Beschluss
1 Ws 17/24
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:0206.1WS17.24.00
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Leitsätze
Ein Widerruf nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kann im Fall eines weiterhin gültigen glaubhaften Geständnisses ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung auch vor einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der Anlasstat erfolgen.(Rn.9)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken – Strafvollstreckungskammer IV – vom 15. Januar 2024 wird kostenpflichtig als unbegründet
v e r w o r f e n.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Widerruf nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kann im Fall eines weiterhin gültigen glaubhaften Geständnisses ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung auch vor einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der Anlasstat erfolgen.(Rn.9) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken – Strafvollstreckungskammer IV – vom 15. Januar 2024 wird kostenpflichtig als unbegründet v e r w o r f e n. I. Der bereits mehrfach wegen Betruges vorbestrafte Verurteilte befindet sich derzeit in einem von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren (Az.: 39 Js 412/22) aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Saarbrücken vom 31. Mai 2023 (Az.: 8 Gs 147/23) wegen des dringenden Verdachts mehrerer Fälle des (versuchten) Betruges in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, im Zuge des Betriebs mehrerer sog. Corona-Testzentren im Zeitraum von Dezember 2021 bis Oktober 2022 gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung des Saarlandes tatsächlich nicht durchgeführte Testungen in der Absicht abgerechnet zu haben, hierdurch unrechtmäßig Vergütungszahlungen zu erhalten. Am 13. Oktober 2023 hat der Verurteilte in Anwesenheit seiner beiden Verteidiger bei einer Vernehmung durch den für das Ermittlungsverfahren zuständigen Staatsanwalt die ihm vorgeworfenen Betrugstaten im Wesentlichen eingeräumt und ins Einzelne gehende Angaben zu den jeweiligen Taten, der Organisation der den Taten zugrundeliegenden „Corona-Testzentren“ und seiner subjektiven Kenntnis der Überhöhung der jeweils abgerechneten Anzahl der durchgeführten Tests gemacht. Der Abschluss der Ermittlungen steht noch aus. Aus Anlass dessen hat das Landgericht Saarbrücken auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 15. Januar 2024 die Aussetzung der Vollstreckung einer früheren, durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. April 2020 (Az.: 12 Ns 112/19) ebenfalls wegen Betrugs- und Urkundsdelikten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren widerrufen. Es hat auf Grundlage dessen, dass der Verurteilte bereits mehrfach wegen einschlägiger Taten vorbestraft ist und trotz der Erfahrung früherer Strafhaft und erneuter Bewährungschancen wieder Straftaten begangen habe, angenommen, dass die bei der ursprünglichen Entscheidung zur Aussetzung der Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. April 2020 getroffene Prognose, der Verurteilte werde fortan gesetzestreu leben, widerlegt ist und mildere Maßnahmen als eine erneute Strafvollstreckung nicht geeignet sind, den Verurteilten zu einem straffreien Lebenswandel anzuhalten. Gegen diese ihm am 22. Januar 2024 zugestellte Widerrufsentscheidung wendet der Verurteilte sich mit am 26. Januar 2024 erhobener sofortiger Beschwerde, mit der er für sich insbesondere unter Hinweis auf ein konkretes Vorhaben einer Vertriebstätigkeit im Bereich nachhaltiger Heiz- und Haustechnik und ein ehrenamtliches Engagement im Breiten- und Jugendsport eine günstige Legalprognose beansprucht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. II. 1. Die gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte sowie form- und fristgerecht (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. April 2020 (Az.: 12 Ns 112/19) ist unbegründet. Nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB ist eine Strafaussetzung zu widerrufen, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat. Dies hat das Landgericht aus den im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen, denen der Senat beitritt, zu Recht angenommen, nachdem der Verurteilte bei seiner verantwortlichen staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 13. Oktober 2023 die ihm im Verfahren 39 Js 412/22 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vorgeworfenen und dem Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 31. Mai 2023 (Az.: 8 Gs 147/23) zugrundeliegenden Betrugstaten im Zusammenhang mit der Abrechnung von Testungen im Zuge der von ihm in den Jahren 2021 und 2022 betriebenen „Corona-Testzentren“ und damit eine erneute Strafbarkeit in der Bewährungszeit eingeräumt hat und Zweifel