Beschluss
21 U 10/24
KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0225.21U10.24.00
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Leitsätze
1. Verfahren, die die Erstattung von Spieleinsätzen bei Online-Glücksspielen bezogen auf die Rechtslage unter dem Glückspielstaatsvertrag vom 1. Juli 2012 zum Gegenstand haben, sind in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 über ein Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court of Malta vom 11. Juli 2023 auszusetzen.(Rn.19)
(Rn.27)
2. Verfahren, die die Erstattung von Spieleinsätzen bei Online-Sportwetten bezogen auf die Rechtslage unter dem Glückspielstaatsvertrag vom 1. Juli 2012 zum Gegenstand haben, sind in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-530/24 über ein Vorabentscheidungsverfahren des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2024 auszusetzen.(Rn.29)
Tenor
Das Berufungsverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den anhängigen Verfahren C-440/23 über ein Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court of Malta vom 11.07.2023 und C-530/24 über ein Vorabentscheidungsverfahren des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2024 ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verfahren, die die Erstattung von Spieleinsätzen bei Online-Glücksspielen bezogen auf die Rechtslage unter dem Glückspielstaatsvertrag vom 1. Juli 2012 zum Gegenstand haben, sind in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 über ein Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court of Malta vom 11. Juli 2023 auszusetzen.(Rn.19) (Rn.27) 2. Verfahren, die die Erstattung von Spieleinsätzen bei Online-Sportwetten bezogen auf die Rechtslage unter dem Glückspielstaatsvertrag vom 1. Juli 2012 zum Gegenstand haben, sind in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-530/24 über ein Vorabentscheidungsverfahren des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2024 auszusetzen.(Rn.29) Das Berufungsverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den anhängigen Verfahren C-440/23 über ein Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court of Malta vom 11.07.2023 und C-530/24 über ein Vorabentscheidungsverfahren des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2024 ausgesetzt. I. Der Kläger macht Zahlungsansprüche wegen verlorener Einsätze bei Online-Sportwetten in Höhe von 11.206,32 EUR und Online-Glücksspielen in Höhe von 62,- EUR geltend, an denen er auf den Webseiten der Beklagten teilnahm. Mit seiner Klage fordert er die Verluste für den Zeitraum 6. Februar 2014 bis 7. Oktober 2020 zurück. Die auf den 20. April 2023 datierte Klageschrift hat der Kläger am 15. Mai 2023 bei Gericht eingereicht. Der Kostenvorschuss ist am selben Tag angefordert und am 17. Mai 2023 eingezahlt worden. Das Landgericht hat der Klage mit einem am 15. Dezember 2023 verkündeten Urteil in vollem Umfang stattgegeben. Gegen die Verurteilung zur Zahlung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie beantragen, das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) in den anhängigen Verfahren C-440/23 und C-530/24 auszusetzen. Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 28. Juni 2024 angekündigt, dass eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-440/23 beabsichtigt, soweit das Angebot von Online-Glücksspiel betroffen ist. Mit Schreiben vom 30. Juli 2024 und 10. Oktober 2024 hat er einen weiteren Hinweis bezüglich der angebotenen Online-Sportwetten erteilt. Die Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Kläger wendet sich gegen eine Aussetzung. Auf die Ausführungen seiner Prozessbevollmächtigten insbesondere mit Schriftsatz vom 5. August 2024 wird Bezug genommen. Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH zu C-440/23 betrifft insbesondere die Frage, ob § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (nachfolgend: GlüStV) 2012 mit Blick auf die in Art. 56 AEUV verkörperte Dienstleistungsfreiheit unionsrechtskonform ist. Dieses Verfahren war zwischenzeitlich ausgesetzt, wird nunmehr aber fortgeführt. Der BGH hat das Revisionsverfahren I ZR 53/23 mit Beschluss vom 10.01.2024 bis zu einer Entscheidung des EuGH im Verfahren C-440/23 ausgesetzt. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind ausweislich der Pressemitteilung des BGH Nr. 009/2024 sowie der vorangegangenen Entscheidung des OLG Hamm (Urteil v. 21.03.2023 – I-21 U 116/21) Verluste bei Online-Pokerspielen, die dem Totalverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unterlagen. Entsprechende Aussetzungsbeschlüsse hat der BGH in einer Reihe von weiteren Revisionsverfahren gefasst. Mit Beschluss vom 25. Juli 2024 – I ZR 90/23 – hat der Bundesgerichtshof dem EuGH um Vorabentscheidung ersucht zu der Frage, ob die Dienstleistungsfreiheit der Nichtigkeit eines Vertrags über Sportwetten, die ohne die erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, entgegensteht, wenn der Anbieter in Deutschland eine entsprechende Erlaubnis beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde. Daneben betrifft das Vorabentscheidungsersuchen die Frage, ob es bei derselben Konstellation ausgeschlossen ist, das nationale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet als Schutzgesetz mit der möglichen Folge einer Schadensersatzpflicht zu betrachten. Der am 1. Juli 2012 in Kraft getretene und bis zum 30. Juni 2021 geltende GlüStV 2012 wurde im Jahr 2021 durch eine Neuregelung ersetzt. II. Der Senat setzt das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO nach Anhörung der Parteien aus. 1. Nach § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (BGH, Beschluss v. 24.07.2023 – VIa ZB 10/21 – Rn. 11 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 30.03.2005 - X ZB 26/04 – Rn. 8; Beschluss v. 13.09.2012 - III ZB 3/12, Rn. 10; BGH, Beschluss v. 27.06.2019 - IX ZB 5/19 - Rn. 7). Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt (BGH, Beschluss v. 27.06.2019, a.a.O., Rn. 7 m.w.N., zitiert nach juris). Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt dagegen die Aussetzung der Verhandlung nicht (vgl. BGH, Beschluss v. 24.07.2023 – VIa ZB 10/21 – Rn. 11; BGH, Beschluss v. 13.09.2012, a.a.O., Rn. 13; BGH, Beschluss v. 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 11/13 - Rn. 13; BGH, Beschluss v. 08.04.2014 - XI ZB 40/11 – Rn. 15; BGH, Beschluss v. 30.03.2005 - X ZB 26/04 – Rn. 9; BGH, Beschluss v. 27.06.2019 – IX ZB 5/19 – Rn. 7). Andernfalls würde das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigt (BGH, Beschluss vom 27.06.2019 – IX ZB 5/19 – Rn. 7). Dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertigt deshalb für sich genommen noch keine Analogie zu der in § 148 ZPO geregelten Fallkonstellation. Denn die Vorschrift dient zwar auch der Prozessökonomie, indem sie die Gerichte vor der doppelten Befassung mit zumindest teilweise identischem Streitstoff bewahrt. Die Aussetzung ist jedoch grundsätzlich nur dann eröffnet, wenn die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann (BGH, Beschluss v. 24.07.2023 – VIa ZB 10/21 – Rn. 11; BGH, Beschluss vom 30.03.2005 - X ZB 26/04 – Rn. 11). Deshalb ist es zulässig, die Verhandlung in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde oder Richtervorlage ist, solange sich das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat. Denn wird das entscheidungserhebliche Gesetz für nichtig erklärt, wirkt dies erga omnes und beeinflusst damit notwendigerweise das ausgesetzte Verfahren rechtlich (BGH, Beschluss vom 27.06.2019 – IX ZB 5/19 – Rn. 12). Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung eine analoge Anwendung von § 148 ZPO auch für die Fallgestaltung anerkannt, dass eine entscheidungserhebliche Frage der Auslegung europäischen Unionsrechts bereits Gegenstand einer Vorlage an den EuGH gemäß § 267 AEUV ist (vgl. BGH, Beschluss v. 11.02.2020 – XI ZR 648/18 – Rn. 48 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 24.01.2012 – VIII ZR 158/11 – Rn. 7; BGH, Beschluss v. 13.09.2012 – III ZB 3/12 – Rn. 22; OLG Köln, Beschluss v. 23.01.2024 – 19 W 1/24 – Rn. 14). Die Aussetzung diene in dieser Konstellation dazu, den Gerichtshof vor einer Beeinträchtigung seiner Funktion im Vorabentscheidungsverfahren zu schützen, da ohne die Aussetzung eine weitere Vorlage nach Art. 267 AEUV erfolgten müsste. Da der Gerichtshof, dem die verbindliche Auslegung des Unionsrechts vorbehalten sei, aber kein Rechtsmittelgericht für sämtliche mitgliedstaatlichen Verfahren darstelle, genüge es, wenn dort über eine klärungsbedürftige Rechtsfrage lediglich in einem Verfahren verhandelt und entschieden werde (BGH, Beschluss v. 13.09.2012 – III ZB 3/12 – Rn. 22). 2. Nach diesen Maßgaben erachtet der Senat die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 148 ZPO für gegeben. 2.1 Online-Glücksspiel Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 ist insbesondere die Rechtsfrage, ob das in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 enthaltene Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet mit Unionsrecht vereinbar ist. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und damit auch die Frage ihrer Anwendbarkeit ist auch für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich, da der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung seiner Spieleinsätze sich ausschließlich auf Glücksspiele bezieht, die er in dem bis zum 30. Juni 2021 andauernden Geltungszeitraum des GlüStV 2012 durchführte. Der von ihm insoweit geltend gemachte Anspruch hängt davon ab, ob die zwischen den Parteien zustande gekommenen Verträge wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unwirksam waren. Zudem betreffen die Vorlagefragen in dem Verfahren C-440/23 im Kern auch die Rechtsfrage, ob die gesetzliche Neuregelung des Glücksspielwesens durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine Neubewertung der verfassungs- und unionsrechtlichen Kohärenz der bis dahin geltenden Regelung mit Art. 56 AEUV gebietet, insbesondere auch im Lichte der Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-148/15, C-316/07 und C-42/02. Die Entscheidungen des BGH vom 26. Januar 2023 – I ZR 148/22 – und vom 8. November 2023 – I ZR 148/22 – stehen der Annahme der Vorgreiflichkeit im vorliegenden Fall nicht entgegen. Denn der BGH hat für den dortigen Fall jeweils die Rechtsfrage, ob die gesetzliche Neuregelung des Glücksspielwesens durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine Neubewertung der verfassungs- und unionsrechtlichen Kohärenz gebiete, nicht als entscheidungserheblich erachtet (BGH, Beschluss v. 26.01.2023 – I ZR 148/22 – Rn. 8; BGH Beschluss v. 08.11.2023 – I ZR 148/22, Rn. 3, 4; beides zitiert nach juris). Diese Frage ist hier indes streitentscheidend. Die aufgeworfenen Fragen sind ferner auch nicht derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (OLG Hamm, Beschluss v. 06.06.2024 – I-14 W 4/24; LG Lübeck, Beschluss v. 15.02.2024 – 15 O 134/22 – Rn. 1; vgl. BGH, Beschluss v. 11.02.2020 – XI ZR 648/18 – Rn. 48). Denn der EuGH hat zwar bereits entschieden, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist. Nach der Entscheidung des EuGH C-42/07 vom 8. September 2009 (Liga Portuguesa de Futebol Professional und Bwin International) steht Art. 49 EG einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach der Wirtschaftsteilnehmer, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen sie rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats keine Glücksspiele über das Internet anbieten dürfen (EuGH, a.a.O., Rn. 73). Die Auslegung der nationalen Vorschriften sei Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten und nicht des Gerichtshofs. Dagegen sei der Gerichtshof befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, über die Frage der Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden (EuGH, a.a.O., Rn. 37). Den Mitgliedsstaaten stehe es frei, das von ihnen angestrebte Schutzniveau auf dem Gebiet der Glücksspiele zu bestimmen, wobei Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügen müssten (EuGH, a.a.O., Rn. 59; vgl. EuGH, Urteil v. 30.06.2011 – C-212/08 – Zeturf, Rn. 40; EuGH, Urteil v. 08.09.2010 – C-46/08 – Carmen Media und Land Schleswig-Holstein, Rn. 46, 58, 65; EuGH, Urteil v. 15.09.2011 – C-347/09 – bet-at-home.com, Rn. 47). Nicht entschieden hat der EuGH indes, ob ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt sein kann, wenn der Mitgliedstaat – entgegen der Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-148/15 – keine wissenschaftlichen Belege dafür vorgelegt hat, dass die Beschränkung als verhältnismäßig angesehen werden kann, um die Regelungsziele zu erreichen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 12.04.2024 – 5 U 149/23 – Rn. 98). Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der GlüStV 2012 im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens unter Einhaltung des Kohärenzgebots und der unionsrechtlichen Vorgaben bewegt. Die insoweit ausstehende Entscheidung des EuGH kann deshalb Präjudizialität für den Rechtsstreit in der vorliegenden Sache entfalten, dessen Ausgang von der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012 abhängt (anders OLG Stuttgart, Urteil v. 24.05.2024 – 5 U 101/23 – Rn. 76 ff). Der auf der Webseite des BGH veröffentlichte Beschluss vom 10. Januar 2024 – I ZR 53/23 – über die Aussetzung des dortigen Verfahrens enthält zwar keine Begründung. Der Umstand, dass das Revisionsverfahren I ZR 53/23 bis zu einer Entscheidung des EuGH im Verfahren C-440/23 ausgesetzt ist, indiziert jedoch, dass der BGH das vorgenannte Vorabentscheidungsersuchen ebenso für vorgreiflich erachtet (a.A. OLG Bamberg, Urteil v. 27.02.2024 – 10 U 22/23 e – Rn. 50, zitiert nach juris). Der Gegenstand des vor dem BGH geführten Revisionsverfahrens I ZR 53/23 ist dem hiesigen Rechtsfall vergleichbar. Die indizielle Bedeutung der Aussetzungsentscheidungen in den weiteren Revisionsverfahren gilt entsprechend. Auch in seinem Beschluss vom 22. März 2024 – I ZR 88/23 – hat der BGH unter Bezugnahme auf die maßgebliche Rechtsprechung des EuGH bekräftigt, dass die Vorlagefragen in dem Vorabentscheidungsersuchen C-440/23, die sich u.a. auf die Vereinbarkeit der Regelungen im GlüStV 2012 zu Online-Casino-Glücksspielen beziehen, klärungsbedürftig sind (Rn. 58). Danach fällt das vorliegende Verfahren gerade nicht in die Kategorie bloß ähnlich gelagerter Parallelfälle, deren Entscheidung eher im Sinne eines Musterprozesses lediglich die gleichen Rechtsfragen betreffen, ohne dass die Entscheidung des einen Verfahrens für das andere vorgreiflich wäre. Vielmehr verhält es sich so, dass für den Fall einer Entscheidung des EuGH, § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sei europarechtswidrig, diese Norm – wie bei einem verfassungswidrigen Gesetz – nicht angewendet werden könnte. In der Folge wäre der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht gemäß § 134 BGB, § 4 Abs. 4 GlüStV nichtig. 2.2. Online-Sportwetten Das Vorabentscheidungsverfahren C-530/24 vor dem EuGH betrifft die Rechtsfrage, ob die Auslegung der von Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit für Anbieter von Sportwetten Auswirkungen auf die Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche der Spieler im Zusammenhang mit dem GlüStV 2012 hat. Auch diese Frage ist unionsrechtlich noch nicht geklärt. Zwar hat der Bundesgerichtshof auch die Ansicht vertreten, dass es jedenfalls für solche Online-Sportwettenangebote, die auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionserteilungsverfahren nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen wäre, insbesondere weil die angebotenen Sportwetten dem materiellen Glücksspielrecht widersprachen, bei der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB verbleibe, ohne dass es einer unionsrechtlichen Klärung bedürfe (BGH, Beschluss v. 22.03.2024 – I ZR 88/23). In der Folge hat er indes ein Verfahren ausgesetzt bei eben dieser Fallgestaltung, in der ein Verstoß des Anbieters gegen materielles Glücksspielrecht vorlag (BGH, Beschluss v. 25.07.2024 – I ZR 12/24; vorhergehend: OLG Karlsruhe, Urteil v. 19.12.2023 – 19 U 48/23). Soweit der letztgenannte Aussetzungsbeschluss vom 25. Juli 2024 (I ZR 12/24) durch den BGH nicht begründet ist, widerspricht dieses Vorgehen nicht zwingend den Ausführungen des BGH im Beschluss vom 22. März 2024 (I ZR 88/23). Auch wenn hiernach eine Entscheidung über Sportwettenverträge möglich erscheint, wenn der Anbieter gegen materielles Glücksspielrecht verstoßen hat, bleibt letztlich offen, ob der BGH nicht auch dieses Verfahren ausgesetzt hätte, wenn nicht die Revision zurückgenommen wäre. Aus dem Aussetzungsbeschluss des BGH vom 25. Juli 2024 (I ZR 12/24) ergibt sich eindeutig, dass der BGH das Vorabentscheidungsersuchen vom selben Tage im Verfahren I ZR 90/23 (EuGH C-530/24) auch dann für vorgreiflich erachtet, wenn von einem Verstoß des Anbieters gegen materielles Glücksspielrecht auszugehen ist. Dieser Auffassung schließt sich der hiesige Senat an. Überdies liegt hier auch ein solcher, dem Verfahren vor dem BGH zu I ZR 12/24 vergleichbarer Sachverhalt vor. Unstreitig hat die Beklagte zu 1) gegen das Trennungsverbot in § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV und das Verbot von Ereigniswetten bei laufender Sportveranstaltung gemäß § 21 Abs. 4 GlüStV verstoßen. 3. Im Rahmen der gemäß § 148 ZPO erforderlichen Ermessensausübung überwiegen nach Auffassung des Senats die Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen das Interesse des Klägers an einem Fortgang des Verfahrens ohne die mit einer Aussetzung verbundene Verzögerung. Zwar wiegt das Interesse an einem zügigen Abschluss des Verfahrens in der Regel schwer, denn der Beschleunigungsgrundsatz gilt auch für die Berufungsinstanz. Der Kläger hat das Klageverfahren auch zügig betrieben und hierdurch sein berechtigtes Interesse an einer zeitnahen Verfahrensdurchführung dokumentiert. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist hier jedoch sein Interesse an einem zügigen Fortgang des Rechtsstreits zurückzustellen, selbst wenn der Senat die Höhe der Klageforderung, ein etwaiges Insolvenzrisiko auf Seiten der Beklagten, das jeweilige Prozessrisiko und die durch eine Aussetzung des Verfahrens erwartbare Verzögerung berücksichtigt. Durchgreifende Rechtsnachteile aufgrund einer durch die Aussetzung des Verfahrens eintretenden Verzögerung trägt der Kläger nicht vor und diese sind auch sonst nicht ersichtlich. Der EuGH führt das Verfahren C-440/23 nach zwischenzeitlicher Aussetzung inzwischen fort. Es besteht deshalb kein Anhaltspunkt mehr, dass der EuGH das Verfahren C-440/23 nicht in absehbarer Zeit abschließen wird. Das Verfahren C-530/24 wird in Anbetracht der üblichen Verfahrensdauern mutmaßlich noch im Jahr 2025 abgeschlossen werden. Allein die allgemeine Sorge des Klägers, dass sich die Gegenpartei einer Inanspruchnahme zu entziehen sucht, hindert eine Aussetzung nicht. Die entsprechende Sorge des Klägers mag sich mit Blick auf die maltesische Bill Nr. 55 zwar verdichten. Konkrete Anhaltspunkte, die so schwer wiegen, dass sich eine Aussetzung des Verfahrens im Rahmen der Gesamtschau verbietet, trägt der Kläger aber nicht vor. Eine zu missbilligende Verfahrensverschleppung auf Seiten der Beklagten ist bislang nicht festzustellen. Überdies hat der Kläger in erster Instanz ein vorläufig vollstreckbares Urteil zu seinen Gunsten erstritten, so dass er gegen Sicherheitsleistungen gegen die Beklagten bereits jetzt vorgehen kann. Alternativ zu der Aussetzung des Verfahrens hätte der Senat eigene Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richten können. Hierdurch wäre aber eine Verfahrensbeschleunigung im Vergleich zu der Entscheidung über die bereits anhängigen Verfahren nicht zu erwarten. Die gegen eine Aussetzung sprechenden Erwägungen vermögen den Senat nicht zu überzeugen. Der Umstand, dass andere Oberlandesgerichte teilweise ähnliche Verfahren nicht ausgesetzt haben, bindet den Senat bei der Ausübung des ihm zustehenden Ermessens nicht.