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Beschluss

2 W 18/24

KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0102.2W18.24.00
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Leitsätze
Die Zurückweisung eines in einem selbständigen Beweisverfahren gestellten Antrags auf eine erneute oder ergänzende Begutachtung unterliegt nicht der sofortigen Beschwerde (Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09).(Rn.25)
Tenor
1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Streithelferin zu 1) vom 16.11.2023 sowie die sofortige Beschwerde der Streithelferin zu 2) vom 23.11.2023 werden verworfen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Kosten der Streithelferinnen im Beschwerdeverfahren haben diese selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zurückweisung eines in einem selbständigen Beweisverfahren gestellten Antrags auf eine erneute oder ergänzende Begutachtung unterliegt nicht der sofortigen Beschwerde (Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09).(Rn.25) 1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Streithelferin zu 1) vom 16.11.2023 sowie die sofortige Beschwerde der Streithelferin zu 2) vom 23.11.2023 werden verworfen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Kosten der Streithelferinnen im Beschwerdeverfahren haben diese selbst zu tragen. I. Die Antragstellerin führt gegen die Antragsgegnerin ein seit dem 27.06.2017 (Bd. I Bl. 1 der Akte) anhängiges selbstständiges Beweisverfahren, in dem nach der Antragsschrift Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben werden soll über die Beschaffenheit und Mängel der von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin verkauften und im Zeitraum vom 15.06.2015 bis 07.10.2016 gelieferten Schlauch-Membranventile gemäß den in der Antragsschrift aufgeführten Positionen der Bestellung der Antragstellerin vom 13.01.2015, dort Seite 13 bis 22 (Bd. I Bl. 4 der Akte). Hierzu warf die Antragstellerin zehn Beweisfragen auf (Bd. I Bl. 8f. der Akte). Die Antragsgegnerin beantragte mit ihrer Antragserwiderung eine Erweiterung der Beweisfragen (Bd. I Bl. 34ff. der Akte). Die Antragstellerin replizierte hierzu, ergänzte ihren Vortrag (Bd. I B.l 46ff. der Akte) und erweiterte außerdem ihre Beweisfrage zu 1) (Bd. I Bl. 47f. der Akte). Mit Beschluss vom 07.12.2017 ordnete das Landgericht Berlin die Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu 16 Fragekomplexen an (Bd. I Bl. 63ff. der Akte), wobei die Fragekomplexe 1) bis 10) auf Antrag der Antragstellerin und die Fragekomplexe 11) bis 16) auf den Antrag der Antragsgegnerin zurückgingen. Auf die Einwendungen und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten vom 11.10.2019 erließ das Landgericht den ergänzenden Beweisbeschluss vom 11.11.2020 (Bd. II Bl. 133f. der Akte mit Ergänzungsbeschluss vom 15.12.2020 (Bd. II Bl. 147 der Akte), in dem es u.a. unter Bezugnahme auf die Einwendungen der Antragsgegnerin und der Streithelferinnen unter Benennung der Schriftsätze und Auffindeorte auch das Monitum erfasste, dass die Beweisfrage 12 noch nicht beantwortet sei. Hierzu holte das Landgericht das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 01.06.2022 ein. Mit Schriftsatz vom 15.09.2022 beantragte die Streithelferin zu 2) unter Ziffer II., dem Sachverständigen aufzugeben, „die Untersuchungen der Anlagentechnik im Hinblick auf die im Verfahren eingeführten Einwände der Schäden an den Gummiteilen infolge der fehlerhaften Konzeption der Anlagentechnik, der daraus resultierenden Abrasion, des Auftretens und unzulässiger Druckstöße etc. ordnungsgemäß durchzuführen.