminogene Faktor. Gemeinsam mit dem Verurteilten sei analysiert worden, wie bestimmte dissoziale Handlungsbereitschaften und in der Jugend erlerntes Verhalten seine kriminelle Energie, parallel zum Drogenkonsum, beeinflusst habe. Auch insoweit habe sich der Verurteilte zur Mitarbeit bereit gezeigt. Aus Sicht des Krankenhauses des Maßregelvollzugs könne der Verurteilte von der Behandlung weiterhin profitieren, daher empfahl die Vollzugseinrichtung die Fortdauer der Unterbringung. Unter Verweis auf diese Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft Zweibrücken, die mit dem Anlassurteil angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 für erledigt zu erklären sowie die Reststrafe nicht zur Bewährung auszusetzen und deren sofortigen Vollzug anzuordnen. Sie stützte sich dabei in erster Linie darauf, dass bei dem Verurteilten ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 Hs. 2 nF nicht bestehe. In dem von der Strafvollstreckungskammer anberaumten Anhörungstermin berichtete der Verurteilte, dass er in eine offene Therapieeinrichtung verlegt worden sei und eine Ausbildung zum Fachlageristen aufgenommen habe. 4. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin I – Strafvollstreckungskammer – die Fortdauer der Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung die Voraussetzungen des Vorliegens eines Hangs im Sinne der Neuregelung des § 64 Satz 1 StGB nicht geprüft habe. Das Vorliegen wäre nach den nunmehr geltenden Maßstäben zu verneinen und die Unterbringung für erledigt zu erklären. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die gegen die Fortdauer der Maßregel gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 463 Abs. 6, § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO und fristgerecht erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Unterbringung ist nicht für erledigt zu erklären. 1. Nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB erklärt das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB nicht mehr vorliegen. Nach der Änderung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203 vom 02.08.2023) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2023 ist für nachträgliche Entscheidungen über die Erledigung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 S. 1 StGB nach ständiger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte § 64 StGB in der neuen Fassung vom 26. Juli 2023 anzuwenden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2024 – III-4 Ws 132/24 –, juris mwN; KG, Beschluss vom 28. Dezember 2023 – 5 Ws 263/23 –; OLG Celle, Beschluss vom 20. November 2023 – 2 Ws 317/23 –, juris). a) Danach ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt jedenfalls für erledigt zu erklären, wenn entgegen einer anfänglichen positiven Prognose nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, den Verurteilten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 S. 1 oder S. 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen (vgl. OLG Hamm aaO mwN). Aufgrund der gegenüber der alten Rechtslage moderat angehobenen Anforderungen an die günstige Behandlungsprognose (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2023 – 6 StR 452/23 –, juris) ist es nun erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie vorliegen. Diese müssen nicht nur die Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung, sondern die positive Feststellung der hohen Wahrscheinlichkeit einer konkreten Erfolgsaussicht tragen (vgl. BT-Drs. 20/5913, S. 70; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 3 StR 343/23 –, juris; KG, Beschluss vom 22. August 2024 – 5 Ws 93/24 –, juris). Dabei steht die Entscheidung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB nicht im Ermessen des Gerichts. Bereits für die Entscheidung nach § 67d Abs. 5 iVm § 64 Satz 2 StGB aF galt, dass die Maßregel von Verfassungs wegen nicht weiter vollzogen werden durfte, wenn entgegen einer anfänglichen positiven Erwartung eines Behandlungserfolges keine hinreichende Aussicht hierfür mehr besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 2 Ws 279/15 – mwN). Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war nicht erst dann abzubrechen, wenn sie sich als zweifelsfrei aussichtslos erwiesen hatte. Ihr weiterer Vollzug wurde bereits unzulässig, wenn eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung im Maßregelvollzug nicht mehr erkennbar war (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. September 2017 – 2 Ws 87/17 – und vom 22. Mai 2014 – 2 Ws 190/14 – mwN). b) Zurecht ist die Strafvollstreckungskammer unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe davon ausgegangen, dass bei dem Verurteilten derzeit tatsächliche Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Behandlung vorliegen. Dafür spricht nicht nur die Tatsache, dass er den bisherigen Stellungnahmen des Krankenhauses des Maßregelvollzugs nach durchgängig seine Abstinenz von Betäubungsmitteln in stichprobenartigen Kontrollen nachgewiesen hat. Er nimmt zudem freiwillig am Stationsangebot teil, strebt ausdrücklich eine Verfestigung seines bisherigen Therapiefortschritts an und war bereit, sich mit seinen parallel zum Drogenkonsum die Straftaten bedingenden Persönlichkeitsdefiziten auseinanderzusetzen. Ein ernsthaftes Bemühen des Verurteilten, den Anforderungen der Therapie gerecht zu werden, lässt sich damit ebenso feststellen, wie objektivierbare Anhaltspunkte für eine positive Behandlungsprognose vorliegen. c) Soweit die Staatsanwaltschaft Zweibrücken ihre sofortige Beschwerde darauf stützt, dass nach den Maßstäben der Neuregelung des § 64 Satz 1 StGB das Vorliegen eines Hanges zu verneinen und die Unterbringung deswegen für erledigt zu erklären wäre, verhilft dies dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Darauf, ob bei dem Verurteilten ein Hang im Sinne der Neufassung des § 64 Satz 1 Hs. 2 StGB vorliegt, kommt es nicht an. Der Senat teilt die Ansicht der Strafvollstreckungskammer, dass die Unterbringung unter diesem Gesichtspunkt nicht für erledigt zu erklären war. Der Senat hält nicht an der Auffassung fest, dass bei der Prüfung der Erledigung einer vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringung nach § 67d Abs. 5 StGB die Anwendung des § 64 StGB nF auch den Begriff des Hangs nach § 64 Satz 1 Hs. 2 StGB nF erfasst (vgl. Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 8. März 2024 – 1 Ws 17/24 –, juris; OLG Saarbrücken, Beschlüsse vom 16. September 2024 – 1 Ws 174/24 – und vom 29. Januar 2024 – 1 Ws 298/23 –, beide juris; Senat, Beschluss vom 25. April 2024 – 2 Ws 25/24 –). Vielmehr bedarf die Frage, ob bei dem Verurteilten, bei dem nach dem rechtskräftigen Anlassurteil ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB aF bestand, auch nach der neuen Rechtslage die dahingehend zu stellenden – nunmehr strengeren – Anforderungen erfüllt sind, keiner Prüfung (vgl. KG, Beschlüsse vom 22. August 2024 – 5 Ws 93/24 –, juris und vom 9. Dezember 2024 – 5 Ws 166-167/24 –). aa) Dem Wortlaut des § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB folgend, ist allein zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB weiterhin vorliegen. § 64 Satz 2 StGB regelt die Erfolgsaussicht der Suchttherapie. Dabei wird zwar das Merkmal des Hangs – nunmehr definiert in § 64 Satz 1 Hs. 2 StGB – in Bezug genommen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass nach § 64 Satz 2 StGB nF die erforderlichen Erfolgsaussichten der Suchtbehandlung fortan nur noch dann zu bejahen wären, wenn bei dem Verurteilten überhaupt im Sinne der Neufassung des § 64 Satz 1 Hs. 2 StGB ein Hang besteht (vgl. dazu KG, Beschluss vom 22. August 2024 aaO; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Januar 2024 aaO). Denn die Bezugnahme auf den in § 64 Satz 1 StGB genannten Hang enthielt auch die bisherige Fassung des § 64 Satz 2 StGB, ohne dass insoweit von einem untrennbaren systematischen Zusammenhang ausgegangen worden wäre. Vielmehr war allgemein anerkannt und entsprach es gängiger gerichtlicher Praxis, dass bei der Prüfung der Erledigung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB allein festzustellen war, dass keine hinreichend konkrete Behandlungsaussicht besteht, den Süchtigen zu heilen oder über gewisse Zeit vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren und ihn von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten (vgl. KG, Beschluss vom 22. August 2024 mwN; zur bisherigen Rechtslage Peglau in: LK-StGB, 13. Aufl., § 67d StGB, Rn. 31; Senat, Beschlüsse vom 15. November 2018 – 2 Ws 234/18 – und vom 10. Januar 2019 – 2 Ws 4/19 –). bb) Dass der Gesetzgeber bezweckt haben könnte, über den Weg der Erledigungsprüfung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB rechtskräftig angeordnete Suchtbehandlungen aufgrund der Einführung gesetzlicher Anforderungen an das Vorliegen eines Hangs in § 64 S. 1 Hs. 2 StGB (vgl. BT-Drs. 20/5913, S. 69) zu beenden, ist der Begründung des Gesetzentwurfs nicht zu entnehmen (vgl. KG, Beschluss vom 22. August 2024 aaO). Soweit darin ausgeführt wird, dass die Neuregelung auch Bedeutung für die Erledigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 5 StGB habe, ist nur von der in § 64 Satz 2 StGB-E vorgeschlagenen Änderung der notwendigen Erfolgsaussichten die Rede (vgl. BT-Drs. 20/5913, S. 49). Es ergibt sich aus der Begründung nicht, dass die Strafvollstreckungskammer nun im Rahmen von § 67d Abs. 5 StGB zu prüfen hat, ob Tatsachen, auf die eine Strafkammer im Zeitpunkt der Verurteilung das Bestehen eines Hangs des Verurteilten gestützt hat, ebenso dem neuen restriktiven gesetzlichen Hangbegriff genügen (vgl. KG, Beschluss vom 22. August 2024 aaO). Wenn der Gesetzgeber die Fortdauerentscheidung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB tatsächlich auch vom Vorliegen weiterer mittlerweile gesetzlich geänderter Anordnungsvoraussetzungen der Maßregel hätte abhängig machen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er die Vorschrift entsprechend § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB ausgestaltet, der die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom Fortbestand sämtlicher Voraussetzungen der Maßregelanordnung abhängig macht. Das ist jedoch unterblieben (vgl. KG aaO mwN). cc) Zudem spricht die funktionale Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer dagegen, dass diese im Rahmen einer Erledigungsprüfung nach § 67 Abs. 5 StGB die Voraussetzungen des Vorliegens eines Hangs nach § 64 Satz 1 Hs. 2 StGB zu prüfen hat. Zielrichtung des Gesetzgebers bei Einrichtung von Strafvollstreckungskammern war es, die während einer freiheitsentziehenden Maßnahme notwendigen Entscheidungen im Interesse der Einheitlichkeit des auf die Resozialisierung des Täters gerichteten Handelns ortsnah bei einem Spruchkörper zu konzentrieren (vgl. BT-Drs. 7/550, S. 312; KG, Beschluss vom 15. August 2024 – 5 Ws 126/24 –; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Juni 2024 – 4 Ws 167/24 –, juris). Dem entspricht es, es nicht als funktionale Aufgabe einer Strafvollstreckungskammer anzusehen, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit eines (Ursprungs)Straferkenntnisses, in welchem zugleich eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet worden ist, in Frage zu stellen oder gar rückwirkend zu korrigieren (OLG Dresden, Beschluss vom 3. August 2007 – 2 Ws 329/07 –, juris). 2. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die Unterbringung nicht zur Bewährung auszusetzen, ist vom Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht erfasst und wäre auch nicht zu beanstanden. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 StPO.