Beschluss
2 AR 60/18
KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:1213.2AR60.18.00
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Leitsätze
Für Streitigkeiten aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft, die ein an dem zugrunde liegenden Bauvertrag unbeteiligter Dritter gegenüber dem Auftraggeber des Bauvorhabens übernommen hat, ist eine Sonderzuständigkeit der Kammern für Bausachen nach § 72a S. 1 Nr. 2 GVG nicht begründet.(Rn.5)
Tenor
Die allgemeinen Zivilkammern des Landgerichts Berlin werden als funktional zuständige Spruchkörper bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Streitigkeiten aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft, die ein an dem zugrunde liegenden Bauvertrag unbeteiligter Dritter gegenüber dem Auftraggeber des Bauvorhabens übernommen hat, ist eine Sonderzuständigkeit der Kammern für Bausachen nach § 72a S. 1 Nr. 2 GVG nicht begründet.(Rn.5) Die allgemeinen Zivilkammern des Landgerichts Berlin werden als funktional zuständige Spruchkörper bestimmt. I. Die Klägerin, die sich als Bauträger betätigt, nimmt die Beklagte, eine Versicherung, aus einer Bürgschaft in Anspruch. Die Klägerin schloss mit einer ... GmbH einen Generalübernehmervertrag, der den Neubau und die Kernsanierung eines Gebäudekomplexes zum Inhalt hatte. Zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin aus dem Vertrag stellte die Generalübernehmerin der Klägerin eine Vertragserfüllungsbürgschaft über 150.000,00 Euro. Die Klägerin macht geltend, dass ihr aufgrund einer mangelhaften und verzögerten Bauausführung Ansprüche gegen die Generalübernehmerin in Höhe von ca. 2,85 Mio. Euro zustünden, und nimmt die Beklagte nunmehr vor dem Landgericht Berlin aus der übernommenen Bürgschaft in Anspruch. Die als Kammer für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen fungierende Zivilkammer 19, bei der die Klage zunächst eingegangen ist, hat die Sache unter Hinweis, dass es sich um einen sonstigen Verfahrensgegenstand und nicht um eine Bausache handele, mit einer Verfügung vom 18. September 2018 formlos abgegeben. Die Zivilkammer 21, bei der die Klage hierauf als allgemeine Sache eingetragen wurde, hat sich nach deren Zustellung und Anhörung der Parteien mit einem Beschluss vom 26. Oktober 2018 förmlich für unzuständig erklärt, weil es sich um eine unter die gesetzliche Sonderzuständigkeit nach § 72a S. 1 Nr. 2 GVG fallende Streitigkeit handele. Hierauf hat sich die Zivilkammer 19 nach erneuter Anhörung der Parteien mit einem Beschluss vom 29. November 2018 ebenfalls förmlich für unzuständig erklärt und die Sache dem Kammergericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. II. 1. Das Kammergericht ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. Ferner liegen die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung auch der Sache nach vor. Zwar setzt § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nach seinem Wortlaut voraus, dass sich verschiedene Gerichte (und nicht einzelne Spruchkörper) rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Allerdings ist die Vorschrift entsprechend anwendbar, wenn mehrere Spruchkörper des gleichen Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung des Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung abhängt. Dies gilt nach allgemeiner Auffassung auch für die von dem Gesetzgeber neu geschaffenen §§ 72a, 119a GVG (Senat, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 AR 11/18, NJW-RR 2018, 212; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. April 2018 - 13 SV 6/18; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 1 AR 990/18 -, MDR 2018, 1015; Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 72a GVG Rn. 2; Klose MDR 2017, 793 [795]). Schließlich sind auch die weiteren Voraussetzungen für eine obergerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO erfüllt, nachdem die Zivilkammer 21 die Zustellung der Klage veranlasst und damit die für eine Zuständigkeitsbestimmung grundsätzlich notwendige Rechtshängigkeit (§§ 253 Abs. 1, 263 Abs. 1 ZPO) hergestellt hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. April 2018 - 13 SV 6/18; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36 Rn. 36). Schließlich haben sich die an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörper auch jeweils “rechtskräftig” im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt. Hierfür genügt es, dass die Beschlüsse jeweils den Parteien bekanntgegeben wurden, womit es sich nicht nur um gerichtinterne Vorgänge handelt (BGH, Beschluss vom 1. Juni 1988 - IVb ARZ 26/88 -, FamRZ 1988, 1256; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 10 AR 31/00, OLG-NL 2001,71; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36 Rn. 35 m. w. N.). 2. Als funktional zuständige Spruchkörper waren die allgemeinen Zivilkammern des Landgerichts zu bestimmen, weil die Voraussetzungen für eine Sonderzuständigkeit nach § 72a S. 1 Nr. 2 GVG nicht vorliegen. Entsprechend dem an § 348 Nr. 2 b ZPO angelehnten Wortlaut der Vorschrift erstreckt sich ihr Anwendungsbereich auf Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen damit “alle Streitigkeiten über Ansprüche erfasst werden, die aus einem Rechtsverhältnis herrühren, in dem eine Partei eine Verpflichtung zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten übernommen hat - unabhängig von dessen vertraglicher Qualifikation etwa als Dienst-, Werk-, Werklieferungs- oder entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag -, wenn an den Verträgen zumindest auf einer Seite ein Architekt, Bauunternehmer oder eine andere berufsmäßig mit der Planung und Ausführung von Bauarbeiten befasste Person in dieser Eigenschaft beteiligt war” (BT-Drucks. 