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Beschluss

10 W 39/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:0928.10W39.10.00
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Leitsätze

Wirtschaftsfähigkeit

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1a) und 1b) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Herford vom 22. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1a) und 1b) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) und 3).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 273.640,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wirtschaftsfähigkeit Die Beschwerde der Beteiligten zu 1a) und 1b) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Herford vom 22. März 2010 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1a) und 1b) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) und 3). Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 273.640,00 € festgesetzt. G r ü n d e I. Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über die Hoferbfolge nach dem am 09.05.2008 verstorbenen – geschiedenen und kinderlosen – Landwirt C (geb. am 22.06.1930) bzgl. des in dessen Eigentum stehenden, über 41ha großen Hofes i.S.d. HöfeO in der E-Straße in I. Die Beteiligten zu 1) haben seit Mitte 2005 bis zu seinem Tod mit dem Erblasser auf dessen Hof gelebt und diesen versorgt. Die Beteiligte zu 2) ist die Nichte und Tochter eines vorverstorbenen Bruders des Erblassers. Der Beteiligte zu 3) ist ein (weiterer) Bruder des Erblassers. Der Erblasser hat zwei notarielle Testamente hinterlassen, die am 16.07.2008 vom Amtsgericht Herford eröffnet worden sind. Im ersten Testament vom 03.08.1988 (UR-Nr. 159/1988 des Notars N in I) setzte der Erblasser die Beteiligte zu 2) – seine Nichte – als seine Hoferbin und Erbin des hoffreien Vermögens ein. In dem weiteren Testament vom 16.09.2005 (UR-Nr. 245/2005 des Notars D in I) widerrief der Erblasser ausdrücklich sämtliche vorherigen Verfügungen von Todes wegen und setzte die Beteiligten zu 1) zu seinen alleinigen Erben ein. Zur Begründung hat er insoweit ausgeführt, "Frau S und deren Ehemann S2 haben mich seit fünf Jahren versorgt, indem sie für mich Essen gekocht haben. Sie haben mich regelmäßig besucht, mit mir meine Freizeit verbracht und betreuen mich teilweise auch rund um die Uhr seit Juli 2005, seit dem sie bei mir im Haus wohnen". In dem Verfahren 6 XVII B 589 AG Herford wurde für den Erblasser mit Beschluss vom 01.08.2005 eine Betreuung mit den Aufgabenbereichen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Heimangelegenheiten und ambulante Versorgung eingerichtet; zur Betreuerin wurde die Beteiligte zu 1a) bestellt. Die Betreuung wurde am 21.10.2005 wieder aufgehoben, weil der Erblasser zugunsten der Beteiligten zu 1a) unter dem 21.07.2005 bereits eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt hatte. Nach dem Tod des Erblassers beantragten die Beteiligten zu 1) Anfang 2009 vor dem Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Herford die Feststellung, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Hof nicht mehr um einen solchen gem. § 1 HöfeO handelte. Mit – rechtskräftigem – Beschluss vom 04.06.2009 ist dieser Antrag durch das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen und auf den Antrag der Beteiligten zu 2) dieses Verfahrens festgestellt worden, dass die vorgenannte Grundbesitzung am 09. Mai 2008 ein Hof im Sinne der HöfeO gewesen ist. Zunächst hatte außerdem die Beteiligte zu 2) im Dezember 2008 einen Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und Erbscheins zu ihren Gunsten gestellt und dabei die Auffassung vertreten, das zweite Testament vom 16.09.2005 sei unwirksam, weil der Erblasser, der an fortschreitender Demenz bei Morbus Parkinson gelitten habe, zu diesem Zeitpunkt bereits testierunfähig gewesen sei. Diesen Antrag hat sie später zurückgenommen, weil sie selbst davon