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Beschluss

2 AR 21/22

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2022:1220.2AR21.22.00
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Leitsätze
1. Der Grundsatz der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird lediglich in eng begrenzten, verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmefällen durchbrochen, namentlich bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Willkürverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03, juris und BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1993 - XII ARZ 22/93, Rn. 5, juris).(Rn.26) 2. Objektiv willkürlich, weil offensichtlich unhaltbar und nicht mehr verständlich ist ein Verweisungsbeschluss auch dann, wenn das verweisende Gericht Akteninhalt unbeachtet lässt, aus dem sich die Zuständigkeit des verweisenden Gerichts geradezu aufdrängt und daher zwingend zu prüfen war.(Rn.29) Dies ist der Fall, wenn sich das verweisende Gericht mit der Zuständigkeit gemäß § 21 ZPO nicht auseinandersetzt, obwohl sich eine Prüfung aufgedrängt hätte: Der streitgegenständliche Gegenstand wurde in einer Niederlassung der Beklagten erworben, die im Bezirk des verweisenden Amtsgerichts liegt, wie sich aus der als Anlage K1 der Klage beigefügten Rechnung ergibt.(Rn.30) 3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird auch dann verletzt, wenn sich ein Gericht mit Vorbringen einer Partei, das für die Zuständigkeitsfrage entscheidungserheblich ist, nicht auseinandersetzt, weil es den Eindruck erweckt, als habe es das Vorbringen einer Partei überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls bei seiner Entscheidung nicht erwogen.(Rn.31) Wird ein Verweisungsbeschluss unter anderem damit begründet, die Klägerseite habe zu einer örtlichen Zuständigkeit - auch nach entsprechendem Hinweis des Gerichts - nicht vorgetragen, obwohl eine Partei ausdrücklich zur Zuständigkeit vorgetragen hat, handelt es sich um ein derart eklatantes Übergehen von Parteivortrag (in Form eines ausdrücklichen Negierens), dass der darin liegende Gehörsverstoß zum Entfall der Bindungswirkung führt. Dies gilt unabhängig davon, ob man eine Zuständigkeit des verweisenden Gerichts entsprechend der Argumentation in dem Parteivortrag (hier gemäß § 29 ZPO) im Ergebnis bejaht oder nicht, solange die von der Partei vertretene Zuständigkeit zumindest in Betracht zu ziehen war.(Rn.32)
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Pinneberg bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Grundsatz der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird lediglich in eng begrenzten, verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmefällen durchbrochen, namentlich bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Willkürverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03, juris und BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1993 - XII ARZ 22/93, Rn. 5, juris).(Rn.26) 2. Objektiv willkürlich, weil offensichtlich unhaltbar und nicht mehr verständlich ist ein Verweisungsbeschluss auch dann, wenn das verweisende Gericht Akteninhalt unbeachtet lässt, aus dem sich die Zuständigkeit des verweisenden Gerichts geradezu aufdrängt und daher zwingend zu prüfen war.(Rn.29) Dies ist der Fall, wenn sich das verweisende Gericht mit der Zuständigkeit gemäß § 21 ZPO nicht auseinandersetzt, obwohl sich eine Prüfung aufgedrängt hätte: Der streitgegenständliche Gegenstand wurde in einer Niederlassung der Beklagten erworben, die im Bezirk des verweisenden Amtsgerichts liegt, wie sich aus der als Anlage K1 der Klage beigefügten Rechnung ergibt.(Rn.30) 3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird auch dann verletzt, wenn sich ein Gericht mit Vorbringen einer Partei, das für die Zuständigkeitsfrage entscheidungserheblich ist, nicht auseinandersetzt, weil es den Eindruck erweckt, als habe es das Vorbringen einer Partei überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls bei seiner Entscheidung nicht erwogen.(Rn.31) Wird ein Verweisungsbeschluss unter anderem damit begründet, die Klägerseite habe zu einer örtlichen Zuständigkeit - auch nach entsprechendem Hinweis des Gerichts - nicht vorgetragen, obwohl eine Partei ausdrücklich zur Zuständigkeit vorgetragen hat, handelt es sich um ein derart eklatantes Übergehen von Parteivortrag (in Form eines ausdrücklichen Negierens), dass der darin liegende Gehörsverstoß zum Entfall der Bindungswirkung führt. Dies gilt unabhängig davon, ob man eine Zuständigkeit des verweisenden Gerichts entsprechend der Argumentation in dem Parteivortrag (hier gemäß § 29 ZPO) im Ergebnis bejaht oder nicht, solange die von der Partei vertretene Zuständigkeit zumindest in Betracht zu ziehen war.