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Leitsatz

IV ZB 38/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 38/06 vom 11. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 42 Für ein Ablehnungsgesuch, das sich im Tatbestandsberichtigungsverfahren gegen sämtliche Richter des Spruchkörpers richtet, besteht kein Rechts- schutzinteresse. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06 - OLG München - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 11. Juli 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivil- senats des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 2006 in Verbindung mit dem Ergänzungsbeschluss vom 9. November 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückge- wiesen. Gründe: 1. Der Kläger nimmt den Beklagten im Rahmen erbrechtlicher Streitigkeiten wegen Verletzung einer Verfügungsunterlassungsverpflich- tung auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Nach Zustellung des seine Berufung zurückweisenden Urteils am 18. September 2006 beantragte er mit Schriftsatz vom 28. September 2006 Tatbestandsberichtigung und lehnte mit Schriftsatz vom 29. Sep- tember 2006 die drei erkennenden Richter des Berufungssenats wegen Besorgnis der Befangenheit ab. 2 - 3 - 3 Durch Beschluss vom 12. Oktober 2006 hat das Berufungsgericht in der Besetzung mit drei weiteren Senatsmitgliedern das Ablehnungsge- such ohne Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen. Es fehle trotz des noch anhängigen Tatbe- standsberichtigungsverfahrens am Rechtsschutzbedürfnis. Bei Begrün- detheit des Ablehnungsgesuchs käme die begehrte Tatbestandsberichti- gung nicht mehr in Betracht, da bei der Entscheidung darüber gemäß § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO nur die Richter mitwirken könnten, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Für ein Ablehnungsgesuch, das darauf abziele, die künftige Verfahrenstätigkeit aller dieser Richter zu unterbinden, sei daher das Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr gegeben. Auf die mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2006 erhobene Gegenvorstellung hat das Berufungsgericht mit Ergänzungsbeschluss vom 9. November 2006 die Rechtsbeschwerde zugelassen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist insbesondere auf die rechtzeitig erhobene Gegenvorstel- lung im Ergänzungsbeschluss wirksam zugelassen worden (vgl. BGHZ 150, 133, 136 f.; BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03 - ju- ris Tz. 7-9 = NJW 2004, 2529 unter III 3). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 4 Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsge- such grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die ge- troffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss dar- an abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (allge- meine Meinung, vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Februar 2001 - III ZR 45/00 - NJW 2001, 1502 unter I 4, 5; BFHE 157, 494, 495 f. = BB 1990, 271 = ju- 5 - 4 - ris Tz. 10 ff.; BVerwG MDR 1970, 442; Musielak/Heinrich, ZPO 5. Aufl. § 44 Rdn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 42 Rdn. 6, jeweils m.w.N.). Das ist hier der Fall. Das Ablehnungsgesuch ist erst nach der Ur- teilsverkündung gestellt worden. 6 Zwar ist die beantragte Tatbestandsberichtigung noch nicht be- schieden worden. Die Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO gelten grundsätzlich für alle Verfahrensabschnitte, in denen eine Ausübung des Richteramtes in Betracht kommt, mithin auch für das Tatbestandsberichtigungsverfah- ren (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1962 - V ZR 212/60 - NJW 1963, 46 un- ter I; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 44 Rdn. 11 m.w.N.). Das vermit- telt dem Kläger aber hier für seinen Ablehnungsantrag nicht das erfor- derliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Entscheidung über seinen An- trag auf Ablehnung aller Richter hätte im Streitfall bei begründeter Ab- lehnung zur Folge, dass die von ihm angestrebte Tatbestandsberichti- gung überhaupt nicht mehr möglich wäre. Ist aber bei Begründetheit des Ablehnungsgesuchs eine weitere richterliche Tätigkeit im Tatbestandsbe- richtigungsverfahren ausgeschlossen, besteht an der Entscheidung dar- über auch kein Rechtsschutzinteresse (BFH aaO; vgl. ferner BFH, Be- schlüsse vom 10. April 1991 - II B 150/90 - BFH/NV 1992, 518 = juris Tz. 5 und vom 17. Februar 1999 - IV B 41/98 - BFH/NV 1999, 962 f. = ju- ris Tz. 12 zur Unzulässigkeit bei noch ausstehender Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung; OLGR Frankfurt 1997, 154 zur Unzulässigkeit bei noch anhängiger Gegenvorstellung; OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 55 = juris Tz. 3 zur Unzulässigkeit bei noch vor- zunehmender Abgabe des Rechtsstreits). 7 - 5 - 8 Ohne Erfolg hält die Beschwerde dem entgegen, dass noch nicht feststehe, ob das Ablehnungsgesuch insgesamt Erfolg haben werde; bei nur teilweisem Erfolg bliebe die Tatbestandsberichtigung noch möglich. Abzustellen ist dagegen auf das Ablehnungsgesuch, das auf den Ausschluss aller beteiligten Berufungsrichter abzielt. Über dieses kann denkgesetzlich auch nur einheitlich entschieden werden, weil jeder der drei Richter in demselben Maß für den Inhalt des Urteils verantwortlich ist, zumal der Kläger hier allen Richtern gleichermaßen vorhält und sie deswegen auch für befangen hält, wesentliches Vorbringen - wie etwa die Berufungsgründe - insgesamt nicht zur Kenntnis genommen zu ha- ben. Unterschiedliche Entscheidungen hinsichtlich der einzelnen abge- lehnten Richter sind daher ausgeschlossen (vgl. OLG Frankfurt MDR 1979, 940). Richterliche Hinweise gemäß § 139 ZPO durch das Beru- fungsgericht oder durch den Senat waren nicht veranlasst. 9 Ebenso wenig lässt sich - entgegen der Auffassung der Beschwer- de - ein Rechtsschutzbedürfnis daraus ableiten, dass das Berufungsge- richt bislang den Streitwert noch nicht abschließend festgesetzt hat. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Nebenentscheidung - vor allem auch an- gesichts des hier bestehenden Zusammenhangs des Ablehnungsge- suchs mit der vom Kläger angestrebten Tatbestandsberichtigung - über- haupt geeignet sein kann, ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu be- gründen. Der Senat hat mit seiner Entscheidung über die Zurückweisung 10 - 6 - der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers vom heutigen Tage auch den Streitwert für die Tatsacheninstanzen festgesetzt. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 12.10.2006 - 8 U 1670/06 -