18/11437, S. 45). Ausgehend von diesem Verständnis ist nicht ersichtlich, dass für den vorliegenden Rechtsstreit eine Sonderzuständigkeit nach § 72a S. 1 Nr. 2 GVG begründet sein könnte. Gegen eine solche Annahme spricht bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, nach der lediglich “Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen” in ihren Anwendungsbereich fallen sollen. Demgegenüber beruht der hier streitgegenständliche Zahlungsanspruch der Klägerin auf einem Bürgschaftsvertrag (§ 765 BGB). Da ein solcher Vertrag - anders als etwa ein Schuldbeitritt - ein selbständiges Rechtsgeschäft darstellt, werden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Ansprüche eines Vermieters gegen einen an dem Mietverhältnis nicht beteiligten Bürgen nicht von der ausschließlichen Zuständigkeit nach § 23a ZPO erfasst (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ARZ 270/03, BGHZ 157, 220 = NJW 2004, 1239). In der vorliegenden vergleichbaren Konstellation kann daher nichts anderes gelten. Eine historische Auslegung der Vorschrift bestätigt diesen Befund. So sind der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, auf welche die Neuregelung zurückgeht, keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch Ansprüche aus Bürgschaftsverträgen in den Anwendungsbereich von § 72a S. Nr. 2 GVG fallen sollten. Vielmehr wird dort hinsichtlich der Auslegung der Norm auf die Kommentierungen zu dem wortgleichen § 348 Abs. 1 S. 2 lit. c) ZPO verwiesen (BT-Drucks. 18/11437, S. 45). In keiner der in Bezug genommenen Kommentarstellen (Stackmann in Münchner Kommentar zur ZPO 5. Aufl. 2016, § 348 Rn. 51ff; Fischer in Beck’scher Online Kommentar zur ZPO, 21. Edition, Stand: 1.3.2016, § 348, Rn. 19; Wittschier in Musielak/Voit, 13. Aufl. 2016, § 348, Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 74. Aufl. 2016, § 348, Rn. 16) wird jedoch die Auffassung vertreten, dass auch Ansprüche aus Bürgschaftsverträgen in den Anwendungsbereich jener Vorschrift fielen. Schließlich zwingt auch der Normzweck der Vorschrift nicht zu einer anderen Auslegung. Den neu geschaffenen gesetzlichen Sonderzuständigkeiten nach §§ 72a, 119a GVG liegt nach der Gesetzesbegründung der Gedanke zugrunde, dass eine häufigere Befassung mit einer bestimmten Materie eine schnellere und kompetentere Bearbeitung der betreffenden Verfahren erwarten lässt (BT-Drucks. 18/11437, S. 45). Dieses Anliegen des Gesetzgebers vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die hierzu neu geschaffenen Vorschriften - wie auch sonstige Zuständigkeitsnormen - einer klaren und eindeutigen Abgrenzung bedürfen. Denn ihre uferlose Ausdehnung brächte die Gefahr mit sich, die mit ihrer Einführung von dem Gesetzgeber erhofften Spezialisierungseffekte wieder zunichte zu machen. Im konkreten Fall ist es sicher zutreffend, dass im Zusammenhang mit dem geltenden gemachten Anspruch aus der übernommenen Bürgschaft auch die gesicherte Hauptforderung zur prüfen ist und dabei naturgemäß auch bauvertragliche Fragestellungen von Bedeutung sind. Andererseits können für die Entscheidung des Rechtsstreits durchaus auch andere Rechtsfragen relevant werden, wie etwa solche des Bürgschaftsrechts. Sofern es dem Präsidium des Landgerichts zweckmäßig erscheint, dass derartige Bürgschaftsfälle ebenfalls von den nach § 72a S. Nr. 2 GVG eingerichteten Spezialkammern für Bau- und Architektensachen entschieden werden sollen, hat es die Möglichkeit, dies in dem Geschäftsverteilungsplan entsprechend zu regeln, was § 72a S. 2 GVG ausdrücklich zulässt. Der vorliegende Rechtsstreit fällt schließlich auch nicht unter eine sonstige Sonderzuständigkeit aus dem Katalog von § 72a GVG, weshalb die allgemeinen Zivilkammern des Landgerichts als zuständige Spruchkörper zu bestimmen waren. Zwar handelt es sich bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft) nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 KWG um ein Bankgeschäft. Dessen ungeachtet sind die Voraussetzungen für eine Sonderzuständigkeit nach § 72a S. 1 Nr. 1 GVG bereits deshalb nicht erfüllt, weil an dem Rechtstreit weder eine Bank, eine Sparkasse, ein Kredit- oder ein Finanzinstitut beteiligt ist, wie der Senat erst kürzlich in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Meinung entschieden hat (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 AR 58/18; OLG Hamburg, Beschluss vom 6. August 2018 - 6 AR 10/18, MDR 2918, 1327; OLG Hamburg, Beschluss vom 12. Oktober 2018 - 6 AR 17/18, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 31. August 2018 - 2 ZIV AR 2/18, NJW-RR 2018, 1386). Versicherungen wie die Beklagte gelten aufgrund der gesetzlichen Fiktion in § 2 Abs. 1 Nr. 4 KWG nicht als Kreditinstitute, auch wenn sie gewerbsmäßig Garantiegeschäfte betreiben, wie dies bei der Beklagten offenbar der Fall ist (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 5. Aufl. 2016, § 1 Rn. 100; Schwennicke/Auerbach/Schwennicke, KWG, 3. Aufl. 2016, § 1 Rn. 62).