“ (Bd. III Bl. 83f. der Akte). Die Antragsgegnerin übernahm in ihrem Schriftsatz vom 16.09.2022 wörtlich diese Anträge der Streithelferin zu 2) (Bd. III Bl. 89 der Akte) und bezog sich dazu auf die von der Streithelferin zu 2) hierzu gegebene Begründung (Bd. III Bl. 89 der Akte). Die Streithelferin zu 1) schloss sich den Ausführungen der Streithelferin zu 2) in deren Schriftsatz vom 15.09.2022 sowie den Ausführungen der Antragsgegnerin in deren Schriftsatz vom 16.09.2022 an (Bd. III Bl. 93 der Akte, Schriftsatz vom 05.10.2022) sowie jeweils deren Anträgen. Ferner richtete sie die weitere Ergänzungsfrage an den Sachverständigen Dr. H., was die auslösenden Ursachen bzw. die auslösenden Mechanismen für die Schäden (Rissbildung) gewesen seien, die an den Schlauch-Membranventilen aufgetreten sind (Bd. III Bl. 94 der Akte). Sodann hat das Landgericht den Sachverständigen Dr. H. und den Sachverständigen Prof. D. zur Erläuterung des Gutachtens im Termin am 03.11.2023 angehört (Bd. III Bl. 130ff. der Akte) angehört. Dabei wurde der Sachverständige Dr. H. insbesondere zu den auslösenden Ursachen und den auslösenden Mechanismen für die Schäden an den Schlauch-Membranventilen angehört (Bd. III Bl. 132f. der Akte), wobei er sich auch zu einer etwaigen Rekonstruktion der ursprünglichen Anlagenkonfiguration und der ursprünglichen Betriebsweise äußerte und zur Möglichkeit der Feststellung seinerzeit etwaig stattgefundener Druckstöße. Mit Beschluss vom 07.11.2023 (Bd. III Bl. 138f. der Akte), dort unter Ziffer II., hat das Landgericht die (identischen) Anträge der Antragsgegnerin vom 16.09.2022, der Streithelferin zu 2) vom 15.09.2022 und der Streithelferin zu 1) vom 05.10.2022 auf richterliche Anordnung einer Untersuchung der Anlagentechnik durch den Sachverständigen Dr. H. im Hinblick auf die in das Verfahren eingeführten Einwände in Bezug auf Schäden an den Gummifuttern als Folge einer fehlerhaften Anlagenkonzeption zurückgewiesen. Zur Begründung des Landgerichts wird auf Bd. III Bl. 139f. der Akte Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer per beA am 16.11.2023 (Bd. III Bl. 158 der Akte) beim Landgericht eingegangenen Beschwerde (Bd. III Bl. 159ff. der Akte). Die Zurückweisung der Anträge vom 15.09. und 16.09.2022 auf richterliche Anordnung einer Untersuchung der streitgegenständlichen Anlagenkonstruktion und Konfiguration, sei fehlerhaft, denn § 485 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verweise ausdrücklich auf die Feststellung der Ursachen eines Sachschadens oder Sachmangels. Damit sei eine Rekonstruktion gerade nicht ausgeschlossen, wenn diese grundsätzlich geeignet ist, die Ursache eines Schadens oder Mangels zu ermitteln, was der Sachverständige Dr. H. bestätigt habe. Ferner sei die Anlage noch fast in dem gleichen Zustand wie sie zum Zeitpunkt des Schadensfalles bestand. Damit sei eine vollständige Rekonstruktion der Anlage entgegen der Annahme des Landgerichts gar nicht erforderlich. Auch die Ansicht des Landgerichts, man könne bei einer solchen Untersuchung nur theoretisch klären, ob die Anlage tatsächlich Druckstöße erzeugt habe, könne eine Untersagung der Untersuchung der Anlagenkonstruktion und Konfiguration nicht rechtfertigen. Denn laut dem Sachverständigen Dr. H. könne festgestellt werden, ob die Anlage in der seinerzeitigen Konfiguration mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit schadensrelevante Druckstöße begünstigt oder wahrscheinlicher gemacht hat. Eine Sicherheit sei dafür nicht erforderlich, denn Mitursächlichkeit reiche völlig aus. Die Betriebsweise sei dem Sachverständigenbeweis zugänglich, denn die Bauweise, Konstruktion und Konfiguration, Fließgeschwindigkeit und verwendetes Medium seien bekannt und bedingten bereits eine bestimmte Betriebsweise. Der Sachverständige könne diese feststellen, ohne dass ermittelt werden müsse, wie das Personal der Antragstellerin die Anlage seinerzeit gefahren hat. Bereits die sich aus der Konfiguration ergebende Betriebsweise könne Aufschluss darüber ermöglichen, ob gerade durch diese Bauweise schadensrelevante Druckstöße begünstigt würden. Es sei dann aber möglich zu ermitteln, ob bei einem normalen Betrieb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit schadensrelevante Druckstöße oder mit einem irregulären Verschleiß in Folge zu hoher Strömungsgeschwindigkeiten eines feststoffhaltigen Mediums gerechnet werden müsse. Zeugen müssten hierzu nicht befragt werden. Eine Zeugenbefragung könne auch die Ursachenermittlung nicht ersetzen kann. Die Streithelferin zu 1) hat mit Schriftsatz vom 16.11.2023 am selben Tage Beschwerde eingelegt (Bd. III 164f. der Akte) und zur Begründung ausgeführt, dass in § 485 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen sei, die Ursache eines Sachschadens