ausging, nicht wirtschaftsfähig zu sein. Nunmehr begehren die Beteiligten zu 1) auf der Grundlage des Testaments vom 16.09.2005 die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und Erbscheins des Inhalts, dass sie sowohl Hoferben des streitgegenständlichen Hofes als auch Erben des hoffreien Nachlasses des Erblassers sind. Insoweit könnten auch Ehegatten Hoferben sein, weil ein Hof nach § 1 I 1 HöfeO als Ehegattenhof auch Ehegatten gehören könne. Sie sind der Auffassung gewesen, das Testament vom 16.09.2005 sei wirksam, weil der Erblasser trotz seiner Erkrankung nicht testierunfähig gewesen sei. Insbesondere der beurkundende Notar habe keine Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers gehabt. Der Erblasser habe sich bewusst für die Einsetzung der Beteiligten zu 1) als seine Erben entschieden, weil sie ihn jahrelang gepflegt hätten und er sich von den Beteiligten zu 2) und 3) im Stich gelassen gefühlt habe. Ferner haben sie geltend gemacht, wirtschaftsfähig zu sein, und zwar schon zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Noch zu Lebzeiten des Erblassers habe sich der Beteiligte zu 1b) durch das Leben auf dem streitgegenständlichen Hof viel mit der Landwirtschaft beschäftigt und einen Einblick in die Hofunterlagen und das Hofleben bekommen. Er habe viel Fachliteratur gelesen und sehr oft mit dem Erblasser über verschiedene landwirtschaftliche Probleme und Themen diskutiert. Nach dem Tod des Erblassers habe er außerdem eine Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Schule in Polen absolviert. Er habe sich bereits am 30.08.2007 für die Ausbildung angemeldet gehabt, wegen zu weniger Kandidaten sei die Klasse jedoch in dem Schuljahr 2007/2008 nicht zustande gekommen. Beide Beteiligten zu 1) seien in Polen auf dem Land aufgewachsen und hätten auf den Höfen ihrer jeweiligen Großeltern bereits viel mitgeholfen. Die Beteiligte zu 1a) habe außerdem von 1982 bis 1987 in einer Gärtnerei gearbeitet. Hierbei sei insbesondere auch der Wille des Erblassers zu berücksichtigen, der die Übernahm des Hofes durch die Beteiligten zu 1) gewollt habe. Die Beteiligten zu 1) haben die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und Erbscheins auf Grund des Testaments vom 16.09.2005 mit folgendem Inhalt beantragt: Hoferben des in I, E-Straße, gelegenen Hofes (eingetragen im Grundbuch von Z1 Blatt ##) und Erben des hoffreien Nachlasses des am 09.05.2008 in I verstorbenen C sind die Antragsteller S und S2. Der Beteiligte zu 3) hat beantragt, den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und Erbscheins zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 3) ist der Auffassung gewesen, das Testament vom 16.09.2005 sei unwirksam, weil der Erblasser zu diesem Zeitpunkt bereits testierunfähig gewesen sei. Er habe schon seit 1997 unter Demenz und Parkinson gelitten und 2005 bereits nicht mehr gewusst, was er tue. Die Beteiligten zu 1) hätten ihn dazu gebracht, zu ihren Gunsten ein neues Testament zu errichten; insoweit deute das Schriftbild der Unterschrift des Erblassers darauf hin, dass ihm die Hand geführt worden sei. Außerdem sei das Testament sowohl nach § 14 Heimgesetz unwirksam, der im vorliegenden Fall entsprechend gelte, als auch nach §§ 16, 4 HöfeO, weil der Erblasser zwei Personen zu Hoferben bestimmt habe. Der Beteiligte zu 3) hat ferner geltend gemacht, die Beteiligten zu 1) seien beide nicht wirtschaftsfähig und könnten daher nach § 7 I 2 HöfeO nicht Hoferben sein. Da der Hof – unstreitig – bereits seit 1991 verpachtet gewesen sei, habe der Beteiligte zu 1b) – der eigentlich Seemann und als Hilfsarbeiter tätig sei – von der landwirtschaftlichen Tätigkeit dort nichts mehr mitbekommen und seine landwirtschaftliche Ausbildung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht abgeschlossen gehabt. Unter Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit des Beteiligten zu 1b) in Deutschland sei der