an der Belastbarkeit des Geständnisses nicht veranlasst sind. a) Der Annahme einer Strafbarkeit des Verurteilten in der Bewährungszeit steht im Hinblick auf die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK insbesondere nicht entgegen, dass die neuen Straftaten bislang noch nicht rechtskräftig abgeurteilt sind. aa) Die Feststellung, dass ein Verurteilter in der Bewährungszeit eine neue Straftat begangen hat, setzt nicht zwingend voraus, dass er wegen der neuen Tat bereits (rechtskräftig) verurteilt ist. Der Wortlaut des § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt eine rechtskräftige Verurteilung nicht voraus (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – III-1 Ws 479/20 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Der Widerruf kann ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung daher auch auf ein glaubhaftes Geständnis der neuen Tat gestützt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. August 2008 – 2 BvR 1448/08 –, juris Rn. 13 m.w.N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 4 Ws 326/22 –, juris Rn. 9 m.w.N.; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 1 Ws 118/17 – juris; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juni 2016 – 4 Ws 174/16 –, juris Rn. 4 ff.; OLG Dresden StV 2008, 313; OLG Stuttgart NJW 2005, 83; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2005, 8; OLG Nürnberg NJW 2004, 2032; vgl. auch die bisherige Rspr. des Senats: Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2009 – Ws 182/09 – [für ein Geständnis bei polizeilicher Vernehmung] sowie vom 31. Juli 2012 – Ws 146/12 und vom 17. März 2015 – Ws 16/15 – [jeweils für ein Geständnis bei richterlicher Vernehmung]; noch a.A. Thüringer OLG, Beschluss vom 26. März 2003 – 1 Ws 100/03 –, StV 2003, 574; OLG Celle, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 1 Ws 250/03 –, StV 2003, 575). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses kann im Einzelfall insbesondere entscheidend sein, ob der Betroffene in der Folgezeit an seinem Geständnis weiter festgehalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1989 – 2 BvR 1741/89 –, NStZ 1991, 30, und vom 12. August 2008 – 2 BvR 1448/08 –, juris Rn. 13) und unter welchen Umständen es zustande gekommen ist, insbesondere ob prozesstaktische Erwägungen für eine unzutreffende Selbstbelastung ausgeschlossen werden können. Dabei bedarf es nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht zwingend eines richterlichen Geständnisses der neuen Tat. Der Widerruf kann im Einzelfall auch ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung auf ein außergerichtliches Geständnis gestützt werden, soweit dieses gemessen an voranstehendem Maßstab als glaubhaft zu bewerten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2009 – Ws 182/09 – [für ein Geständnis bei polizeilicher Vernehmung]; ebenso jüngst OLG Hamm Beschluss vom 2. Dezember 2020 – III-1 Ws 479/20 –, juris Rn. 11 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 4 Ws 326/22 –, juris Rn. 9 ff.). bb) Daran ist auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festzuhalten. Bereits mit Beschluss vom 29. Oktober 2009 – Ws 182/09 – hat der Senat dargelegt, dass unter Berücksichtigung der bis dahin ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat des Betroffenen auch ohne deren rechtskräftige Aburteilung zulässig ist und nicht gegen die Unschuldsvermutung verstößt, wenn ein glaubhaftes Geständnis der neuen Tat vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2009 – Ws 182/09 –, juris Rn. 6 ff.). So hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Entscheidung vom 9. Oktober 1991 in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. August 2008 – 2 BvR 1448/08 –, juris Rn. 12 ff.) anerkannt, dass der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat des Betroffenen auch ohne deren rechtskräftige Aburteilung zulässig ist und nicht gegen die Unschuldsvermutung verstößt, wenn sich der Widerruf auf ein bei der polizeilichen Vernehmung und der Vernehmung durch den zuständigen Richter abgegebenes Schuldeingeständnis stützt und zum Zeitpunkt der Entscheidung das Geständnis nicht widerrufen worden ist (vgl. EGMR, Urteil vom 9. Oktober 1991 – 15871/89 –, StV 1992, 282). Abweichendes ergab sich bis zur Entscheidung des Senats im Jahr 2009 auch aus der nachgehenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht. Mit Urteil vom 3. Oktober 2002 – 37568/97 – hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung zwar darin gesehen, dass das für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zuständige Gericht aufgrund eigener Feststellungen die Überzeugung von der Schuld des Verurteilten in Bezug auf die diesem vorgeworfene neue Straftat gewonnen hat, ohne dass gegen den Verurteilten wegen dieser ihm zur Last