Beschluss
2 AR 1053/20
KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:1116.2AR1053.20.00
6mal zitiert
6Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen über bewegliche Sachen aufgrund Rücktritt, Widerruf oder Anfechtung ist nach der unverändert geltenden Rechtsprechung ein einheitlicher Erfüllungsort und damit ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO an dem Ort anzunehmen, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Kaufvertrages vertragsgemäß befindet (Anschluss an BGH, Urteil vom 9. März 1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104).(Rn.9)
2. Der Austauschort ist auch dann für die Bestimmung des Erfüllungsorts maßgeblich, wenn die verkaufte Sache untergegangen oder bereits an den Verkäufer zurückgeben worden ist, da hierdurch Zufallsergebnisse vermieden werden und der Käufer nicht schlechter stehen sollte, als wenn der die Kaufsache behalten hätte.(Rn.10)
Tenor
Das Landgericht Berlin wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen über bewegliche Sachen aufgrund Rücktritt, Widerruf oder Anfechtung ist nach der unverändert geltenden Rechtsprechung ein einheitlicher Erfüllungsort und damit ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO an dem Ort anzunehmen, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Kaufvertrages vertragsgemäß befindet (Anschluss an BGH, Urteil vom 9. März 1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104).(Rn.9) 2. Der Austauschort ist auch dann für die Bestimmung des Erfüllungsorts maßgeblich, wenn die verkaufte Sache untergegangen oder bereits an den Verkäufer zurückgeben worden ist, da hierdurch Zufallsergebnisse vermieden werden und der Käufer nicht schlechter stehen sollte, als wenn der die Kaufsache behalten hätte.(Rn.10) Das Landgericht Berlin wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt. I. Der in B. wohnhafte Kläger nimmt die in 18.... Bi… ansässige Beklagte auf Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags in Anspruch. Der Kläger erwarb am 5. Juli 2019 auf dem Firmengelände der Beklagten ein Elektrofahrzeug zum privaten Gebrauch zu einem Kaufpreis von 6.300 Euro. Ferner wurde die Auslieferung des Fahrzeugs nach Berlin gegen Zahlung weiterer 450 Euro vereinbart. Nach Erhalt des Fahrzeugs erhob der Kläger wiederholt Mängelrügen. Am 22. September 2019 wurde das Fahrzeug beim Kläger zur Nachbesserung abgeholt. Mit einem Anwaltsschreiben vom 16. Januar 2020 erklärte der Kläger schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner ursprünglich bei dem Landgericht Berlin erhobenen Klage macht der Kläger die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises und der Überführungskosten sowie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend. Die Beklagte hat nach Zustellung der Klage ihre Passivlegitimation bestritten und die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt, worauf der Kläger mit einem Schriftsatz vom 20. August 2020 unter Nachweis einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs und einer Kommentarstelle auf die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen hat, nach der bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen ein einheitlicher Erfüllungsort und damit Gerichtsstand nach § 29 ZPO an dem Ort anzunehmen ist, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Kaufvertrags vertragsgemäß befindet. Mit einem Beschluss vom 31. August 2020 hat sich das Landgericht Berlin aufgrund eines gleichwohl hilfsweise gestellten Verweisungsantrags des Klägers dessen ungeachtet für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Rostock verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Zuständigkeit nach § 29 ZPO in Berlin bestehe nicht, weil vertraglicher Erfüllungsort das Firmengelände der Beklagten sei. Der eigentlich geplante Einsatz des Fahrzeugs am Wohnsitz des Klägers ändere hieran nichts. Das Landgericht Rostock sieht sich durch die Verweisung nicht gebunden, hat sich nach Anhörung der Parteien mit einem Beschluss vom 3. November 2020 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Kammergericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. II. 1. Das Kammergericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, weil das zuerst mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Berlin zu seinem Bezirk gehört und aufgrund der Beteiligung eines Landgerichts aus einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk an dem Zuständigkeitsstreit das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre. 2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen auch der Sache nach vor, nachdem sich die an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte jeweils rechtskräftig im Sinne der Vorschrift (vgl. zum Begriff BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997 - XII AZR 13/97, NJW-RR 1997, 1161) für unzuständig erklärt haben. 