oder Sachmangels feststellen zu lassen. Um nichts anderes gehe es hier, denn die Antragsgegnerin sowie die Streithelferinnen seien der Auffassung, dass die festgestellten Schäden durch eine fehlerhafte Konzeption bzw. Konfiguration der Gesamtanlage verursacht worden seien. Es gehe hier auch nicht um eine „Anlagenrekonstruktion", denn lediglich die Armaturen seien ausgetauscht worden. Die Anlage selbst und deren Konzeption/Konfiguration sei also noch existent und damit einer Begutachtung durch den Sachverständigen zugänglich. Die Streithelferin zu 2) hat mit Schriftsatz vom 22.11.2023 (Bd. III Bl. 168ff. der Akte) am 23.11.2023 beim Landgericht Beschwerde gegen den Beschluss vom 07.11.2023 eingelegt und in diesem Schriftsatz mitgeteilt, dass ihr der angefochtene Beschluss am 08.11.2023 zugestellt worden sei (Bd. III Bl. 168 der Akte). Mit einem weiteren am 23.11.2023 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Streithelferin zu 2) dann erklärt, dass ihre Beschwerde als Anschlussbeschwerde erhoben wird (Bd. III Bl. 173 der Akte). Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Streithelferin zu 2) auf die Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 15.09.2022 und den der Antragsgegnerin vom 16.09.2022 verwiesen. Letzteres Vorbringen mache sie sich zu eigen. Entgegen der Annahme des Gerichts bestehe ein Interesse der Antragsgegnerin und der Nebenintervenientin zu 2), dass der Sachverständige sich mit der Konzeption der Anlagentechnik bei der Bewertung der im Raum stehenden Mangel auseinandersetzt, was seitens der Antragsgegnerin von Anbeginn des Verfahrens immer wieder gefordert wurde. Der Sachverständige könne entgegen seiner bisher getroffenen Aussagen, zuletzt in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Landgericht Berlin, anhand der zu den Gerichtsakten gereichten Lichtbilder, eines schematischen Anlagenkonzepts und den Einwendungen des Parteigutachters Dipl.-Ing. D. die von ihm erbetene sachverständige Würdigung vornehmen. Den bisher vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen wie auch der ergänzenden mündlichen Erläuterung der Gutachten des Sachverständigen Dr. H. würden gewichtige, schwerwiegende Begründungsmangel anhaften. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Beschluss vom 07.11.2023 aufzuheben. Die Streithelferin zu 2) beantragt, in Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 07.11.2023, II., im Wege der gerichtlichen Anordnung nach § 404a ZPO dem Sachverständigen Dr.-Ing. H. aufzuerlegen, die Untersuchung der Anlagentechnik der Antragstellerin im Hinblick auf die im Verfahren eingeführten Einwände der Schaden an den Gummiteilen infolge fehlerhafter Konzeption/Planung der Anlagentechnik und der sich hieraus ergebenden Abrasion der Gummimanschetten auch infolge des Auftretens unzulässiger Druckstöße, falsch eingebauter Anlagenanteile und fehlerhafter Planung und Konzeption zu untersuchen und sein Gutachten zu ergänzen; Die Streithelferin zu 1) beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss unter Ziff. II aufzuheben und den Anträgen auf richterliche Anordnung einer Untersuchung der Anlagentechnik stattzugeben. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Anders als von den Beschwerdeführerinnen dargestellt, sei der Sachverständige Dr. H. grundsätzlich von der mangelnden Brauchbarkeit eines irgendwie gearteten Anlagennachbaus für den Nachweis von Druckstößen ausgegangen, eine Rekonstruktion bzw. theoretische Nachbildung von Anlagenteilen können nach dessen Ausführungen nicht zur weiteren Klärung des seinerzeitigen Auftretens von Druckstößen als Schadensursache beitragen, denn ob diese sich seinerzeit tatsächlich ereignet hätten, könne so nicht belegt werden (Bd. IV Bl. 9f. der Akte). Ferner habe der Sachverständige an dem von festgestellten Fertigungsmangel festgehalten (Bd. IV Bl. 10 der Akte). Mit Beschluss vom 17.05.2024 (Bd. IV Bl. 18f. der Akte) hat das Landgericht den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen und mitgeteilt, dass die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt werde, wo die Akte nach zwischenzeitlicher Abrechnung der Vergütung der Sachverständigen und Einreichung der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. H. gemäß Beschluss vom 07.11.2023 und deren Übersendung an die Parteien unter dem 09.08.2024 am 29.08.2024 einging. II. Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Streithelferin zu 1) vom 16.11.2023 sowie die sofortige Beschwerde der Streithelferin zu 2) vom 23.11.2023 waren zu verwerfen. 1. Die sofortigen Beschwerden sind sämtlich unstatthaft. a) Die Antragsgegnerin und die Streithelferinnen wenden sich gegen den Beschluss des Landgerichts, mit dem ihre identischen Anträge auf Einholung eines Gutachtens eines anderen Sachverständigen (sog. Obergutachten) und ergänzende Begutachtung durch den bestellten Sachverständigen zurückgewiesen worden sind. Gegen beide Entscheidungen ist ein Rechtsmittel aber nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09 -, Rn. 5ff., juris; BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 42/09 -, Rn. 5, juris; BeckOK ZPO/Thönissen/Scheuch, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 412 Rn. 10.1 m.w.N.; Ahrens in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 2024, § 412 ZPO, Rn. 31; Jänich in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 567 ZPO, Rn. 12 m.w.N.; Stein/Jonas/Berger, 23. Aufl. 2015, ZPO § 492 Rn. 8 m.w.N.; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 490 ZPO, Rn. 4 m.w.N.; Musielak/Voit/Huber/Röß, 21. Aufl. 2024, ZPO § 490 Rn. 7, 412 Rn. 5). Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Landgerichte statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, oder wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. An beidem fehlt es aber. aa) Die Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Die Zurückweisung des Antrags auf Neubegutachtung durch einen anderen Sachverständigen oder auf Ergänzung des Gutachtens durch den bestellten Sachverständigen stellt sich als eine Entscheidung des Landgerichts gemäß § 412 ZPO dar. Aus dieser Vorschrift ergeben sich die Voraussetzungen, unter denen das Gericht ein neues Sachverständigengutachten einholen kann. Sie findet gemäß § 492 Abs. 1 ZPO auch im selbständigen Beweisverfahren Anwendung. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts nach § 412 ZPO ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09 -, Rn. 7, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. September 2010 - 10 W 39/10 -, Rn. 9, juris; KG, Beschluss vom 10. November 2009 - 27 W 100/09 -, Rn. 17, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Oktober 2009 - I-19 W 26/09 -, Rn. 4, juris). bb) Ein Beschwerderecht ist auch nicht nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gegeben (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09 -, Rn. 7, juris). Aaa) Die Beweismöglichkeiten im selbstständigen Beweisverfahren gehen grundsätzlich nicht weiter als im Hauptsacheverfahren. Im Erkenntnisverfahren ist gegen die Ablehnung der Einholung eines neuen Gutachtens jedoch grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben (vgl. BGH a.a.O.; MüKoZPO/Zimmermann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 412 Rn. 3 m.w.N.; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 412 ZPO, Rn. 4; Musielak/Voit/Huber/Röß, 21. Aufl. 2024, ZPO § 412 Rn. 5; BeckOK ZPO/Thönissen/Scheuch, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 412 Rn. 10 m.w.N.; Ahrens in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 2024, § 412 ZPO, Rn. 31 m.w.N.). Nach § 492 ZPO folgt die Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren den Regeln des Erkenntnisverfahrens. Würde den Parteien im selbstständigen Beweisverfahren in Fällen wie hier ein Beschwerderecht eingeräumt, erhielten sie ein Rechtsmittel an die Hand, welches ihnen bei einer Beweiserhebung in der Hauptsache nicht zur Verfügung stünde. Gründe für eine abweichende Regelung im selbstständigen Beweisverfahren sind nicht vorhanden. Hält eine Partei die Einholung eines weiteren Gutachtens für notwendig, bleibt es ihr unbenommen, die Gründe dafür gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren vorzutragen und dort die Anordnung der erneuten Begutachtung zu beantragen. Hat dieser Antrag im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg, ist das Unterlassen einer weiteren Begutachtung im Rechtsmittelverfahren überprüfbar (vgl. hierzu Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 412 ZPO, Rn. 4; Musielak/Voit/Huber/Röß, 21. Aufl. 2024, ZPO § 412 Rn. 5; BeckOK ZPO/Thönissen/Scheuch, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 412 Rn. 10; Ahrens in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 2024, § 412 ZPO, Rn. 31; vgl. zum Vorstehenden insgesamt BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09 -, Rn. 7 m.w.N., juris). Bbb) Für das Hauptsacheverfahren ist jedoch allgemein anerkannt, dass eine sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn der Erlass der angefochtenen Entscheidung keinen förmlichen Antrag der Partei voraussetzt, also von Amts wegen ergehen kann, selbst wenn mit ihr zugleich ein „Antrag“ der Partei ablehnend beschieden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2004 - VI ZB 33/03 -, Rn. 9 m.w.N., juris; Jänich in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 567 ZPO, Rn. 11; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 567 ZPO, Rn. 5 m.w.N.; BeckOK ZPO/Wulf, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 567 Rn. 30.2 m.w.N.; Musielak/Voit/Ball, 21. Aufl. 2024, ZPO § 567 Rn. 14 m.w.N.; Anders/Gehle/Hunke, 83. Aufl. 2025, ZPO § 567 Rn. 10; MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl. 2020, ZPO § 567 Rn. 11 m.w.N.). Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht im Hauptsacheverfahren gemäß § 412 ZPO auch nur ausnahmsweise, nämlich bei besonders schwierigen Fragen, bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten und dann, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09 -, Rn. 8 m.w.N, juris; BGH, Urteil vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79 -, Rn. 7 m.w.N., juris). Hinsichtlich der Frage, ob die Einholung eines weiteren Gutachtens geboten ist, ist dem Tatrichter ein Ermessensspielraum eingeräumt (§§ 144, 411 Abs. 3, 412 ZPO), bei dessen Ausübung er die Grundsätze der freien Beweiswürdigung, die sachfremde Erwägungen verbieten (§ 286 ZPO), zu beachten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09 -, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79 - Rn. 8, juris). Die Entscheidung darüber, ob ein weiteres Gutachten einzuholen ist, erfordert mithin eine Würdigung der bisher erhobenen Beweise. Eine Beweiswürdigung findet im selbstständigen Beweisverfahren indessen nicht statt. Die Tätigkeit des mit dem selbstständigen Beweisverfahren beauftragten Gerichts beschränkt sich vielmehr auf die Entgegennahme und formelle Prüfung des Antrags (§§ 487, 490 ZPO), die Ladung des Gegners (§ 491 ZPO) und die Durchführung der Beweisaufnahme nach Maßgabe des § 492 ZPO. Ist dem Gericht im selbstständigen Beweisverfahren eine Prüfung der Frage der Erforderlichkeit eines neuen Gutachtens mithin verwehrt, ist die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags auch der Überprüfung im Beschwerdeverfahren entzogen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09 -, Rn. 8, juris). Aus diesem Grund unterliegt nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur die Zurückweisung eines in einem selbstständigen Beweisverfahren gestellten Antrags auf eine erneute Begutachtung gemäß § 412 ZPO nicht der sofortigen Beschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09 -, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 42/09 -, Rn. 5; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 10 W 319/17 -, Rn. 12 - 15; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 5 W 138/11 - 57 -, Rn. 13 - 15; KG, Beschluss vom 10. November 2009 - 27 W 100/09 -, Rn. 18; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. September 1999 - 6 W 48/99 -, Rn. 1; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 1 W 3/09 -, Rn. 10; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 16 W 18/09 - Rn. 1ff.; Beschluss vom 20. Februar 2003 - 16 W 14/03 -, Rn. 2; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 8 W 49/08 - Rn. 4f.; OLG Rostock, Beschluss vom 17. März 2008 - 3 W 28/08 -, Rn. 6ff.; Thüringisches OLG, Beschluss vom 18. April 2007 - 7 W 119/07 - Rn. 3; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Januar 2007 - 5 W 71/07 -, alle juris; BeckOK ZPO/Thönissen/Scheuch, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 412 Rn. 10.1 m.w.N.; Ahrens in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 2024, § 412 ZPO, Rn. 31; Jänich in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 567 ZPO, Rn. 12 m.w.N.; Stein/Jonas/Berger, 23. Aufl. 2015, ZPO § 492 Rn. 8 m.w.N.; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 490 ZPO, Rn. 4 m.w.N.; Musielak/Voit/Huber/Röß, 21. Aufl. 2024, ZPO § 490 Rn. 7, 412 Rn. 5). Die von den Oberlandesgerichten Frankfurt (MDR 2008, 585 und BauR 2010, 832) und Stuttgart (NJW-RR 2009, 497) vormals vertretene Auffassung hat sich dagegen nicht durchgesetzt und ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09 - inzwischen auch überholt. Die Parteien des selbstständigen Beweisverfahrens werden durch die Verneinung eines gesonderten Beschwerderechts auch nicht unangemessen benachteiligt. Im Fall der Beweiserhebung im selbstständigen Beweisverfahren ist nämlich die Möglichkeit eröffnet, in den Grenzen des § 412 ZPO ein erneutes Gutachten im Hauptsacheverfahren einzuholen (vgl. BGH Beschluss vom 13. September 2005 - VI ZB 84/04 -, BGHZ 164, 94, Rn. 15, juris). Den Parteien des selbstständigen Beweisverfahrens bleibt damit die Möglichkeit, durch das Betreiben des Hauptsacheverfahrens das Beweisergebnis einer Würdigung des Tatrichters im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens zu unterziehen. Hält dieser die Voraussetzungen des § 412 ZPO für nicht gegeben, kann dies dann durch Anfechtung der hierauf gestützten Entscheidung in der Hauptsache angegriffen werden, also regelmäßig mit der Berufung. Das aber entspricht der Überprüfungsmöglichkeit im Falle einer Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren. Dass die Überprüfung des Beweisergebnisses hierdurch ggf. in ein sich anschließendes Hauptsacheverfahren verlagert wird, steht dem Beschleunigungscharakter des selbstständigen Beweisverfahrens nicht entgegen. Im Gegenteil entfernte sich das Verfahren umso weiter von diesem, umso mehr zusätzliche Möglichkeiten der Durchführung von Rechtsmittelverfahren eröffnet würden (OLG Rostock, Beschluss vom 17. März 2008 - 3 W 28/08 -, Rn. 11, juris). cc) Nichts anderes gilt im Ergebnis für das zurückgewiesene Begehren der Antragsgegnerin und der Streithelferinnen, eine ergänzende Begutachtung durch den bestellten Sachverständigen vornehmen zu lassen. Auch die Anordnung oder Ablehnung einer ergänzenden Begutachtung ist nicht selbstständig anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 42/09 -, Rn. 3, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. April 2020 - 11 W 3/20 -, Rn. 3, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 13 W 14/18 -, Rn. 8, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. April 2007 - 7 W 119/07 -, Rn. 2-3, juris). § 412 Abs. 1 ZPO erfasst nämlich auch den Fall, dass eine neue Begutachtung durch dieselben Sachverständigen angeordnet werden soll, so dass die vorstehenden Erwägungen zur Ablehnung einer selbstständigen Anfechtbarkeit auch hier gelten. b) Das Landgericht hat mit seiner Entscheidung auch nicht die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens überhaupt abgelehnt. Die Erhebung der beantragten Beweise hatte das Landgericht bereits umfassend angeordnet. Der übereinstimmende Antrag der Antragsgegnerin und der Streithelferinnen zielte auf eine ergänzende Begutachtung zu dem bereits als Beweisfrage 12 im Beweisbeschluss vom 07.12.2017 (Bd. I Bl. 70 der Akte) aufgeführten Beweisthema. Das Landgericht hat aber bereits den Beweisbeschluss vom 07.12.2017 erlassen, hierzu das schriftliche Gutachten vom 11.10.2019 eingeholt, einen ergänzenden Beweisbeschluss vom 11.11.2020 (Bd. II Bl. 133f. der Akte mit Ergänzungsbeschluss vom 15.12.2020 (Bd. II Bl. 147 der Akte) erlassen, der durch Bezugnahme auf die Einwendungen der Antragsgegnerin und der Streithelferinnen unter Benennung der Schriftsätze und Auffindeorte auch das Monitum erfasste, dass die Beweisfrage 12 noch nicht beantwortet sei, und hierzu das Ergänzungsgutachten vom 01.06.2022 eingeholt. Sodann hat das Landgericht den Sachverständigen Dr. H. und den Sachverständigen Prof. D. zur Erläuterung des Gutachtens im Termin am 03.11.2023 angehört (Bd. III Bl. 130ff. der Akte) angehört. Dabei wurde der Sachverständige Dr. H. insbesondere zu den auslösenden Ursachen und den auslösenden Mechanismen für die Schäden an den Schlauch-Membranventilen angehört (Bd. III Bl. 132f. der Akte), wobei er sich auch zu einer etwaigen Rekonstruktion der ursprünglichen Anlagenkonfiguration und der ursprünglichen Betriebsweise äußerte und zur Möglichkeit der Feststellung seinerzeit etwaig stattgefundener Druckstöße. Die vom Landgericht abgelehnten Anträge der Antragsgegnerin und der Streithelferinnen betreffen daher nicht ein Beweisthema, das über die bereits begutachteten Beweisthemen hinausgeht. Die Antragsgegnerin und die Streithelferinnen begründen ihre abgelehnten Anträge im Wesentlichen damit, der Sachverständige habe nicht die zur Durchführung der Beweisbeschlüsse erforderlichen Feststellungen getroffen und die Beweisfragen nicht abschließend beantwortet. Ihre Anträge zielen dann aber auf die in § 412 ZPO vorgesehene Anordnung einer neuen Begutachtung, weil das erstattete Gutachten unvollständig sei. Das Landgericht hat daher durch den angefochtenen Beschluss nicht einen Antrag auf ein selbstständiges Beweisverfahren, sondern eine weitere ergänzende Begutachtung sowie ein Obergutachten abgelehnt. Hiergegen ist aber - wie bereits erörtert - ein Rechtsmittel nicht gegeben. 2. Die Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen. Eine gesetzliche Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), Gründe für eine Zulassung durch den Senat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Die aufgeworfene Rechtsfrage ist - wie unter 1. erörtert und belegt - höchst- und obergerichtlich geklärt, so dass es sowohl an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage fehlt (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als auch am Erfordernis einer fehlenden richtungsweisenden Orientierungshilfe (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Zuletzt fehlt es im Hinblick auf die unter 1. a) zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch am Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt auch sonst nicht in Betracht. Damit könnte eine Klärung nämlich nicht herbeigeführt werden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nämlich für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn - wie hier - die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09 -, Rn. 3 m.w.N., juris; BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - VIII ZB 57/10 -, Rn. 4, juris). Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - schon kein statthaftes Rechtsmittel gegen die Ausgangsentscheidung eingelegt werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - VIII ZB 57/10 -, Rn. 4, juris). Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall auch dann unzulässig, wenn das Beschwerdegericht sie eigens zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 42/09 -, Rn. 1 - 5, juris; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, BauR 2010, 932). So verhält es sich hier. Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist wie erörtert im selbstständigen Beweisverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Rechtsmittel gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - VIII ZB 57/10 -, Rn. 3, juris; BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 42/09 -, Rn. 1-5, juris; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, BauR 2010, 932 = ZfBR 2010, 449). 3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Kosten der Streithelferinnen im Beschwerdeverfahren haben diese selbst zu tragen, § 101 Abs. 1 ZPO. 4. Der Senat hat über die sofortige Beschwerde durch den Einzelrichter entschieden, § 568 Satz 1 ZPO. Die angefochtene Entscheidung wurde von einer Einzelrichterin erlassen und die Voraussetzungen für eine Übertragung auf den Senat lagen nicht vor. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind - wie unter 1. a) erörtert und belegt - ohnehin bereits höchst - und obergerichtlich geklärt. 5. Ein Wert für die Gerichtsgebühren ist nicht festzusetzen, weil für das Beschwerdeverfahren nur eine Festgebühr gemäß Ziffer 1812 VV GKG anfällt.