Beschluss
19 W 1/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:0123.19W1.24.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 11.12.2023 (15 O 160/23) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 11.12.2023 (15 O 160/23) wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Kläger macht gegen die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit Zahlungsansprüche geltend im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen, an denen der Kläger auf den Internetseiten der Beklagten teilgenommen hat. Nach erfolgter Anhörung der Parteien hat das Landgericht mit Beschluss vom 11.12.2023 (Bl. 76 ff. der LG-Akte) das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die dem Gerichtshof durch ein maltesisches Zivilgericht vorgelegten Fragen auch für den vorliegend zu entscheidenden Fall entscheidungserheblich seien. Falls der Gerichtshof nämlich die vorgelegte Frage, ob die Vorschriften des GlüStV – insbesondere die Regelungen zum Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet – unvereinbar sind mit Unionsrecht, bejahe, bestünde kein Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, da die zwischen den Parteien abgeschlossenen Glücksspielverträge dann nicht nach dem hier anwendbaren deutschen Recht nichtig wären. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde vom 28.12.2023 (Bl. 100 ff. der LG-Akte). Er führt hierzu aus, dass das Vorabentscheidungsverfahren des Gerichtshofs nicht präjudiziell sei für den vorliegenden Rechtsstreit. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Beklagte ihre Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt habe. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 29.12.2023 (Bl. 105 f. der LG-Akte) dem Senat vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. A) Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 252 ZPO findet gegen die Entscheidung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde statt. § 252 ZPO ist zwar einschränkend dahin auszulegen, dass eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht ausgesetzt hat, was sich aus dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz ergibt, dass Instanzgerichte ihre Sachentscheidung ohne Steuerung und Einflussnahme von außen treffen dürfen und müssen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 06.10.2014, 4 W 33/14, zitiert nach juris Rn. 14; OLG Celle, Beschluss v. 10.10.2008, 9 W 78/08, zitiert nach juris Rn. 1; OLG Köln, Beschluss v. 13.05.1977, 6 W 80/76, zitiert nach juris Rn. 24 ff.; Jaspersen in: BeckOK, ZPO, 51. Edition, Stand. 01.12.2023, § 252 Rn. 4; Stackmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 252 Rn. 17). Im vorliegenden Fall erfolgte die Aussetzung indes nicht in Verbindung mit einer eigenen Vorlageentscheidung, sondern im Hinblick auf die Vorlage durch ein anderes Gericht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht Uneinigkeit bezüglich der Frage, ob § 252 ZPO auch für den Fall auszuschließen ist, in dem die Aussetzung damit begründet wird, es gelte die Entscheidung über die Vorlage in einer Parallelsache abzuwarten. Teilweise wird insoweit die Anfechtbarkeit von isolierten Aussetzungsbeschlüssen, die nicht mit einer eigenen Vorlage des aussetzenden Gerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union verbunden sind, mit der Begründung bejaht, dass die Parteien durch die Aussetzung mit einem fremden Vorlageverfahren konfrontiert würden, das nicht Teil des auszusetzenden Zivilprozesses sei, so dass im Rechtsweg zumindest die Klärung ermöglicht werden müsse, ob eine Parallelsache vorliegt und deshalb eine Aussetzung gerechtfertigt ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss v. 14.02.2022, 4 W 16/21, zitiert nach juris Rn. 34 ff.). Die Gegenauffassung verneint die Anfechtbarkeit isolierter Aussetzungsbeschlüsse demgegenüber mit der Begründung, dass es aus der Sicht der Parteien keinen Unterschied mache, ob das Ausgangsgericht wegen derselben Frage, über die vom Europäischen Gerichtshof bereits aufgrund der Vorlage eines anderen Gerichts vorab zu entscheiden ist, eine unanfechtbare weitere Vorlageentscheidung trifft oder ob es lediglich die Vorabentscheidung in dem anderen Verfahren abwartet; mit der Entscheidung über die Aussetzung bringe das Gericht zum Ausdruck, dass es, hätte nicht bereits ein anderes Gericht die Frage vorgelegt, die identische Auslegungsfrage an den Europäischen Gerichtshof richten würde (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 06.10.2014, 4 W 33/14, zitiert nach juris Rn. 16 ff.; OLG Celle, Beschluss v. 10.10.2008, 9 W 78/08, zitiert nach juris Rn. 3). Der Senat folgt der erstgenannten Auffassung. Der allgemeine prozessrechtliche Grundsatz, dass Instanzgerichte ihre Sachentscheidung ohne Steuerung und Einflussnahme von außen treffen dürfen und müssen, verbietet zwar auch in der vorliegenden Konstellation eine umfassende Überprüfung der Aussetzungsentscheidung. Es muss im Rechtsweg jedoch zumindest geklärt werden können, ob eine „Parallelsache“ vorliegt, d.h. eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO dem Grunde nach in Betracht kommt (so auch Jaspersen, a.a.O., § 252 Rn. 4). B) In der Sache hat die sofortige Beschwerde indes keinen Erfolg. Aus den vorgenannten Gründen ist mit der sofortigen Beschwerde lediglich überprüfbar, ob eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO dem Grunde nach in Betracht kommt. In entsprechender Anwendung von § 148 ZPO kann ein Verfahren ausgesetzt werden, wenn ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV beim Gerichtshof anhängig ist, das eine Rechtsfrage zum Gegenstand hat, die auch für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich ist (vgl. BGH, Beschluss v. 11.02.2020, XI ZR 648/18, zitiert nach juris Rn. 48 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahren ist insbesondere die Rechtsfrage, ob das in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 enthaltene Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet mit Unionsrecht vereinbar ist. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und damit auch die Frage ihrer Anwendbarkeit ist auch für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich, da der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung seiner Spieleinsätze jedenfalls in Bezug auf die bis zum 30.06.2021 durchgeführten Glücksspiele maßgebend davon abhängt, ob die zwischen den Parteien zustande gekommenen Verträge wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unwirksam waren. Der Aussetzung steht auch nicht entgegen, dass seitens der Beklagten bislang keine Verteidigungsbereitschaft angezeigt wurde. Denn die Aussetzung ist von Amts wegen in jeder Verfahrenslage möglich (vgl. Bünnigmann in: Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl., § 148 Rn. 15 m.w.N.). C) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sowohl die Ausgangsentscheidung des Landgerichts über die Aussetzung des Verfahrens als auch das Beschwerdeverfahren Bestandteile des Hauptverfahrens darstellen (vgl. BGH, Beschluss v. 12.12.2005, II ZB 30/04, zitiert nach juris Rn. 12).