(Rn.32) Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Pinneberg bestimmt. I. Der Kläger erwarb am 25.10.2019 bei einem Standort der Beklagten in „Hamburg-X“ (…straße …, … X) eine Couchgarnitur, die er dort am 15.02.2020 abholte. In der Folge kam es zwischen den Parteien zum Streit über etwaige Mängel an der Couchgarnitur und zu einem selbständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Pinneberg zum Aktenzeichen …. Der Kaufvertrag wurde schließlich rückabgewickelt. Der Kläger hat am 22.02.2022 vor dem Amtsgericht Pinneberg Klage erhoben. Er macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Erstattung von Kosten geltend, die in dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Pinneberg zum Aktenzeichen … angefallen sind. Die Beklagte hat ihren Sitz im Bezirk des Amtsgerichts Bochum. In der …straße …, … X, befindet sich der Standort „Hamburg-X“ der Beklagten. Mit Verfügung vom 21.03.2022 hat das Amtsgericht Pinneberg darauf hingewiesen, dass die örtliche Zuständigkeit fraglich sei, der Sitz der Beklagten liege nicht im Bezirk des Amtsgerichts Pinneberg. Zu einem besonderen Gerichtsstand habe der Kläger nichts vorgetragen. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.03.2022 Stellung genommen und auf eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Pinneberg gemäß § 29 ZPO verwiesen. Auf die Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen. Nach Eingang dieses Schreibens hat das Amtsgericht Pinneberg mit Verfügung vom 01.04.2022 um Mitteilung gebeten, ob Verweisungsantrag gestellt werde, ohne auf den Inhalt des Schriftsatzes einzugehen. Daraufhin hat der Kläger durch Schriftsatz vom 02.05.2022 Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Bochum beantragt. Mit Beschluss vom 13.06.2022 hat sich das Amtsgericht Pinneberg für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Amtsgericht Bochum verwiesen, in dessen Bezirk sich der Sitz der Beklagten befinde. Ein besonderer Gerichtsstand, aus dem sich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Pinneberg ergeben würde, sei nicht ersichtlich, die Klägerseite habe hierzu - auch nach entsprechendem Hinweis des Gerichts - nicht vorgetragen. Mit Beschluss vom 29.06.2022 hat das Amtsgericht Bochum die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt und das Verfahren an das Amtsgericht Pinneberg zurückgesandt. Das Amtsgericht Pinneberg sei gemäß § 21 ZPO als Gericht der Niederlassung örtlich zuständig. Die Beklagte verfüge in X über eine Niederlassung, in welcher der Kläger die Couchgarnitur auch erworben habe. Der Kläger habe durch die Klageeinreichung sein Wahlrecht gemäß § 35 ZPO ausgeübt. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bochum folge auch nicht aus dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Pinneberg, dieser sei objektiv willkürlich und damit nicht bindend. Auf die ausführliche Beschlussbegründung wird Bezug genommen. Mit Verfügung vom 22.11.2022 hat das Amtsgericht Pinneberg die Akte zuständigkeitshalber zurück an das Amtsgericht Bochum gesandt. Der Verweisungsbeschluss vom 13.06.2022 sei bindend. Der Kläger habe weder in der Klage noch in seinem Schriftsatz vom 30.03.2022 vorgetragen, dass die Beklagte eine Niederlassung im Bezirk des Amtsgerichts Pinneberg habe. Das Amtsgericht Bochum möge den Rechtsstreit fortführen oder die notwendigen Schritte unternehmen, um eine gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit gemäß §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 ZPO herbeizuführen. Daraufhin hat das Amtsgericht Bochum das Verfahren durch Beschluss vom 15.09.2022 gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vorgelegt. Sowohl das Amtsgericht Pinneberg als auch das Amtsgericht Bochum hätten sich rechtskräftig für unzuständig erklärt. Der Kläger hat im Verfahren vor dem Senat mit Schriftsatz vom 05.10.2022 unter Bezugnahme auf die Rechnung vom 20.02.2020, Anlage K1, dahingehend Stellung genommen, dass eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Pinneberg gemäß § 21 ZPO bestehe. II. Als örtlich zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Pinneberg zu bestimmen. 1. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat liegen vor. Mit dem Amtsgericht Pinneberg und dem Amtsgericht Bochum haben sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt, insbesondere auch – wie erforderlich (vgl. Schultzky, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 36 Rn. 35) – die ihre Zuständigkeit verneinenden Entscheidungen den Parteien übermittelt. Zur Zuständigkeitsbestimmung ist das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht gemäß § 36 Abs. 2 ZPO berufen, das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht (Rechtsmittelzuständigkeit) ist der Bundesgerichtshof, das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht Pinneberg gehört zum Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes. 2. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Pinneberg. Das Amtsgericht Pinneberg ist gemäß § 21 ZPO örtlich zuständig (dazu lit. a). Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bochum folgt auch nicht aus dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 19.09.2022, weil dieser objektiv willkürlich sowie unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen und damit nicht bindend ist (dazu lit. b). a) Das Amtsgericht Pinneberg ist gemäß § 21 ZPO örtlich zuständig, weil der Kläger das streitgegenständliche Sofa in einer Niederlassung der Beklagten erworben hat, die in seinem Bezirk liegt. Der Erwerb und die Abholung des Sofas über den Standort in X folgt aus der mit der Klage eingereichten Kopie der Rechnung vom 15.02.2020 sowie dem hierauf angebrachten Abholvermerk (Anlage K1). Bei dem Standort in X handelt es sich auch um eine Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO. Niederlassung ist jede von dem Inhaber an einem anderen Ort als dem seines (Wohn-)Sitzes für eine gewisse Dauer eingerichtete, auf seinen Namen und für seine Rechnung betriebene und (in der Regel) selbständig, also aus eigener Entscheidung zum Geschäftsabschluss und Handeln berechtigte Geschäftsstelle (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung, Rn. 6). Dabei genügt, wenn der Anschein einer Niederlassung erweckt wird (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 – X ZR 71/10 –, BGHZ 188, 85-96, Rn. 20). Danach folgt bereits aus der Rechnung vom 15.02.2020 (Anlage K1), dass es sich um eine Niederlassung handelt, weil dort unter der Firma der Beklagten allein der Standort „Hamburg-X“ und die Anschrift in X verzeichnet ist. Zudem ist dort auch die Abholung des Sofas erfolgt. Die Klage hat auch den erforderlichen Bezug zum Geschäftsbetrieb der Niederlassung, weil der Klage ein Vertrag zugrunde liegt, der im Geschäftsbetrieb der Niederlassung geschlossen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 – X ZR 71/10 –, BGHZ 188, 85-96, Rn. 21). Die Niederlassung liegt schließlich in X, das nach Anlage 1 II. Nr. 4 zum Landesjustizgesetz Schleswig-Holstein zum Bezirk des Amtsgerichts Pinneberg gehört. Ergänzend merkt der Senat an, dass sich die Zuständigkeit vorliegend auch aus § 29 Abs. 1 ZPO ergibt. Bei der hier vorliegenden Rückabwicklung eines Kaufvertrages über bewegliche Sachen (aufgrund von Rücktritt, Widerruf oder Anfechtung etc.) ist einheitlicher Erfüllungsort und damit Gerichtsstand gemäß § 29 Abs. 1 ZPO der Ort, wo sich die Kaufsache zum Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Kaufvertrages (durch Rücktrittserklärung, Einigung auf die Rückabwicklung, Anfechtung etc.) vertragsgemäß befindet (sog. Austauschort), weil der Gegenstand an diesem Ort zurückzugewähren ist, was im Regelfall auf eine Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Käufers hinausläuft (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 16. November 2020 – 2 AR 1053/20 –, Rn. 9, juris; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts, Rn. 25_51). An der Zuständigkeit nach § 29 ZPO ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kaufgegenstand schon an den Verkäufer zurückgegeben worden ist, da der Käufer nicht schlechter stehen soll, als hätte er die Kaufsache behalten (KG Berlin, Beschluss vom 16. November 2020 – 2 AR 1053/20 –, Rn. 10, juris; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts, Rn. 25_51). b) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bochum folgt auch nicht aus dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 13.06.2022, weil dieser nicht bindend ist. Die Bindungswirkung folgt insbesondere nicht aus § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO, wonach ein Beschluss, durch den sich ein angegangenes Gericht für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes, für zuständig erklärtes Gericht verwiesen hat, für das übernehmende Gericht bindend ist. Zwar sieht § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO eine strikte Bindung von Verweisungsbeschlüssen unabhängig davon vor, ob sie in der Sache richtig und verfahrensfehlerfrei ergangen sind. Sinn dieser