3. Das Landgericht Berlin ist für den Rechtsstreit nach § 29 ZPO örtlich zuständig, weil in seinem Bezirk der Erfüllungsort des geltend gemachten Anspruchs liegt (a.). Es hat seine Zuständigkeit auch nicht durch den von ihm erlassene Verweisungsbeschluss verloren, weil dieser als objektiv willkürlich anzusehen ist, was seine gesetzliche Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausnahmsweise entfallen lässt (b.). a. Das verweisende Landgericht Berlin ist für den Rechtsstreit nach § 29 ZPO zuständig. Durch die Klageerhebung bei diesem Gericht hat der Kläger sein ihm nach § 35 ZPO zustehendes Wahlrecht verbindlich und unwiderruflich ausgeübt. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das für den Sitz der Beklagten nach §§ 12, 17 ZPO zuständige Landgericht Rostock hätte deshalb nicht erfolgen dürfen. Der Erfüllungsort für die aus dem Rücktritt vom Kaufvertrag resultierenden Ansprüchen ist hier gemäß § 29 ZPO der Wohnsitz des Klägers in Berlin. Zwar ist der Leistungsort nach dem maßgeblichen materiellen Recht (§§ 269, 270 BGB) grundsätzlich für jede einzelne Verpflichtung aus einem Schuldverhältnis gesondert zu ermitteln und im Zweifel am Sitz des Schuldners anzusiedeln, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde oder sich aus der Natur des Schuldverhältnisses ergibt (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 269 Rn. 7, § 270 Rn. 1 m. w. N.). Nach seit Jahrzehnten gefestigter Rechtsprechung gilt jedoch bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen über bewegliche Sachen aufgrund Rücktritt, Widerruf oder Anfechtung ausnahmsweise ein einheitlicher Erfüllungsort und damit ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO an dem Ort, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Kaufvertrages vertragsgemäß befindet (sog. “Austauschort”), was im Regelfall auf eine Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Käufers hinausläuft (vgl. Senat, Beschluss vom 21. März 2016 – 2 AR 9/16, juris Rn. 10; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 29 Rn. 25.50 m. w. N.). Diese Anknüpfung an den Austauschort erscheint u. a. deshalb gerechtfertigt, weil ein von dem Verkäufer zu vertretender Mangel zum Rücktritt geführt hat und der zurücktretende Käufer nach § 346 Abs. 1 BGB ihn lediglich in die Lage versetzten muss, über die Ware verfügen zu können (BGH, Urteil vom 09. März 1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 [110] Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 29 Rn. 47). Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn die verkaufte Sache untergegangen oder an den Verkäufer oder – wie im vorliegenden Fall – an den Hersteller bzw. Importeur zurückgeben worden ist, da der Käufer nicht schlechter stehen sollte, als wenn der die Kaufsache behalten hätte (Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 29 Rn. 28; MüKo-ZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020, § 29 Rn. 61; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 29 Rn. 25.50). Ferner werden auf diese Weise Zufallsergebnisse vermieden. Im Ergebnis besteht deshalb kein Zweifel, dass für den Rechtsstreit eine Zuständigkeit des von dem Kläger angerufenen Landgerichts Berlin als Gericht des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO begründet ist. b. Das Landgericht Berlin hat seine Zuständigkeit auch nicht aufgrund einer Bindungswirkung seines Verweisungsbeschlusses vom 31. August 2020 verloren. Die gesetzliche Regelung in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entzieht zwar auch einen sachlich fehlerhaften und zu Unrecht ergangenen Verweisungsbeschluss grundsätzlich der Überprüfung. Dies folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die der Prozessökonomie dienen und Zuständigkeitsstreitigkeiten vermeiden soll. Die Bindungswirkung entfällt jedoch ausnahmsweise dann, wenn der Beschluss schlechterdings als nicht im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht von dem gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Die Beschlussbegründung muss sich bei Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnorm so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernen, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, da sie nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 – X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016; Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, Rn. 7, NJW-RR 2013, 764; Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11, Rn. 9, NJW-RR 2011, 1364). Ein solcher Fall liegt hier vor. Das verweisende Landgericht ist mit seiner Entscheidung von einer in Rechtsprechung und Literatur seit Jahrzehnten nahezu einhellig vertretenen Rechtsauffassung abgewichen, ohne sich mit der herrschenden Meinung in seinem Verweisungsbeschluss inhaltlich auseinanderzusetzen oder sie dort überhaupt nur zu erwähnen. Dieses Versäumnis wiegt umso schwerer, als der Kläger in seinem Schriftsatz vom 20. August 2020 explizit auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen sowie eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs und eine einschlägige Kommentarstelle zitiert hat. Die ausgesprochene Verweisung ist deshalb unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr nachvollziehbar, weshalb ihr die gesetzliche Bindungswirkung (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) im Ergebnis versagt bleibt.