Umfang der behaupteten Ausbildung in Polen ohnehin zweifelhaft. Die Beteiligte zu 1a) sei als gelernte Altenpflegerin, die zuletzt als Apothekenhelferin tätig gewesen sei, ebenfalls nicht wirtschaftsfähig. Schließlich beabsichtigten die Beteiligten zu 1) auch gar keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf dem Hof E, sondern wollten dort Seemannstruhen bauen und veräußern. Demgegenüber sei er, der Beteiligte zu 3), trotz seines hohen Alters von inzwischen 85 Jahren wirtschaftsfähig, zumal er eine abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung habe. Deshalb hat auch er inzwischen einen Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses gestellt, der noch nicht beschieden ist. Das Amtsgericht hat – nach Einholung einer Stellungnahme durch die Landwirtschaftskammer NRW zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1) – deren Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, beiden Beteiligten zu 1) fehle die nach § 7 I 2 HöfeO erforderliche Wirtschaftsfähigkeit i.S.d. § 6 VI HöfeO, sodass es dahinstehen könne, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 16.09.2005 testierfähig gewesen sei. Nach der Überzeugung des Gerichts seien die notwendigen landwirtschaftlich-technischen und auch organisatorisch-kalkulatorischen Fähigkeiten i.S.v. § 6 VII HöfeO zum maßgeblichen Zeitpunkt des Todes des Erblassers am 09.05.2008 beim Beteiligten zu 1b) nicht gegeben. Irgendwelche Erfahrungen mit der selbstständigen Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes, die ihm eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des über 41ha großen Hofes des Erblassers ermöglichten, besitze der Beteiligte zu 1b) nicht. Diese habe er auch nicht erworben, als er auf dem Hof gelebt habe, weil dieser bereits seit 1991 verpachtet sei. Beruflich sei er stets in anderen Bereichen tätig gewesen. Auch die nunmehr vom Beteiligten zu 1b) vorgenommene einjährige landwirtschaftliche Ausbildung überzeuge das Gericht – unabhängig davon, dass sie erst nach Eintritt des Erbfalls absolviert worden sei – nicht, dass der Beteiligte zu 1b) nunmehr über die notwendige Wirtschaftsfähigkeit verfüge, weil er weiterhin keine praktische Erfahrung habe und die Ausbildung offensichtlich auch noch nicht beendet sei. Allein der Umstand, dass der Beteiligte zu 1b) in landwirtschaftlichem Umfeld aufgewachsen sei und auf dem Hof seiner Großeltern mitgeholfen habe, genüge nicht, um bereits eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung eines größeren Hofes i.S.v. § 6 VII HöfeO zu gewährleisten. Gleiches gelte für die Beteiligte zu 1a). Nach ihrer Kindheit habe sie nämlich allenfalls eingeschränkten Kontakt zur Landwirtschaft gehabt und verfüge nicht über eine entsprechende Ausbildung. Ihre weisungsgebundene und nicht eigenverantwortliche Tätigkeit in der Gärtnerei vor zwanzig Jahren sei nicht hinreichend vergleichbar mit denjenigen Anforderungen, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb von der hier in Rede stehenden Größe bestünden. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 1) mit ihrer sofortigen Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend betonen sie, dass sie sich durch das Wohnen auf dem Hof des Erblassers bereits mit der Landwirtschaft beschäftigt hätten und sich Gedanken über eine spätere Hofübernahme und Hofführung gemacht hätten. Daher hätten sie das Geschehen auf dem Hof aufmerksam verfolgt und aktiv an der Bewirtschaftung der nicht verpachteten Restflächen teilgenommen. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass der Beteiligte zu 1b) die landwirtschaftliche Ausbildung gemacht und sich damit auf die Übernahme des Hofes vorbereitet habe. Dementsprechend habe auch die Landwirtschaftskammer in ihrer Stellungnahme die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1b) nicht verneint. Die Beteiligten zu 1) beantragen, den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – vom 22.03.2010 aufzuheben und ein Hoffolgezeugnis und einen Erbschein zugunsten der Beteiligten zu 1) zu erteilen. Der Beteiligte zu 3) beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung mit weiteren Ausführungen. II. Die gemäß §§ 20 Abs. 3 LwVG, 2 AGLwVG NW a.F., 19 FGG a.F. zulässige Beschwerde (vgl. Barnstedt/Steffen, Gesetz über das Verfahren in Landwirtschaftssachen, 7. Aufl. 2005, § 22 Rn 22 ) der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Herford ist unbegründet. 1. Das Landwirtschaftsgericht war bei seiner Entscheidung ordnungsgemäß besetzt und konnte in dem angefochtenen Beschluss gemäß § 20 Abs. 3 LwVG i.V.m. § 3 AGLwVG NW a.F. über die Erteilung eines Erbscheins – hier Hoffolgezeugnis – grundsätzlich ohne die Beteiligung der ehrenamtlichen Richter entscheiden ( Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 9. Aufl. 2008, § 18 Rn 57 ), auch wenn die ehrenamtlichen Richter hinzugezogen werden sollen, wenn es um die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit geht. Der Senat hat dies berücksichtigt. 2. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu Recht zurückgewiesen, weil die Beteiligten zu 1) nicht wirksam nach §§ 7 I 1, 4 HöfeO Hoferben des streitgegenständlichen Hofes geworden sind. a) Dabei kann es dahinstehen, ob das Testament des Erblassers vom 16.09.2005, in welchem er die Beteiligten zu 1) als Hoferben eingesetzt hat, wirksam ist. Der Wirksamkeit steht zwar nicht entgegen, dass der Erblasser – vermeintlich entgegen § 4 HöfeO – beide Beteiligten zu 1) als seine Erben eingesetzt hat. Weil die HöfeO den Ehegattenhof zuglassen hat, kann ein Erblasser auch Eheleute zu seinen Hoferben bestimmen, ohne gegen den Grundsatz von § 4 HöfeO zu verstoßen ( Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl. 2001, § 4 Rn 3 ). Das Testament vom 16.09.2005 könnte jedoch unwirksam sein, wenn der Erblasser – wie der Beteiligte zu 3) geltend macht – zu dem Zeitpunkt der Errichtung des Testaments bereits testierunfähig war. b) Dies muss jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht aufgeklärt und entschieden werden, weil die Beteiligten zu 1) bereits wegen fehlender Wirtschaftsfähigkeit nicht Hoferben sein können. Nach § 6 VI 1 HöfeO scheidet als Hoferbe aus, wer nicht wirtschaftsfähig ist. Das Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit gilt nicht nur für die gesetzliche Hoferbfolge, sondern auch für die vom Erblasser durch Verfügung von Todes wegen angeordnete oder die durch Übergabevertrag vorweggenommene Erbfolge ( OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2008, Az. 10 W 22/08, juris-Rn 27; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, a.a.O., § 6 Rn 81 jew. m.w.N.). Gem. § 6 VII HöfeO ist wirtschaftsfähig, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbstständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Dabei sind strenge Anforderungen zu stellen. Grundlage und Ziel ist die Selbstbewirtschaftung des Eigentümers. Wer die Wirtschaft nicht selbst leiten kann und Maßnahmen eines von ihm bestellten Verwalters oder einer sonstigen Hilfskraft ausgeliefert sein würde, ist nicht wirtschaftsfähig. Der Hoferbe muss zum einen landwirtschaftlich-technische Fähigkeiten haben, das heißt, die Fähigkeit, einen landwirtschaftlichen Betrieb je nach Wirtschaftsart technisch ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Zum anderen muss die Fähigkeit gegeben sein, die erforderlichen betriebswirtschaftlichen Entscheidungen zu treffen und auch einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Hierbei geht es um die "finanzielle" Wirtschaftsfähigkeit des Anwärters, das heißt, das Wissen, wie Einnahmen für betriebliche und private Zwecke im Verhältnis zu den Betriebseinnahmen zu bringen sind, laufende Verbindlichkeiten beglichen werden, Wirtschaftspläne aufgestellt und gebotene Investitionsentscheidungen getroffen werden. In diesem Rahmen