gelegten Tat nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Schuldspruch ergangen war, zugleich aber ausdrücklich hervorgehoben, dass der entschiedene Einzelfall, in dem es um die umfassende Würdigung des Beweiswertes einer belastenden Zeugenaussage ging, keine Entsprechung zu einigen vorangegangenen Fällen, insbesondere der Entscheidung vom 9. Oktober 1991 – 15871/89 – aufwiese, in denen der Widerruf der Strafaussetzung auf das Schuldeingeständnis des Betroffenen zurückzuführen gewesen sei (vgl. EGMR, Urteil vom 3. Oktober 2002 – 37568/97 –, juris Rn. 65; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2009 – 1 Ws 182/09 –, juris Rn. 7). An dieser Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bislang festgehalten. Soweit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 12. November 2015 – 2130/10 – erneut angenommen hat, dass die im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung Anwendung findende Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK verletzt werde, wenn eine gerichtliche Entscheidung oder eine Äußerung eines Amtsträgers über einen Angeklagten die Auffassung erkennen lasse, er sei schuldig, bevor der gesetzliche Nachweis seiner Schuld erbracht worden ist (vgl. EGMR, Urteil vom 12. November 2015 – 2130/10 –, juris Rn. 53), betraf dies einen Fall, in dem die Gerichte ihre Schlussfolgerung, der Betroffene habe während der Bewährungszeit erneut eine Straftat begangen, nicht mehr auf ein gültiges Geständnis stützen konnten und eine Einschätzung der Glaubwürdigkeit der verschiedenen Aussagen des Betroffenen vornehmen mussten, weil der Betroffene ein zunächst abgelegtes Geständnis widerrufen hatte (vgl. EGMR, Urteil vom 12. November 2015 – 2130/10 –, juris Rn. 58 f.). Auch hierbei hat der Gerichtshof diesen maßgeblichen Unterschied zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung vom 9. Oktober 1991 – 15871/89 – zugrunde lag, hervorgehoben (vgl. EGMR, Urteil vom 12. November 2015 – 2130/10 –, juris Rn. 60) und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Orientierungshilfe zur Auslegung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung für die nationalen Fachgerichte in den Vordergrund gerückt (vgl. EGMR, Urteil vom 12. November 2015 – 2130/10 –, juris Rn. 60), die die Zulässigkeit eines Widerrufs gerade nicht auf Fälle beschränkt, in denen ein richterliches Geständnis vorliegt, sondern im Einzelfall auch ein glaubhaftes Geständnis der neuen Tat ausreichen lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 9. Dezember 2004 – 2 BvR 2314/04 –, juris und vom 12. August 2008 – 2 BvR 1448/08 –, juris). Damit hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nach Auffassung des Senats zu erkennen gegeben, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält und der Widerruf einer Strafaussetzung wegen erneuter Strafbarkeit nach wie vor dann nicht gegen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK verstößt, wenn das über den Widerruf entscheidende Gericht seine Entscheidung im Einzelfall auf ein glaubhaftes Geständnis hinsichtlich der neuen Straftat stützt (so jüngst auch OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 4 Ws 326/22 –, juris Rn. 9 ff. sowie tendenziell auch OLG Hamm, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – III-1 Ws 479/20 –, juris Rn. 11 ff.). Die Annahme der erneuten Strafbarkeit stützt sich dann ausschließlich auf das Geständnis und nicht auf eine dem Tatgericht vorzubehaltende eigene gerichtliche Feststellung von der Schuld des Verurteilten in Bezug auf die ihm vorgeworfene neue Straftat durch das Vollstreckungsgericht, wie sie im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2002 – 37568/97 – unzulässig wäre. Zuletzt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte überdies in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2020 – 68556/13 – zum Verstoß gegen die Unschuldsvermutung bei Berücksichtigung verfahrensfremder Straftaten im Rahmen der Bewährungsentscheidung (abzurufen über juris) bestätigt, dass bei einem Widerruf der Strafaussetzung wegen Begehung einer erneuten Straftat die Unschuldsvermutung nicht verletzt ist, wenn ein Gericht keine eigenen Feststellungen zur Schuld des Betroffenen trifft, sondern seiner Entscheidung nur dessen Geständnis zugrunde legt (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 20. Februar 2020 – 68556/13 –, juris Rn. 50). Daher hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass im Einzelfall auch ein außergerichtliches Geständnis für einen Widerruf der Strafaussetzung nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB ausreichen kann, wenn es nach seinem Inhalt und der Art seines Zustandekommens geeignet ist, dem Widerrufsgericht die erforderliche Überzeugung von der Begehung der neuen Tat zu vermitteln (so jüngst auch OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 4 Ws 326/22 –, juris Rn. 9 ff. sowie tendenziell OLG Hamm, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – III-1 Ws 479/20 –, juris Rn. 11 ff.). cc) Ausgehend davon ist das Geständnis des Verurteilten bei seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung im Einzelfall ausreichend, um den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen der Begehung neuer Straftaten i.S.d. § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB – ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung – zu rechtfertigen. Der Verurteilte hat die ihm zur Last gelegten Betrugstaten nicht lediglich pauschal eingeräumt, sondern in Anwesenheit seiner beiden Verteidiger nach ordnungsgemäßer Belehrung darüber, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO), ins Einzelne gehende Angaben zu den jeweiligen Taten, der Organisation der den Taten zugrundeliegenden „Corona-Testzentren“ und seiner subjektiven Kenntnis der Überhöhung der jeweils abgerechneten Anzahl der durchgeführten Tests gemacht. Seine Angaben stimmen mit den im Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 31. Mai 2023 (Az.: 8 Gs 147/23) niedergelegten Ergebnissen der bisherigen Ermittlungen im Wesentlichen überein. Soweit die Anzahl der zu Unrecht abgerechneten Testungen nach den Angaben des Verurteilten geringer ist als im Haftbefehl vom 31. Mai 2023 ausgewiesen, lässt dies die Strafbarkeit unberührt. Die vom Verurteilten eingeräumte Anzahl an zu Unrecht abgerechneten Testungen lässt überdies eine insgesamt verbleibende Schuldschwere solchen Gewichts erkennen, dass sein Handeln ohne Weiteres die ursprünglich positive Legalprognose zu widerlegen vermag. Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte sich durch seine detaillierte Einlassung aus prozesstaktischen Erwägungen zu Unrecht belastet haben könnte, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen wird das Geständnis von dem Verurteilten auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weder angegriffen, noch ist es von ihm widerrufen worden, was ebenfalls für seine Glaubhaftigkeit spricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. August 2008 – 2 BvR 1448/08 –, juris Rn. 13). Zweifel daran, dass das Geständnis nicht prozessordnungsgemäß zustande gekommen ist, bestehen nicht. Der Senat ist daher im Einzelfall hinreichend überzeugt, dass der Verurteilte die ihm Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 31. Mai 2023 (Az.: 8 Gs 147/23) vorgeworfenen Taten begangen und sich dadurch erneut strafbar gemacht hat. b) Der Verurteilte hat aus den vom Landgericht dargelegten Gründen in Anbetracht seiner mehrfachen einschlägigen Vorbelastung und Hafterfahrung durch die Begehung der neuen Straftaten auch gezeigt, dass sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat. Insbesondere soweit das Landgericht bei der ursprünglichen Entscheidung zur Strafaussetzung im Jahr 2020 angenommen hatte, dass der zuvor von wiederholter Betrugsstrafbarkeit geprägte Lebenswandel des Verurteilten unter anderem aufgrund der Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit mit geregeltem Einkommen eine positive Wendung genommen habe, ist diese Annahme durch die vom Verurteilten eingeräumten neuen Betrugstaten aus dem Jahr 2022 widerlegt. In Anbetracht dessen erscheint auch die mit der Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung vorgebrachte Behauptung, fortan den Lebensunterhalt legal durch eine Erwerbstätigkeit im Bereich des Vertriebs von Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen und anderem bestreiten zu wollen, als nicht belastbare Beteuerung, die die Annahme eines fortan straffreien Lebenswandels nicht rechtfertigen kann. Gleiches gilt für die ehrenamtliche Betätigung des Verurteilten im Bereich des Freizeit- und Jugendsports, weil auch diese ihn bereits bisher nicht von der Begehung von Straftaten abhalten konnte und zudem dem Verurteilten mittelbar Anlass zu den neuen Betrugstaten gab, soweit der Verurteilte Teile der überhöht abgerechneten Testleistungen über das von ihm unter anderem an den Sportplätzen der Vereine, für die er ehrenamtlich tätig ist, betriebene mobile Testzentrum einreichte. Soweit der Verurteilte schließlich anführt, eine Therapie absolvieren zu wollen, bleiben nicht bloß Ziel und Gegenstand der Therapie im Unklaren, sondern auch, inwieweit die Durchführung einer Therapie einer künftigen Strafbarkeit entgegenwirken soll, zumal die bisherige Strafbarkeit nicht nachweislich Ausfluss einer der therapeutischen Behandlung zugänglichen psychiatrischen Erkrankung oder Abhängigkeitsproblematik ist, sondern vielmehr auf allgemeine Persönlichkeitsdefizite zurückzuführen sein dürfte. 2. Die Kostenlast des Verurteilten folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.