Regelung, wie auch der damit korrespondierenden Unanfechtbarkeit (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO), ist es, unnötige, die inhaltliche Befassung und daher die Erledigung des Verfahrensgegenstands verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 08. April 1992 – XII ARZ 8/92 –, Rn. 3, juris; Greger, in: Zöller, aaO., § 281 Rn. 16). Der Grundsatz der Bindungswirkung wird lediglich in eng begrenzten, verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmefällen durchbrochen, namentlich bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Willkürverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 – X ARZ 92/03 –, juris; BGH, Beschluss vom 06. Oktober 1993 – XII ARZ 22/93 –, Rn. 5, juris; Greger, aaO., Rn. 17 f.). Das verweisende Gericht kann seinen Beschluss selbst dann nicht ändern, wenn es seine Unzuständigkeit erkennt (vgl. Greger, aaO Rn. 17). Vorliegend ist jedoch ein derartiger Ausnahmefall gegeben. Die Entscheidung des Amtsgerichts Pinneberg vom 13.06.2022 ist objektiv willkürlich (dazu lit. aa). Die Bindungswirkung entfällt vorliegend auch wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (dazu lit. bb). aa) Willkür liegt nicht bereits vor, wenn der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist, Willkür ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, etwa wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 – X ARZ 92/03 –, Rn. 1, juris; BGH, Beschluss vom 08. April 1992 – XII ARZ 8/92 –, Rn. 3, juris: Rechtsirrtum genügt nicht). Dabei handelt das Gericht selbst dann nicht willkürlich, wenn es eine Zuständigkeitsnorm übersieht bzw. falsch anwendet (vgl. Greger, aaO, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 08. April 1992 – XII ARZ 8/92 –, Rn. 3, juris). Offensichtlich unhaltbar und nicht mehr verständlich ist ein Verweisungsbeschluss auch dann, wenn das verweisende Gericht Akteninhalt unbeachtet lässt, aus dem sich die Zuständigkeit des verweisenden Gerichts geradezu aufdrängt und daher zwingend zu prüfen war (vgl. auch MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 281 Rn. 56: ausdrückliche Hinweise im Akteninhalt auf die Zuständigkeit des verweisenden Gerichts). Danach ist der Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 13.06.2022 offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich. Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss lediglich pauschal postuliert, ein besonderer Gerichtsstand sei nicht ersichtlich. Dabei hat es sich mit der Zuständigkeit gemäß § 21 ZPO nicht auseinandergesetzt, obwohl sich eine Prüfung aufgedrängt hätte: Der streitgegenständliche Gegenstand wurde in einer Niederlassung der Beklagten erworben, die im Bezirk des verweisenden Amtsgerichts liegt, wie sich aus der als Anlage K1 der Klage beigefügten Rechnung ergibt. bb) Überdies hat das Amtsgericht Pinneberg auch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, indem es den klägerischen Vortrag im Schriftsatz vom 30.03.2022 zu einer Zuständigkeit des Amtsgerichts Pinneberg nach § 29 ZPO in einer besonders frappanten Weise übergangen und sich mit diesem nicht auseinandergesetzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird auch dann verletzt, wenn sich ein Gericht mit Vorbringen einer Partei, das für die Zuständigkeitsfrage entscheidungserheblich ist, nicht auseinandersetzt (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 281 Rn. 31.3). Erweckt das Gericht den Eindruck, als habe es das Vorbringen einer Partei überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls bei seiner Entscheidung nicht erwogen, verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör, so dass dem Verweisungsbeschluss bereits aus diesem Grund keine Bindungswirkung zukommen kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. September 2014 – 11 SV 86/14 –, Rn. 10, juris). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Trotz der klägerischen Argumentation zu § 29 ZPO hat das Gericht in der Beschlussbegründung ausgeführt, die Klägerseite habe zu einer örtlichen Zuständigkeit „- auch nach entsprechendem Hinweis des Gerichts - nicht vorgetragen.“ Bei einem derart eklatanten Übergehen der Argumentation einer Partei zur Zuständigkeit in Form eines ausdrücklichen Negierens von Vortrag handelt es sich um einen Gehörsverstoß, der ebenfalls zum Entfall der Bindungswirkung führt. Dies gilt unabhängig davon, ob man vorliegend eine Zuständigkeit des verweisenden Gerichts (auch) gemäß § 29 ZPO im Ergebnis bejaht - wie der Senat (s.o.) - oder nicht, weil eine Zuständigkeit nach § 29 ZPO zumindest in Betracht zu ziehen war.