kommt auch der heutigen "Programmplanung" eines landwirtschaftlichen Betriebes unter Einbeziehung des Computers eine immer größere Bedeutung zu. Der Hoferbe muss auch den Hof jederzeit in Eigenbewirtschaftung übernehmen können, wobei die Absicht, den Hof dann auch selbst zu bewirtschaften, nicht gefordert wird. Die Fähigkeit, für eine gehörige Verpachtung zu sorgen und die Rechte und Pflichten eines Verpächters wahrzunehmen, reicht allein nicht aus ( OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2010, Az. 10 W 95/09, juris-Rn 45/46; OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2008, Az. 10 W 22/08, juris-Rn 27; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, a.a.O., § 6 Rn 63 ). Welche Kenntnisse und Fähigkeiten im Einzelfall dazu erforderlich sind, lässt sich nicht ein für allemal festlegen. Die an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellenden Anforderungen richten sich nach der Art und Größe des in Betracht kommenden Hofes. Ein kleinerer Betrieb erfordert vor allem die körperliche Mitarbeit des Inhabers, während bei größeren Höfen die Leitung und Planung im Vordergrund stehen, wozu auch die Fähigkeit gehört, die Arbeiten etwaiger Hilfskräfte zu beurteilen und zu überwachen. Der Übernehmer eines Hofes muss jedenfalls in der Lage sein, den Hof in einer Weise zu bewirtschaften, dass in den Erträgen der Äcker- und Viehwirtschaft keine größeren Ausfälle eintreten als bei jedem anderen neu aufziehenden Landwirt, der den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewachsen ist ( BGH MDR 1966, 751 juris-Rn 17 ). Schließlich ist im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit – entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) – grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erbfalles abzustellen und nicht auf eine im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu prognostizierende Wirtschaftsfähigkeit, weil der Erbe im Zeitpunkt des Erbfalls bestimmbar sein muss ( OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2010, Az. 10 W 95/09, juris-Rn 47; OLG Hamm AgrarR 1990, 112 ). Es ist nicht hinnehmbar, dass die Hofnachfolge andernfalls unter Umständen noch lange Zeit nach dem Erbfall in der Schwebe bliebe ( BGH MDR 1980, 132 juris-Rn 12 ). Eine Ausnahme sieht das Gesetz insoweit lediglich für Minderjährige vor (§ 6 VI 2, 1. Alt. HöfeO). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich beider Beteiligten zu 1) die erforderliche Wirtschaftsfähigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls nicht festzustellen ist. (1) Die Argumentation des Beteiligten zu 1b) in Bezug auf die von ihm absolvierte einjährige landwirtschaftliche Ausbildung in Polen greift bereits deshalb nicht, weil er die Ausbildung erst nach Eintritt des Erbfalls absolviert hat. Selbst wenn er sich für diese bereits im August 2007 angemeldet hat, ändert dies an der Tatsache nichts, dass er die Ausbildung erst 2008 gemacht hat und damit zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers am 09.05.2008 die dabei erworbenen Kenntnisse jedenfalls noch nicht gehabt hat. (2) Die praktischen Erfahrungen der Beteiligten zu 1) im Sinne einer tatsächlich annäherungsweise landwirtschaftlichen Tätigkeit beschränken sich auf die Mithilfe auf den großelterlichen Höfen in Polen während ihrer Kindheit/Jugend und bei der Beteiligten zu 1a) ihre Arbeit in einer Gärtnerei von 1982 bis 1987. Unter Anwendung des strengen Maßstabes, der – wie ausgeführt – bei der Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit anzulegen ist, genügt dies aber bereits aufgrund des Zeitablaufs jedenfalls nicht, um die für die selbständige Führung des streitgegenständlichen Hofes notwendigen Fähigkeiten der Beteiligten zu 1) annehmen zu können. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern sie technische Fähigkeiten erlernt haben wollen, die ihnen eine Bewirtschaftung des streitgegenständlichen Hofes in der heutigen Zeit und nach dem heutigen Stand ermöglichen würden. Darüber hinaus ergibt sich aus den Erklärungen der Beteiligten zu 1), dass die Höfe der Großeltern erheblich kleiner als der vorliegende Hof waren. Im Übrigen ist nicht zu erkennen, wie die Beteiligten zu 1) im Rahmen von Aushilfstätigkeiten als Kinder bei den Großeltern vor 20 bis 30 Jahren die notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse erlangt haben wollen, die zum Betrieb eines Hofes der streitgegenständlichen Größe jedenfalls auch erforderlich sind. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass die Beteiligte zu 1a) solche im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Gärtnerei erlangt haben kann, weil sie dort nur nach Anweisung tätig gewesen ist. (3) Soweit die Beteiligten zu 1) schließlich geltend machen, durch das Wohnen auf dem Hof des Erblassers hätten sie sich bereits mit der Landwirtschaft beschäftigt und sich Gedanken über eine spätere Hofübernahme und Hofführung gemacht, weshalb sie das Geschehen am Hof aufmerksam verfolgt und aktiv an der Bewirtschaftung der nicht verpachteten Restflächen teilgenommen hätten, verhilft auch dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Hier ist zu berücksichtigen, dass diese nicht verpachteten Restflächen nur einen Umfang von 1,8ha haben, auf denen durchschnittlich 15 Mutterschafe gehalten werden, die bei Bedarf im alten Schweinestall und einer Hütte im alten Obstgarten aufgestallt werden. Im Vorverfahren betreffend die Hofeigenschaft ist insoweit in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW von "Hobbytierhaltung" die Rede. Aus einer solchen können die Beteiligten zu 1) jedenfalls keine hinreichende praktische Erfahrung für den Betrieb des gesamten streitgegenständlichen Hofes herleiten. Insoweit genügen weder Umfang noch Dauer der Tätigkeit bis zum Tod des Erblassers am 09.05.2008. Schließlich steht diesem Vortrag der Beteiligten zu 1) auch ihr eigenes Verhalten im Übrigen entgegen. Mit Antrag vom 12.01.2009 haben sie beim Amtsgericht Herford – Landwirtschaftsgericht – einen Antrag auf Feststellung gestellt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Grundbesitz nicht (mehr) um einen Hof i.S.d. Höfeordnung handelt. Im Rahmen dieses Antrags haben sie im Einzelnen vorgetragen, dass und inwiefern die tatsächlich bewirtschafteten und bewirtschaftbaren Flächen des Hofes seit 1991 umfassend verpachtet seien. Die Gebäude der ehemaligen Hofstelle würden nicht mehr zum landwirtschaftlichen Betrieb genutzt, sondern dienten seit geraumer Zeit als Lager und Garage zur Unterstellung von Pkws, einem Boot und von Wohnwagen. Ehemalige Stallungen und Nebengebäude würden als Büro und Lager von Firmen genutzt. Viehbestand sei seit geraumer Zeit ebenso wenig noch vorhanden wie landwirtschaftliche Gerätschaften. Auf Grundlage dieses Vortrags ergibt sich, dass die Beteiligten zu 1) seit 2005, seit sie beim Erblasser eingezogen sind, keine relevante Erfahrungen zum Betrieb des streitgegenständlichen Hofes gesammelt haben können. Da die Beteiligten zu 1) nicht über die erforderliche Wirtschaftsfähigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls verfügten, war die Beschwerde zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidungen beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Es entspricht in dem hier vorliegenden Beschwerdeverfahren billigem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten den Beteiligten zu 1) als Beschwerdeführern aufzuerlegen, nachdem ihre Beschwerde keinen Erfolg hatte. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 20 Satz 1 lit. b), 11 I lit. g) HöfeVfO, §§ 107 II, 19 IV KostO. Der Einheitswert für den Hof beträgt 68.410,00 €, der vierfache Wert berechnet sich somit auf 273.640,00 €. Das hoffreie Vermögen ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 24 I LwVG), weil es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt.